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Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013

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Präsentation zum Thema: "Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013"—  Präsentation transkript:

1 Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013
Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013 Urteil vom 19. Februar 2013

2 Pacs / Lebenspartnerschaft
PACS: Pacte Civil de Solidarité (PACS) in Frankreich 1999 die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland 2001 Ermöglichen homosexuellen Paaren , ihre Partnerschaft registrieren zu lassen und rechtliche und finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen In Deutschland ist die Eingetragene Lebenspartnerschaft ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (im Volksmund daher zumeist „Homo-Ehe“ genannt) In Frankreich steht der PACS allen Paaren unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung offen.

3 Die Lebenspartnerschaft ist
Le mariage pour tous en Allemagne La communauté de biens en Allemagne Le partenariat de vie pour les couples homosexuels en Allemagne

4 Homo-Ehe Frankreich 2013: Legalisierung der Homo-Ehe
Mit der Reform dürfen gleichgeschlechtliche Paare offiziell heiraten und Kinder adoptieren.

5 Ein leibliches Kind Enfant légitime Enfant naturel ou biologique
Enfant adopté

6 Und in Deutschland? Gleichgeschlechtliche Paare dürfen als Paar kein Kind adoptieren. Aber: Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sogenannte Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.

7 Die Stiefkindadoption ist die Adoption
Von einem adoptierten Kind Von dem leiblichen Kind des Partners Generell von einem Kind

8 Aber…. Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl: die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

9 Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption ist…
Ungerecht für die Kinder eines gleichgeschlechtlichen Paares Ungerecht für die Ehepaare Ungerecht für die Lebenspartner Ungerecht für die Kinder einer Ehe

10 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art 3 GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

11 Zwei konkrete Fälle Ein lesbisches und ein schwules Paar haben geklagt
Beide Paare leben seit Langem mit jeweils einem Kind zusammen Ein Partner hatte ein Kind adoptiert, aber der zweite durfte es nicht. Für verheiratete heterosexuelle Paare ist das erlaubt. Im Alltag heißt das zum Beispiel, dass nur ein Elternteil mit dem Kind zum Arzt gehen oder entscheiden darf, in welche Schule es geht.

12 2005 waren die beiden Väter zu der Rechtsanwältin für Familienrecht Ingke Ketels gegangen, nachdem ihr Adoptionsantrag vom Amtsgericht Hamburg zurückgewiesen worden war. 2005 wurde aber in Deutschland die Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner erlaubt. Leibliche Kinder, die mit in die Familie gebracht werden, können seither vom anderen Partner angenommen werden. Warum sollte zwischen einem leiblichen und einem adoptierten Kind unterschieden werden? Der Fall landete als nächstes beim Oberlandesgericht Hamburg, das die Bedenken Ketels teilte und die Klage der zwei Väter 2010 zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht weiterleitete.

13 Welche Gerichtsbarkeit ist für solche Fälle zuständig?
Die ordentliche Gerichtsbarkeit Die ausserordentliche Gerichtsbarkeit

14 Die Erwägungen des BverfGs
Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder Weil Grundrechte berührt sind, die für die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder wesentlich sind. Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Ungleichbehandlung der betroffenen Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten, denen eine Sukzessivadoption möglich ist.

15 Das Bundesverfassungsgericht
Le conseil constitutionnel La cour constitutionnelle fédérale Le tribunal constitutionnel la cour suprême allemande

16 Die Gefahren für die Kinder, wenn die sukzessive Adoption nicht erlaubt wird
Ein Kind kann konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt werden. Ein Kind kann von Familie zu Familie weitergegeben werden.

17 Ehe / Lebenspartnerschaft
Diese Gefahren sind als gering betrachtet, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner geht= Stabilität Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.

18 Argumente für die sukzessive Adoption
das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schadet dem Kind nicht . Die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft förden das Aufwachsen von Kindern ebenso wie die einer Ehe. Stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte. Die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod ist verbessert . Das Sorgerecht kann besser geregelt werden!

19 Zum anderen gilt dies in materieller Hinsicht, denn ein Kind profitiert von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht. Einzelfallprüfung bei jeder Adoption.

20 unterhaltspflichtig... Responsable moralement Responsable
Responsable affectivement Responsable financièrement

21 Das Erbe L’héritage La séparation La pension alimentaire La tutelle

22 Art 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

23 Der Gesetzgeber hatte bis zum 30
Der Gesetzgeber hatte bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.


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