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Organe der Gemeinde § 7 GO Bürgermeister Gemeindevertretung

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Präsentation zum Thema: "Organe der Gemeinde § 7 GO Bürgermeister Gemeindevertretung"—  Präsentation transkript:

1 Organe der Gemeinde § 7 GO Bürgermeister Gemeindevertretung
Haben eigene Zuständigkeiten Handeln wird der Gemeinde zugerechnet

2 Kein 0rgan: Bürgervorsteher Ausschüsse 0rtsbeiräte Fraktionen
Gleichstellungsbeauftragte

3 Welche Aufgaben haben die „0rgane“?
Gemeindevertretung legt Ziele und Grundsätze der Verwaltung fest § 27 Trifft alle wichtigen Entscheidungen Begriff „wichtig“ ist individuell Vertretung kann Aufgaben auf Bgm. delegieren Ausnahme: § 28 GO! Sog. Vorbehaltene Aufgaben, diese dort aufgeführten Aufgaben dürfen nicht übertragen werden

4 Aufgaben Bgm. § 50 GO Vorbereitung der Beschlüsse
Verantwortung für die sachliche Erledigung Eilentscheidungen 50 Abs. 3 Beanstandungspflicht § 43 Abs. 1 !!!! Repräsentation Amtsverwaltung……? Siehe § 3 Amts0!

5 Stellung des Amtes Vorbereitung der Beschlüsse mit Bgm.
Beratende Funktion Umsetzung der Beschlüsse Weisungsangelegenheiten Lesen : § 3 Amtsordnung

6 Zuständigkeit der Ausschüsse
Nur vorbereitende Funktion Aber: Durch Hauptsatzung kann dem Ausschuss Entscheidungskompetenz übertragen werden Aber: § 28 GO, die dort aufgeführten Aufgaben können nicht delegiert werden Lesen: §§ 46 und 47 GO Hinweis. Die Bestimmungen für die GV und BGm gelten analog für die Ausschüsse

7 Wahlen Kommunalwahl – GKWG
Nach der Wahl - Gemeindeordnung (zB Bürgermeisterwahl, Besetzung Ausschüsse Sitze in der Vertretung - GKWG

8 d. Hondt / Höchstzahlenprinzip
B C D 1 1200 900 600 300 2 450 150 3 400 200 100 4 225 75 5 240 180 120 60

9 Vertretung hat 13 Sitze A B C D Anzahl Sitze 1 1200- 1 900-2 600-3
300-7 2 600-4 450-5 300-8 150 3 400-6 300-9 200-13 100 4 300-10 225-12 75 5 240-11 180 120 60 Anzahl Sitze

10 Wahl Bürgermeister § 52 Kein Vorschlagsrecht der Fraktionen
Jeder GV hat Vorschlagsrecht und nur 1 Stimme ! Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich Evtl. zweiter Wahlgang und Stichwahl Geheime Wahl möglich

11 Stellvertreter des Bgm. § 52 a
Sitzzahlen der Fraktion beachten Auch: Fraktionszugehörigkeit des gewählten Bgm. Einvernehmlich kann davon abgewichen werden Wahl: Meiststimmen! geheime Wahl ist möglich, bei Abwahl: nur offene Abstimmung! Lesen : §§ 33 und 40 GO

12 Wahlen / Beschlussfassungen
Geheim: nur bei Wahlen Sonst: immer öffentlich (Beschlussfassungen), namentliche Abstimmung kann verlangt werden, muss dann auch erfolgen Wahlen sind nur die „Wahlen“, die in der GO auch so bezeichnet sind

13 Teilnahme an Sitzungen
Recht auf Teilnahme Aber auch Pflicht zur Teilnahme! 0rdnungswidrigkeit nach § 134 Abs. 1 Ziff.3 GO Ausnahmen….? Im Gesetz nicht geregelt, „triftiger Grund“ muss vorliegen Fussballspiel? Skatabend? Geburtstag in der Familie? Keine konkrete Vorgaben im Gesetz, Vorschlag: immer vorher mit dem Vorsitzenden abstimmen

14 Einladungen Rechtzeitig, Wochenfrist § 34 Abs. 3 GO
Vollständige Tagesordnung § 34 Abs. 4 GO Vorlagen? Siehe Geschäftsordnung Geschäftsordnung….? Kein geltendes Recht, muss aber beachtet werden Informationsrecht –Bgm- Verwaltung §§ 45 c, 30 Abs. 1 (Akteneinsicht, mdl. Auskünfte pp.) Ausnahme § 30 Abs. 3 bei befangenen GV

15 Änderung der Tagesordnung
Nur im Ausnahmefall § 34 Abs. 4 2/3 Mehrheit erforderlich § 34 GO Antragsrecht Fraktionen oder 1/3 der GV Wichtig: Dringlichkeit ist gesetzliche Voraussetzung, auch wenn mit 2/3 Mehrheit die Erweiterung beschlossen wird; Vorsicht: bei Satzungsbeschlüssen, können angefochten werden und werden unwirksam, wenn Dringlichkeit vom Gericht nicht festgestellt wird.

16 Vorbereitung der Sitzung
Anspruch auf Vorlagen? Blick in die Geschäftsordnung Nach GO: nein Nach Gesch0: oftmals ja Wenn ja, dann Versand mit der Einladung, Tischvorlagen nur ausnahmsweise und wenn der Vorgang nicht von Bedeutung oder die Vorlage schnell lesbar ist und kein Abstimmungsbedarf in der Fraktion besteht.

17 Geschäftsordnung Rechtsnatur (kein geltendes Recht, nur Selbstbindung der Gemeindevertretung) Anspruch auf Einhaltung? Grds. ja, gerichtlich aber nur durchsetzbar, wenn die Vertretung insgesamt Klage erhebt (so Rspr. des OVG Schleswig) Wer hat den Anspruch? Nicht der einzelne Vertreter, nur die Vertretung Geltendmachung: Kommunalverfassungsstreitverfahren, Kosten trägt Gemeinde, auch wenn sie den Prozess gewinnt, Klage darf aber nicht willkürlich erhoben werden.

18 Ersatz von Auslagen Sitzungsgeld siehe Entschädigungssatzung oder Hauptsatzung Reisekosten geregelt: Bundesreisekostengesetz, Ausschlussfrist nach 6 Monaten (!!!) § 24 Abs. 1 Ziff. 6 GO Andere Auslagen, z.B. Seminar heute, lesen: § 24 GO!

19 Entgangener Arbeitsverdienst
§ 24 Muss tatsächlich entstanden sein Nachweispflicht Entschädigungssatzung Ihrer Gemeinde einsehen!

20 Informationsrecht Gegenüber dem Bürgermeister § 30 bzw. dem Amt
Akteneinsicht und mündlich (Ansprechpartner ist grundsätzlich das Amt, evt. muss Zustimmung des Bgm. eingeholt werden. Es kann auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zurückgegriffen werden!

21 Kündigungsschutz § 24 a Gemeindeordnung Auch: Freizeitgewährung!
Allerdings: nacharbeiten!

22 Verschwiegenheit Was darf gesagt werden?
Rechtsgrundlage § 21 Abs. 2 GO Verstoss: 0rdnungswidrigkeit nach §135 GO Verfolgung nur auf Antrag der Vertretung (Abs. 7 aaO)

23 Was darf gesagt werden? Alles was in der Zeitung stehen könnte
Alles was in der öffentlichen Sitzung abgearbeitet wird Alles was allgemein bekannt ist

24 Worüber darf nicht gesprochen werden:
Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen Alles der Natur nach vertraulich ist und im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist Beispiele: Personalsachen, Vertragsinhalte

25 Beispiele Öffentliche Beratung über den Neubau eines Schwimmbades
Bezuschussung eines örtlichen Vereines Frage: Anerkennung des Fahrzeugs des Bürgermeisters als privateigenes Dienstfahrzeug? Antwort : Ja

26 Folgen von Verstössen:
Verweis Bussgeldverfahren? Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB, persönlich aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei letzter besteht idR Versicherung beim Kommunalen Schadenausgleich, bei anderen Verstößen unter dieser Schwelle (Fahrlässigkeit)tritt die Gemeinde ein

27 Teilnahmepflicht an Sitzungen
Gilt für GV und Ausschüsse gleichermaßen Ausnahmen? Gesetzlich nicht geregelt (nur „triftiger Grund“)

28 Befangenheit nach § 22 GO Muss mitgeteilt werden! Pflicht!
Wer ist befangen? Voraussetzung: Beschluss führt zu einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil Auch: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte bis 3. Grad, Verschwägerte bis 2. Grad Vorsicht bei Bebauungsplanbeschlüssen Besonderheit: gilt nicht bei Berufs- oder Bevölkerungsgruppen

29 Verwandschaften Gerade Linie (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Kinder, Enkel und Urenkel) Auch: Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten Schwägerschaften Auch: durch Vollmacht vertretene Personen.

30 Entscheidung durch GV In strittigen Fällen
Was macht man, wenn man zu Unrecht aus dem Saal verwiesen wird? Protest, Gegendarstellung, Kommunalaufsicht, und: Klage beim Verwaltungsgericht (sog. Kommunalverfassungsstreitverfahren)

31 Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
Amtshaftung Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?

32 Allgemeines preußisches Landrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten

33 Heutige Rechtsgrundlage § 839 BGB
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

34 Beamtenbegriff Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses

35 Welche Amtspflichten gibt es…..?
Rechtmäßiges Handeln? Einhaltung der Zuständigkeiten Fehlerfreie Ausübung des Ermessen Schnelle Sachentscheidung Beachtung der Rechtsprechung Verschwiegenheitspflichten Ordnungsgemäße Auskünfte

36 Beispiele Rechtmäßiges Handeln? Strikte Beachtung eindeutiger Vorschriften. Besonders brisant bei Ist-Vorschriften! Wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden Zuständigkeit Der Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung

37 Beispiele Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft / Abbrennen von Reet…!

38 Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden
Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen § 33 GO

39 Soll-Vorschrift Entspricht der „Ist-Vorschrift“ Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden Ausnahme: Besondere Umstände rechtfertigen ein Abweichen

40 Beispiel: § 34 GO Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

41 Kann - Vorschrift Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung, das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden Objektiv und sachbezogen

42 Beispiel bei einer Ortsgestaltungssatzung
Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

43 Pflichten Keine direkte Aufzählung in der GO
Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung

44 Was ist die Folge von Verstößen?
Z.B. bei Befangenheit Rechtswidrigkeit des Beschlusses, zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit Problem Bebauungspläne!!!! Aber: Heilung nach 1 Jahr! Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der sich nicht gemeldet hat

45 Haftet ein Gemeindevertreter persönlich?
Grundsätzlich haftet er…….., jedoch Nach Art 34 GG tritt die Gemeinde für ihn ein Aber: nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Prüfen: hält die Gemeinde eine Versicherung vor? Bei grober Fahrlässigkeit tritt der Kommunale Schadenausgleich ein Bei Vorsatz: haftet der GV persönlich mit seinem Vermögen

46 „Mit Wollen und Wissen den anderen besch………n.“
Was ist „Vorsatz“? „Mit Wollen und Wissen den anderen besch………n.“ D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der Rechtswidrigkeit

47 Ermessensentscheidungen
Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden § 73 Landesverwaltungsgesetz

48 Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung
Ist- Entscheidungen Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!

49 Korruption; oder : Vorteilsnahme
Bin ich „korrupt“, wenn ich eine Flasche Wein annehme….? Landesweite Ermittlungen wegen 20 € -Präsenten! Vorsichtig damit umgehen Anregung: im Streitfall Entscheidung / Genehmigung einholen (Bgm., oder GV) Am besten: nichts annehmen Gilt nicht nur für Geschenke, auch für Gefälligkeiten jedweder Art Auch Einladung zum Essen, wenn dies keinen dienstlichen Bezug hat (Essen nach einer Bauabnahme okay, vorher: auf keinen Fall!)


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