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VA Einführung in Legal Gender Studies

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Präsentation zum Thema: "VA Einführung in Legal Gender Studies"—  Präsentation transkript:

1 VA Einführung in Legal Gender Studies
Dr.in Elisabeth Greif Dr.in Karin Neuwirth

2 Personenstandsgesetz
§ 19. Inhalt der Eintragung   Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind 1.der Familienname und die Vornamen des Kindes; 2.der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes; 3.das Geschlecht des Kindes; 4.die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz. Hinweis: § 10 (2) 2. Satz bezieht sich auf akademische Grade.

3 Natur? XX oder XY primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale Ovarien
Testes

4 Doing Gender?

5 Dora/Hermann Ratjen Erika/Erik Schinegger
Hochsprung Ski-Abfahrtslauf 1966

6 The IAAF has noted statements in recent media articles regarding the athlete Caster Semenya of South Africa. We would like to emphasise that these should not be considered as official statements by the IAAF. We can officially confirm that gender verification test results will be examined by a group of medical experts. NO decision on the case will be communicated until the IAAF has had the opportunity to complete this examination. We do not expect to make a final decision on this case before the next meeting of the IAAF Council which takes place in Monaco on November Please note that there will be no further comments from the IAAF on Caster Semenya until that time.

7 Interview vom 23.08.2009 mit Christina Schieferdecker
Interview vom mit Christina Schieferdecker (Verein Aktion Transsexualität und Menschenrecht) HEUTE SIND ABER FAST ALLE SPORTARTEN IN WETTBEWERBE BEI FRAUEN UND MÄNNERN EINGETEILT. WO FINDEN INTER- BZW. TRANSSEXUELLE MENSCHEN DA IHREN PLATZ? ES GIBT KEINEN. VERMUTLICH, WEIL VIELE MENSCHEN DER AUFFASSUNG SIND, DASS ETWA CASTER SEMENYA, SOLLTE SIE INTERSEXUELL SEIN, ZU STARK IST FÜR DIE ANDEREN FRAUEN. DAS MAG SEIN. ABER WENN MAN IN DER KATEGORISIERUNG MANN-FRAU BLEIBT, MÜSSTE MAN SIE DENNOCH MITLAUFEN LASSEN. ES GIBT BEREITS SPEKULATIONEN, IRGENDWANN FÜR INTERSEXUELLE EINE DRITTE KATEGORIE ZU SCHAFFEN. DAS KANN ICH MIR NICHT VORSTELLEN. ZWISCHEN INTERSEXUELLEN GIBT ES WIEDER ZU VIELE UNTERSCHIEDE. DAS HÄTTE NICHTS MIT CHANCENGLEICHHEIT ZU TUN. WIE KANN DER SPORT DIESE MENSCHEN INTEGRIEREN? ICH KÖNNTE MIR VORSTELLEN, DASS MAN IRGENDWANN NICHT MEHR NACH GESCHLECHTERN TRENNT, SONDERN NACH LEISTUNGSSTÄRKE. SO ÄHNLICH WIE IM BOXEN, WO MAN NACH GEWICHTSKLASSEN EINTEILT. ES GIBT MENSCHEN GANZ UNABHÄNGIG VOM GESCHLECHT, DIE HABEN EINEN STARKEN MUSKELAUFBAU UND HOHE TESTOSTERONWERTE. AUF DER ANDEREN SEITE GIBT ES ETWA MÄNNER MIT WENIG TESTOSTERON. DIE WERDEN SIE BEI DER WM IN BERLIN ÜBRIGENS NICHT FINDEN, WEIL SIE ZU SCHWACH SIND. IST DAS NICHT AUCH DISKRIMINIERUNG?

8 Feministische Wissenschaftskritik

9 Feministische Wissenschaftskritik

10 Feministische Wissenschaftskritik

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13 Feministische Wissenschaftskritik
Frauenförderungsplan: planmäßige Festlegung allgemeiner Maßnahmen mit dem Ziel, Unterrepräsentation von Frauen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsmarkts mittels verbindlicher Vorgaben für einen festgelegten Zeitraum zu beseitigen. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Erstellung von Frauenförderungsplänen verpflichtend vorgesehen.

14 Feministische Wissenschaftskritik
§ 2. UG. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind: 9.Gleichstellung von Frauen und Männern; § 3. UG. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben: 9.Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

15 Feministische Wissenschaftskritik
§ 19. UG. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern. (2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: 6.Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44);

16 Feministische Wissenschaftskritik
§ 44. UG. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teils und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1 B-GBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41 Abs. 1 B-GBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.

17 Feministische Wissenschaftskritik
Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst – B-GBG § 11b. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1.in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder 2.- wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. (2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

18 Feministische Wissenschaftskritik
Ziele und leitende Grundsätze des Frauenförderungsplans der JKU: Gleichstellung Frauenförderung Diskriminierungsverbot Frauen- und Geschlechterforschung Arbeits- und Studienumfeld Kommunikation und Information Infrastruktur

19

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21 Feministische Wissenschaftskritik
Panesar v The Nestlé Co Ltd (1980)

22 Feministische Wissenschaftskritik
StG 1853 Strafrechtsänderungsgesetz 1971

23 Feministische Wissenschaftskritik
StGB 1975 idF JGG 1988

24 §209 StGB erfaßt ausschließlich einvernehmliche (dh
§209 StGB erfaßt ausschließlich einvernehmliche (dh. ohne jede Nötigung und ohne Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch die je ältere Person vorgenommene) homosexuelle Betätigungen zwischen Personen männlichen Geschlechtes, sofern ein Partner bereits das neunzehnte Lebensjahr, der andere hingegen das vierzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Männliche homosexuelle Kontakte zwischen Gleichaltrigen (zB zwischen Sechzehnjährigen), aber auch zwischen Sexualpartnern, deren Altersunterschied ein Jahr nicht übersteigt, bleiben in jedem Fall straflos. Nicht strafbare Handlungen bilden aber auch (zunächst) Sexualkontakte zwischen Partnern, deren Altersunterschied ein bis fünf Jahre beträgt, sofern keiner der Partner jünger als vierzehn und älter als neunzehn Jahre ist. Die bekämpfte Strafbestimmung führt somit - insoweit im StGB ohne Beispiel - bei homosexuellen Kontakten strafmündiger männlicher Personen zu einer wechselnden Abfolge von (zunächst) Straflosigkeit, dann Strafbarkeit und dann wieder Straflosigkeit, wobei die Dauer der beiden ersten Perioden von Straflosigkeit und Strafbarkeit vom Ausmaß des Altersunterschiedes abhängt. Da das Tatbild des §209 StGB auch Sexualkontakte (männlicher) Personen in einer zunächst nicht strafbaren gleichgeschlechtlichen Beziehung erfaßt, ist die Norm aus verfassungsrechtlicher Sicht als in sich unsachlich zu qualifizieren: Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß eine Beziehung zwischen männlichen Partnern mit einem Altersunterschied von mehr als einem, aber weniger als fünf Jahren dem von ihm verfolgten Schutzziel gerade nicht in einem solchen Maße abträglich ist, daß dem mit Mitteln des Strafrechts gesteuert werden soll. Dann aber ist es unsachlich, eine solche Beziehung nur wegen des Erreichens einer Altersgrenze von neunzehn Jahren beim älteren Partner bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des jüngeren Partners (also nur während eines bestimmten Zeitraums) mit Strafe zu bedrohen. VfGH vom , G 6/02

25 Beispiel Eine britische Eisenbahngesellschaft gewährt an Ehegatten und gegengeschlechtliche Lebens-gefährtInnen ihrer Angestellten Fahrtver-günstigungen („Freifahrtscheine“). Frau G., die eine entsprechende Fahrtver-günstigung für ihre gleichgeschlechtliche Lebensgefährtin beantragt, wird sie verweigert. (Vgl Grant gegen South West Trains Ltd, EuGH Rs C-249/96)

26 Vorlagefragen 1. Verstößt es (vorbehaltlich der nachstehenden Frage 6) gegen den in Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 1 der Richtlinie 75/117 des Rates niedergelegten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, daß einem Beschäftigten Fahrtvergünstigungen für einen mit ihm in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partner des gleichen Geschlechts verweigert werden, während diese Vergünstigungen für den Ehepartner eines solchen Beschäftigten oder für einen mit ihm in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partner des anderen Geschlechts gewährt werden? 2. Schließt eine „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" im Sinne von Artikel 119 eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschäftigten ein? 3. Schließt eine „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" im Sinne von Artikel 119 eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Partners dieses Beschäftigten ein?

27 Beispiel P., eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, ist bei einer britischen Gemeindeeinrichtung beschäftigt. Nach der geschlechtsanpassenden Operation wird ihr von ihrem Dienstgeber die Kündigung mitgeteilt. Ferner wird sie informiert, dass sie für die noch abzuschließenden Arbeiten nicht mehr ins Büro kommen muss, sondern diese zu Hause erledigen soll. (Vgl P. gegen S. und Cornwall County Council, EuGH Rs C-13/94)

28 Vorlagefragen 1. Stellt die Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit einer Geschlechtsumwandlung ("gender reassignment") Zusammenhängenden Grund im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 76/207/EWG, das nach Artikel 1 in der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung usw. besteht, einen Verstoß gegen die Richtlinie dar? 2. Untersagt Artikel 5 der Richtlinie, der die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrifft, eine auf dem Transsexualismus eines Arbeitnehmers beruhende Behandlung dieses Arbeitnehmers?

29 Bsp Wortinterpretation StGB 1974
StGB idF BGBl 1974/60 Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit § 201. Notzucht (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes mit Gewalt gegen ihre Person oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) widerstandsunfähig macht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) …

30 Wortinterpretation Bsp „beischlafähnliche Handlung“
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung § 201 StGB Vergewaltigung (idF BGBl I 2004/15) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

31 Feministische Rechtswissenschaft und ihre Methoden
Die Leistungen der Frauen im Kriege sind bekannt und sie mußten zu einer Änderung der Gesetzgebung hinsichtlich der Beteiligung der Frauen an dem öffentlichen Leben führen. Die dauernde Mitwirkung der Frauen an aller materieller und geistiger Arbeit der Nation ist durch den Krieg eine historische Tatsache gewordne und wir müssen daher selbstverständlich dieser Tatsache auch in der Gesetzgebung durch die Heranziehung der Frauen im öffentlichen Leben Rechnung tragen. Provisorische Nationalversammlung, StenProt 10. Sitzung, 18. Dezember 1918, 321

32 Feministische Rechtswissenschaft und ihre Methoden
Artikel 7 B-VG (idF 1920) (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

33 Feministische Rechtswissenschaft und ihre Methoden
Die juristische Bedeutung dieses Artikels ist äußerst problematisch, da nach herrschender Auffassung ungeachtet der rechtlichen Gleichstellung in der Verfassung dennoch eine unterschiedliche Behandlung des Geschlechtes … im Wege des Gesetzes nicht ausgeschlossen ist … . Die Gleichstellung bezieht sich wohl hauptsächlich auf das Wahlrecht. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 (1922) 74

34 Der Gleichheitsgrundsatz
erste verfassungsrechtliche Gleichheitsgarantie → Art 2 StGG 1867 Inhalt und Reichweite des Gleichheitssatzes in doppelter Hinsicht beschränkt „beschränkte Grundrechtssubjektivität“ (Floßmann) von Frauen

35 Der Gleichheitsgrundsatz
Einfachgesetzliche Ungleichbehandlungen von Frauen bleiben weiter bestehen Wahlrecht Zugang zu (akademischer) Bildung Ehe- und Familienrecht Gleichheit vor dem Gesetz

36 Der Gleichheitssatz Artikel 7.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (B-VG 1920)

37 Der Gleichheitssatz Tatsächlich hat jedoch die belangte Behörde … die Ungleichheit der Beteilung damit begründet, daß der Bedarf der Männer an Rauchwaren, nach dem allgemeinen Durchschnitt … ein Vielfaches von dem der Frauen beträgt. Diese Ausführungen halten sich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes mit den Erfahrungen des täglichen Lebens … im Einklang. Eine so ermittelte Verteilungsgrundlage … beinhaltet daher nicht die Einräumung eines Vorrechtes an das männliche Geschlecht. Nur letzteres wird durch die Bestimmungen der Bundesverfassung ausgeschlossen, dagegen soll durch diese nicht eine unterschiedslose Gleichstellung der Geschlechter in allen Fragen herbeigeführt werden. (Auszug aus VfSlg 1526)

38 Der Gleichheitssatz Dieser Grundsatz (Anm: Art 7 B-VG) hindert … nicht, dass die Geschlechter ausnahmsweise ungleich behandelt werden, doch darf dies nur dann geschehen, wenn die ungleiche Behandlung ihre Rechtfertigung in der Natur des Geschlechtes findet. Da ein Grund zur Nichtzulassung von Personen weiblichen Geschlechtes zum Platzwagenlenkerdienst … aus der Natur des weiblichen Geschlechtes nicht abgeleitet werden kann, bedeutet das Verbot des in Prüfung gezogenen § 15 die Schaffung eines Vorrechtes für die männlichen Taxilenker, das mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen ist. (Auszug aus VfSlg 1979/1956)

39 Der Gleichheitssatz Wenn Sie die Frau im öffentlichen Leben gleichstellen, wenn Sie sie bei der Wahl, bei der Wählbarkeit, im Studium, im Beruf gleichstellen, wenn Sie ihr auch auf dem Arbeitsmarkt die gleichen Möglichkeiten eröffnen, wobei dort schon die Gleichstellung nicht mehr voll möglich ist, … müssen wir dazu eines sagen: Überall können Sie sie gleichstellen … aber nicht in jener Verbindung, von der es heißt, daß zwei Personen verschiedenen Geschlechts sich vereinigen … (Gschnitzer)

40 Der Gleichheitssatz Schulpflichtgesetz, BGBl 1962/241

41 Der Gleichheitssatz VfSlg 7461/1974

42 Der Gleichheitssatz VfSlg 13917/1994

43 Der Gleichheitssatz Das Nachtarbeitsverbot für Bäckereiarbeiterinnen als solches ist nicht etwa auf die Eigenart der in Bäckereien anfallenden Arbeiten, sondern auf den allgemeinen Schutz der Frauen vor Nachtarbeit zurückzuführen und insofern nur Teil eines allgemeinen Verbotes der Frauennachtarbeit, das in unterschiedlichen Vorschriften verwirklicht wird. Es ist zwar unbestritten, dass die Nachtarbeit ungünstige Auswirkungen hat. Ob aber die Nachtsarbeit als solche für Frauen nachteiliger ist als für Männer, steht nicht eindeutig fest. … Andererseits sind Frauen aber bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt doch (noch) häufig besonderem Druck zur Übernahme von Nachtarbeit ausgesetzt, da es ihnen diese ermöglicht, sich tagsüber häuslichen Angelegenheiten zu widmen. (Auszug aus VfSlg 11774)

44 Der Gleichheitssatz Viele Frauen waren und sind aufgrund ihrer traditionellen gesellschaftlichen Rolle besonderen Belastungen durch die Haushaltsführung und Obsorge für Kinder ausgesetzt. Auch bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung ist aber die Festlegung eines unterschiedlichen Pensionsalters für Frauen und Männer kein geeignetes Mittel, um den Unterschieden in der gesellschaftlichen Rolle der Frauen und Männer angemessen Rechnung zu tragen. Das niedrigere Pensionsanfallsalter für Frauen kommt eher jener Gruppe von Frauen zugute, deren Berufslaufbahn nicht durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder unterbrochen war, die also mehr Versicherungszeiten erwerben konnten als jene Frauen, deren Belastung abgegolten werden soll. Selbst eine Durchschnitts-betrachtung rechtfertigt aber nicht eine … Begünstigung aller Frauen in gleicher Weise, also eine rein geschlechtsspezifische Differenzierung … (Auszug aus VfSlg 12568)

45 Der Gleichheitssatz Sieht man die ausnahmslose Beschränkung der Gesamtverwendung-sdauer des Vertragsassistenten im Zusammenhang damit, dass nur das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten eine Teilbeschäftigung ermöglicht, dann erweist sich diese Beschränkung als sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie setzt einer Beschäftigung als Vertragsassistent gerade solcher – selbst höchstqualifizierter – Personen eine enge zeitliche Grenze, für die aus welchen Gründen immer eine Vollbe-schäftigung als Universitäts(Hochschul)assistent nicht in Betracht kommt. Wenngleich es zutrifft, dass die Regelung ihrem Inhalt nach keine Differenzierung nach dem Geschlecht … vornimmt, schlägt sie doch auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend zum Nachteil solcher Vertragsassistentinnen aus, die sich infolge ihrer Belastung durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder und sonstige Angehörige außerstande sehen, ein – ausnahmslos Vollbe-schäftigung erforderndes – Dienstverhältnis als Universitäts(Hoch-schul)assistent einzugehen. (Auszug aus VfSlg 13558)

46 Der Gleichheitssatz Artikel 7.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel. (BGBl 1988/341)

47 Der Gleichheitssatz „Art 7 Abs 1 B-VG verwendet für alle Bundesbürger, also sowohl für jene weiblichen als auch für jene männlichen Geschlechts den Begriff Bundesbürger (Bundesbürger im weiteren Sinne). … In der Verwendung dieser Begriffe auch für Frauen liegt sohin keine Gleichheitsverletzung.“ (VfSlg 13373)

48 Der Gleichheitssatz Artikel 7.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbe-zeichnungen. (BGBl I 1998/68)

49 Der Gleichheitssatz § 1 dHebG
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis. § 1 HebG (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.

50 Der Gleichheitssatz Artikel 7.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (BGBl I 1998/68)

51 Vom formellen zum materiellen Gleichheitsgrundsatz
Gleichheit vor dem Gesetz > Art 2 StGG Gleichheit im Gesetz > Art 7 Abs 1 B-VG Gleichheit durch das Gesetz > Art 7 Abs 2 B-VG

52 Von der formellen zur materiellen Gleichheit
UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women – CEDAW am als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten (nach 20 Beitrittserklärungen) durch BGBl 1982/443 von Österreich ratifiziert Vorbehalte zu Art 7 lit b (Dienst von Frauen an der Waffe) und Art 11 (Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen und andere Schutzmaßnahmen für erwerbstätige Frauen)

53 Von der formellen zur materiellen Gleichheit
Aufbau der CEDAW „Rahmenartikel“: Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot Art 1-5 und 24 „spezifische Inhalte“: Schutzbereiche zB Staatsangehörigkeit, politische und private Rechte, Bildung, Gesundheit, Erwerbstätigkeit, monetäre Zugänge und Soziales Art 6-16 „Verfahren“: Vertragsbeitritt, Vorbehalte, Berichtspflichten, Struktur und Arbeit der Komitees Art und 25-30

54 Von der formellen zur materiellen Gleichheit
Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau am in Kraft getreten durch BGBl III 2000/206 von Österreich ratifiziert Kein „Opting-Out“ einzelner Bestimmungen durch Österreich

55 Von der formellen zur materiellen Gleichheit
Verfahren nach CEDAW und Fakultativprotokoll Berichtsverfahren Bericht der Vertragsstaates und Abschließender Kommentar des Komitees Mitteilungs(Beschwerde)verfahren Individuelle Beschwerde einer Einzelperson oder Gruppe und Empfehlung des Komitees Untersuchungsverfahren Untersuchung und Empfehlung durch das Komitee

56 1. Das Komitee unterzog den sechsten periodischen Bericht Österreichs bei seiner 765. und 766. Sitzung am 23. Jänner 2007 einer eingehenden Prüfung. 7. Das Komitee lobt den Vertragsstaat für eine Reihe neuer Gesetze und Novellierungen zur verstärkten Gleichbehandlung von Frauen und Männern, unter anderem im öffentlichen Dienst und an Universitäten, sowie Novellierungen bezüglich Strafrecht, Mutterschutz, Väterkarenz und Arbeitszeiten, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragsstaates auf Grund der Konvention abzielen. 27. Während die Fortschritte hinsichtlich Beteiligung und Vertretung von Frauen in manchen Bereichen, insbesondere im Rechtswesen, begrüßt werden, ist das Komitee dennoch besorgt darüber, dass Frauen in manchen gewählten und ernannten Gremien weiterhin unterrepräsentiert sind, insbesondere in höheren Positionen in der Verwaltung und den Universitäten, ebenso wie in Entscheidungspositionen in der Wirtschaft. 35. Das Komitee ersucht den Vertragsstaat, zu den in den vorliegenden abschließenden Bemerkungen ausgedrückten Anliegen in seinem gemäß Artikel 18 der Konvention vorzulegenden nächsten periodischen Bericht Stellung zu nehmen. Das Komitee ersucht den Vertragsstaat, seinen im April 2007 fälligen siebenten periodischen Bericht sowie seinen im April 2011 fälligen achten periodischen Bericht in einem kombinierten Bericht 2011 vorzulegen.

57 24. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, gemäß der allgemeinen Empfehlung 19 des Komitees seine Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, zu verstärken. Weiters fordert es den Vertragsstaat auf, rasch eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan und eine Kampagne zur Prävention und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen sowie einen wirksamen institutionellen Mechanismus zur Koordination, Überwachung und Bewertung der getroffenen Maßnahmen einzusetzen. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, seine bewusstseinsbildenden Bemühungen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen, insbesondere häusliche Gewalt, und die Unzulässigkeit dieser Gewalt zu intensivieren. Das Komitee ersucht den Vertragsstaat eindringlich, für eine ausreichende Anzahl sicherer Krisen- und Interventionszentren und Frauenhäuser für weibliche Gewaltopfer zu sorgen, die mit Fachpersonal und angemessenen finanziellen Mitteln für einen effektiven Betrieb ausgestattet sind. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Zusammenarbeit mit und Unterstützung für Nichtregierungsorganisationen zu verstärken, die im Bereich von Gewalt gegen Frauen tätig sind. Das Komitee ersucht den Vertragsstaat weiters, dafür zu sorgen, dass eine systematische Erfassung von Daten, aufgeschlüsselt nach der Art von Gewalt und der Beziehung des Täters zum Opfer, durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht wird und diese Daten die Grundlage für die Überwachung der Umsetzung aktueller und zukünftiger politischer und unterstützender Maßnahmen bilden.

58 Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie,
GewaltschutzG Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759, ab in Kraft 2. GewSchG, BGBl I 2009/40, seit in Kraft Wichtigste Inhalte: § 38 a SPG: Möglichkeit der Polizei, den „Gefährder“ aus der Wohnung, in der die gefährdete Person lebt, wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen Gewaltschutzzentren bzw. Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie eingerichtet Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung Wohnung und deren unmittelbare Umgebung für einen festgesetzten Zeitraum nicht zu betreten § 382b EO) und/oder für einen festgesetzten Zeitraum an bestimmten Orten nicht aufhalten und auch keinen Kontakt zur gefährdeten Person aufzunehmen § 382e EO) und/oder Eingriffe in die Privatsphäre der gefährdeten Person zu unterlassen (§ 382g EO)

59 CEDAW Fakultativprotokoll
Mitteilung Nr. 5/2005 Vorgelegt von: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie und Verein Frauen-Rechtsschutz im Namen von Hakan Goekce, Handan Goekce und Guelue Goekce (Nachkommen der Verstorbenen) Angebliches Opfer: Sahide Goekce (verstorben) Vertragsstaat: Österreich Datum der Mitteilung: 21. Juli 2004 mit Zusatzinformationen vom 22. November und 10. Dezember (erstmalige Vorlage) Der gemäß Artikel 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau eingerichtete Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet in seiner Sitzung am 6. August 2007, …..

60 Die Beschwerde 3.6 In Bezug auf Art. 1 iVm. Art. 5 der Konvention machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Mord an Sahide Goekce ein tragisches Beispiel für den herrschenden Mangel an Ernsthaftigkeit sei, mit dem Gewalt gegen Frauen von der Öffentlichkeit und den österreichischen Behörden behandelt werde. Die Strafgerichtsbarkeit, insbesondere Staats-anwälte und Richter, erachteten die Frage als soziales oder familiäres Problem, als geringe Vergehen oder bloße Übertretung, die in bestimmten sozialen Schichten vorkämen. Sie wendeten das Strafrecht darauf nicht an, da sie die Gefahr verharmlosen und die Angst sowie Sorgen der betroffenen Frauen nicht ernst nehmen würden. 3.10 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Mitteilung sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass es keine anderen innerstaatlichen Rechtsbehelfe gebe, die man hätte ergreifen können, um die persönliche Sicherheit von Sahide Goekce zu schützen und ihre Ermordung zu verhindern. Sowohl die Wegweisung und das Betretungsverbot als auch die einstweilige Verfügung hätten sich als wirkungslos erwiesen. Alle Versuche seitens der Verstorbenen Schutz zu erhalten (mehrmalige Notrufe bei der Polizei, wenn Mustafa Goekce sie angegriffen und gewürgt hatte; drei Anzeigen bei der Polizei; belastende Aussagen gegen Mustafa Goekce) und die Versuche anderer Personen (Notrufe seitens der Nachbarn bei der Polizei; der Bericht des Vaters des Opfers über die Morddrohungen; der Bericht des Bruders von Mustafa Goekce, dass Mustafa Goekce eine Waffe besäße) wären vergebens gewesen.

61 Zur Begründetheit Im vorliegenden Fall stellt der Ausschuss fest, dass die Häufigkeit der Anrufe bei der Polizei wegen Ruhestörung und Auseinandersetzungen bzw. Misshandlung in den drei Jahren, betrachtet vom ersten der Sicherheitsbehörde gemeldeten tätlichen Vorfall am 3. Dezember 1999 bis zur Ermordung von Sahide Goekce am 7. Dezember 2002, zugenommen haben. Die Sicherheitsbehörde sprach in drei Fällen Betretungsverbote aus und beantragte zweimal die Inhaftierung von Mustafa Goekce; im Zeitpunkt ihrer Ermordung war eine einstweilige Verfügung aufrecht, die es Mustafa Goekce untersagte, in die Familienwohnung und ihre unmittelbare Umgebung zurückzukehren sowie Kontakt mit Sahide Goekce oder den Kindern aufzunehmen. Der Ausschuss hält fest, Mustafa Goekce Sahide Goekce mit einer Faustfeuerwaffe erschoss, die er drei Wochen zuvor – trotz eines gegen ihn ausgesprochenen aufrechten Waffenverbots – erworben hatte und ungeachtet des unbestrittenen Vorbringens der Beschwerdeführer, dass der Bruder von Mustafa Goekce die Polizei über die Waffe informiert hatte. Weiters stellt der Ausschuss fest, dass unbestritten blieb, dass Sahide Goekce einige Stunden vor ihrer Ermordung den Notruf der Polizei angerufen hatte, jedoch kein Streifenwagen zum Tatort beordert worden ist. Ungeachtet dessen, dass Mustafa Goekce für den Mord an Sahide Goekce in vollem Ausmaß des Gesetzes strafrechtlich verfolgt wurde, kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass der Vertragsstaat seine Verpflichtungen gemäß Art. 2 (a) und (c) bis einschließlich (f) und 3 der Konvention, iVm. Art. 1 der Konvention und der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses, und das entsprechende Recht der verstorbenen Sahide Goekce auf Leben und physische und psychische Integrität verletzt hat.

62 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
StGB 1975 § 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder 2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

63 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
1975 Mann nicht mehr als „Haupt der Familie“ gleiche Rechte und Pflichten der Ehepartner Ende der „väterlichen Gewalt“ 1978 Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten ist abzugelten Pflichtteilsrecht des Ehegatten eingeführt Einvernehmliche Scheidung eingeführt

64 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
Institutionalisierung von Gleichstellungspolitik 1979 Staatssekretär(in) für allgemeine Frauenfragen im Bundeskanzleramt (Johanna Dohnal) Staatssekretär(in) für die Belange der berufstätigen Frau im Sozialministerium (Franziska Fast) 1990 Aufwertung des Bereichs: Bundesminister/in Veto-Möglichkeit bei Entscheidungen im Ministerrat Budgetäre Ausstattung als Ressort

65 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
1989 Alleinobsorgerecht der unehelichen Mutter Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht (Ausnahme Pflichtteilsminderung)

66 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
Vergewaltigung in der Ehe StGB idF BGBl 1989/242 § 203 Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft (1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2 bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war. (2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann. Inkrafttretensdatum: Außerkrafttretensdatum:

67 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
Prostitution Verwaltungsgerichtshof VwSlg 5758 F/1983, GZ 82/13/0208 Rechtssatz Eine Einordnung von Einkünften aus der Prostitution unter die "sonstigen Einkünfte" nach § 29 Z 3 EStG 1972 ….. kommt nur subsidiär in Betracht, es hat ihr daher eine Einordnung unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzugehen. Einkünfte aus der Prostitution unterliegen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Einkünfte aus der Prostitution sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist zu bejahen, weil die Prostituierte ihre Leistung gegen Entgelt an den Markt bringt und damit am allgemeinen Güteraustausch und Leistungsaustausch teilnimmt.

68 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
OGH Ob 516/89 … Indizien für Sittenwidrigkeit sind ferner eine zu mißbilligende Kommerzialisierung, eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familienrechtliche Institutionen. All dies trifft auf die Prostitution zu. Sie richtet sich insbesonders gegen die Institution der Ehe, weil sie oft zu Ehebruch führt. … …. Die angeführten Gesichtspunkte führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages muß entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zur Folge haben, daß auch ein schon bezahltes Entgelt zurückverlangt werden kann. …. …Die Tatsache, daß Prostitution nicht verboten ist, bedeutet nur, daß damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte nicht schon deshalb nichtig sind, wie sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Sie bedeutet aber nicht, daß die Rechtsordnung Rechtsgeschäfte hierüber billigt und für durchsetzbar hält. ….

69 Gleichstellungspolitik - Gleichstellungsrecht
Dennoch: Anspruch der Prostituierten auf Schadenersatz wegen Verdienstentganges (bei Schädigung durch Dritte) vgl. OGH Ob 62/81 Unterlassungsanspruch der Prostituierten nach UWG (bei Konkurrenz zwischen legaler Bordell- und illegaler Straßenprostitution) vgl. OGH Ob 78/93 Prostitution ist kein Gewerbe nach GewO Prostituierte sind keine unselbstständigen Arbeitnehmerinnen Prostituierte unterliegen daher keinem Arbeitszeit- bzw. Arbeitsstättenschutz, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Pflege- und Urlaubsgeld Prostituierte unterliegen allenfalls der Versicherungspflicht bzgl. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Zuhälterei und Menschenhandel sind strafbar, aber abgabenpflichtig vgl. OGH Os 33/00

70 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
EU-Richtlinien RL 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen („Entgeltrichtlinie“) RL 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen („Gleichbehandlungsrichtlinie“) RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit RL 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

71 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
RL 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts RL 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Antirassismusrichtlinie“) RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Rahmenrichtlinie“) RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen RL 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Aufhebung der Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG: mit Wirkung vom 15. August 2009

72 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung Nationale Regelungen für die Privatwirtschaft:
Regelung für den öffentlichen Dienst: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz BGBl 1993/100 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz BGBl I 2004/65 idgF Landesgleichbehandlungsgesetze zB OÖ LGBl 1995/8 idgF

73 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
BG über die Gleichbehandlung BGBl I 2004/66 idF 2008/98 I. Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt II. Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) III. Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus) IIIa. Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen IV. Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft V. Schlussbestimmungen

74 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
Anwendungsbereiche Arbeitsleben Güter und Dienstleistungen Sonstige Bereiche Gesundheit Bildung Wohnen Diskriminierungsgründe Geschlecht Ethnie, Rasse, Weltanschauung, Religion, Alter, sexuelle Ausrichtung Behinderung

75 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
Vor Diskriminierung geschützte Personen TrägerInnen des Diskriminierungsmerkmals ArbeitnehmerInnen (inkl. BewerberInnen, Auszubildende, Berufsorganisationen) (Potentielle) VertragspartnerInnen Angehörige von TrägerInnen des Diskriminierungsmerkmals Mit Diskriminierung befasste Institutionen Gleichbehandlungskommission (3 Senate) Bundes-Gleichbehandlungskommission Gleichbehandlungsanwaltschaft (3 Anwaltschaften) Gleichbehandlungsbeauftragte Antidiskriminierungsstelle Behindertenanwalt Schlichtungsstelle usw.

76 Gleichbehandlung/Antidiskriminierung
Formen von Diskriminierung Unmittelbare D. Mittelbare D. Sex. Belästigung Belästigung Anweisung zur Diskriminierung Rechtsfolgen von Diskriminierung Ersatz materieller Schäden Ersatz ideeller Schäden Beseitigung bzw. Unterlassung Kündigungsanfechtung Verwaltungsstrafen

77 Fallbeispiele Altersdiskriminierung
Ausschreibung mit Zusatz „Berufsanfänger“ (UVS Salzburg) Ausschreibung mit Altersgrenze 35 Jahre Kündigung von weiblichen Mitarbeiterinnen mit Erreichen des Pensionsalters (OLG Innsbruck) Diskriminierung aus ethnischen oder religiösen Gründen Keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio für dunkelhäutige Männer Keine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Kopftuch Erfordernis von „ausgezeichneten Deutschkenntnissen“ bei Ausschreibung einer Küchenhilfe (UVS Wien)

78 Fallbeispiele Geschlechtliche Diskriminierung
Lohnunterschiede bei gleichwertiger Tätigkeit Hinweis: Diese sind von ArbeitgeberIn zu beseitigen (OGH) Sexuelle Belästigung Hinweis: über 50 % der Beratungsfälle betreffen diesen TB Einstellungsdiskriminierungen Keine Verlängerung nach Ablauf der Probezeit (bei Eintritt einer Schwangerschaft) Verweigerung der Weiterbildung/Umschulung bei Eintritt einer Schwangerschaft

79 Materielle Gleichheit/Frauenförderung
Rechtliche und faktische Ungleichheiten sollen durch materielle Gleichheitsbestrebungen beseitigt werden Maßnahmen der Frauenförderung Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen Herstellung geschlechterparitätischer Verhältnisse

80 Materielle Gleichheit/Frauenförderung
Artikel 7 B-VG (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (BGBl I 1998/68)

81 Materielle Gleichheit/Frauenförderung
Vorrangregeln im öffentlichen Dienst (Quoten) Flexible Ergebnisquote (statistisch nachweisbare Unterrepräsentation von Frauen, weniger als 40%) Qualifikationsbezogene Entscheidungsquote (Leistungsgebundene Vorrangregeln plus Öffnungsklausel)

82 Materielle Gleichheit/Frauenförderung
Frauenförderungsgebot nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (= qualifikationsabhängige Quote plus Öffnungsklausel) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten …. im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. (= flexible Ergebnisquote)

83 Materielle Gleichheit/Gender Mainstreaming
besteht in der (Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung politischer Prozesse mit dem Ziel, eine geschlechterbezogene Sichtweise in alle politischen Konzepte auf allen Ebenen und in allen Phasen durch alle an politischen Entscheidungen beteiligten Akteure und Akteurinnen einzubeziehen.„ Definition des Europarats (1998)

84 Materielle Gleichheit/Gender Mainstreaming
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Konsolidierte Fassung im Anschluss an die Änderung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, unterzeichnet in Amsterdam am 2. Oktober 1997. Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Artikel 3 (1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge: a)………u) (2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

85 Gender Mainstreaming „Frage nach den 5 Rs“
1. Repräsentation - die Beteiligung: Wie setzt sich die Bevölkerung oder die jeweilige untersuchte Gruppe nach Geschlecht zusammen? Wie hoch und unterschiedlich ist der Anteil an Frauen und Männern in den relevanten Entscheidungspositionen? 2. Ressourcen - wer verfügt nach Geschlecht über welche Mittel der Zeit, Geld, politischer und wirtschaftlicher Macht, physischem Raum, Know-How, Bildung und Zugang zu Ausbildung, Zugang zu Netzwerken, aber auch neue Technologien, Gesundheitsversorgung, Wohnverhältnisse, Transportmöglichkeiten? 3. Rechte - haben Frauen und Männer gleiche Rechte und können sie diese auch gleichermaßen in Anspruch nehmen? Das schließt auch Schutz vor Gewalt mit ein, sowie direkte oder indirekte Diskriminierung. 4. Realitäten, Normen und Werte, die die Geschlechterrollen beeinflussen - Arbeitsteilung nach Geschlecht, Einstellung, Verhalten und Wertschätzung. Welche Sichtweise zählt? 5. Resultat – Durchsetzen einer gleichstellungsrelevanten Maßnahme bzw. Erreichen des gleichstellungsrelevanten Ziels

86 Gender Mainstreaming „Sechs-Schritte-Modell“
1. Definition der gleichstellungspolitischen Ziele Welcher Soll-Zustand wird durch das zu entscheidende Vorhaben angestrebt? 2. Analyse der Probleme und der Betroffenen Welches sind die konkreten Hemmnisse auf dem Weg zu mehr Chancengleichheit? Welche Gruppen sind betroffen? 3. Entwicklung von Optionen Welche Alternativen bestehen hinsichtlich der Realisierung? 4. Analyse der Optionen im Hinblick auf die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gleichstellung und Entwicklung eines Lösungsvorschlags Welche Option lässt den höchsten Zielerreichungsgrad erwarten? 5. Umsetzung der getroffenen Entscheidung 6. Erfolgskontrolle und Evaluation Wurden die Ziele erreicht? Ursachen für Nicht- oder Teilerreichung?

87 Gender Mainstreaming Gender Mainstreaming in der österreichischen Politik auf Bundesebene mit Ministerratsbeschlüssen vom 11. Juli 2000, vom 3. April 2002 und vom 9. März 2004 institutionell verankert mit Ministerratsbeschluss vom 5. März 2008 Anwendung der Leitfäden zur Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen der legistischen Vorhaben und im Bereich der Budgeterstellung bekräftigt; Der Leitfaden für Gender Mainstreaming in der Legistik soll AnwenderInnen in Bund, Ländern und Gemeinden dabei unterstützen, Gesetze und Verordnungen bereits in der Entstehungsphase einer systematischen Prüfung hinsichtlich ihrer gleichstellungsrelevanten Aspekte unterziehen zu können. Die Arbeitshilfe für Gender Budgeting soll die konkrete Umsetzung von Gender Budgeting in der Verwaltung unterstützen. Sie soll dazu beitragen die unterschiedlichen Auswirkungen der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben auf Frauen und Männer zu ermitteln. Dadurch sollen Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse offengelegt, Prioritäten verändert und Mittel umverteilt werden. Ziel ist die Erstellung eines geschlechtssensiblen und geschlechtergerechten Haushaltes.

88 Gesetzgebung/Beilagen und Materialien
Gender Mainstreaming Gesetzgebung/Beilagen und Materialien VORBLATT Problem: … Ziel: … Inhalt /Problemlösung: … Alternativen: … Auswirkungen des Regelungsvorhabens: … – Finanzielle Auswirkungen: … – Wirtschaftspolitische Auswirkungen: … – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: …  – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen: … – Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit: … – Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: … – Geschlechtsspezifische Auswirkungen: … Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: … Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: …

89 Geschlechtergerechter Sprachgebrauch
Gender Mainstreaming GZ /5-SG III/3/2001 Geschlechtergerechter Sprachgebrauch VORTRAG AN DEN MINISTERRAT Im Zeichen des Gender-Mainstreaming-Ansatzes ist es mir wichtig ein Zeichen zu setzen und geschlechtergerechte Formulierungen in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Formularen, etc. anzuregen. In einer Gesellschaft, die sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern bekennt, müssen auch beide Geschlechter sprachlich zum Ausdruck kommen. Der selbstverständlichen rechtlichen Gleichstellung beider Geschlechter muss eine Sprache entsprechen, die überholte Wertvorstellungen, Klischees und vorurteile abbaut und (unbewusste/bewusste) Diskriminierung vermeidet…… Bereits in den "Legistischen Richtlinien 1990, herausgegeben vom Bundeskanzleramt" ist im Punkt 10 "Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann" folgendermaßen festgelegt: In Rechtsvorschriften sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

90 Der Bundesminister: HAUPT
Gender Mainstreaming Es hat sich in den letzten 10 Jahren sicherlich einiges verändert, aber viele Vorschriften, Regelungen, etc. sind nach wie vor im generischen Maskulinum verfasst. Auf der anderen Seite wird der Druck von Frauen, auch sprachlich sicht- und hörbar zu werden, immer größer. Geschlechtergerechtes Formulieren sollte uns daher ein gesellschaftspolitisches Anliegen sein. Dafür stehen uns verschiedene Formulierungsmöglichkeiten zur Auswahl, z.B. • geschlechtsdifferente Bezeichnungen - die Studierenden • explizite Erwähnung von Frauen und Männern - Studentinnen und Studenten • abgekürzte Nennung beider Geschlechter - die/der Studierende • das große I im Wortinneren – StudentInnen Durch eine Sprache, die beiden Geschlechtern gerecht wird, werden gesellschaftliche Strukturen verändert und aufgebrochen sowie Bewusstseinsprozesse in Gang gesetzt. Ich stelle daher den Antrag, die Mitglieder der Bundesregierung mögen in ihren Ressorts darauf achten, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch besonderes Augenmerk geschenkt wird. 18. April 2001 Der Bundesminister: HAUPT


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