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Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung)

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Präsentation zum Thema: "Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung)"—  Präsentation transkript:

1 Recht im Personalwesen (Eine kurze Einführung)
Rechtsanwälte Schupp & Partner, An der Windmühle 80, Merzenich Das Personalrecht (hier: Personalverwaltung) Begründung des Arbeitsverhältnisses Die Personalakte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Lohn/Gehalt, Lohnpfändung usw.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausgleichsquittung – Zeugnis) Stand: 19. Oktober 2010

2 Das Personalwesen Es handelt sich um einen besonderen Teil der Personalwirtschaft, welcher sich im wesentlichen kennzeichnet durch: Umgang mit dem Produktionsfaktor Arbeit = human resource (weiche Faktoren) Wesentlicher Einfluss auf die Unternehmenskultur

3 Hauptaufgaben Personalwesens
Personalführung Personal- und Personalbedarfsplanung Personalentwicklung Personalverwaltung Personalbeschaffung Personaleinsatz Personalorganisation Lohn- und Gehaltswesen Personalbetreuung

4 Das Personalrecht Personal ist die Gesamtheit von Bediensteten. Vorliegend sind damit im wesentlichen die Bediensteten i. S. d. § 611 ff. BGB i. V. m. Arbeitsvertrag, also die Arbeitnehmer gemeint. Zu unterscheiden ist vom Personal(vertretungs)recht. Grenzfälle: Leiharbeitnehmer Praktikanten usw.

5 Die Personalabteilung
Die Personalabteilung ist ihrer grundsätzlichen Aufgabenstellung seit jeher „Dienstleister“ für den produzierenden Teil des Unternehmens, aber auch insbesondere für die Unternehmensführung. Sie findet sich sowohl in produzierenden, als auch nicht nicht produzierenden Unternehmen. Insbesondere auch staatliche Einrichtungen können sich der Notwendigkeit der Einrichtung einer Personalabteilung nicht entziehen.

6 Begründung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis ist das durch Arbeitsvertrag begründete Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistungen und Arbeitslohn gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Es wird durch Abschluss des Arbeitsvertrages, ggf. durch Aufnahme der Tätigkeit begründet (str.).

7 Arbeitsverhältnis und das bloße Gefälligkeitsverhältnis
Entgeltpflicht Arbeitspflicht (Dienstpflicht) Vertragliche Neben- pflichten Privilegierte Haftung Gefälligkeit Keine Entgeltung Vertragliche Neben- pflichten Privilegierte Haftung

8 Das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht
Es ist grundsätzlich zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen und dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Beispiele: - sog. Minijobs (s. auch Gleitzonenmodell) - Jobs auf 400,00-€-Basis (- 1-Euro-Jobs)

9 Die Personalakte Bestandteile: Arbeitsvertrag Krankenunterlagen
Sozialversicherungs- und Steuernachweise Beurteilungen/Zwischenzeugnisse Abmahnungen Kündigung(en)

10 Datenschutz Der Datenschutz wird insbesondere ausgestaltet durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); Der Datenschutz gewinnt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Volks- zählung und dem dort maßgeblich ausformulierten Begriff der sog. „informationellen Selbstbestimmung“ zunehmend größeres Gewicht; Aktuelle Bespiele: google street view Verkauf von Datensammlungen; „Steuer-CD“

11 Recht auf Akteneinsicht
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht in die über ihn geführte Personalakte; Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht die Personalakte an sich zu nehmen; er hat aber das Recht Kopien und Abschriften von seiner Personalakte erstellen zu lassen; Der Betriebsrat hat dem Grunde kein eigenes originäres Akteneinsichtsrecht – der Arbeitnehmer darf sich aber unterstützend an den Betriebsrat wenden und gemeinsam mit einem Betriebsratsmitglied Akteneinsicht nehmen; Im Einzelfall ist zu beachten das Stichwort: „Informationelle Selbstbestimmung“

12 Abwicklung des Arbeitsverhältnisses
Die Lohnzahlung (Fälligkeit); „Kein Lohn ohne Arbeit“; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankengeld und Aussteuerung; Verzugslohnansprüche; Urlaub und -abgeltung; Lohn- und Gehaltspfändung und ihre Bearbeitung.

13 Lohn- und Gehaltspfändung und die Abtretung
Rangfolge der Abtretung und Verpfändung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen; Die Abtretung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen und deren Zulässigkeit (§ 400 BGB und Arbeits- und Tarifvertrag); s. Auch Pfändungsfreigrenzenbekannt- machung; Einwendungen des Schuldners gegen die Haupt- forderung (§ 404 BGB).

14 Rangfolge der Zessionare (§ 408 BGB)
Es gilt der Prioritätsgrundsatz; Bei dem Zweit- und Drittgläubiger handelt es sich um einen „Scheingläubiger“; Für den Drittschuldner streitet die Regelung des § 407 BGB; Die Pfändung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung hat grundsätzlich keinen Vorrang vor der Abtretung; In der Insolvenz ist alles anders (§§ 89, Abs. 2 InsO).

15 Beispiele a) Am tritt der Arbeitnehmer (AN) seine gesamten Lohn- und Gehaltsansprüche an den X ab. Wirksam? b) Am tritt der Arbeitnehmer seine Lohn- und Gehaltsbestandteile, soweit Sie der Pfändung unterliegen an den X ab. Wirksam?

16 Beispiele c) Am tritt AN seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsbestandteile an den X ab. Am tritt AN nochmals seinen pfändbaren Lohn an den Y ab. Am lässt der Gläubiger Z die Lohn- und Bestandsteile pfänden und zu seiner Ausübung an sich überweisen. Der PfÜB wird am dem Arbeitgeber zugestellt. Am legt Y seine Lohn- und Gehaltsabtretung offen. Am legt X die Lohnabtretung offen. AN befindet sich seit dem in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter legt am die auf ihn lautende Lohn- und Gehaltsabtretung offen. Jeweilige Rechtsfolgen für AN, den jeweiligen Gläubiger und den Arbeitgeber.

17 Drittschuldnererklärung
Dem Drittschuldner (nach Gesetzeswortlaut Schuldner) obliegt es die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen abzugeben; Die Drittschuldnererklärung kann als Obliegenheit nicht zwangsweise durchgesetzt werden; Entsteht durch Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung jedoch ein Schaden kann sich der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig machen.

18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auszuhändigende Personalunterlagen; Das Zeugnis; Ausgleichsquittung.

19 Personalunterlagen Lohnsteuerkarte;
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung; Sozialversicherungsnachweis (§ 25 DEÜV); Letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung; (Arbeitsbescheinigung); (Arbeitszeugnis).

20 Das Zeugnis Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einfachen und qualifiziertem Arbeitszeugnis; Die Dauer der Beschäftigung führt grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisanspruchs; Das Zeugnis ist wohlwollend zu formulieren und soll den Arbeitnehmer nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern; andererseits gilt die Wahrheitspflicht; Bestimmte negativ belegte Zeugnisformulierungen sind zu vermeiden; versteckte Zeugnissprache ist unzulässig; Zeugnisse müssen auch der Form nach ihre Wichtigkeit ausdrücken; daher ungeknickt und ungelocht auf dem Firmenpapier ohne Beschriftung des Adressatenfeldes!

21 Die Ausgleichsquittung
Die Ausgleichsquittung soll im wesentlichen dem Arbeitgeber dazu dienen sich vor nachträglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers zu schützen. Nutzt der Arbeitgeber wie üblich standardisierte Formulare unterliegen dieser nach aktueller Rechtsprechung der Arbeitsgerichte der allgemeinen Klauselkontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.

22 ???

23 ENDE


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