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Fachbereichskonferenz
Aktuelles zur Tagespflege Paritätischer Sachen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden 9.30 Uhr Claudia Österreicher/ Hendrik Kreuzberg/Matthias Steindorf
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Tagesordnung 1. Umsetzung der Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz) in der Tagespflege (vor allem auch § 87 b SGB XI und Betreuungskräfterichtlinie) 2. Neueröffnungen von Tagespflegen 3. Verhandlungen für Tagespflegen 4. Mindestlohn und Mindestlohn in der Pflege 5. Aktuelle Informationen 6. Erfahrungsaustausch, Bedarf und Wünsche, Fragen und Antworten
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
Historie 1995 bis Jahre Pflegeversicherung Bisherige Reformen Pflege-Qualitätssicherungsgesetz Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Pflege-Neuausrichtungsgesetz 2014 Erstes Pflegestärkungsgesetz Referentenentwurf „5. SGB-XI-Änderungsgesetz“ Beschluss des Bundeskabinettes (Bundestags-DS 18/ 1798) Lesung des Gesetzes öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages /3. Lesung des Gesetzes Beschluss im Bundesrat (Bundesrats-DS 466/ 14) In-Kraft-Treten
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
Ziele der Pflegereform Reaktion auf die demographische Entwicklung in Deutschland - steigende Zahl von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, sich ändernde Arbeitswelt und Familienstrukturen Sicherung der Pflege in gleichbleibender Qualität bei sich ändernden Rahmenbedingungen Stärkung, Ausweitung und Flexibilisierung vor allem der Leistungen für die häusliche Pflege und zur Unterstützung der Pflege zu Hause bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege, insbesondere Entlastung von pflegenden Angehörigen und Familien Verbesserung der Betreuung und Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (vor allem Menschen mit Demenz) Anpassung der Sach- und Geldleistungen an die Preisentwicklung Sicherung der Finanzierung der Pflege bei Beibehaltung des Teilleistungscharakters
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
Pflegereform – Kritik die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgt wiederum nicht (dieser soll erst mit der nächsten Reform 2016 eingeführt werden) durch Beitragserhöhung zwar Refinanzierung der Leistungserweiterung und Dynamisierung, aber kein nachhaltiges Finanzierungskonzept der Pflegevorsorgefond wird kritisch gesehen (zu spät, zu niedrig, zu unsicher) keine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen und nach wie vor nur Teilabsicherung Nach der Reform ist vor der Reform… für 2016 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz angekündigt wichtigste Neuregelungen werden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Ersetzung der Pflegestufen durch 5 Bedarfsgrade
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
Übersicht über die Neuregelungen § 30 Dynamisierung die Leistungen der Pflegeversicherung werden erstmals in größerem Umfang an die Preisentwicklung angepasst und in der Regel um 4 % erhöht 2017 wird erneut eine Anpassung der Leistungen geprüft § 36 Pflegesachleistungen die Pflegesachleistungen werden ab um 4 % erhöht § 37 Pflegegeld das Pflegegeld wird um 4 % erhöht
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen der pauschale Zuschlag wird von 200 auf 205 € erhöht die Voraussetzungen für den Zuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen werden neu gefasst Pflegekassen dürfen Daten zur Überprüfung der Wohngruppen erheben § 39 Verhinderungspflege die Pflegekasse übernimmt nur die nachgewiesenen Kosten Anspruch auf Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen bis zu 1612 €/Jahr ab 2015 der Betrag kann um bis zu 806 € aus dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege erhöht werden auf max €, wenn dafür noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 40 € Betrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 4000 € je Maßnahme wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wohnen steigt der Gesamtbetrag je Maßnahme auf max € § 41 Tagespflege und Nachtpflege Erhöhung der Leistungen um 4 % Tagespflege zusätzlich zu ambulanter Pflege ohne Anrechnung auf Sachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistung in voller Höhe Stufe € Stufe € Stufe € Stufe € Entfall der sogenannten „150 % - Regelung“ (zusätzlich zur ambulanten Pflege 50 % der Sachleistung für Tagespflege mit komplizierten Möglichkeiten der Kombination und Berechnung)
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 42 Kurzzeitpflege Erhöhung des jährlichen Betrages auf 1612 €, der Betrag kann um bis zu 1612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf maximal 3224 €/Jahr erhöht werden in diesem Fall besteht bis zu 8 Wochen/Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege bei Menschen mit Behinderung entfällt die Altersbeschränkung von 25 Jahren § 43 vollstationäre Pflege - Erhöhung der Leistungen um 4 % § 43 a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen - Erhöhung der Leistungen um 4 %
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 45 b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen neuer Begriff: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Betreuungsangebote: vor allem Kommunikation, Beaufsichtigung, Betreuung Entlastungsangebote: vor allem Unterstützung zur Bewältigung des Alltags, haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht täglich anfallende Reinigungs- und Wartungsarbeiten im Haushalt statt 100 € dann 104 € und statt 200 € dann 208 € auch alle Pflegebedürftigen (d.h. Stufen 1 bis 3) ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten ab € den Betrag von 208 € erhalten nur Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und erhöhtem Bedarf, hier auch ohne Pflegestufe zugelassene Pflegedienste dürfen neben Betreuungsleistungen nun auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen wer Anspruch auf Sachleistungen nach § 36 und § 123 SGB XI hat und keine Leistungen bezogen hat, kann bis zu 40 % der Sachleistungsbeträge der jeweiligen Pflegestufe zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 45 c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen auch anerkannte Träger niedrigschwelliger Betreuungsangebote können die Entlastungsangebote erbringen Das Nähere dazu wird durch Verordnung auf Landesebene geregelt § 45 e Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen die Umgestaltungsmaßnahme der Wohnung kann auch vor der Gründung und dem Einzug der Wohngruppe erfolgen (2.500 €/Person, maximal € je Wohngruppe) bisher gab es eine Befristung für die Zahlung der Anschubfinanzierung bis , diese wird aufgehoben § 55 Beitragssatz steigt von 2,05 % auf 2,35 %
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 84 Vergütung der stationären Pflegeleistungen - Bemessungsgrundsätze Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechenden Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung des Nachweises wird in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 (den Rahmenverträgen) geregelt.
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 87 a Berechnung und Zahlung des Heimentgeltes wird der Pflegebedürftige durch aktivierende Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft, steigt die „Prämie“ für das Heim von 1536 € auf 1597 € § 87 b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf neuer Begriff: Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Kurzzeitpflege, Tagespflege) Leistungen und Vergütungszuschläge gibt es für alle Pflegebedürftige (bisher nur für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zusätzlich auch für Personen ohne Pflegestufe, aber mit Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung statt Heimbewohner heißt es nun in der Regelung „anspruchsberechtigte Personen“ Personalschlüssel 1:20 (bisher 1:24)
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 89 Vergütung der ambulanten Pflegeleistung – Grundsätze für die Vergütungsregelung tarifliche Bezahlung ist wirtschaftlich, § 84 Absatz 7 gilt entsprechend die Vergütungen können nach Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach Komplexleistungen vergütet werden § 114 Qualitätsprüfungen wenn es bei einer Prüfung sachliche begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen gibt, die nicht in die Prüfung einbezogen sind, ist die Prüfung auf diese zu erweitern die Prüfung gilt dann als Anlassprüfung diese Pflegebedürftigen werden zusätzlich in die Bewertung einbezogen (§ 115) § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen bei der Darstellung der Qualität ist auf die Art der Prüfung hinzuweisen: Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege die Verpflichtung, die Kosten nach Zeitaufwand und Leistungskomplexen und die Entscheidung des Pflegebedürftigen zu dokumentieren, entfällt § 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz alle bisherigen Beträge werden um 4 % erhöht der Anspruch auf Leistungen für Versicherte ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird erweitert bisher § 39 Verhinderungspflege und § 40 Pflegehilfsmittel zukünftig zusätzlich auch § 38 a Wohngruppenzuschlag, § 41 Tages- und Nachtpflege, § 42 Kurzzeitpflege und § 45 e Anschubfinanzierung für betreute Wohngruppen der Betrag für Tagespflege beträgt 231 €/Monat §§ 131 bis 139 (neu) Bildung eines Pflegevorsorgefonds Ziel ist die langfristige Stabilisierung der Beiträge
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
Übersicht über die Leistungen ab 2015 § 36 SGB XI Pflegesachleistungen bis ab Stufe € 468 € Stufe € 1144 € Stufe € 1612 € § 37 Pflegegeld Stufe € 244 € Stufe € 458 € Stufe € 728 € § 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) Pflegestufe 0 (mit eingeschr. Alltagskompetenz) 0 € 205 € Pflegestufe 1,2 oder € 205 €
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 39 Verhinderungspflege bis ab 1550 € € Anspruch auf Verhinderungspflege statt 4 Wochen bis zu 6 Wochen Erhöhung um bis zu 806 € aus dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege auf 2418 € möglich § 41 Tagespflege und Nachtpflege Stufe € € Stufe € € Stufe € € Stufe € €
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 42 Kurzzeitpflege bis ab € Erhöhung um bis zu 1612 € aus dem Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auf maximal 3224 €/Jahr, diesem Fall besteht bis zu 8 Wochen/Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege § 43 vollstationäre Pflege Stufe € 1064 € Stufe € 1330 € Stufe € 1612 € Härtefall 1918 € 1995 €
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 43 a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen bis ab 256 € € § 45 b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis ab Stufe 1, 2, 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) 0 € € Stufe 0, 1, 2, 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 100 € € (erhöhter Betrag) € € bis zu 40 % der Sachleistungsbeträge der jeweiligen Pflegestufe zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bis ab Pflegegeld Pflegestufe € € Pflegestufe € € Pflegestufe € € Pflegestufe 3 (Leistung entsprechend § 37) Pflegesachleistung Pflegestufe € € Pflegestufe € € Pflegestufe € € Pflegestufe 3 (Leistungen entsprechend § 36)
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1. Pflegereform SGB XI (1. Pflegestärkungsgesetz)
§ 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Leistungsanspruch für Versicherte ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird erweitert zusätzlich zu § 39 Verhinderungspflege und § 40 Pflegehilfsmittel zukünftig auch § 38 a Wohngruppenzuschlag § 41 Tages- und Nachtpflege - die Leistung beträgt 231 €/Monat § 42 Kurzzeitpflege § 45 e Anschubfinanzierung für betreute Wohngruppen § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegehilfsmittel von monatlich 31 € auf 40 € ab 2015 wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von 2557 € auf 4000 € je Maßnahme ab 2015 mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung Gesamtbetrag je Maßnahme von € auf max € ab 2015
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1. Pflegereform SGB XI (1. PSG-Betreuungskräfte-Rl)
Anpassung der Richtlinie nach § 87 b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl) Präambel Definition der Anspruchsberechtigten wurde aufgenommen Definition der stationären Pflegeeinrichtungen: vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Einrichtungen der Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten
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1. Pflegereform SGB XI (1. PSG-Betreuungskräfte-Rl)
§ 4 Qualifizierung der Betreuungskräfte Qualifizierungspraktikum von 40 Stunden (bisher 5 Tage) in einer vollstationären/teilstationären Pflegeeinrichtung regelmäßige jährliche Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden (bisher 16 Stunden) § 5 Anrechnung erworbener Qualifikationen Qualifikation gilt explizit auch dann als erfüllt, wenn Betreuungskraft examinierte Altenpfleger(in), Gesundheits- oder Krankheitspfleger(in) ist § 6 Übergangsregelungen Übergangsfrist für die Beschäftigung von Personen als zusätzliche Betreuungskräfte ohne entsprechende Qualifikation bis zum Übergangsfrist bei den Grundlagen für die Qualifizierungsmaßnahmen bis 30. Juni 2015
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2. Neueröffnung von Tagespflegen
Bauliche Voraussetzungen und Ausstattung mit Inkrafttreten des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoG) am gilt das Heimrecht mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zum SächsBeWoG nicht mehr für die Tagespflege - die Heimaufsicht ist nicht mehr für Tagespflege zuständig im Sächsischen Amtsblatt wurde eine Empfehlung des Landespflegeausschusses Sachsen zu Bau und Ausstattung veröffentlicht – das ist eine Orientierung für alle Beteiligten, Inhalte u.a. Platzzahl und Fläche: mindestens 10 Plätze, circa 15 m² je Tagesgast Beförderung: Fahrzeit für einfache Strecke sollte für den Tagespflegegast 30 min nicht überschreiten
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2. Neueröffnung von Tagespflegen
Bauliche Voraussetzungen und Ausstattung Räumlichkeiten: alten- und behindertengerechter Zugang direkte Zufahrt für Fahrzeuge Eingangsbereich mit Garderobe Schränke/Fächer zur Verwahrung persönlicher Gegenstände mindestens 2 Räume zur gemeinsamen Nutzung als Gruppen- oder Ruheraum, Ruhemöglichkeiten für die Tagesgäste, ein Raum als Einzelruheraum und Therapieraum 2 WC‘s, davon eines behindertengerecht behindertengerechtes Bad mit Dusche oder Wanne, WC und Handwaschbecken Räumlichkeiten für hauswirtschaftliche Versorgung, Essplatz je Tagesgast, Aufenthaltsmöglichkeit im Freien Abstellflächen Personalräume
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2. Neueröffnung von Tagespflegen
Versorgungsvertrag mit Pflegekassen Koordination durch Pflegekasse bei der AOK PLUS, FB Vertragsmanagement Pflege Sachsen, Team Vertragsmanagement Pflege, Postanschrift: Dresden Anforderungen der Pflegekassen an Unterlagen (Konzept, Kalkulation, bauliche Ausstattung, PDL, stellv. PDL, polizeiliches Führungszeugnis und beglaubigte Berufsurkunden, Personal, Versicherung, BGW, Vereins- oder HR-Auszug, Zugehörigkeit zum Spitzenverband, Strukturerhebungsbogen) Antrag Institutionskennzeichen (IK) bei der zentralen Vergabestelle für die Abrechnung: Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstraße 111, Sankt Augustin
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2. Neueröffnung von Tagespflegen
Konzeption Einrichtungskonzeption diese muss ein Konzept für die zusätzliche Betreuung nach § 87 b SGB XI enthalten Beratung und Information bei Neueröffnung von Tagespflegen durch die Referate Altenhilfe und Entgelte wurden in den vergangenen Monaten einige neue Tagespflegen von der Konzeption über die Verhandlung bis zur Eröffnung begleitet der Verband stellt eine Checkliste, Musterkonzeptionen, gesetzliche Grundlagen, Musterverträge u.v.m. zur Verfügung Entgeltverhandlungen werden von einer Musterkalkulation über die Beratung bis zum Abschluss begleitet
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Personalausstattung nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI sind in den Rahmenverträgen für die Pflegeeinrichtungen (hier also Rahmenvertrag für die Tagespflege in Sachsen) die „Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle … Ausstattung der Pflegeeinrichtungen“ zu regeln für den Rahmenvertrag zur Tagespflege in Sachsen sind allerdings bisher keine Personalrichtwerte verhandelt die Personalausstattung wird deshalb mit den Kostenträgern (Pflegekassen und ggf. Kommunaler Sozialverband Sachsen) individuell für jede Tagespflege verhandelt und vereinbart den Rahmen bilden die Personalschlüssel vergleichbarer Tagespflegen (z.B. Platzzahl, Landkreis, kreisfreie Stadt), die sich in den Verhandlungen der vergangenen 10 Jahre herausgebildet haben
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Personalausstattung die Personalschlüssel bei Tagespflegen der Liga-Verbände haben für die Pflege folgenden Bandbreiten: Pflegestufe 1 von 1:6,0 bis 1:9,45 Pflegestufe 2 von 1:4,2 bis 1:6,8 Pflegestufe 3 von 1:3,08 bis 1:5,8 die Personalschlüssel sind vor allem abhängig von Größe der Tagespflege, von den Personalkosten (da Auswirkung auf den Pflegesatz), der Verteilung der Pflegestufen, der Organisation des Trägers, der Beauftragung von Fremdfirmen und Vergleichen im jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt das gilt insbesondere auch für die Personalschlüssel soziale Betreuung, Leitung/Verwaltung sowie Hauswirtschaft/Küche/ Haustechnik, die - sofern dort Personal in der Tagespflege vorgehalten wird - sich in folgendem Rahmen bewegen: soziale Betreuung von 1:50 bis 1:240 Hauswirtschaft von 1:16 bis 1:250 Leitung/Verwaltung von 1:35 bis 1:280
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Personalausstattung - Beispiel für eine Tagespflege mit 12 Plätzen, 8 Stunden täglicher Öffnungszeit von Montag bis Freitag auf Grundlage durchschnittlicher Personalschlüssel: Pflegestufe 1 mit 5 Tagesgästen Personalschlüssel 1:6,5 =0,76 VK Pflegestufe 2 mit 6 Tagesgästen Personalschlüssel 1:5,0 =1,20 VK Pflegestufe 3 mit 1 Tagesgast Personalschlüssel 1:4,1 =0,24 VK gesamt Pflege =2,20 VK davon sind mindestens 1,22 VK Fachkräfte entsprechend § 71 Abs. 2 SGB XI (unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft) Soziale Betreuung 1:60 bei 12 Plätzen =0,20 VK Hauswirtschaft 1:40 bei 12 Plätzen =0,30 VK Leitung/Verwaltung 1:60 bei 12 Plätzen =0,20 VK § 87 b SGB XI 1:20 bei 12 Plätzen =0,60 VK zusätzlich dazu Freiwilligendienste, Ehrenamt (Aufwandsentschädigung für Ehrenamt wird in den Entgelten anerkannt)
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Verhandlungsverfahren Aufforderung zur Verhandlung mit dem von der Pflegesatzkommission beschlossenen Antrags- und Kalkulationsformular (erhältlich vom Paritätischen Sachsen mit zusätzlichen Kalkulationsblättern oder auf der Internetseite der AOK PLUS) nach Aufforderung erfolgen zahlreiche Nachforderungen zu Kostenpositionen, z.B. Personalkosten (Ist und Soll Vergleich), Sachkostenpositionen im einzelnen aufgeschlüsselt, Nachweise für Fahrtkosten wie Versicherungspolicen, Verträge für Fremdleistungen u.a. Grundlage für die Nachforderungen sind das SGB XI und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, allerdings nehmen die Nachforderungen einen erheblichen und in Frage zu stellenden Umfang an die Verhandlungen finden in der Regel nur noch schriftlich, d.h. per Mail und Telefon statt
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Übersicht über die Entgelte von Tagespflegen (Werte als Bandbreite): Pflegesatz Stufe 1 ca. 20 € bis ca. 35 € Pflegesatz Stufe 2 ca. 28 € bis ca. 44 € Pflegesatz Stufe 3 ca. 32 € bis ca. 51 € Unterkunft bis ca. 8 € Verpflegung bis 3,10 € Fahrtkosten bis 7,98 € die Bandbreiten der Entgelte ergeben sich z.B. aus unterschiedlicher Platzzahl, den Personalschlüsseln, den Öffnungstagen/Woche, Tarifanwendung, dem wirtschaftlichem Vergleich im jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt und vor allem, wann zuletzt verhandelt wurde, im Durchschnitt (die Werte geben nur Anhaltspunkte, sie sind im Einzelnen von verschiedenen Faktoren abhängig!!!)
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
§ 87 b SGB XI zusätzliche Betreuung wird für alle Tagesgäste angeboten Personalschlüssel 1:20 kalkulatorische Auslastung 85 % Sachkosten 0,05 € je Belegungstag Weiterbildung 400 € für eine volle Stelle (anteilige Stellen auch nur anteiliger Betrag) die Entgelte sind in der Höhe vor allem von den Personalkosten abhängig (bis ca. 6,30/Tag) es können nur die Tage abgerechnet werden, an denen der Tagesgast tatsächlich anwesend ist
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3. Verhandlungen für Tagespflegen
Investitionskosten in § 82 Abs. 3 SGB XI ist die Investkostenberechnung für geförderte Einrichtungen (zustimmungspflichtig – zuständige Behörde KSV Sachsen auf Grundlage der Pflegeeinrichtungsverordnung) und in § 82 Abs. 4 die für nicht geförderte Einrichtungen (anzeigepflichtig) geregelt Investkosten werden mit den Pflegekassen nicht verhandelt, ggf. nur mit dem Sozialhilfeträger nach § 75 SGB XII Grundlagen der Investkostenberechnung sind im Wesentlichen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Abschreibung auf Gebäude, Inventar und Ausstattung Instandhaltung und Instandsetzung Zinsen für Fremdkapital Eigenkapitalverzinsung ggf. Miet- und Pachtverträge, Erbbauzins Hinweis: die Autos für den eigenen Fahrdienst mit in die Berechnung einbeziehen
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4. Der gesetzliche Mindestlohn und der Pflegemindestlohn
Mindestlohngesetz (MiLoG) gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmer aller Branchen ab dem Mindestlohn 8,50 Euro je Stunde der Mindestlohn darf nicht durch Vereinbarungen unterschritten oder ausgeschlossen oder beschränkt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte in allen Wirtschaftsbereichen Der Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem auch für geringfügig Beschäftigte ab 18 Jahren, selbstverständlich auch ausländische Beschäftigte, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Praktikanten und Praktikantinnen werden grundsätzlich vom Mindestlohngesetz erfasst, es sei denn, es handelt eine der geregelten Ausnahmen der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde fällig bei Verstößen Geldbuße bis €, in bestimmten Fällen bis €
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4. Der gesetzliche Mindestlohn und der Pflegemindestlohn
Ausgewählte Ausnahmen vom Mindestlohn Pflichtpraktika, auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder ihm Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie Vorpraktika Praktika von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat Personen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz ehrenamtlich Tätige, § 22 Abs. 3 MiLoG, ehrenamtlich Tätige sind statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das gilt auch für Freiwillige in den Freiwilligendiensten, sei es FSJ oder Bundesfreiwilligendienst In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos (12 Monate) waren Zum Mindestlohn wird auch auf die Fachinformationen verwiesen !!!
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4. Der gesetzliche Mindestlohn und der Pflegemindestlohn
Mindestlohn in der Pflege ab 1. Januar 2015 steigt der Mindestlohn auf 9,40 €/Stunde im Westen und auf 8,65 €/Stunde im Osten, zwei weitere Schritte bis Januar 2017 ab 1. Oktober 2015 soll die Geltung des Pflegemindestlohn deutlich ausgeweitet werden: auch für die in Pflegeeinrichtungen beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird mit einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn erlassen Inkrafttreten West Ost Höhe in % ab ) 9,40 € 4,4 % 8,65 € 8,1 % ab 9,75 € 3,7 % 9,00 € 4,1 % ab 10,20 € 4,6 % 9,50 € 5,6 %
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5. Aktuelle Informationen -Familienpflegezeitgesetz
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, die neuen gesetzlichen Regelungen basieren auf drei Säulen: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen ab 1. Januar 2015 gibt es dafür eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, ca. 90 % des Nettoarbeitsentgelts die Kosten werden von der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen übernommen und müssen bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden dieses Recht gilt für alle Beschäftigten und unabhängig von der Größe des Unternehmens. bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz
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5. Aktuelle Informationen -Familienpflegezeitgesetz
2. Pflegezeit mit Anspruch auf bis zu 6 Monate Freistellung bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen seit dem ist für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) möglich, um Einkommensverluste auszugleichen dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden der Rechtsanspruch auf Pflegezeit gilt nur für Beschäftige in Betrieben mit mind. 15 oder mehr Beschäftigten Zusatz: Freistellung bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase; seit Rechtsanspruch darauf; drei Monate lang weniger arbeiten oder ganz aussetzen; das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden
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5. Aktuelle Informationen -Familienpflegezeitgesetz
3. Familienpflegezeit (teilweise Freistellung bis zu 24 Monate) wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, gilt seit ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen Angehörige können bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren der Rechtsanspruch gilt nur für Beschäftige in Betrieben gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder mehr Beschäftigten. Wir verweisen auch auf die Fachinformation vom zum Familienpflegezeitgesetz!
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Projekt „Strukturmodell <Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation in der ambulanten und stationären Langzeitpflege>“ Hintergrund: finanzieller Aufwand für die Pflegedokumentation jährlich 2,7 Milliarden Euro zeitlicher Aufwand mit einem Anteil von 13 Prozent an der Gesamtarbeitszeit einer Pflegekraft - das sind im Durchschnitt 7,7 Minuten/Arbeitsstunde Projektauftrag Erarbeitung und Erprobung von Maßnahmen zum Abbau des Dokumentationsaufwands
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Grundstruktur der neuen Pflegedokumentation Strukturierte Informationssammlung (SIS) und Risikomatrix Maßnahmeplanung Berichteblatt Evaluation SIS und Risikomatrix (siehe Kopie) durchgeführt z.B. im Aufnahmegespräch Ausgangspunkt ist die Sichtweise der pflegebedürftigen Person (Was brauchen Sie in ihrer aktuellen Lebens- und Pflegesituation?) fachliche Einschätzung auf der Basis von sechs Themenfeldern (Kognition und Kommunikation, Mobilität und Bewegung, krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen, Selbstversorgung, Leben in sozialen Beziehungen, Haushaltsführung [nur ambulant] – Wohnen/Häuslichkeit [nur stationär]) Ableitung des Pflege- und Hilfebedarfs sowie der Risikopotentiale
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Maßnahmeplanung Planung auf Grundlage der SIS sowie einrichtungsspezifischer Strukturen und Prozesse Gestaltung einer (Rahmen-) Tagesstruktur mit Darstellung der Abweichungen (nicht der Routinen) Berichteblatt Berichte der Grundpflege konzentrieren sich auf Abweichungen Behandlungspflegerische Versorgung muss weiterhin dokumentiert werden Evaluation Reflexion und Neubewertung der Pflegesituation in fachlich angemessenen Zeitabständen oder aus gegebenen Anlässen
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Ergebnisse des Praxistests Grundlegende Veränderungen in Art und Umfang der Dokumentation Stärkere Orientierung an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen Stärkung und Anerkennung der Fachlichkeit von Pflegefachkräften Schulungen, Zeitressourcen und Einführungsmanagement am Anfang notwendig die heute aufwendige Pflegedokumentation kann erheblich reduziert werden, ohne fachliche Standards zu vernachlässigen und ohne die Sicherstellung der Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu gefährden für die ambulante Pflege sind die Vereinfachungen nicht in gleichem Umfang wie für die stationäre Pflege möglich, da der Leistungsnachweis für die Abrechnung zu führen ist
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
Juristische Prüfung Prüfung, ob das Strukturmodell den haftungsrechtlichen Anforderungen standhält Ergebnisse: im Bereich der Grundpflege kann auf die Dokumentation von Routinemaßnahmen verzichtet werden, wenn eine ausreichende Maßnahmenplanung vorliegt (Immer-so-Routinen) nur für die Behandlungspflege und – aus Abrechnungsgründen – in der ambulanten Pflege sind weiterhin Einzelleistungsnachweise notwendig
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5. Aktuelle Informationen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
weiterer Projektverlauf Implementierung der neuen Pflegedokumentation in mind. 25% der bundesweiten Pflegeeinrichtungen und Dienste auf freiwilliger Basis Projektbüro des Bundes sowie Regionalbüros mit den Aufgaben: flächendeckende Umsetzung begleiten und unterstützen, Schulungsmaterial erarbeiten, Aufbau regionaler Netze, Austauschplattform bieten interessierte Einrichtungen können sich bereits jetzt registrieren (wenden Sie sich dazu bitte an das Referat Altenhilfe) Kooperationsgremium des Landes Sachsen ist der Landespflegeausschuss 2 Multiplikatoren pro Verband (Referat Altenhilfe sowie aus dem Bereich Weiterbildung) geplante Informationsveranstaltung der Liga 2015 Schulungen geplant ab Frühsommer 2015 Auswertung dieser Phase im Jahr 2016 Bekenntnis zur Entbürokratisierung im Koalitionsvertrag in Sachsen
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5. Aktuelle Informationen - generalisierte Pflegeausbildung
Informationen zur geplanten Reform der Pflegeausbildung die Bundesregierung plant die Einführung einer generalistischen Pflegeausbildung = Zusammenfassung von Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege (Koalitionsaussage zur Generalistik liegt vor) Argumente pro Generalistik: u.a. Attraktivitätssteigerung des Berufes, Reduktion des Fachkräftemangels, weltweit einheitlicher Berufsabschluss, pflegerisches Handeln ist überall u. in allen Fachgebieten der Pflege möglich; mehr Flexibilität, Beruf bildet Grundlage für Spezialisierungen im Anschluss Contra: es gibt verstärkt Initiativen dafür, die Altenpflegeausbildung in der jetzigen Form zu erhalten, weil es u.a. die Befürchtungen gibt, dass: Profession und Erfahrungen der Altenhilfe verloren gehen, der Anteil der gerontologischen Ausbildung zu gering sein wird, die meisten Auszubildenden sich für Krankenpflege entscheiden werden, sich der praktische Einsatz in der Stammeinrichtung reduziert, etc. (Die Altenhilfe könnte der „Verlierer“ sein!)
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5. Aktuelle Informationen - generalisierte Pflegeausbildung
Einschätzung Umsetzung/ Einführung der generalistischen Pflegeausbildung wird von Bundesregierung aktiv vorangetrieben bisher allerdings keine Einigkeit zur Finanzierung, im Bundesgesundheitsministerium wurde dazu eine Arbeitsgruppe gebildet wichtig aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes: die fachliche Kompetenz der Altenpflege muss fester Bestandteil einer zukünftigen Pflegeausbildung werden, sozialpflegerische und gerontologische Inhalte müssen in ausreichendem Maß Bestandteil der neuen Ausbildung sein die Finanzierung der Aus- und Fortbildung der Ausbilder muss gesichert werden, d.h. eine gerechte Finanzierung der zukünftigen Pflegeausbildung ist erforderlich (u.a. Ausbildungskosten müssen vollständig refinanziert werden, Freistellung und Qualifizierung der Praxisanleitung, Abschaffung des Schulgeldes in der Altenpflege)
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6. Erfahrungsaustausch, Bedarf und Wünsche, Fragen und Antworten
Neueröffnung Tagespflege und Entgeltverhandlungen Vgl. Tagesordnungspunkte 2 und 3 Weitere Beratung im Detail durch die Referate Entgelte und Altenhilfe Finanzierung und Organisation Fahrdienst durch eigenen Fahrdienst oder Fremdanbieter möglich bei eigenem Fahrdienst ist Personenbeförderungsgesetz zu beachten (u.a. Personenbeförderungsschein) Fremdanbieter können z.B. Behindertenfahrdienste oder Taxiunternehmen sein die Finanzierung erfolgt über den Entgeltbestandteil Fahrtkosten und beinhaltet bei eigenem Fahrdienst die Personalkosten für den Fahrer, Wartung, Pflege, Kraft- und Schmierstoffe sowie Steuer und Versicherung Investkosten für das Auto (Abschreibung oder Leasing) sowie Instandhaltung werden in die Investpauschale gerechnet in Verhandlungen sind die Fahrtkosten ein umstrittener Bestandteil
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6. Erfahrungsaustausch, Bedarf und Wünsche, Fragen und Antworten
Aktuelle Pflegesätze vgl. Tagesordnungspunkt 3 Investkosten in geförderten Einrichtungen zuständige Behörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen Rechtsgrundlage ist die Pflegeeinrichtungsverordnung das Verfahren ist vor allem hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung sehr bürokratisch und aufwendig die Berechnung der Investkosten erfolgt mit der tatsächlichen Auslastung, aber mindestens 85 %
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6. Erfahrungsaustausch, Bedarf und Wünsche, Fragen und Antworten
Öffnung am Wochenende – 2 Pflegesätze (Zuschläge usw.) bei Öffnung am Wochenende gibt es keine gesonderten Pflegesätze Zuschläge müssen generell in die Kalkulationen eingerechnet werden Informationen zum aktuellen Verhandlungsgeschehen sowie Erfahrungen von neueröffneten Tagespflegeeinrichtungen vgl. Tagesordnungspunkte 2 und 3 Kosten Verpflegung Entgelt für Verpflegung bis 3,10 €/Tag zur Verpflegung gehört nur der Lebensmitteleinsatz – das was die Tagespflege selbst kauft und das, was ggf. ein Fremdanbieter in seinem Preis an Lebensmittelkosten einrechnet Personal-, Sach- und Investkosten für die Küche sind nicht Bestandteil des Entgeltes für Verpflegung, sondern gehen in die übrigen Entgelte/Pflegesätze
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6. Erfahrungsaustausch, Bedarf und Wünsche, Fragen und Antworten
Anforderungen baulich und personell bei Neueröffnung vgl. Tagesordnungspunkt 2 Besteht weiterhin die Kombinationsleistung zwischen Tagespflege und ambulanter Pflege (150%-Regel)? nein, für die Tagespflege gibt es neben der ambulanten Pflege den vollen Betrag (vgl. Tagesordnungspunkt 1) Personalschlüssel für § 87 b SGB XI - 1:20 Nachweis der Betreuung nach § 87 b im täglichen Arbeitsablauf, Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsangeboten, Dokumentation extra Konzeption, extra Personal bzw. Stellenanteil ist auszuweisen Zuordnung der zusätzlichen Betreuung zu diesem Stellenanteil und entsprechende Dokumentation
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