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Informationsveranstaltungen Erbrecht

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Präsentation zum Thema: "Informationsveranstaltungen Erbrecht"—  Präsentation transkript:

1 Informationsveranstaltungen Erbrecht
Teil Teil von Markus Widmer

2 Informationsveranstaltung Erbrecht
Dauer: 2 Abende zu ca. 1 1/2 Stunden

3 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (1) 1. Die Verfügungsformen
2. Erbschaft allgemein 3. Der Ehevertrag 4. Die Erbteilung 5. Steuerrechtliche Aspekte

4 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (2) Die Verfügungsformen 08.09.2005
a) Das eigenhändige Testament b) Das Nottestament c) Das öffentliche Testament d) Der Erbvertrag e) Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften

5 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (3) Erbschaft allgemein
a) Die gesetzliche Erbfolge b) Wann erbt das Gemeinwesen? c) Pflichtteile / frei verfügbare Quote d) Legate / Sinn und Zweck?

6 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (4) Der Ehevertrag a) Die Güterstände
b) Die Vorschlagszuweisung

7 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (5) Die Erbteilung
a) Rechtliche Qualifikation b) Güterrechtliche Auseinandersetzung vor Erbteilung c) Erbrecht vor Sachenrecht / Mehrwertausgleich

8 Erbrecht Inhaltsverzeichnis (6) Steuerrechtliche Aspekte 15.09.2005
a) Schenkungs- und Erbschaftssteuer b) Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer c) Das Steuerinventar (ZH / BE) d) Pauschalabzüge bei der Erbschaftssteuer (BE)

9 1. Die Verfügungsformen 1. Das eigenhändige Testament
2. Das Nottestament 3. Das öffentliche Testament 4. Der Erbvertrag

10 Verfügungsformen Das Gesetz kennt vier Formen, wie der letzte
Wille festgehalten werden kann: a) Eigenhändige, letztwillige Verfügung b) Nottestament (Lebensgefahr) c) Öffentliche, letztwillige Verfügung d) Erbvertrag

11 Die eigenhändige, letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB)
Formvorschriften Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und mit Datum (Tag, Monat, Jahr) und Unterschrift versehen sein.

12 Die eigenhändige, letztwillige Verfügung
Vor- und Nachteile + Billig + Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft) - Gefahr erbrechtliche Vorschriften zu verletzten (Notar konsultieren) - Gefahr, dass das Testament nicht eingereicht wird (Deponierung bei Bank oder Notariat)

13 Das Nottestament (Art. 506 - 508 ZGB)
Formvorschriften Nur bei Lebensgefahr Mündlich / Anwesenheit zweier Zeugen Unmittelbare schriftliche Niederschrift durch zwei Zeugen Deponierung bei Gericht Verlust der Gültigkeit innert 14 Tage, wenn sich der Testator einer anderen Verfügungsform bedienen kann.

14 Das Nottestament Vor- und Nachteile
Nicht relevant, da nur bei Lebensgefahr zulässig.

15 Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Formvorschriften Mitwirkung von zwei Zeugen und Beurkundung durch eine Urkundsperson, welche nach kantonalem Recht dazu ermächtigt ist. Kanton Zürich: Notar => Wichtig: Zeugen kennen den Inhalt des Testamentes nicht.

16 Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Zeugenausschlussgründe 1. Zeugen dürfen keine Blutsverwandten / Ehepartner sein 2. Zeugen dürfen in der Verfügung nicht bedacht sein 3. Zeugen müssen Handlungsfähig sein 4. Zeugen müssen Lesen und Schreiben können 5. Zeugen müssen in bürgerlichen Ehren stehen

17 Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Vor- und Nachteile - teuer + Notar beurkundet zugleich Testierfähigkeit (Urteilsfähigkeit) + Demzufolge: schwieriger anzufechten + Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft) Empfehlenswert, wenn der Testator z.Bsp. wegen Gebrechlichkeit nicht mehr schreiben kann.

18 Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB)
Formvorschriften 1. Öffentliche Beurkundung 2. Mitwirkung von zwei Zeugen

19 Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB)
Vor- und Nachteile - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertragspartner müssen einer Änderung zustimmen) - teuer + Pflichtteile können verletzt werden + sehr weitgehende Regelungen möglich (Bsp. Rente für Ehefrau / Firma an Söhne)

20 Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften
Bei Formfehler oder Verfügungsunfähigkeit des Erblasser kann jeder Erbe (muss aber nicht) beim zuständigen Gericht eine Ungültigkeitsklage einrei- chen. Die Zeit beträgt 1 Jahr seit Kenntnisnahme der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes. Spätestens aber 10 Jahre nach Eröffnung der Verfügung (absolute Verjährungsfrist) Art ZGB

21 Die Verfügungsformen Eigenhändige letztwillige Verfügung
Beispiel im Anhang besprechen.

22 2. Erbschaft allgemein 1. Gesetzliche Erbfolge
2. Wann erbt das Gemeinwesen 3. Pflichtteile / frei verfügbare Quote 4. Legate / Sinn und Zweck

23 Erbschaft allgemein Die gesetzliche Erbfolge
Definition Regelung des Gesetzgebers, wer wieviel erbt, sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung (eigen- händiges Testament, öffentliches Testament, Erbver- trag, Nottestament) erlassen hat. => Rechtzeitig daran denken, auch wenn es unangenehm ist

24 Die gesetzliche Erbfolge
Grundsätze: 1. Das Geld folgt dem Blute (Parentelsystem) 2. Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein (erbt immer) 3. Der nächste Stamm erbt nur, wenn keine Erben des letzten Stammes vorhanden sind

25 Die gesetzliche Erbfolge
Parentelordnung: 1. Stamm der Nachkommen (Kinder, Grosskinder) 2. Stamm der Eltern 3. Stamm der Grosseltern

26 Die gesetzliche Erbfolge
Folie Paretelsystem auflegen !

27 Die gesetzliche Erbfolge
Was passiert, wenn keine Nachkommen der Stämme 1 bis 3 vorhanden sind? Die Erbschaft fällt an den Kanton bzw. die Gemein- de, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 486 ZGB). Kt. Zürich: 50 % Kanton / 50 % Gemeinde => Rechtzeitig vorsorgen / Testament machen!

28 Die gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Regelungen: Art ZGB Kann nachgelesen werden unter: (Gesetzessammlung Bund) Unter Stichwort Z wie ZGB

29 Die gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten: Art. 462 ZGB 1. Bei Nachkommen: 1/2 der Erbschaft 2. Bei Eltern: 3/4 der Erbschaft 3. Ohne Eltern und Nachkommen: % der Erbschaft

30 Die Pflichtteile Definition
Erbanteile, die einem Erben auch testamentarisch nicht entzogen werden können. Ausnahme: Enterbung (Bsp. Mordversuch) Erbvertrag, sofern Erbe zustimmt! Vorsorgliche Enterbung (Nur sofern Verlustscheine vorliegen)

31 Die Pflichtteile Gesetzliche Regelung (Art. 471 ZGB)
1. Bei Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erb- anspruches 2. Bei Eltern: 1/2 des gesetzlichen Erb- 3. Bei Ehegatte: 1/2 des gesetzlichen Erb-

32 Die Pflichtteile Fall Nr. 1
Herr Tierlieb ist ein grosser Tierliebhaber. Er liebt Tiere mehr als Menschen. In seinem Testament hat er deshalb seine Ehefrau und seine drei Kindern auf den Pflichtteil gesetzt. Den Rest seines Vermögens geht an das Tierheim Rietliau. a) Wer erbt wieviel? Angabe in Brüchen der Erbschaft (Bsp. 1/3)

33 Die Pflichtteile Lösungshinweis
1. Zuerst die gesetzliche Erbquote ausrechnen. 2. Nachher den Fflichtteil ausrechnen. (Erbquote x Pflichtteil) 3. Das Tierheim erbt den Rest (100 % abzüglich Pflichtteil)

34 Die Pflichtteile Lösung Ehefrau: 1/2 gesetzliche Erbquote
Pflichtteil: 1/2 der gesetzlichen Erbquote d.h. 1/2 x 1/2 = 1/4 Kinder: 1/2 gesetzliche Erbquote Pflichtteil: 3/4 der gesetzlichen Erbquote d.h. 3/4 x 1/2 = 3/8 Tierheim: Rest = 3/8 Total: = 8/8

35 Die Pflichtteile Fall Nr. 1
Wie sieht die Berechnung aus, wenn Herr Tierlieb b) nur eine Ehefrau c) eine Ehefrau und Eltern d) nur Kinder hinterlässt?

36 Legate - Sinn und Zweck? Definition:
Zuwendung eines bestimmten Betrages an eine wohltätige Organisation (Nur im Rahmen der frei verfügbaren Quote möglich). Wie werden Legate vergeben? Zwingend ein eigenhändiges Testament, öffentliches Testament, Nottestament oder Erbvertrag machen.

37 Legate - Sinn und Zweck? Mögliche Gründe: - Dankbarkeit
- Wunsch, auch nach dem Tod etwas Gutes zu tun - Wunsch, dass der Name auch nach dem Tod der Nachwelt erhalten bleibt. Bsp. Spendertafel im Zoo Zürich - Vermeiden, dass das Gemeinwesen etwas erbt.

38 Erbrecht

39 Der Ehevertrag 1. Die Güterstände 2. Die Vorschlags-zuweisung

40 Die Güterstände Das Gesetz kennt drei mögliche Güterstände:
1. Errungenschaftsbeteiligung Art ZGB (ordentlicher Güterstand) 2. Gütergemeinschaft Art ZGB 3. Gütertrennung Art ZGB

41 Die Güterstände Definition Der Güterstand regelt die Aufteilung der
Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Ungültigkeitserklärung der Ehe)

42 Die Errungenschaftsbeteiligung
Merkmale - ordentlicher Güterstand => Gilt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde (durch Ehevertrag) - Es bestehen folgende vier Vermögenswerte a) Eigengut Ehemann b) Errungenschaft Ehemann c) Eigengut Ehefrau d) Errungenschaft Ehefrau

43 Errungenschaftsbeteiligung

44 Die Errungenschaftsbeteiligung
Definition Vermögenswerte a) Eigengut Ehemann Vermögen vor Eheschliessung Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung) Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt b) Errungenschaft Ehemann Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)

45 Die Errungenschaftsbeteiligung
Definition Vermögenswerte a) Eigengut Ehefrau Vermögen vor Eheschliessung Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung) Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt b) Errungenschaft Ehefrau Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)

46 Errungenschaftsbeteiligung
Die Vorschlagszuweisung Die gesetzliche Regelung der hälftigen Teilung der Errungenschaft kann durch Ehevertrag geändert werden. Meist Zuweisung des Vorschlages an den überleben- den Ehegatten.

47 Errungenschaftsbeteiligung
Die Vorschlagszuweisung Bei Scheidung gilt die Regel der je hälftigen Teilung der Errungenschaft.

48 Errungenschaftsbeteiligung
Vorteile + Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden. Nachteile - Kosten - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)

49 Gütergemeinschaft Merkmale Kann nur durch Ehevertrag begründet werden.
Es gibt nur ein Gesamtvermögen. Eigengut und Errungenschaft werden in einen Topf geworfen. Bei Tod wird das Gesamtvermögen je hälftig geteilt. Bei Scheidung gelten die Regelungen der Errungenschafts- beteiligung.

50 Gütergemeinschaft Vorteile
+ Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden. Nachteile - Kosten - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)

51 Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft

52 Gütertrennung Merkmale - Kann nur durch Ehevertrag begründet werden
- Es bestehen folgende zwei Vermögenswerte a) Eigengut Ehemann b) Eigengut Ehefrau Jeder Ehegatte kann seinen Vermögenszuwachs selber behalten. Keine Teilung im Fall von Tod oder Scheidung.

53 Gütertrennung Vorteile
+ Jeder Ehegatte kann sein während der Ehe Erspartes selber behalten (Bessere Ausgangssituation im Falle einer Scheidung) Nachteile - Kosten - zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten) - Keine Besserstellung des überlebenden Ehegatten zulasten der Kinder

54 Gütertrennung Vermögen Ehemann Vermögen Ehefrau

55 5. Die Erbteilung 1. Rechtliche Qualifikation 2. Güterrechtliche Aus-
einandersetzung vor Erbteilung 3. Erbrecht vor Sachen- recht / Mehrwertaus- gleich

56 Die Erbteilung Wichtige Grundsätze:
1. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes. 2. Die Erben können nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen (Gesamteigentum). 3. Die Erbengemeinschaft ist eine Liquidations- gemeinschaft Sinn ist die Teilung der Erbschaft. Jeder Erbe soll über seinen Erbanteil frei verfügen.

57 Die Erbteilung Wichtige Grundsätze:
Sämtliche Verpflichtungen (Mietverträge, Bürgschaften etc.) gehen auf die Erben über. Ausnahme: (Höchstpersönliche Verpflichtungen) - Arbeitsverträge - Alimentenverpflichtungen

58 Die Erbteilung Wichtig
Sich über die Vermögenssituation des Erblassers vor Antritt der Erbschaft einen Überblick verschaffen. Möglichkeiten - Aufnahme öffentliches Inventar - Annahme unter öffentlichem Inventar - Amtliche Liquidationen (öffentliche Forderungen müssen nicht im Inventar angemeldet werden) - Ausschlagung der Erbschaft

59 Die Erbteilung Grundsatz Nr. 1
Güterrechtliche Auseinandersetzung vor Erbteilung Ziel: Schutz der nicht erwerbstätigen Ehefrau

60 Die Erbteilung Fall Nr. 2 Herr X hat ein Vermögen von CHF 100‘000.00.
Schulden hat er keine. Vor der Ehe hatte er CHF 50‘ gespart und während der Ehe CHF 20‘ von seinen Eltern geerbt. Seine Ehefrau hatte vor der Ehe CHF 20‘ Da Sie lange Zeit Hausfrau war, konnte Sie nichts sparen. Während der Ehe hatte Sie Ihr erspartes Geld bis auf CHF 10‘ aufgebraucht.

61 Die Erbteilung Fall Nr. 2 (Fortsetzung)
Herr X stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat weder einen Ehevertrag abgeschlos- sen noch ein Testament hinterlassen. Es wird mit Todesfallkosten von CHF 5‘ gerechnet. a) Wer erbt wieviel? (Angabe in Franken!)

62 Die Erbteilung Vermögenssituation Ehemann
Todesfallkapital: CHF 100‘000.00 Kapital vor Ehe: CHF 50‘000.00 Erbschaft während Ehe: CHF 20‘000.00 Eigengut: CHF 70‘000.00 Errungenschaft Ehemann: CHF 30‘000.00

63 Die Erbteilung Vermögenssituation Ehefrau
Kapital bei Tod Ehemann CHF 10‘000.00 Kapital vor Ehe: CHF 20‘000.00 Erbschaft während Ehe: CHF Eigengut: CHF 20‘000.00 Rückschlag Ehefrau: CHF 10‘000.00

64 Die Erbteilung Güterrechtliche Auseinandersetzung
Errungenschaft Ehemann CHF 30‘000.00 Rückschlag Ehefrau CHF Total Errungenschaft CHF 30‘000.00 davon 1/2 an Ehefrau CHF 15‘000.00 davon an Erbmasse CHF 15‘000.00

65 Die Erbteilung Erbteilung Erbmasse Aktiven: CHF 85‘000.00
(70‘ Eigengut/15‘ Errungenschaft) Todesfallkosten: CHF 5‘000.00 Erbmasse total: CHF 80‘000.00 davon 1/2 an Ehefrau: CHF 40‘000.00 davon 1/2 an Kinder: CHF 40‘000.00

66 Die Erbteilung Kontrollrechnung
Ehefrau aus Errungenschaft: CHF 15‘000.00 Ehefrau aus Erbmasse: CHF 40‘000.00 Total Erbschaft Ehefrau CHF 55‘000.00 Total Erbschaft Kinder CHF 40‘000.00 Todesfallkosten (Passiven) CHF 5‘000.00 Total CHF 100‘000.00

67 Die Erbteilung Grundsatz Nr. 2
Die Errungenschaft ist je hälftig zu teilen. Ein allfälliger Rückschlag ist von jedem Ehegatten selber zu tragen.

68 Die Erbteilung Fall Nr. 2 (Aufgabenstellung)
Wie sieht die Situation aus, wenn b) die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und kein Testament abgeschlossen haben c) die Ehegatten Errungenschaftsbeteiligung mit Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten und maximaler Begünstigung des überlebenden Ehegatten mittels Testament vereinbart haben.

69 Die Erbteilung Fall Nr. 2 (Aufgabenstellung)
Wie sieht die Situation aus, wenn d) die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten mittels Testament vereinbart haben. e) Welcher Güterstand soll diesem Ehepaar empfohlen werden?

70 Die Erbteilung Fall Nr. 3 Die Ehegatten Müller haben während der Ehe ge- meinsam ein Haus gekauft. Sie haben ein gemein- sames Kind. Im Grundbuch haben Sie zum Zeichen Ihrer Verbundenheit und der Hoffnung, dass die Ehe ewig dauern werde, sich als Miteigentümer je zur Hälfte eintragen lassen. Die Ehefrau stirbt. Fällt nur die Hälfte der Liegenschaft in die Erb- masse?

71 Die Erbteilung Lösung Fall Nr. 3 Nein.
Entscheidend ist wie die Liegenschaft finanziert wurde. D.h. Wieviel jeder Ehegatte aus welchem Vermö- genswert (Eigengut / Errungenschaft) in die Liegen- schaft investiert hat.

72 Die Erbteilung Beispielsrechnung
Eigenmittel Ehefrau: CHF 40‘ (40 %) Eigenmittel Ehemann: CHF 60‘ (60 %) Total Eigenmittel: CHF 100‘000.00 Hypothek: CHF 300‘000.00 Kaufpreis: CHF 400‘000.00 Annahme: Die Eigenmittel eines jeden Ehegatten stammen aus dem jeweiligen Eigengut des Ehegatten.

73 Die Erbteilung Beispielsrechnung
Eigenmittel Ehefrau: CHF 120‘ (40 %) Eigenmittel Ehemann: CHF 180‘ (60 %) Total Eigenmittel: CHF 300‘ (100 %) Hypothek: CHF 300‘000.00 Wert bei Tod Ehefrau: CHF 600‘000.00 Jeder Ehegatte nimmt proportional an der Wertsteigerung teil.

74 Die Erbteilung Grundsatz Nr. 3 Erbrecht vor Sachenrecht /
Mehrwertausgleich (neues Eherecht)

75 Erbrecht

76 6. Steuerrechtliche Aspekte
1. Schenkungs- und Erbschaftssteuer 2. Handänderungs- und Grundstückgewinn- steuer 3. Das Steuerinventar 4. Pauschalabzüge

77 Erbschafts- und Schenkungssteuer (1)
Wichtig In den meisten Kantonen werden Schenkungen und Erbanfälle zum gleichen Satz versteuert. So auch im Kanton Zürich.

78 Erbschafts- und Schenkungssteuer (2)
Definition Schenkung 1. Unentgeltliche Zuwendung 2. Bereicherung des Empfängers 3. Schenkungswille Erhöhung von Aktiven / Verminderung von Passiven

79 Erbschafts- und Schenkungssteuer (3)
Praktische Anwendung Schenkung 1. Bargeschenke 2. Schenkung Sachwerte 3. Erlass gewährter Darlehen etc. Gelegenheitsgeschenke sind nicht steuerbar!

80 Erbschafts- und Schenkungssteuer (4)
Definition Erbschaft Vermögensanfall von Todes wegen 1. Erbschaft 2. Vermächtnis 3. Nacherbeneinsetzung Zeit: Tod des Erblassers

81 Erbschafts- und Schenkungssteuer (5)
Praktische Anwendung Erbschaft 1. Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften => übernommene Belastungen können abgezogen werden! 2. Schuldenerlass etc.

82 Erbschafts- und Schenkungssteuer (6)
Wo fällt die Steuer an (Steuerhoheit)? Letzter Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers Welches Gesetz kommt zur Anwendung? Das jeweilige kantonale Gesetz am Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers

83 Erbschafts- und Schenkungssteuer (7)
Wie werden Schenkungen / Erbanfälle zwischen Eltern und Kindern besteuert? Kanton Steuer in % Freibetrag Zürich keine Aargau keine (ab ) Bern % CHF 100‘000.-- Luzern keine

84 Erbschafts- und Schenkungssteuer (8)
Wie werden Schenkungen / Erbanfälle zwischen Eltern und Kindern besteuert? Kanton Steuer in % Freibetrag Schaffhausen keine St. Gallen keine Thurgau keine (ab ) Zug keine

85 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Steuermass Handänderungssteuer (Kt. Zürich) Die Handänderungssteuer wurde per abgeschafft!

86 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Handänderungssteuer (Kt. Bern) Steuerhoheit: Gemeinde Steuersubjekt: Käufer Steuerobjekt: Handänderung Berechnungs- grundlage: Kaufpreis inkl. aller weiterer Leistungen des Erwerbers

87 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Steuermass Handänderungssteuer (Kt. Bern) Generell: 1.8 % des Kaufpreises Handänderungen zwischen Ehegatten und Nachkommen: 0.9 % des Kaufpreises

88 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Grundstückgewinnsteuer (Kt. Zürich) Steuerhoheit: Gemeinde Steuersubjekt: Verkäufer Steuerobjekt: Grundstückgewinn (Erlös - Anlagewert) Anlagewert = Erwerbspreis + wertvermehrende Aufwendungen Steuermass: Je länger die Haltedauer, desto tiefer die Steuerbelastung

89 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Beispielrechnung (nicht vollständig !) Verkaufserlös CHF 450‘000.-- Kaufpreis Vater: CHF 350‘000.-- Einbau Heizung (Vater) CHF 30‘000.-- Einbau Gartensitzplatz (Tochter) CHF 20‘000.-- Anlagekosten CHF 400‘ CHF 400‘000.-- Gewinn (Erlös - Anlagekosten) CHF 50‘000.--

90 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Weitere Abzüge 1. Notariats- und Grundbuchgebühren bei Kauf und Verkauf 2. Übliche Maklergebühren 3. Liegenschaftssteuern (bis 1982) 4. Grundeigentümerbeiträge (Strassen / Trottoir) 5. Allf. Handänderungssteuern bei Kauf

91 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steuerspartipp Der Erblasser (Vater) und die Erbin (Tochter) sollen sämtliche Rechnungen vom Kauf bis Verkauf aufbe- wahren! (Wertvermehrende Aufwendungen) Der Erblasser soll bereits zu Lebzeiten entsprechend erzogen werden!

92 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs: 1. Was sind wertvermehrende Aufwendungen? 2. Wie können wertvermehrende Aufwendungen vom Unterhalt abgegrenzt werden?

93 Abgrenzung Unterhalt / wertvermehrende Aufwendungen
Definition: Werterhöhend Bsp. Sitzplatzausbau Unterhalt Definition: Werterhaltend Bsp. Ersatz Kühlschrank

94 Unterhalt / wertvermehrende Aufwendungen Rechtsfolgen
Bei der Grundstückgewinn- steuer abziehbar! Unterhalt Bei der Einkommenssteuer abziehbar!

95 Unterhalt / wertvermehrende Aufwendungen Anwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster Ist dies Unterhalt (werterhaltend) oder sind dies wertvermehrende Aufwendungen? Sind die neuen Fenster gleichwertig wie die alten Fenster?

96 Unterhalt / wertvermehrende Aufwendungen Anwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster Wenn ja, dann Unterhalt => Bei der Einkommenssteuer abziehbar! Wenn nein, dann wertvermehrend => Bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar! (Aber Grundstückgewinnsteuer)

97 Unterhalt / wertvermehrende Aufwendungen Anwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster Praxislösung Anteil gleichwertiges Fenster (= Unterhalt) Anteil besseres Fenster (= wertvermehrend) Bsp.: 70 % Unterhalt somit 70 % abziehbar 30 % wertvermehrend somit 30 % nicht abziehbar

98 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Beispiel Im Rahmen einer Erbschaft geht eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft vom Erblasser auf die Erben über. Welche Liegenschaftssteuern fallen an?

99 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Antwort Es fallen weder Handänderungs- noch Grundstückgewinnsteuern an! Es kommt zum sogenannten Steueraufschub. D.h. die Steuer wird bis zum Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten aufgeschoben!

100 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschubbegründende Sachverhalte 1. Erbschaft 2. Schenkung 3. Erbvorbezug 4. Erbteilung Grund: Keine Doppelbesteuerung Der Liegenschaftsübertrag wird durch die Erbschaftssteuer bereits erfasst. => Aufzählung nicht abschliessend!

101 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Fall Nr. 4 Im Rahmen einer Erbschaft erben vier Kinder ein Haus. Keines der Kinder möchte die Liegenschaft übernehmen und die restlichen drei Kinder auszahlen. Die Liegenschaft wird deshalb verkauft. a) Welche Liegenschaftssteuern können anfallen? b) Wer kassiert die Steuern (Steuerhoheit)? c) Welches Recht kommt zur Anwendung?

102 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Fall Nr. 4 a) Es können Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer anfallen. b) Meist die Gemeinde und nicht der Kanton c) Das jeweilige kantonale Recht am Ort der Liegenschaft (Steuerdomizil am Ort der gelegenen Sache)

103 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Anwendungsbeispiel Fall Nr. 4 Welche Liegenschaftssteuern fallen an? a) Die Liegenschaft liegt in Illnau-Effretikon (ZH) b) Die Liegenschaft liegt in Wangen an der Aare (BE)

104 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Anwendungsbeispiel Fall Nr. 4 a) Es fallen eventl. nur Grundstückgewinnsteuern an (Sofern mit Gewinn verkauft) Der Kanton Zürich hat per die Handänderungssteuer abgeschafft. b) Es fallen Handänderungs- und eventl. Grundstückgewinn- steuern an.

105 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
(Steueraufschub) 1. Kauf Liegenschaft durch Erblasser für CHF 350‘ im Jahr 1980 2. Tod des Erblassers 1983 3. Erbteilung / Übertrag ins Alleineigentum von Tochter Erika Muster 1984 4. Verkauf Liegenschaft 1991 an Drittperson für CHF 450‘000.--

106 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub Wie hoch fällt die Grundstückgewinnsteuer aus? Annahme: Es wurden keine wertvermehrenden Investitionen getätigt!

107 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösungshilfe Für die Berechnung der Steuerhöhe ist die Haltedauer der Liegenschaft entscheidend!

108 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Berechnung Haltedauer Kauf Liegenschaft durch Erblasser Verkauf Liegenschaft an Drittperson Erbgang und Erbteilung sind steueraufschiebende Tatbestände. => Die Haltedauer beträgt 11 Jahre!

109 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Grundstückgewinnsteuer Die Haltedauer betrug 11 Jahre. Der Gewinn beträgt CHF 98‘250.00 (CHF 100‘ /. CHF 1‘750.00 Handänderungssteuer bei Kauf / nicht vergessen) Annahme: Keine wertvermehrenden Aufwendungen Die Steuer beträgt: CHF 22‘166.00

110 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Bemerkung Würde vom die Besitzesdauer vom Übertrag ins Alleineigentum der Tochter (1984) bis zum Verkauf der Liegenschaft an eine Drittperson (1991) = Haltedauer 6 Jahre gerechnet, würde die Grundstücksgewinnsteuer CHF 26‘ betragen. CHF 4‘ mehr als bei Besitzesdauer 11 Jahre

111 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Vorsicht 1. Handänderungssteuern sind kantonal geregelt Es gilt Steuerrecht des Liegenschaftskantons (Ort der gelegenen Sache) 2. Sicherstellung durch gesetzliches Pfandrecht in den meisten Kantonen (Problem des Käufers)

112 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Gesetzliche Pfandrechte zur Sicherstellung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer kennen: AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, TI, TG, UR, VD, VS, ZH Total 22 Kantone

113 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Keine gesetzliche Pfandrechte zur Sicherstellung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer kennen: AG, GL, SZ, ZG Total 4 Kantone

114 Erbschaftssteuer allgemein
Fall Nr. 5 Die Eltern sterben gleichzeitig bei einem Autounfall und hinterlassen einen Sohn. Das Vermögen besteht aus einer Liegenschaft im Kanton Bern und einem Bankkonto. Die Eltern hatten ihren letzten Wohnsitz in Winterthur ZH. Zahlt der Sohn Erbschaftssteuer?

115 Erbschaftssteuer allgemein
Lösungshilfe Fall Nr. 5 unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz) beschränkte Steuerpflicht (Liegenschaftsbesitz)

116 Erbschaftssteuer allgemein
Lösung Fall Nr. 5 1. Der Erbgang bezüglich Bankkonto ist erbschafts- steuerfrei => Der Kanton ZH hat die Erbschaftssteuer für die direkten Nachkommen abgeschafft.

117 Erbschaftssteuer allgemein
Lösung Fall Nr. 5 2. Der Erbgang bezüglich der Liegenschaft ist erbschaftssteuerpflichtig => Der Kanton BE hat die Erbschaftssteuer für die direkten Nachkommen nicht abgeschafft.

118 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Wichtig Die meisten Kantone kennen die Pflicht zur Aufnahme eines Erbschaftsinventars Bern: Aufnahme durch Notar Zürich: Aufnahme durch Steueramt

119 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zweck Steuerinventar: 1. Berechnung Erbschaftssteuer 2. Feststellen, ob Erblasser während seiner Lebzeit Steuern hinterzogen hat Bsp: Kt. Bern / Erbschaft grösser CHF 1 Mio.. geht direkt an die Abteilung Nachsteuern 3. Berechnung Einkommenssteuer / Vermögenssteuer der einzelnen Erben

120 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser Die Erben müssen bei Steuerhinterziehung Nach- und Strafsteuern bezahlen. Gewisse Kantone gewähren den Erben bei Dekla- ration von hinterzogenem Vermögen des Erblasser eine Steueramnestie (Bsp. St. Gallen / Tessin) (Verzicht Nach- und Strafsteuer)

121 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser Empfehlung Schwarzes und weisses Geld soll nicht bei der glei- chen Bank deponiert werden. => Die Bank muss die Vollständigkeit der Bankbeziehung bestätigen.

122 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einen Schweizer von der Pflicht befreit, dem Steueramt im Rahmen eines Steuerhinterziehungs- verfahrens Kontoauszüge einzureichen.

123 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Begründung Europäischer Gerichtshof für Menschen- rechte Ein Angeklagter darf nicht gezwungen werden, den Strafverfolgungsbehörden Beweise einzureichen, welche zu seiner Verurteilung führen können. Siehe auch Recht zur Aussageverweigerung!

124 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser Steuerhinterziehung ist ein reiner Übertretungstat- bestand (Verwaltungsstrafrecht) und keine strafbare Handlung (Vergehen oder Verbrechen). Die Banken dürfen bei Steuerhinterziehung keine Auskunft geben.

125 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 3 Berechnung Einkommens- und Vermögenssteuer Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen am Todestag auf die Erben über. Ausnahme: Ausschlagung der Erbschaft während der ersten drei Monate nach Kenntnisnahme Tod

126 Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 3 Berechnung Einkommens- und Vermögenssteuer Rechtsfolge Die Zinserträge vom Todestag bis zum sind von den Erben im Rahmen Ihrer Erbquote als Einkommen zu versteuern. Die Erbschaft (Aktiven - Passiven) ist im Rahmen der Erbquote per als Vermögen zu versteuern.

127 Erbschaftsinventar Kt. Bern
Rechtsproblematik Der Erbschaftsteuer unterliegt nur das Nettovermögen d.h. Aktiven - Passiven

128 Erbschaftsinventar Kt. Bern
Berechnungsbeispiel Nettovermögen (Kt. Bern) Bruttovermögen (Aktiven) CHF 250‘000.-- + Verrechnungssteuer-Guthaben CHF + Hausrat (10 % der Versicherungssumme) CHF ‘000.-- ./. Schulden (Passiven) d.h. alle noch offenen Rechnungen CHF 100‘250.-- ./. Todesfallkosten (Leichenmahl, Inserationskosten etc.) CHF 5‘000.-- ./. Pauschalabzüge (Grabunterhalt) CHF 3‘800.-- ./. Inventaraufnahme CHF 9‘000.-- Nettovermögen / Erbschaft CHF 142‘000.--

129 Pauschalabzüge Kt. Bern
Problematik Pauschalabzüge Um die Steuerberechnung zu vereinfachen, lassen die meisten Kantone bei den Erbschaftsteuern Pauschal- beiträge zu (z.B. Grabunterhalt) Beispiel Kt. Bern Grabunterhalt CHF 3‘500.-- Passationsgebühren (Inventar) CHF

130 Erbrecht Ich verstehe die Begriffe: 1. einseitiges Rechtsgeschäft
2. Gesetzliche Erbquote 3. Pflichtteil 4. Güterstände 5. Grundsätze Erbteilung

131 Erbrecht Bei erbrechtlichen- und steuerrechtlichen Problemen gibt es
andere Lösungen!

132 Erbrecht Auch diese Lösung ist nicht empfehlenswert!
Die Erbteilung kann anders vorgenommen werden!

133 Erbrecht Eine rechtzeitige Vorbe- reitung des Erblasser,
und vernünftige Erben führen bei allen Be- teiligten zu sinnvollen Ergebnissen.

134 Erbrecht Lieber solche Erben,

135 Erbrecht als diese Situation! Dies kostet nur, bringt
viel Ärger und meistens nur wenig Nutzen!

136 Erbrecht


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