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Veröffentlicht von:Lioba Weiss Geändert vor über 9 Jahren
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Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: a)Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt b)Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr TätertauglichkeitMöglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort a)Berechtigt oder entschuldigt b)Nach angemessener Wartezeit Tathandlung a)Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei b)Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)
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Aufbauschema § 323c Objektiver Tatbestand I 1: Unglücksfall plötzliches Ereignis, das einen erheblichen Schaden herbeizuführen droht (konkrete Gefahr) 2: Welche Hilfsmaßnahmen sind erforderlich und dem Täter möglich? 3: Waren ihm diese zumutbar? 4: Hat er sie nicht oder nicht vollständig durchgeführt Subjektiver Tatbestand II 1: Wissen um Unglücksfall = konkrete Gefahr 2: Wissen um die Hilfsmöglichkeit 3: Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit 4: Irrtum über die Bewertung der erforderlichen Hilfeleistung als zumutbar (gesamtbewertendes Merkmal)
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Beteiligung an einer Schlägerei § 231 Objektiver Tatbestand Schlägerei, tätliche Auseinandersetzung mit mindestens 3 Beteiligten Angriff, körperlicher angriff von mindestens 2 Personen Beteiligung, Anwesenheit am Tatort und Ausübung von Tätlichkeiten (nach Rechtspr. genügt auch Anfeuerung) Subjektiver Tatbestand Wissen um die Mindestzahl der Beteiligten Vorsatz hinsichtlich der eigenen Tätlichkeit Objektive Bedingung der Strafbarkeit Todesfolge oder schwere Körperverletzungsfolge Ist die Folge während der Beteiligung des Täters verursacht worden? Wenn vorher oder nachher ist die Anwendbarkeit von § 231 streitig Abs. 2 Schließt die Strafbarkeit aus, wenn der Täter der Angegriffene war, der ausschließlich in Notwehr gehandelt hat, oder wenn er ausschließlich in Nothilfe gehandelt hat.
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Erfolgsqualifizierte Delikte Prüfungsaufbau zu § 227 § 223 (Grunddelikt): Körperverletzungserfolg Vorsatz § 222 Verursachung des Todes Kausalverlauf kurz schildern Sorgfaltspflichtverletzung (in der vorsätzlichen Körperverletzung enthalten) Objektive Zurechnung des Todes zur Sorgfaltspflichtverl. (Gefahrzusammenhang / Vorhersehbarkeit) Gegebenenfalls Selbstgefährdung des Opfers oder überwiegendes Verschulden Dritter, das der Zurechnung entgegen stehen könnte. § 227 (Erfolgsqualifikation) Eintritt der schweren Folge Spezifischer Gefahrzusammenhang: Besonderer Gefahrzusammenhang zum Körperverletzungserfolg: (Durchgängigkeitserfordernis, Unmittelbarkeitserfordernis, Realisierung einer erfolgstypischen Gefahr) Besonderer Gefahrzusammenhang zur Körperverletzungshandlung Barg die Handlung eine typische Todesgefahr? Hat sich diese im Kausalverlauf zum Tode verwirklicht?
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