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Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung?

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Präsentation zum Thema: "Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung?"—  Präsentation transkript:

1 Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung?
Naturgefahren Schutzmassnahmen Aufgabenteilung und Zuständigkeiten Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung Wo liegen die Grenzen? Beratungsstelle für Elementarschadenverhütung Alfred Baumgartner, Hauseigentümer 20. / 27. Oktober 2010

2 1. Naturgefahren Gravitative … Hochwasser, Lawinen, Murgänge, Rutschungen und Steinschlag Meteorologische … Wind, Hagel, Regen und Schnee Klimatische … Trockenheit, Hitzewelle und Kältewelle Seismische … Erdbeben Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner 20. / 27. Oktober 2010

3 2. Schutzmassnahmen Unterhalt und Pflege z. B. Gebäude, Gewässer und Ufer Notfallplanung und Organisation Einsatzelemente Raumplanung planungsrechtliche Festlegungen BNO Objektschutz baurechtliche Verfahren, Baubewilligung Perimeterschutz z. B. wasserbauliche Massnahmen, Verbauungen, Hangsicherungen etc. Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner 20. / 27. Oktober 2010

4 3. Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
Bund, Kantone und Gemeinden Eigentümer und Nutzer Assekuranz (KGV, ES-Pool) Verbände, Vereine (SIA, … Planer, Architekten und Ingenieure Unternehmer, Lieferanten Fach- und Prüfstellen 20. / 27. Oktober 2010

5 3. Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
Rechtliche Grundlagen Gefahrenkarten Unterhalt und Pflege Notfallplanung und Organisation Raumplanung Objektschutz Perimeterschutz elementarschaden.ch 20. / 27. Oktober 2010

6 4. Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung
Massnahmen Naturgefahren Unterhalt und Pflege Notfallplanung Organisation Raumplanung Objektschutz direkt direkt am Objekt Perimeter-schutz übergeordnet Hochwasser, Hangprozesse Gemeinwesen Eigentümer Wind, Hagel, Regen, Schnee Trockenheit, Hitze und Kälte Erdbeben 20. / 27. Oktober 2010

7 5. Wo liegen die Grenzen Rechtliche Aspekte (Kanton Aargau Baugesetz (BauG) §52, Abs.1) „Alle Bauten müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihre Zwecke notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entsprechen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass …“ werfen Fragen auf: Wer beurteilt die Gefährdung und wer legt die Schutzziele fest? Müssen bestehende Bauten nachgerüstet werden? Und wenn das Gemeinwesen doch oder gar nichts macht? 20. / 27. Oktober 2010

8 5. Wo liegen die Grenzen 20. / 27. Oktober 2010

9 5. Wo liegen die Grenzen Das Gemeinwesen erstellt Ereigniskataster
erarbeitet Gefahrenkarten legt Schutzziele fest priorisiert Massnahmen initialisiert Projekte realisiert bauliche Massnahmen leistet finanzielle Beiträge 20. / 27. Oktober 2010

10 5. Wo liegen die Grenzen Der Hauseigentümer klärt die Gefährdung ab
erstellt den Schutznachweis erstellt Nutzungsvereinbarungen setzt die Auflagen um finanziert den Objektschutz schliesst die Versicherung ab unterhält die Liegenschaft plant den Notfall 20. / 27. Oktober 2010

11 Fazit Staatsaufgabe Eigenverantwortung
Das Gemeinwesen trifft längerfristig übergeordnete Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Gebieten (gravitative Naturgefahren). Eigenverantwortung Der Hauseigentümer trifft kurz- und mittelfristig objektbezogene Massnahmen zum Schutz seiner gefährdeten Liegenschaft (alle Naturgefahren). 20. / 27. Oktober 2010

12 Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung?
Besten Dank für Ihr Interesse Besten Dank für Ihr Interesse 20. / 27. Oktober 2010


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