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Veröffentlicht von:Walther Leibold Geändert vor über 9 Jahren
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Der Schutz sexueller Identität in der EU
Referat von Felix Werdermann,
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Europäisches Parlament
1983: EU fordert Sowjetunion auf, Verfolgung von Homosexuellen zu beenden 1984: Resolution über sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz 1994: Resolution über gleiche Rechte von homosexuellen Frauen und Männern in der EG: Es müssen „alle Bürger gleich behandelt werden ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung“
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Europäisches Parlament - Konflikte
1996: Rumänien beschließt Beibehaltung des Totalverbots homosexueller Kontakte, Europaparlament protestiert (Resolution), rumänisches Parlament revidiert seine Entscheidung 1997: Niederlande wollen Schutzkategorie „sexuelle Orientierung“ aus dem EU-Vertrag nehmen, Europaparlament setzt die Kategorie durch
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Europäisches Parlament
Artikel 2, 3 und 4 der Entschließung zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Union (1998) Das Europäische Parlament… …fordert alle beitrittswilligen Länder auf, alle Gesetze aufzuheben, die die Menschenrechte von Lesben und Schwulen verletzen, insbesondere diskriminierende Bestimmungen über das Mündigkeitsalter; …fordert die Kommmission auf, die Achtung der Menschenrechte von Schwulen und Lesben bei den Verhandlungen mit den beitrittswilligen Ländern zu berücksichtigen; …fordert die Kommission auf, bei ihrer bis Ende des Jahres vorzunehmenden Prüfung der Beitrittsgesuche der mittel- und osteuropäischen Länder die Menschenrechtslage von Schwulen und Lesben in diesen Ländern besonders sorgfältig zu prüfen;
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Europäische Kommission
1991: Kommissionsmitglied für soziale Angelegenheiten richtet Abteilung für Kontakt zu Homosexuellenorganisationen ein Folgejahre: verschiedene Studien über Homosexuelle in der EU werden in Auftrag gegeben
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Europäische Kommission
1999: Anti-Diskriminierungspaket vorgeschlagen Beschäftigungs-Richtlinie Antirassismus-Richtlinie Aktionsprogramm für
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Europäischer Rat 1997: Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Maßnahmen gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung durchsetzen darf 1999: Rat setzt Konvent ein zur Ausarbeitung einer Grundrechts-Charta
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Rechtliche Grundlagen
Artikel 13 des EG-Vertrags (seit 1999) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
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Rechtliche Grundlagen
Artikel 21 der Grundrechts-Charta (2000) (1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
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Rechtliche Grundlagen
Artikel 1 der Richtlinie des Europäischen Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000) Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
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Unmittelbare Diskriminierung
[Es] liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe [z.B. sexuelle Orientierung] in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; Ziel: Formale Gleichbehandlung
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Mittelbare Diskriminierung
[Es] liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können […] Ziel: Ergebnisgleichheit
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Mittelbare Diskriminierung
Beispiel: Viele Unternehmen stellen neue Arbeitskräfte aufgrund von Empfehlungen der bereits bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ein und nicht über externe Anzeigen oder Arbeitsämter Bestehende Ungleichgewichte bei Arbeitskräften bleiben bestehen Kann im rechtlichen Sinne Diskriminierung bedeuten
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Mittelbare Diskriminierung – Ausnahmen I
Es sei denn,… …diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich Beispiel 1: Alter als Kriterium ist gerechtfertig, wenn ein Schauspieler für ein Opa gesucht wird Beispiel 2: Alter als Kriterium kann gerechtfertigt sein, wenn dies bei der Beschäftigungspolitik erforderlich ist.
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Mittelbare Diskriminierung – Ausnahmen II
Es sei denn,… … der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen. Umsetzung positiver Maßnahmen, die auf Vermeidung oder Ausgleich von Diskriminierungsgründen abzielt, ist rechtlich abgedeckt.
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Antidiskriminierungs-Richtlinie: Geltungsbereich
Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit (z.B. Auswahlkriterien) Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung und Weiterbildung Arbeitsbedingungen (z.B. Lohn) Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation
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Diskriminierung in der EU
Mehr als 50 % aller EU-Bürger sagen, dass Homophobie in ihrem Land weit verbreitet ist Diskriminierung findet in allen Bereichen statt – von der Schule bis zum Asylverfahren Angst führt zu Unsichtbarkeit als Überlebensstrategie Wenig Anzeigen, u.a. wegen geringer Sensibilität auf Seiten der Polizei
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Unterschiede zwischen EU-Staaten I
Recht auf Versammlungsfreiheit? Verbannung oder Behinderung von friedlichen Demos in Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Bulgarien Fehlender Schutz vor Gegen-Demonstranten in Schweden, Tschechien, Ungarn und Italien In anderen Ländern: Regierungsvertreter beteiligen sich an Versammlungen und Feierlichkeiten
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Unterschiede zwischen EU-Staaten II
Rechtliche Gleichstellung von Partnerschaft? Keine Partnerschaftsrechte in Österreich, Bulgarien, Zypern, Estland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien und Slowakei Gleiche Rechte wie heterosexuelle Paare in Belgien, Niederlanden und Spanien
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Unterschiede zwischen EU-Staaten III
Öffentliche Akzeptanz für Gleichstellung der Partnerschaft? 70-80 Prozent Zustimmung in Niederlanden, Schweden und Dänemark 10-15 Prozent Zustimmung in Rumänien, Lettland und Zypern
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Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung fördert
positive Einstellung gegenüber LGBT
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Unterschiede innerhalb EU-Staaten
Von Mobbing betroffen sind vor allem jüngere Menschen Negative Einstellungen gegenüber LGBT haben vor allem ältere, schlecht gebildete Männer Einstellungen gegen Transgender-Personen sind besonders negativ
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Arbeitsmarkt LBGT sind oft Diskriminierungen am Arbeitsplatz ausgesetzt: Schikanieren, Mobbing, Scherze, Ausschluss Mehrheit zögert daher, sexuelle Orientierung am Arbeitsplatz offenzulegen
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Bildung Verbale Homophobie, zum Beispiel durch den Begriff „schwul“
Schulleitung und Lehrer/innen nehmen Probleme oft nicht ernst Wenige positive Bilder von LGBT in Erziehung
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Gesundheit Reaktionen von Gesundheitspersonal sehr unterschiedlich
Falls negativ: Gefahr, dass Betroffene seltener Gesundheits-Leistungen in Anspruch nehmen Studien: LGBT leiden unter geringerer mentaler und physischer Gesundheit
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Sport Hauptproblem: Unsichtbarkeit von Sportler/innen, die nicht der Norm entsprechen Sportvereine unternehmen kaum Anstrengungen – insbesondere im Vergleich zum Kampf gegen Rassismus
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Medien Teilweise homophobe Sprache, Homosexualität teilweise ein Tabu
Schwule werden öfter gezeigt als Lesben oder Transgender-Personen Berichte oft in Zusammenhang mit halb-erotischen Illustrationen
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Asyl Fast alle EU-Mitgliedsstaaten erkennen Verfolgung auf Grund von sexueller Orientierung als Asylgrund an Im Asylverfahren: schwierig, intime Informationen (über sexuelle Orientierung) gegenüber Behörden preiszugeben Oftmals Ablehnung: unglaubwürdig oder Möglichkeit, in Herkunftsland „privat“ als Homosexuelle/r zu leben
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Diskussionsfragen Warum hat ausgerechnet das europäische Parlament eine Vorreiter-Rolle beim Schutz sexueller Identität gespielt? Wie ist der Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit beim Schutz sexueller Identität in der EU zu erklären?
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Quellen Grundrechte-Charta der EU: EG-Vertrag: Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: Entschließung zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Union: Helmut Graupner: Keine Liebe zweiter Klasse; European Union Agency for Fundamental Rights (FRA): Homophobia and Discrimination on Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity Part II:
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