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XX.XX.2012 Ort des Vortrags Vorname Nachname Schiedsfrau/-Mann

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Präsentation zum Thema: "XX.XX.2012 Ort des Vortrags Vorname Nachname Schiedsfrau/-Mann"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen zum Vortrag Die Schiedsstelle SCHLICHTEN STATT RICHTEN
XX.XX.2012 Ort des Vortrags Vorname Nachname Schiedsfrau/-Mann Stadt Ortsteil Bezirk

2 Agenda Die gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen
Die Organisation des BDS Schlichten statt richten Historie des Schiedsamtes, der Schiedsstellen Was ist der Unterschied zwischen Schiedsamt, Schiedsstelle und Gericht? Welche Aufgaben hat eine Schiedsperson? Welche Konflikte werden verhandelt? Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab? Was kostet ein Schlichtungsverfahren? Wie erreiche ich meine Schiedsstelle?

3 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Die gesetzlichen Grundlagen
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz – SchStG M-V vom § 1 des SchStG M-V Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche (1) Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes können statt dessen gemeinsame Schiedsstellen bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder die Gemeinden hinweisenden Zusatz. Die Einrichtung von Schiedsstellen ist ortsüblich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis. (4) Die Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 15a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung . Kurze Erläuterung Kostenträger des Schiedsamtes ist lt. Schiedsamtsgesetz die Gemeinde: Sie bezahlt Aus- und Fortbildung und notwendige Literatur der Schiedspersonen. Grundkurs, Einführungskurs, Nachbarschaftsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Mediation, PC-Kurs Anerkennungsprämien für die Ausübung des Ehrenamtes sind unterschiedlich und abhängig vom Etat der Gemeindefinanzen Wie wird man Schiedsperson? Die Schlichtungstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein, d.h. man darf z.B. nicht vorbestraft sein oder unter Betreuung stehen. Außerdem sollte sie das 25. bzw. das 30. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 bzw. 75 Jahre alt sein und zudem in dem Bezirk des Schiedsamtes bzw. der Schiedsstelle wohnen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Landesgesetzen etwas unterschiedlich geregelt. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: Gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In zeitlicher Hinsicht sollten Sie im Schnitt ca. 10 Stunden im Monat für das Ehrenamt einplanen (meist abends). Sie können sich bei Interesse und Eignung an Ihre Gemeindeverwaltung wenden und dort nachfragen, ob in Ihrem Bezirk ein Schiedsamt / eine Schiedsstelle frei ist und sich dann ggfl. schriftlich mit kurzem Lebenslauf bewerben. Der Rat bzw. die Bezirksvertretung der Gemeinde wählt die Schiedsperson auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die gewählte Schiedsperson darf die Wahl erst antreten, wenn sie durch die Direktorin/ den Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt worden ist. Danach wird die Schiedsperson von der Leitung des Amtsgerichtes auf die Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet bzw. vereidigt.

4 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Die rechtlichen Grundlagen
Verpflichtung der Schiedsperson Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen (§ 6). Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus: Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird vom Direktor des Amtsgerichts beaufsichtigt. Er wirkt auch bei der Anleitung und Fortbildung der Schiedsperson mit. Die Schiedsperson untersteht in ihrer Tätigkeit im Bereich des Schlichtungsverfahrens der dienstlichen und fachlichen Aufsicht durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Justizverwaltung übt die Fachaufsicht über die Schiedspersonen aus. Erster Ansprechpartner ist hier immer d. Direktor/in des zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bereich die Schiedsperson tätig ist. An wen kann ich mich bei Beschwerden über eine Schiedsperson wenden? Weitere Informationen über das Schiedsamt im Allgemeinen oder auch über den Beschwerdeweg erteilt Ihnen der/die jeweilige Direktor/in des zuständigen Amtsgerichtes. 

5 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Die Organisation des BDS in 3 Ebenen
BDS Bezirksvereinigungen Rostock BDS Bezirksvereinigung Schwerin BDS Bezirksvereinigung Stralsund BDS Bezirksvereinigung Neubrandenburg Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS – Bundesverband Prümerstar. 2 Bochum BDS Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern Kontakt: Herr Fritz Hildebrandt Zum Reetmoor Insel Poel, OT Am Schwarzen Busch Tel. p.(038425) Tel. m. (0174) Tel.: / aaaaaa FAX: / Landesvorstand-Geschäftsstelle Landesvorsitzende: Bärbel Schade Bezirksvorstand Rostock Vorsitzende: Bärbel Schade Bezirksvorstand Schwerin Vorsitzender: Hans-Joachim Friedrichs Bezirksvorstand Stralsund Vorsitzender: Hans- Jürgen Graf Bezirksvorstand Neubrandenburg Vorsitzender: Rainer Plötz Organisation auf 3 Ebenen: Bundesverband: ca Schiedspersonen in 12 Landesvereinigungen bzw. 77 Bezirksvereinigungen Landesvereinigung NRW: ca Schiedspersonen in 22 Bezirksvereinigungen Bezirksvereinigung Düsseldorf: ca. 80 Schiedspersonen in 10 Gemeinden Hauptaufgaben des Bundesverbandes lt. Satzung des BDS – § 3 Zweck (1) Der BDS erstrebt als Spitzenorganisation zur Förderung des im Grundgesetz umschriebenen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung und Mediation unter Beteiligung der interessierten Behörden den Zusammenschluss aller Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen sowie Förderer des Schiedsamtswesens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen sowie die Wahrung und Förderung ihrer besonderen Interessen und Belange verwirklicht als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Kriminalprävention durch Schiedspersonen und Stellvertretende Schiedspersonen durch deren Schlichtungsverfahren nach den Schiedsamts- und Schiedsstellengesetzen sowie Schiedsordnungen der Länder im Anschluss an § 380 der Strafprozessordnung, insbesondere auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs als Ausgleichsstellen im Anschluss an § 46 a Strafgesetzbuch sowie die §§ 153 a, 155 a und 155 b der Strafprozessordnung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Aus- und Fortbildung, Erstellung von diesbezüglichem Lehr- und Informationsmaterial sowie durch die Bereitstellung von Sachmitteln für die Schiedspersonen und Stellvertretenden Schiedspersonen der Länder. Und im weiteren die maßgebliche Unterstützung der Landes- und Bezirksvereinigungen. Tel.: xxxxxxxxxxxxxx

6 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Die Organisation des BDS
Die Organe des BDS: Verbandsausschuss, Vertreterversammlung, Bundesvorstand, Hauptgeschäftsführer Ausschüsse des BDS: Schiedsamtsseminar, Fachausschuss, Schiedsgericht, Medienausschuss, Satzungs-Kommission, TOA-Ausschuss, Referate: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, IT-Bundesbeauftragter

7 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Schlichten statt richten
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde BvR 1351/01 im Jahr 2007 ausdrücklich unseren Wahlspruch „Schlichten statt Richten“ mit folgenden Zitaten bestätigt: „Führt eine Streitschlichtung zu einer Lösung, die in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen ist, die von den Betroffenen aber als gerecht empfunden wird, dann deutet auch dies auf eine befriedende Konfliktbewältigung hin“. und weiter… „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“. Wichtig zur Einleitung und Wertschätzung des Schlichtungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht Schlichtung als Pflicht? Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung beschlossen, das am in Kraft getreten ist. Dieses neue Gesetz hat einen § 15 a zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung geschaffen. Danach wird es z.B. den Schiedamtsländern gestattet, durch entprechende Ländergesetze die Erhebung der Zivilklage erst zulässig sein zu lassen, wenn beispielsweise zunächst ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau erfolglos versucht hat, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dieses Gesetz sieht für die vorgeschaltete Schlichtung viele Anwendungsfälle vor: alle vermögensrechtliche Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 Euro nicht übersteigt; die meisten nachbarrechtlichen Streitigkeiten wie z.B. wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, des Überwuchses nach § 910 BGB, des Hinüberfalls nach § 911 BGB sowie in allen Fällen des Streites über die Einhaltung eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes für Pflanzen. Der Bundesgesetzgeber will den Ländern damit die Möglichkeit einräumen, die ja die Justiz in diesem Bereich zu finanzieren haben, die Vorteile der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen wie in Strafsachen auch in Zivilsachen zur Entlastung der Ziviljustiz zu nutzen. Damit werden wohl auch die meisten Schiedsamtsländer in den oben genannten Zivilsachen "dem Kläger" zunächst den Gang zum Schiedsamt vorschreiben, um zunächst die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. Im übrigen ist auch der 3. Abschnitt des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) der obligatorischen Vorschaltung vor die Amtsgerichte zugeordnet.

8 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Historie des Schiedsamtes bzw. der Schiedsstelle
Von der Idee aus dem Jahre 1808 … bis zum 21. Jahrhundert Je nach Zuhörerkreis kann mit diesen Tafeln auf die lange Erfahrung mit dem Schiedsamtswesen hingewiesen werden. Ein Auszug der Tafeln kann auf den BDS Bundesseiten unter Infoheft Werbemittel 16 / 16C im Internet abgerufen werden. Kurzer Abriss über die Entwicklung ”Historische Betrachtung des Schiedsamtes“ 1808 also vor ca. 200 Jahren bereits führte die allgemeine Geldnot der Bevölkerung und die Überlastung der Gerichtsbarkeit durch Streitigkeiten im Zivilrecht zur Einführung von Friedensrichtern – den heutigen Schiedspersonen. 1827 wurde in der wiedervereinigten Provinz Preußen die 1. Schiedsmannsordnung erlassen zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Der Zweck: „Prozessen zuvor zu kommen und den Parteien Zeit und Kosten zu ersparen.“ 1879 Erlass der 2. Schiedsmannsordnung im gesamten preußischen Staatsgebiet und Erweiterung der Zuständigkeit – jetzt auch für Strafsachen (Beleidigung, Körperverletzung) 1880-Statistik: Schiedsmänner bearbeiten Zivil- und Strafsachen 1924 nach dem 1. Weltkrieg Erweiterung der Strafsachen auf Hausfriedensbruch, Üble Nachrede, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung u.a. 1926 Erstmals Frauen im Schiedsamt zugelassen in der 12-jährigen nationalsozialistischer Diktatur werden die ehrenamtichen Funktionen aufgehoben. Schwierige Zeiten bis Bundesrepublik Gründung des BDS mit den Zielen: Ausbau der vorgerichtlichen Streitschlichtung Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen Fachtagungen für Verantwortliche in Städten und Gemeinden 1953 DDR erste Schiedsmannsordnung 1992 Umbenennung in Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. 1995 Zusammenführung der Schiedsstellen in Ost und West 2000 Bundesgesetzt tritt in Kraft: §15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung) Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung– Obligatorische Vorschaltung eines Schiedsamtes bzw. einer Schiedsstelle 2005 in 12 Bundesländern sind Schiedspersonen tätig in Fällen. Erfolgreiche Schlichtung >50% 31.Oktober Schiedsamt besteht 180 Jahre Die Institution der Schiedsperson Was ist das Schiedsamt? Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander durch ehrenamtliche Schiedspersonen zu schlichten. Unbürokratische und kostengünstige Abwicklung. Kurzfristig, nicht öffentlich. Was wird geschlichtet? Nachbarschaftstreitigkeiten jeglicher Art: (in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten) Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, leichte Körperverletzung Streitigkeiten wegen Sachen oder Verhalten (Kellernutzung, Gartenhecke, Grenzzaun, Geldschulden, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Briefgeheimnis etc. Was wird NICHT verhandelt: Familien oder Arbeitsrecht – Rechtsberatung Was bedeutet schlichten? Im Gespräch –auf der Bedürfnisebene- Probleme klären und Lösungen herbeiführen. Die Schiedsperson als Moderator bzw. Mediator – nicht als Richter oder Rechtsanwalt. Vergleiche protokollieren und 30 Jahre vollstreckbar. Nachhaltige, dauerhafte Einigungen durch Einbeziehung der Vergangenheitserlebnisse.  Erreichbarkeit und Kosten Über das örtliche Amtsgericht, Polizei, Internet Kosten i. d. R. zwischen 25€ und 50€ Lt. Bundesverfassungsgerichtsurteil von Feb Auch in einem Rechtsstaat ist eine einverständliche Problemlösung grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung. 

9 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Unterschied zwischen Schiedsstelle und Gericht?
die vorgerichtliche Streitschlichtung schnell, unbürokratisch, kostengünstig nachhaltig durch beidseitigen Vergleichsabschluss mit 30 Jahre vollstreckbarem Ergebnis Das Gericht anfallende Anwalts- und Gerichtskosten keine ganzheitliche Erörterung (Schwerpunkt liegt auf der Sachebene) eine Verurteilung erhöht evtl. die „Feindlichkeitsspirale“ der Parteien Was ist das Schiedsamt/die Schiedsstelle? Die Aufgaben der Schiedsämter/der Schiedsstellen bestehen darin, Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander durch ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner zu schlichten. Der Gang zur Schiedsperson ist zwar nicht immer vorgeschrieben,aber meistens der schnellste Weg, um eine Streitigkeit unbürokratisch und kostengünstig zu schlichten. In den meisten Ländern Deutschlands wird der Kläger wegen nachbarrechtlicher Streitigkeiten und Verletzung der persönlichen Ehre zunächst eine vorgerichtliche Einigung mit seinem Gegner vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle versuchen müssen. Vorteile des Schiedsamtes/der Schiedsstelle -> Das Schiedsamt/die Schiedsstelle liegt für den Bürger örtlich nahe im Stadt- oder Gemeindebereich. -> Aussprache und Einigung der Parteien untereinander -> Beste Form der Konfliktbeilegung und zwar auch auf Dauer und zwar nachhaltig wegen der Parteienzufriedenheit -> Wartezeiten bis zum Schlichtungstermin sind mit ca. drei Wochen nach Antragsstellung wesentlich kürzer als bei Gericht. -> Die Schiedsperson ist typischerweise praktisch jederzeit erreichbar und verhandelt auch vornehmlich außerhalb sonst üblicher Arbeitszeiten, also auch an Wochenenden und Feiertagen, was den Parteien sehr viel Zeit und Geld erspart. -> Die Kosten liegen um ein Vielfaches unter denen, die bei einem vergleichbaren Gerichtsverfahren für Gerichts- und Anwaltsgebühren aufzubringen wären.

10 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Aufgabe der Schiedsperson?
Streitschlichtung auf der Bedürfnisebene abwickeln Anspruchsebene Antrag- steller Antrags- gegner Recht und Gesetz „Ich will haben!“ Schieds- stelle „Warum will Ich haben?“ Bedürfnisebene Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren, das auf der sogenannten Anspruchsebene abläuft, wird ein Schlichtungsverfahren auf der Bedürfnisebene abgewickelt. Hierbei muss nicht unbedingt Recht und Gesetz eingehalten werden. Es reicht, wenn sich beide Parteien einig sind. Beispiel: Eine Hecke darf 2m hoch sein. Die Parteien einigen sich jedoch auf eine Höhe von 2,20cm.

11 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Welche Konflikte werden verhandelt?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Ansprüche aus dem Nachbarrecht (z.B. Bepflanzung, Grenzzaun, Überhang) Verletzung der persönlichen Ehre In strafrechtlichen Angelegenheiten Beleidigung, Bedrohung Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses Körperverletzung, Sachbeschädigung Rauschtat bezgl. der vorstehenden Delikte Was wird geschlichtet? -> Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art, Strafsachen z. B. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, Gefolgt von Forderungen nach Unterlassung oder Vornahme von bestimmten Handlungen -> Dinge, bei denen Nachbarn sich wegen einer Sache oder über ein Verhalten streiten: z. B. – mit anderen Hausbewohnern wegen der Nutzung eines Kellers – mit den Grundstücksnachbarn wegen der Höhe einer Gartenhecke – mit dem Handwerker wegen einer schlecht ausgeführten Rasenmäherreparatur – mit dem Kaufmann wegen einer Lieferung verdorbener Lebensmittel – mit einem Bekannten, der einem Geld schuldet -> Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sowohl über Zahlung von Geld aus Verträgen als auch über die Herausgabe einer Sache -> Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen (keine obere Grenze des Streitwertes) -> Vor einer Privatklage bei Gericht wegen Bedrohung, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Verletzung des Briefgeheimnisses muss der Versuch einer gütlichen Einigung – eine sogenannte Sühneverhandlung – vorangehen. Es empfiehlt sich immer, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine Streitigkeit mit Hilfe der Schiedsperson zu schlichten, bevor Rechtsanwälte und Gerichte in Anspruch genommen werden, die unter Umständen erhebliche Kosten verursachen. Was macht ein Schiedsamt/eine Schiedsstelle nicht? -> Streitigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht schlichten -> Rechtsberatungen (aber Hinweise, wohin sich der Bürger wenden kann) AGG § 1 Ziel des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

12 nicht öffentliche Verhandlung
Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Ablauf eines Schlichtungsfalles Vom Streitfall bis zum Schlichtungsergebnis Vergleich Vollstreckbarkeit Erfolglosigkeit Streitfall Antragstellung nicht öffentliche Verhandlung Terminfestlegung Erscheinenspflicht Ordnungsgeld Was bedeutet schlichten? Im Gespräch wird versucht, Probleme zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Ziel ist es, dass sich die streitenden Parteien über die Beilegung ihres Zwistes einigen – einen Vergleich schließen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator bzw. Mediator unterstützend mit. Es werden keine Beschlüsse gefasst oder Urteile gefällt. Kommt die Einigung – also der Vergleich – zustande, wird darüber ein Protokoll angefertigt, das die streitenden Parteien unterschreiben und die Schiedsperson mit Siegel und Unterschrift bestätigt. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Aus ihm kann bei Nichterfüllung von Pflichten gerichtlich vollstreckt werden. Der weitere Vorteil des unkomplizierten Schlichtungsverfahrens ist eine deutlich kürzere Verfahrenszeit gegenüber den gerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zu den meisten Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich und die Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind. Diese Nichtöffentlichkeit des Verfahrens ist einer der größten Vorteile des Schlichtungsverfahrens für beide Parteien und für eine dauerhafte Konfliktlösung. … Und wenn alles nicht hilft! Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten. Gelingt die Schlichtung nicht, so entstehen den Parteien keine Nachteile. Falls erforderlich wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, in Strafsachen eine Sühnebescheinigung zur Vorlage bei Gericht ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht als weiteres Mittel der Konfliktbeilegung steht dann offen.

13 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Ablauf eines Schlichtungsfalles
Streitschlichtungsgespräch mit Methoden der Mediation Bei einem Schlichtungsgespräch können nicht alle Phasen in dieser theoretischen Form abgewickelt werden. Es bleiben i. d. R. nur 2 – 3 Stunden Zeit bei einem Schlichtungsgespräch. Es sollten jedoch die nachfolgenden Phasen andeutungsweise auch in der Kürze der Zeit berücksichtigt werden. Die Mediation ist ein Verfahren, das sich in mehrere aufeinander aufbauende Phasen untergliedern lässt. Phase I Sie dient dem Vertrauensaufbau und der Schaffung einer Gesprächsatmosphäre, die es den Konfliktparteien ermöglicht, sich auf den weiteren Prozess gut einlassen zu können. Die Aufgabe der Mediatoren ist es, den Medianten das Verfahren und seine Vorteile vorzustellen, die eigene Rolle zu erläutern und sich das Einverständnis zu den, für die Mediation verbindlichen Umgangsformen, einzuholen. Phase II In dieser Phase erhalten die Konfliktparteien in gleichermaßen Raum und Zeit, ihre jeweilige Sichtweise des Konfliktes zu schildern. Die Aufgabe des Mediators besteht darin, diese zu „spiegeln“, d.h. ohne Verkürzungen und Interpretationen den Medianten wiederzugeben und sich zu vergewissern, dass sie das Gesagte vollständig und unverfälscht verstanden haben. Im Anschluss an die „Spiegelung“ ist eine weitere Aufgabe, das von den Medianten Gesagte zusammenzufassen, wobei die wahrgenommenen Gemeinsamkeiten und Gefühle besonders hervorgehoben werden. Phase III Diese Phase dient der Erhellung der hinter dem Konflikt liegenden Bedürfnisse, Wünsche, Interessen und Ziele der Beteiligten. Hier ist es ihre Aufgabe, „aktiv zuzuhören“ und die Medianten durch Nachfragen zu unterstützen, die Hintergründe ihres Konfliktes kennen und verstehen zu lernen. Hierbei ist ihrerseits in besonderem Maße Empathie und Kreativität bezüglich der verwendeten Fragestellungen gefordert. Phase IV In dieser Phase werden die Lösungsideen in einem Brainstorming zusammengetragen und nach einer konsensualen Lösung gesucht. Die Aufgabe des Mediators ist es, die Medianten in der Lösungsfindung unter der Prämisse der Enthaltsamkeit bezüglich eigener Lösungsvorschläge zu unterstützen, das Brainstorming durch Hinterfragen zu fördern, sowie den Konsens (Hinterfragen von Formulierungen) mit dem Ziel einer alltagstauglichen, möglichst konkreten Win-Win-Lösung herauszuarbeiten. Phase V Den Abschluss des Verfahrens bildet die Phase V. Sie dient der Erstellung der schriftlichen Lösungsvereinbarung, die dann auch vor Gericht Bestand hat. früher heute

14 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Ablauf eines Schlichtungsfalles
Bei Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung Zwangs- vollstreckung durch Gericht oder Gerichtsvollzieher Vergleich nicht eingehalten Vergleichs- Vollstreckung beantragen Anforderung der Vollstreckungsklausel einer Partei beim Amtsgericht Was bedeutet schlichten? Im Gespräch wird versucht, Probleme zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Ziel ist es, dass sich die streitenden Parteien über die Beilegung ihres Zwistes einigen – einen Vergleich schließen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator bzw. Mediator unterstützend mit. Es werden keine Beschlüsse gefasst oder Urteile gefällt. Kommt die Einigung – also der Vergleich – zustande, wird darüber ein Protokoll angefertigt, das die streitenden Parteien unterschreiben und die Schiedsperson mit Siegel und Unterschrift bestätigt. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Aus ihm kann bei Nichterfüllung von Pflichten gerichtlich vollstreckt werden. Der weitere Vorteil des unkomplizierten Schlichtungsverfahrens ist eine deutlich kürzere Verfahrenszeit gegenüber den gerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zu den meisten Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich und die Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind. Diese Nichtöffentlichkeit des Verfahrens ist einer der größten Vorteile des Schlichtungsverfahrens für beide Parteien und für eine dauerhafte Konfliktlösung. … Und wenn alles nicht hilft! Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten. Gelingt die Schlichtung nicht, so entstehen den Parteien keine Nachteile. Falls erforderlich wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, in Strafsachen eine Sühnebescheinigung zur Vorlage bei Gericht ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht als weiteres Mittel der Konfliktbeilegung steht dann offen. Ausfertigung des Protokolls Abschrift der Kostenrechnung von der Schiedsperson

15 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Schlichtungsfallbeispiel 1 (Antragstellung)
Sachverhalt Herr Willi Raudy ist am widerrechtlich in die Wohnung des Antragstellers Otto Schmächtig eingedrungen. Als der Antragsteller ihn hinaus stieß, schlug der Antragsgegner ihn mit der Faust auf das linke Auge. Hierdurch entstand eine starke Schwellung und die Brille ging kaputt. Antragsinhalt Der ASt verlangt vom Antragsgegner ein angemessenes Schmerzensgeld für die Verletzung sowie Erstattung der Kosten für eine neue Brille. Herr Raudy soll die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen Zwei praktische Beispiele zur Erläuterung darüber, welche Fälle vorkommen können und wie ein Vergleichsergebnis aussehen kann. Die Schilderung der Streitigkeit Die Formulierung eines Antrags Der Vergleich zur Protokollierung und Unterschrift beider Parteien

16 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Schlichtungsfallbeispiel 1 (Vergleich)
Herr Raudy zahlt dem Antragsteller ein Schmerzensgeld in Höhe von € 150. Er zahlt ferner die Kosten für eine neue Brille in Höhe von € 200. Außerdem übernimmt er die Hälfte (entspr. 16,50 €) der Gesamtkosten des Schlichtungsverfahrens von 33 €. Alle Beträge werden von ihm am gezahlt. v.g.u.

17 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Schlichtungsfallbeispiel 2 (Antragstellung)
Antragsinhalt Herr B soll die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Häuser Friedensstraße 59 und Friedensstraße 61 in Dorf Mecklenburg im Februar 2011 angepflanzten 20 Tannen auf einen Abstand zur Grundstücks-grenze so zurücksetzen der zukünftige wesentliche Beeinträchtigungen auf unser Grundstück ausgeschlossen werden. Er soll ferner die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen. Sachverhalt Antragsteller A und Antragsgegner B sind Grundstücksnachbarn. Auf der gemeinsamen Grundstücks-grenze hat der Antragsgegner im Februar 2011 in einem Abstand von nur 10 cm zu unserer Grundstücksgrenze 20 Tannen angepflanzt. Auf meine Bitte, diese Bäume so zu pflanzen, dass zukünftig keine wesentlichen Beeinträchtigungen (Nadel- und Zapfenabwurf, Schattenwurf) für uns entstehen, hat mein Nachbar nicht reagiert.

18 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Schlichtungsfallbeispiel 2 (Vergleich)
Der Antragsgegner versetzt bis zum die 20 Tannen an der gemeinsamen (siehe Antrag) Grundstücksgrenze zum Antragsteller um 2,50 m in südliche Richtung auf sein Grundstück. Die Parteien tragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Gesamthöhe von 33 € je zur Hälfte von 16,50 €. v.g.u.

19 Kosten eines Schlichtungsverfahrens
Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Kosten eines Schlichtungsverfahrens mit ohne Vergleich Vergleich Gebühr für das Verfahren 21 € 11€ Erhöhte Gebühr für das Verfahren Dokumentenpauschale (0,50 €/Seite) € 5 € Portoauslagen € 7 € Dolmetscherkosten (sonstige Auslagen) Gesamtkosten Vorauszahlung € 50 € Rückerstattung € 27 € 33 € € Vorausszahlung i. d. R. 50 € (Vorschuss) 11 bzw. 21 € Gebühr Evtl. erhöhte Gebühr 36 €

20 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Kontakt zu einer Schiedsstelle
Über die Amtsgerichte Über die Polizeidienststellen Über das Ordnungsamt Über das Internet Über die Suchfunktion der o.g. Internetseiten „Ihre Schiedsstelle“ Wie ist die Schiedsperson zu erreichen? Das örtliche Amtsgericht und die Polizei sowie das Rechts- oder Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt erteilen Auskunft über die zuständigen Schiedspersonen. Wer kann Schiedsmann oder Schiedsfrau werden? Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: Lebenserfahrung, viel Geduld, Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

21 Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN Antworten auf häufig gestellt Fragen unter Was ist der Unterschied zwischen den Begriffen "Schiedsperson", "Schiedsmänner" und "Friedensrichter/innen"? Kann ich für ein Schlichtungsverfahren  Prozesskostenhilfe beantragen? Besteht in Schlichtungsverhandlungen Anwaltszwang? Oder: Muss ich mich bei einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen? Kann ich mich in einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen? Oder: Muss ich zu einer Schlichtungsverhandlung als Partei persönlich erscheinen? Was passiert, wenn ich zum Schlichtungstermin einfach nicht hingehe? Wie hoch sind die Kosten eines Schlichtungsverfahrens? Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens? Wie hoch sollte der Vorschuss sein? Oder: Gibt es Vorschriften für die Höhe des Vorschusses? Muss das Schiedsamt einen Vorschuss nehmen? Oder: Besteht eine Vorschusspflicht? Woher erfahre ich, ob ich bei der Schiedsperson richtig bin? Oder: Wofür ist die Schiedsperson überhaupt zuständig? Wie lange dauert das Verfahren? Kann ich das Verfahren beschleunigen? Verdient die Schiedsperson etwas? Wer trägt die allgemeinen Sachkosten des Schiedsamtes, z.B. für Vordrucke, das Siegel, die amtlichen Büchern etc. und wer trägt die Kosten, die durch die Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen entstehen? Gibt es eine Fachaufsicht über die Schiedsperson und wer übt diese aus? Wie wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt? Wie werde ich Schiedsperson?

22 Vielen Dank!


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