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Dr. Martin Bernet Dr. Fritz Blumer

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Präsentation zum Thema: "Dr. Martin Bernet Dr. Fritz Blumer"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Martin Bernet Dr. Fritz Blumer
31. März 2017 Fragen der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie von Konkursdekreten, unter besonderer Berücksichtigung des Immaterialgüterrechts Veranstaltung der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen (VSUJ) März 2007 Dr. Martin Bernet Dr. Fritz Blumer

2 Übersicht 1. Einführung 2. Der rechtliche Rahmen 3. Die Praxis
31. März 2017 Übersicht 1. Einführung 2. Der rechtliche Rahmen 3. Die Praxis 4. Zusammenfassung | Schlussfolgerungen | Tipps

3 Besonderes im Immaterialgüterrecht
31. März 2017 1. Einführung Rechtlicher Rahmen Praktische Fälle Besonderes im Immaterialgüterrecht Ziele

4 31. März 2017 2. Der rechtliche Rahmen 2.1 Grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen 2.2 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht 2.4 Ein Wort zur Vollstreckung von Schiedssprüchen

5 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - Rechtsquellen
31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - Rechtsquellen Rechtsquellen: IPRG LugÜ, revidiertes LugÜ (bilaterale Abkommen)

6 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - IPRG
31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - IPRG Voraussetzungen nach IPRG (Art. 25 ff.) Indirekte Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (weitgehender Schutz der "Wohnsitzgerichtsstandgarantie" (früher Art. 59 BV, heute Art. 30 Abs. 2 BV, Art. 149 IPRG) Kein ordentliches Rechtsmittel mehr bzw. Entscheidung endgültig  Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht anerkennungsfähig Kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG Anerkennung wäre mit schweizerischem materiellen Ordre public offensichtlich unvereinbar Verletzung des formellen Ordre public (gehörige Ladung, rechtliches Gehör)

7 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - LugÜ
31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - LugÜ LugÜ (Art. 26 ff.) grundsätzlich keine Prüfung der indirekten Zuständigkeit: keine Garantie der Wohnsitzgerichtsstandsgarantie keine formelle Rechtskraft vorausgesetzt; Vollstreckbarkeit genügt (Art. 30, 31, 39)  grundsätzlich auch Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes Verweigerung der Anerkennung wegen Verletzung des materiellen Ordre public oder des formellen Ordre public Keine Anhörung des Urteilsschuldners vor Erlass der Vollstreckbarerklärung (Art. 34 Abs. 1) "Voraussetzungsloser" Anspruch auf Erlass sichernder Massnahmen (Art. 39)

8 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - EuGVO
31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - EuGVO EuGVO und rev. LugÜ Keine Prüfung der Verweigerungsgründe vor Erlass der Vollstreckbarerklärung, erst im "Rechtsbehelfsverfahren" (Art. 41 EuGVO) genereller Trend: Erleichterung der Vollstreckung Abbau von Schranken Verbesserung der Rechtsstellung des Urteilsgläubigers

9 31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung: Haager Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Haager Konferenz für Internationales Privatrecht „Preliminary Draft Convention on Jurisdiction and Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters“ (30. Oktober 1999) Aufbau und Geltungsbereich ähnlich EuGVÜ / LugÜ Regelungsgehalt ähnlich EuGVÜ / LugÜ, ausser Ausnahmebestimmung für „Forum non Conveniens“ Beschränkte Anerkennung bei „Punitive Damages“ Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 als erster Schritt (?) Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung bei vereinbartem Gerichtsstand Sachlicher Geltungsbereich mit zahlreichen Ausnahmen Regelungen betr. Zusammenwirken mit anderen Übereinkommen

10 31. März 2017 2.1 Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung - Diskriminierung schweizerischer Urteile Heute: kantonale ZPO / Art. 81 SchKG formelle Rechtskraft des Entscheides Anhörung des Urteilsschuldners vor Vollstreckung grundsätzlich keine Möglichkeit von sichernden Massnahmen Ab 2010 (?): Schweizerische ZPO / Art. 81 SchKG Verbesserung nur für Nicht-Geldurteile Vorläufige Vollstreckung formeller Rechtskraft möglich mit Zustimmung Rechtsmittelinstanz; gleichzeitige Anordnung von sichernden Massnahmen / Sicherheitsleistung (Art. 312 Abs. 2 E ZPO) Vollstreckungsgericht kann bei Gefahr der Vereitelung / wesentlichen Erschwerung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei sichernde Massnahmen anordnen (Art. 338 E ZPO) Aber: keine "voraussetzungslosen" Sicherungsmassnahmen

11 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - IPRG
31. März 2017 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - IPRG Art. 166 IPRG Konkursdekret am Wohnsitz des Schuldners ergangen (indirekte Zuständigkeit) Vollstreckbarkeit (# Rechtskraft) des ausländischen Konkursdekrets Gegenrecht Rechtsfolge: Schweizerischer "Mini-Konkurs" Nur schweizerische Vermögenswerte (Art. 170 IPRG) Besonderer Schutz für privilegierte schweizerische Gläubiger (Art. 172, 173 IPRG)

12 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - IPRG
31. März 2017 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - IPRG Bedeutung Lockerung des Territorialitätsprinzips Verhinderung der "Selbstbedienung" einzelner Gläubiger Wenig attraktiv aus Sicht des ausländischen Konkursverwalters  "Umgehung" durch Zusammenarbeit mit einem Gläubiger

13 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - Staatsverträge
31. März 2017 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - Staatsverträge alte Staatsverträge mit der Krone Württemberg und dem Königreich Bayern (von 1825/26 und 1834) Grundsatz der Universalität: keine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets notwendig Ausländischer Konkursverwalter kann direkt Auskunft über / Herausgabe von schweizerischem Vermögen verlangen Bei Bedarf kann er Rechtshilfe des schweizerischen Konkursamts verlangen (vgl. ZR 96 (1997) Nr. 104: Bayern) Unklarer Status des Vertrags mit dem Königreich Sachsen von 1837, da seinerzeit von DDR nicht übernommen

14 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - Staatsverträge
31. März 2017 2.2 Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete - Staatsverträge Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 8 vom 12. Januar 2001, S. 277

15 31. März 2017 Rechtlicher Rahmen: Anerkennung ausländi-scher Konkursdekrete - die EulnsVO Der EuGH-Entscheid im Fall Eurofood (vom 2. Mai 2006, Slg I ) Konkurrierende Zuständigkeit am Centre of Main Interests beansprucht von den Gerichten Italiens (Parmalat Irland (Dublin) in Konkurs der Eurofood IFSC Ltd. Eurofood: Beschaffung von Finanzmitteln für den Parmalat-Konzern Streitfrage: Ist Centre of Main Interests in Italien oder Irland (statutarischer Sitz) EuGH: In casu spielt Verwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO: Centre of Main Interests am statutarischen Sitz Offen, ob bei anderer Konstellation anders zu entscheiden wäre - i.S. der "mind of management" / "head office functions" - Konzepte

16 31. März 2017 Rechtlicher Rahmen: Anerkennung ausländi-scher Konkursdekrete - Bedeutung der EulnsVO für die Schweiz Keine direkte Anerkennungsfähigkeit ausländischer Zuständigkeit am Centre of Main Interests Allenfalls Zunahme der Zahl der Staaten mit Gegenrecht (Übernahme der EuInsVO ins innerstaatliche IPR, Beispiel Österreich) EuInsVO repräsentiert Trend zur Kooperation - vgl. auch BCCI-Fall

17 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht
31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht A Besonderheiten der Vollstreckung im Immaterialgüterrecht B Zum Spannungsverhältnis zwischen Territorialitätsprinzip und internationaler Rechtsvereinheitlichung C Crossborder-Rechtsprechung

18 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (A) Wie sind Urteile zu vollstrecken? Urteile auf Schadenersatz | Gewinnherausgabe V am Sitz des Beklagten bzw. Ort des Vermögens Regeln für die Vollstreckung von Geldforderungen Unterlassungsurteile V nur im Schutzterritorium Grundsätzlich NICHT VOLLSTRECKBAR Ersatz der Realvollstreckung durch indirekten Zwang Art. 292 StGB Kantonalrechtliche Sanktionen (Astreinte etc.) Alternativlösung: Beseitigung | Verwertung oder Zerstörung von Erzeugnissen oder Einrichtungen Art. 69 PatG Art. 57 MSchG

19 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Territorialitätsprinzip
31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Territorialitätsprinzip Anknüpfung an das Schutzterritorium | Schutzstaat Erteilung durch eine Behörde im Schutzstaat Allfällige Nichtigerklärung durch ein Gericht im Schutzstaat Wirkungen des Rechts unter dem Recht des Schutzstaats (materiellrechtliches Territorialitätsprinzip), insbesondere Verletzungshandlungen (Verkauf, Import, Teilnahme an solchen Handlungen etc.) Verletzungshandlungen nur auf dem Territorium des Schutzstaats Schutzumfang (welche Gegenstände fallen unter ein Patent | eine Marke?) Schadenersatzbemessung -> Konsequenzen im IPR Beurteilung von Verletzungen durch ein Gericht im Schutzstaat Unabhängigkeit des Rechts von Rechten in anderen Territorien

20 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Territorialitätsprinzip v. Beklagtengerichtsstand Nichtigkeitskläger Beklagter / Patentinhaber CH Forum Territorium Patent DE

21 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Territorialitätsprinzip und supranationale Schutzrechte Europäisches Patent als Bündelpatent Europäisches Patentübereinkommen als Grundlage Erteilung mit Wirkung für benannte Staaten Zentrales Einspruchsverfahren Nationale Phase: EP wirkt in jedem Staat wie ein nationales Patent (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) – AUSSER: Schutzbereich richtet sich nach dem EPÜ Nichtigerklärung nur, wenn „europäische Nichtigkeitsgründe“ gegeben Schutzdauer gemäss EPÜ (Rechte aus dem Patent weitgehend gemäss TRIPS) Immer noch: Beurteilung von Verletzung | Nichtigkeit durch nationale Gerichte

22 Gemeinschaftsmarke (EU) Gemeinschaftspatent ???
31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Territorialitätsprinzip und supranationale Schutzrechte IR-Marken Madrider Übereinkommen (SR ) | Madrider Protokoll Erlangung von Markenschutz in beliebig wählbaren Mitgliedstaaten: Eintragung einer nationalen Basismarke Schutzausdehnung durch Eintragung einer sog. IR-Marke bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf Nachträglich evtl. „Refus“ durch nationale Markenämter oder Einspruch durch Inhaber von Drittmarken Gemeinschaftsmarke (EU) Gemeinschaftspatent ???

23 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (B) Strenges Territorialitätsprinzip unter Art. 16 Ziff. 4 LugÜ für Angriffe auf Patente und Marken Art. 16: Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig (...) 4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen (...) zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Besonderheit: Anerkennungs- und Vollstreckungsrichter prüft Anwendung von Art. 16 Ziff. 4 Konsequenzen: sog. Peacemeal Litigation, wenn z.B. ein Europäisches Patent angegriffen werden muss gegriffen werden muss Fragezeichen über der ganzen Crossborder Litigation (vgl. später)

24 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) „Crossborder-Litigation“ - Grundsätzliches Begriff | Ursprünge Beurteilung der Verletzung eines „fremden“ (d.h. nicht im Gerichtsstaat gültigen) Schutzrechts durch ein nationales Gericht (Verletzung des Territorialitätsprinzips) NL-Praxis der neunziger Jahre Schnelles „kort geding“-Verfahren Extensive Auslegung der eur. Gerichtsstandsbestimmungen Vorwurf: „Cowboy Judges“ Frühere Praxis, z.B. OGer LU 1958, ZBJV 95 (1959), 75ff. CH-Gericht am Sitz des Verletzers zuständig für Erlass eines Verbots der Markenverletzung in der Schweiz und in den Ländern der Madrider Übereinkunft, wo die IR-Marke galt

25 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) „Crossborder-Litigation“ am Beklagtengerichtsstand Grundlage für Gerichtsstand: Art. 2 LugÜ: „vor den Gerichten dieses Staates“ (Wohnsitz des Beklagten) nationale Gerichtsstandsbestimmungen (z.B. Art. 109 IPRG) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Staates Beklagtengerichtsstand als allgemeiner Gerichtsstand im LugÜ gilt immer, wenn keine ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtsstandes Allenfalls anwendbar: Ausschliesslicher Gerichtsstand nach Art. 16 Ziff. 4 LugÜ

26 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) Crossborder-Litigations am Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit Grundlage: Art. 6 Ziff. 1 LugÜ: Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden, 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat; Weitere Voraussetzung gemäss Praxis des EuGH: Sachzusammenhang so eng, dass widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 22 Abs. 3 LugÜ) Typischer IP-Anwendungsfall: EP wird durch den Verkauf des Produktes X im mehreren Ländern verletzt. Gleiches Patent Gleicher Schutzbereich Oft miteinander verbundene Verletzer

27 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) Crossborder-Litigation / Gerichtsstand am Verletzungsort Grundlage: Art. 5 Ziff. 3 LugÜ: Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, (…) 3. wenn eine unerlaubte Handlung (…) oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nicht ausschliessliche Zuständigkeit am Ort der Handlung, welche das Schutzrecht verletzt (z.B. Ort der Herstellung, des Verkaufs) Crossborder-Wirkung unklar (evtl. Zuständigkeit des Gerichts am Verletzungsort nur für Verletzungen im Gerichtsstaat)

28 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) Ende der Crossborder-Rechtsprechung? Gegensatz zwischen Crossborder-Rechtssprechung und strengem Territorialitätsprinzip nach Art. 16 Ziff. 4 LugÜ am Beispiel: CH-Beklagter wird in CH beklagt wegen Verletzung des DE-Patents (klar zulässig unter Art. 2 LugÜ) CH-Beklagter macht geltend: DE-Patent ist nichtig (daher Verletzungsvorwurf unbegründet) CH-Gericht darf die Rechtsbeständigkeit des DE-Patents nicht überprüfen (Art. 16 Ziff. 4 LugÜ) und ist daher unzuständig Bisherige Praxis in Kontinentaleuropa: Einrede | Einwendung zulässig EuGH-Vorlageentscheidung GAT | LuK (Urteil v. 13. Juli 2006) DE-Beklagter vor LG Düsseldorf ein: Französisches Klagepatent ist nichtig EuGH: Art. 16 Ziff. 4 ist in dem Sinne auszulegen, dass die exklusive Zuständigkeit alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird.

29 31. März 2017 2.3 Besonderheiten im Immaterialgüterrecht (C) Zukunft der Crossborder-Rechtsprechung (?) Folgeentscheid des HGer ZH zu GAT|LuK (sic! 2006, 854f.) Beklagter mit Sitz in der Schweiz wird Verletzung einer EU-Gemeinschaftsmarke vorgeworfen Beklagte wendet ein: Unzuständigkeit des CH-Gerichts und Nichtigkeit der EU-Marke HGer ZH setzt der Beklagten Frist an für Nichtigkeitsklage gegen die Gemeinschaftsmarke vor zust. Gericht Falls Nichtigkeitsklage erhoben wird: Sistierung des Verletzungsver-fahrens in der Schweiz Falls N‘klage nicht erhoben wird: Fortsetzung des Verletzungsver-fahrens, Einwand der Nichtigkeit bleibt unberücksichtigt Zukunft: Supranationale Gerichte Gemeinschaftspatent | GP-Gerichtsbarkeit European Patent Litigation Agreement

30 2.4 Ein Wort zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (1)
31. März 2017 2.4 Ein Wort zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (1) Voraussetzungen der Anerkennung von Schiedssprüchen nach NYC Auf Antrag Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Verletzung des rechtlichen Gehörs Tragweite der Schiedsabrede; ne ultra vel extra petita Nichtbeachtung des massgebenden Schiedsverfahrens fehlende Verbindlichkeit des Schiedsspruchs Von Amtes wegen fehlende Schiedsfähigkeit Verletzung des (schweizerischen) Ordre public

31 2.4 Ein Wort zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (2)
31. März 2017 2.4 Ein Wort zur Vollstreckung von Schiedssprüchen (2) Zurückbleiben der NYC hinter dem europäischen Anerkennungssystem (LugÜ, EuGVO) Konkurrenz durch das neue Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen? Reformbestrebungen in Europa (Streichung des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit in EuGVO / LugÜ und/oder Abschluss eines Zusatzprotokolls zur NYC)

32 3. Die Praxis 3.1 Abschied von Illusionen, soweit noch vorhanden
31. März 2017 3. Die Praxis 3.1 Abschied von Illusionen, soweit noch vorhanden 3.2 Das System des LugÜ in der Praxis: Die Anerkennung englischer Freezing Orders 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht 3.4 Forum Running

33 3.1 Abschied von Illusionen
31. März 2017 3.1 Abschied von Illusionen Schutz des Beklagten in der Schweiz durch Prinzipien des IZPR Territorialitätsprinzip Wohnsitzgerichtsstand Zustellungsvorschriften

34 3.1 Abschied von Illusionen
31. März 2017 3.1 Abschied von Illusionen Schimpfen über die USA bringt nichts - wer mit den USA geschäftet, muss sich mit dem US-Rechtssystem arrangieren Pflicht zur Inanspruchnahme der "Vorteile" des U.S. Rechtssystems 28 U.S.C. § 1782: Beweisbeschaffung in den USA für Verfahren ausserhalb der USA Pflicht zur Teilnahme an Wertpapier-Sammelklagen in den USA für europäische institutionelle Anleger (Beispiel Royal Ahold N.V.)?

35 Motorola Inc. (U.S.) Hr. Uzan 1 Hr. Uzan 2
31. März 2017 3.2 Das System des LugÜ in der Praxis: Die Anerkennung englischer Freezing Orders - der Fall Motorola / Uzan (BGE 129 III 626): Struktur, Vertragsverhältnisse Motorola Inc. (U.S.) Hr. Uzan Hr. Uzan 2 ("Motorola") Hr. Uzan Hr. Uzan 4 Rumeli Telefon Sistemleri A.S. (Türkei) Motorola Credit Corporation (U.S.) Telsim Mobil Telekomünihesyou ("Motorola Credit") Hizmetleri A.S. (Türkei) ("Telsim") Kaufvertrag (Hardware für Mobilfunknetz) 100 % 100 % Kreditvertrag (~ 2.7 Mrd. USD)

36 US CH England Türkei D Guernsey F
31. März 2017 3.2 Das System des LugÜ in der Praxis: Die Anerkennung englischer Freezing Orders - der Fall Motorola / Uzan (BGE 129 III 626): Vermögenssituation Telsim: ? Rumeli: ? US CH England Türkei D Guernsey F Hr. Uzan 1: ? √ (Bankkonti) √ ? √ √ √ Hr. Uzan 2: ? √ (Bankkonti) - ? √ √ √ Hr. Uzan 3: ? √ (Bankkonti) ? √ √ √ Hr. Uzan 4: ? √ (Bankkonti) √ ? √ √ √

37 31. März 2017 3.2 Das System des LugÜ in der Praxis: Die Anerkennung englischer Freezing Orders - der Fall Motorola / Uzan (BGE 129 III 626): Prozessuale Chronologie 28. Januar 2002: Klage Motorola Credit gegen Herren Uzan 1 bis 4 sowie einige von diesen kontrollierte Gesellschaften beim U.S. District Court for the Southern District of New York 30. Mai 2002: Antrag Motorola vor dem High Court of Justice in London auf Erlass einer Freezing Order gegen die Herren Uzan 1 bis 4; Erlass der Freezing Orders 12. November 2002: Antrag an Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich auf Vollstreckerklärung der englischen Freezing Orders 30. Juli 2003: Bestätigung der Vollstreckbarkeit der englischen Freezing Order in der Schweiz durch das Bundesgericht

38 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (A) „Dicke Post aus Holland“
31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (A) „Dicke Post aus Holland“ Sachverhalt NL-Unternehmen importiert als Generalimporteur Reinigungsmittel aus den USA CH-Unternehmen erwirbt (wie andere Distributoren in Europa) die Produkte und verkauft sie in der Schweiz NL-Gericht sendet Klage eines US-Unternehmens an das CH-Unternehmen (formell korrekt nach HZUe): Vorwurf der Verletzung eines EP in der Schweiz Klage auf Unterlassung des Vertriebs in der Schweiz plus Schadenersatz Aufforderung zur Klageantwort unter Androhung eines Säumnisurteils

39 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (A) „Dicke Post aus Holland“
31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (A) „Dicke Post aus Holland“ Sitz Beklagter A (nationale Vertriebsgesellschaft) CH Patentinhaber Forum für A, B, C Sitz Beklagter B (Hersteller, europä-ischer Hauptsitz) NL Sitz Beklagter C (nationale Vertriebsgesellschaft) DE Gerichtsstand der gemeinsamen Beklagten unter Art. 6 (1) LugÜ am Sitz des "Spider in the Web"

40 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (A) Keine „Dicke Post aus Holland“ mehr! Vorlageentscheidung Roche Nederland BV v. Primus (EuGH vom 13. Juli 2006) Klage gegen Roche NL plus 8 Roche-Gesellschaften mit Sitz in CH, USA etc. am NL-Gerichtsstand wegen Verletzung eines EP (1997) Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. EuGVÜ / Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die verschiedenen Beklagten EuGH: Bei Verletzung verschiedener Teile eines EP liegt unterschiedliche Sach- und Rechtslage in den verschiedenen Ländern vor, keine Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EuGVÜ

41 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (B) Negative FSK am Beklagtengerichtsstand BGE 129 III Sachverhalt Inhaber des EP mit Sitz in Graubünden (chemische Industrie) Verletzer mit Sitz in Italien (Hersteller des patentgeschützten Produkts) EP gültig in 8 Ländern, aber nicht in der Schweiz Verletzer klagt vor KGer GR auf Feststellung der Nichtverletzung in ES, FR, UK, BE, NL, SE

42 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (B) Negative FSK am Beklagtengerichtsstand – 129 III 295 Patentinhaber X Hersteller Y ES FR UK BE NL SE CH (kein Patent) IT F "Piecemeal Litigation" (Verletzungsklagen)

43 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (B) Negative FSK am Beklagtengerichtsstand – 129 III 295 SE NL BE UK FR ES Patentinhaber X Hersteller Y Forum CH (kein Patent) IT konzentriertes Verfahren (Verletzungsklage)

44 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (B) Negative FSK am Beklagtenforum – 129 III 295 SE NL BE UK FR ES Patentinhaber X Forum Hersteller Y CH (kein Patent) IT Konzentriertes Verfahren für negative Feststellungsklage

45 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (C) „Beweissicherungsmassnahmen“ Ausgangslage Industriekonzern X mit Hauptsitz in der Schweiz (X AG) Europaweiter Vertrieb von Anlagen, die angeblich das EP des Konkurrenten M mit Sitz in Japan verletzen Patentverletzungsverfahren gegen Tochtergesellschaft X SA in Frankreich M ersucht das zuständige Gericht am Sitz der X SA um Anordnung von Beweissicherungsmassnahmen Anordnung und Durchführung einer „Saisie descriptive“ im französischen Montagebetrieb der X SA Fristansetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens M erhält Beweismaterial aus der „Saisie descriptive“, benötigt aber noch zusätzliche Beweismittel, die in der Schweiz bei der X AG vermutet werden

46 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (C) „Beweissicherungsmassnahmen“ Drei Möglichkeiten für den Kläger I. Beweissicherungsmassnahmen unter dem HBewUe Ersuchen des französischen Gerichts an die zuständige Schweizer Zentralbehörde um Erhebung bestimmter Beweise CH-Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe (Unzulässigkeit von „fishing expeditions“) Zumindest theoretisch möglich: Superprovisorische Beweissicherungsmassnahmen Zuständigkeit kantonale Behörde in ZH: Zentralbehörde: Obergericht des Kantons Zürich, Zentralbehörde Rechtshilfe Zivilsachen Erledigung / Entscheidung über Zulässigkeit: Einzelrichter am Bezirksgericht

47 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (C) „Beweissicherungsmassnahmen“ Drei Möglichkeiten für den Kläger II. Vollstreckung von im Ausland verfügten Beweissicherungsmassnahmen Französisches Gericht könnte (im Anschluss an die Saisie) Editionsverfügung erlassen Anerkennung und Vollstreckung unter Art. 27 LugÜ Voraussetzung für die Vollstreckung: Anhörung des Beklagten „Saisie contrefaçon“: Gilt nach Aushändigung der Verfügung als kontradiktorisches Verfahren Funktioniert nur, wenn die X AG am französischen Verfahren beteiligt war Zuständigkeit kantonale Behörde in ZH: Einzelrichter im summarischen Verfahren (Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich beim separatem Exequaturverfahren)

48 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (C) „Beweissicherungsmassnahmen“ Drei Möglichkeiten für den Kläger III. Selbständige Beweissicherungsmassnahmen unter dem CH-PatG Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 PatG Beweissicherungsmassnahmen als mögliche Massnahme genannt Voraussetzung für Massnahmen Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Relative Dringlichkeit) Beschlagnahme als mögliche Beweissicherungsmassnahme Voraussetzung: X AG oder sonstige Konzerngesellschaft in der Schweiz muss Patent verletzen Zuständigkeit kantonale Behörde in ZH: Präsidium des Handelsgerichts

49 31. März 2017 3.3 Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (C) „Beweissicherungsmassnahmen“ Ein Ausblick Vorentwurf vom 29. November 2006 zu einem Bundespatentgerichtsgesetz Art. 41 Die Parteien können beantragen, dass eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse mit oder ohne Beschlagnahme angeordnet wird. Die antragstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wurde oder eine solche Verletzung zu befürchten ist. Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird durch ein Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.

50 3.4 Forum Running in Europa
31. März 2017 3.4 Forum Running in Europa LugÜ (Art. 21), EUGVO (Art. 27): starres System der zeitlichen Priorität der Rechtshängigkeit Grosse Versuchung des forum running. Vgl. Anschauungsbeispiel in BGE 123 III 414 (Polly Peck) Korrekturversuche der englischen Gerichte mittels Erlass von "anti-suit injunctions" im Falle missbräuchlicher Schaffung einer früheren Rechtshängigkeit bei unzuständigen Gerichten sind nach dem EuGH-Urteil i.S. EuGH Turner v. Grovit ( , Rs. C-159/02, Slg. 2004, I-3565) nicht mehr möglich ("Waffengleichheit der Systeme" verbessert in Art. 30 EuGVO)

51 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“
31. März 2017 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“ Konstellation eines „italienischen Torpedo“ Deutscher Hersteller befürchtet, vor deutschem Gericht vom englischen Patentinhaber wegen Verletzung eines EP in DE, FR, IT, NL beklagt zu werden. Deutscher Hersteller klagt vor dem italienischen Gericht auf Feststellung, dass das EP durch den Vertrieb des Produkts X in IT, DE, FR, NL nicht verletzt wird. Das später angerufene deutsche Gericht muss das Verfahren sistieren, bis das italienische Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. So weit IT-Gericht zuständig: Unzuständigkeit des DE-Gerichts So weit IT-Gericht unzuständig: Zuständigkeit des DE-Gerichts

52 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“
31. März 2017 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“ Kreativer Umgang der Verletzungsgerichte mit italienischen Torpedos Beschleunigtes Verfahren (in Italien erhebliche Fortschritte in den letzten 5 Jahren, nicht aber in Belgien) Erlass von einstweiligen Verfügungen ohne Rücksicht auf hängige NFSK im Ausland (Praxis in DE) Qualifikation der NFSK als nicht identisch mit der Verletzungsklage (FR) Qualifikation der NFSK als rechtsmissbräuchlich (FR, entspr. obiter dictum auch in BGE 129 III 295)

53 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“
31. März 2017 3.4 Forum Running in Europa „Italian Torpedo“ Zukunft der Torpedos? Unattraktiv bei schneller Verfahrenserledigung durch „Torpedo-Gericht“ Unnötig bei Gleichwertigkeit der Gerichtsverfahren Unmöglich bei „Europäisierung“ der Patentgerichtsbarkeit Bemerkung zum Thema negative Feststellungsklage und Torpedo Nicht jede NFSK ist ein Torpedo Auf NFSK ist einzutreten, falls (vgl. BGE 129 III 295) Zuständigkeit gegeben Feststellungsinteresse gegeben Kein Rechtsmissbrauch

54 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps
31. März 2017 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps Generelles "Bunker Schweiz" ist für international tätige Unternehmen eine Illusion Zunehmend durchlässige Systeme bieten Chancen, nicht nur Gefahren Billiger Ausschluss des europäischen IZPR wie bei LugÜ zunehmend schwieriger

55 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps
31. März 2017 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps Praktische Tipps für potentielle Beklagte Sicherstellung einer korrekten Zustellung Vermeidung einer Einlassung im ausländischen Verfahren Planung „vorbeugender Massnahmen“ Negative Feststellungsklagen Wenn Gerichtsstand gegeben Wenn Blockierungswirkung absehbar Schutzschriften gegen drohende vorsorgliche Massnahmen Kantonale Unterschiede Wenn „schlagende Argumente“ kurz gefasst werden

56 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps
31. März 2017 4. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen / Tipps Trends im Immaterialgüterrecht Rückschläge für die Crossborder-Rechtsprechung Wirksame Massnahmen gegen Torpedos → Rückkehr zur „Piecemeal Litigation“ Zukunft der internationalen Prozessführung im Immaterialgüterrecht Weitere Verbreitung von supranationalen Schutzrechten Einrichtung supranationaler Verletzungsgerichte

57 31. März 2017 Literatur und Materialien (Auswahl) Literatur und Materialien zum schweizerischen IZPR Bernet, Martin: Die Vollstreckbarerklärung englischer Freezing Orders in der Schweiz. Einige Bemerkungen zu BGE 129 III 626, Jusletter vom 19. Januar 2004, erhältlich unter Bernet, Martin / Voser, Nathalie: Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000, 437ff. Bundesamt für Justiz: Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Ausgabe 2003 (erhältlich unter Dasser, Felix: Punitive Damages: Vom „fremden Fötzel“ zum „Miteidgenoss“?, SJZ 2000, 101ff. Hess-Blumer, Andri: Crossborder Litigation – und sie lebt doch! Anmerkungen zu einem Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006, sic! 2006, 882ff. Meier, Isaak, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht mit Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005 Vogel, Oscar / Spühler, Karl: Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006 Volken, Paul: Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996 Walter, Gerhard: Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002

58 Literatur und Materialien (Auswahl) Literatur zum europäischen IZPR
31. März 2017 Literatur und Materialien (Auswahl) Literatur zum europäischen IZPR Kropholler, Jan: Europäisches Zivilprozessrecht: Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt a.M Schlosser, Peter: EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München 2003

59 Literatur und Materialien (Auswahl) Rechtsquellen
31. März 2017 Literatur und Materialien (Auswahl) Rechtsquellen LugÜ: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (SR ) HZUe: Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965 (SR ) HBewUe: Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 18. März 1970 (SR ) Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826 (LS 283.1) Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai / 27. Juni 1834 (LS 283.2) Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen und dem Königreich Sachsen über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 4. / 18. Februar 1837 EuGVO: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EU 2001 Nr. L 12, 1ff. EuInsVO: Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000, ABl. EG Nr. L 160, 1ff. Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (noch nicht in Kraft getreten; Text und Informationen zum Status erhältlich auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht,

60 Kontaktpersonen: Dr. Martin Bernet martin.bernet@swlegal.ch
31. März 2017 Kontaktpersonen: ppt Dr. Martin Bernet Dr. Fritz Blumer Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56 | 58, CH-8006 Zürich Telefon , Telefax


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