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Veröffentlicht von:Dedrich Gienger Geändert vor über 10 Jahren
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Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Rechtslage und erste Erfahrungen www.ooe.gv.at Graz, 5. Juni 2003 Wolfgang Steiner
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2 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG schriftliche Anbringen 4vorhandene technische Möglichkeiten schriftliche Erledigungen in jeder technisch möglichen Weise 4 mit Zustimmung der Partei oder 4 Partei hat das Anbringen in derselben Weise eingebracht und der Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen e-Kommunikation im AVG Behörde Parteien/Beteiligte
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3 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Einzelfragen n Programme und Dateiformate l Vorschlag: Kundmachung 8 Vorbild § 13 Abs 5 AVG n Eingangs-/ Empfangsbestätigung l Vorbild § 7 FinanzOnline-Verordnung 2002 l Beispiel Oberösterreich n E-Mail-Adressen der Behörden l persönliche e-Mail-Adressen l sorgfältige Verwendung l Vorschlag: Kundmachung l Hinweis zB in Rechtsmittelbelehrung
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4 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Beilagen Antrag, Erklärung Einscannen Erhebungen Aktenvermerk, Niederschrift Akteneinsicht, Parteiengehör Erledigung Verbesserung Kundmach- ungen Rechtsbe- lehrung Einzelne Verfahrensschritte
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5 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Erledigungen (Bescheide) n § 18 Abs 4 AVG l Privileg hinsichtlich der Unterschrift ua für Ausfertigungen, die 8 im Wege automationsunterstützter Datenüber- tragung (e-Mail) übertragen werden, 8 mittels ADV erstellt wurden 4Textverarbeitung allein genügt bereits (arg § 14 Abs. 8 AVG) l Genehmigungserfordernis bleibt (§ 18 Abs 2 AVG) 8 Unterschrift oder sonstige Feststellbarkeit
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6 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Beilagen Antrag, Erklärung Einscannen Erhebungen Aktenvermerk, Niederschrift Akteneinsicht, Parteiengehör Zustellung Verbesserung Kundmach- ungen Rechtsbe- lehrung Einzelne Verfahrensschritte Erledigung
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7 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG e-Zustellung n Nachweisliche Zustellung technisch (meist) nicht möglich l unterschiedliche Übertragungsprotokolle, Firewalls,... l nach § 22 AVG in vielen Fällen aber angebracht n § 26a ZustellG l elektronischer Verfügungsbereich der Em- pfängerin/des Empfängers = Einlangen im Mailpostfach l Beweislast bei der Behörde l Abwesenheitsregel
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8 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Elektronische Bereithaltung n § 17a ZustellG l Analogon zur Hinterlegung 8 aber: keine Subsidiarität zur Übermittlung der Sendung l Aufforderung, die Sendung während der Abholfrist bei der Behörde abzuholen 8 Zustellwirkung mit erstem Abholtag l Ausnahmen 8 Mitteilung mangelnder Erreichbarkeit 4auch automatische Abwesenheitsnachricht 8 Glaubhaftmachung technischer Probleme innerhalb der Abholfrist
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9 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Beilagen Antrag, Erklärung Einscannen Erhebungen Aktenvermerk, Niederschrift Akteneinsicht, Parteiengehör Zustellung Verbesserung Kundmach- ungen Rechtsbe- lehrung Einzelne Verfahrensschritte Erledigung
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10 Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Resümee n Verwaltungsverfahrensgesetze sind an die technischen Möglichkeiten (technologieun- abhängig) weitgehend angepasst n Einige Ergänzungen und Klarstellungen werden wohl noch nötig werden l offizielle e-Mail-Adressen und Formate l Übermittlungsbestätigung (§ 7 Abs 3 FonV) l nachweisliche Zustellung l Aktenvorlage bei Aufsichtsbehörden, UVS, VfGH und VwGH
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Wolfgang Steiner Amt der Oö. Landesregierung - Verfassungsdienst Oö. Landtagsdirektion (A) 4021 Linz, Klosterstraße 7 - Landhaus +43(0)732.7720.11708, Fax:.11611 e-Mail: wolfgang.steiner@ooe.gv.at © 2003
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