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Bauauftrag und WEG-Recht
Verwaltertreff Ratingen Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf
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Bauauftrag Vertragsschluss: Wer will was von wem woraus?
Auftraggeber: Die WEG vertreten durch Verwalter
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Inhalt des Vertrages Konkreter Leistungsumfang Preisvereinbarung
Leistungsverzeichnis Preisvereinbarung Leistungszeit Etwaige Leistungen Dritter Abnahme Gewährleistung
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Gesetzlicher Rahmen BGB §§ 631 ff. VOB/B AGB
Seit November 2008 ist die neue VOB 2009 beschlossen Änderungen sind noch bis zur Bekanntmachung möglich AGB
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VOB/B Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind insbesondere die Sonderregelung für Leistungsverzögerungen in § 5 Nr. 4, der Schadensersatz für Fälle der Behinderung nach § 6 Nr. 6, zusätzliche Sonderregelungen für die Abnahme (förmliche, fiktive) in § 12,
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die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Nr
die Regelung der Mängelansprüche (vor Abnahme in § 4 Nr. 7, nach Abnahme in § 13), wobei mehr als nach dem BGB die Mängelbeseitigung im Vordergrund steht und das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken von 4 Jahren (§ 13 Nr. 4), Verjährungsunterbrechung für Mängelansprüche durch schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers (§ 13 Nr. 5 Abs. 1) Fälligkeitsvoraussetzungen der prüfbaren Rechnung (§ 14) und der Prüfung der Schlussrechnung (§ 16 Nr.3 Abs. 1),
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das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1),
die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3 Abs. 2) und die Sonderregelung zur Verzinsung von Werklohnforderungen im Verzugsfalle (§ 16 Nr. 5 Abs. 3). Die VOB/B enthält gegenüber dem BGB einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, droht Rechtsverlust
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Forderungssicherungsgesetz
In Kraft seit dem Regelt eine erleichterte Realisierung des Werklohnes und privilegiert den Werkunternehmer Wesentliche Gesetzesänderungen betreffen: §§ 632a, 641, 641a, 648a BGB
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Abschlagszahlungen bemessen sich nach dem Wertzuwachs (
Abschlagszahlungen bemessen sich nach dem Wertzuwachs (!) – nicht mehr nach der vereinbarten Leistung Zurückbehalt = doppelter Betrag der Mangelbeseitigung 641a BGB - aufgehoben
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Schwerpunkte des Vertrages
Vertragliche Leistung / Hauptleistung Mehr- /Minderleistung Vergütung (Festpreis/Einheitspreis) Leistungszeit Gewährleistung Abnahme / fiktive Abnahme Mängel / Mangelverfolgung Schadenersatz
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WEG-rechtliche Besonderheiten
Planung Vorbereitung einer Entscheidung (Richtige) Beschlussfassung gestufte Beschlussfassung Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung Finanzausstattung Anfechtungsfrist Durchführung trotz Anfechtung Sonderfachleute Bauüberwachung
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Planung der Baumaßnahme
Grund der Maßnahme Instandhaltung/Instandsetzung Abgrenzung §§ 22 Abs.1, Abs.2, 27 Abs.5 Nr. § 22 Abs.3 WEG (Bauliche Veränderung, Modernisierung, modernisierende Instandsetzung, Instandsetzung) Rechtswirkung außerhalb der Gemeinschaft
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Vorbereitung von Beschlüssen
Angebotseinholung Kontakt zu Sonderfachleuten Ggfs. Abstimmung mit Beirat oder Bauausschuss Informationsschreiben Einladung zur Versammlung (möglichst unter Beifügung der Angebote, erster Einschätzung der Sonderfachleute und konkreten Beschlussvorschlägen)
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Beschlussfassung Beispiel:
Die Dachfläche einer Wohnungseigentums-anlage ist nach einem Unwetter beschädigt. Der Verwalter fragt, ob er nur die Schäden ausbessern lassen soll oder das gesamte Dach sanieren lassen soll, da es ohnehin schon 30 Jahre alt ist. Die Kosten bewegen sich zwischen 65 TEUR und 280 TEUR für die Komplettsanierung.
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Dürfte bei einer Komplettsanierung auch die Dachkonstruktion geändert werden?
Wäre dies eine: Bauliche Veränderung, Modernisierung oder eine modernisierende Instandsetzung? OLG Braunschweig WuM 1994, 502
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Modernisierung iSv § 559 BGB ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Energie oder Wasser einzusparen oder einen Baukörper an den Stand der Technik anzupassen. Modernisierende Instandsetzung setzt einen tatsächlichen eingetretenen Schaden voraus, der unter Verwendung modernerer Materialien oder Einsatz neuer Techniken behoben werden soll.
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Gestufte Beschlussfassung
Erster Beschluss über die Notwendigkeit der Instandsetzung Zweiter Beschluss über Art und Umfang der Sanierung Vorteil: Wird der erste Beschluss bestandskräftig, kann im Fall der Anfechtung des zweiten nicht mehr die Erforderlichkeit der Maßnahme bezweifelt werden
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Die zu beschließende Maßnahme muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Art und Umfang der Maßnahme Kosten der Sanierung Nachteile für die Nutzbarkeit des Gebäudes
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Der Verwalter darf die Maßnahme nur beauftragen, wenn die vollständige Finanzierung/Bezahlung gesichert ist. Beispiel: VOB-Vertrag über eine Werkleistung im Volumen von 50 TEUR. Welchen Zahlbetrag muss der Verwalter vor Auftragserteilung vorhalten?
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Muss eine etwaige Anfechtungsfrist abgewartet werden oder ist die Sanierung sofort nach Beschlussfassung und Sicherstellung der Finanzierung umzusetzen? Nach überwiegender Auffassung sind auch anfechtbare und angefochtene Beschlüsse umzusetzen (arg. § 27 Abs.1 Nr.1 WEG)
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Sonderfachleute Hinzuziehung bei komplexer Planung
Erstellung eines Leistungsverzeichnisses Einholung und Auswertung von Angeboten Technische Vorbereitung der Beschlussfassung Baubegleitung/-überwachung Abnahme Mangelverfolgung
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Haftung des Verwalters
Haftungsträchtige Verstöße: Verspätete Feststellung von Mängeln Keine ausreichende Anzahl von Angeboten Keine ausreichende Finanzausstattung Fehlerhafte Bauüberwachung/Abnahme Keine oder verspätete Mangelverfolgung
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Weitere Fragen ….
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