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Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M.

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Präsentation zum Thema: "Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M."—  Präsentation transkript:

1 Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M.
Vorlesung Unlauterer Wettbewerb (UWG) Wintersemester 2005/2006 Humboldt-Universität zu Berlin Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M.

2 Wettbewerbsrechtliche Grundlagen: Übersicht
A. Quellen des Wettbewerbsrechts B. Verhältnis des Wettbewerbsrechts zu anderen Rechtsnormen C. Systematik des UWG D. Schutzzweck Geltungsbereich des UWG und seiner Nebengesetze Gemeinsame Grundbegriffe BOEHMERT & BOEHMERT

3 F. Gemeinsame Grundbegriffe
„Wettbewerbshandlung“ „Unlauterkeit“ „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Marktbeteiligten“ Alle drei Grundbegriffe sind Tatbestandsmerkmale von § 3 UWG. Ihr Vorliegen ist daher unerläßliche Voraussetzung für einen Anspruch aus UWG BOEHMERT & BOEHMERT

4 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Das Merkmal bestimmt den objektiven Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG Besteht aus folgenden Elementen (Geschäftliche) Handlung (I.) Förderung der anbietenden oder der nachfragenden Leistung (II.) Mit dem Ziel der Förderung (III.) BOEHMERT & BOEHMERT

5 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
I. (Geschäftliche) Handlung: Wortlaut spricht zwar nur von „Handlung einer Person“, nach Sinn und Zweck können aber nur „geschäftliche“ Handlungen gemeint sein altes UWG verlangte „Handlung im geschäftlichen Verkehr“ Gesetzgeber wollte mit UWG-Reform Anwendungsbereich nicht erweitern Geschäftlich ist „alles was mit Erwerb oder Berufsausübung eines einzelnen zusammenhängt“ (BGH, GRUR 1962, 45, 47 – Betonzusatzmittel) „mit Ausnahme rein betriebsinterner Vorgänge“ (BGH GRUR 1971, 119 – Branchenverzeichnis) Abgrenzung von: Sport, Spiel, Ausbildung, Forschung rein privaten Handlungen Beispiel: Verkäufe, die Gewerbetreibende aus Privatbesitz vornehmen (vgl. BGH GRUR 1993, 761, 762 – Makler-Privatangebot) Handlungen der öffentlichen Hand, soweit hoheitlich BOEHMERT & BOEHMERT

6 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Aber: Geschäftliche Handlung (+), wenn entweder öffentliche Hand in privatrechtlicher Form handelt oder sich öffentliche Hand und private Wettbewerber mit gleichen Leistungen an den gleichen Abnehmerkreis wenden, der Verbraucher also Wahlfreiheit zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Anbieter hat ( Rechtsnatur der Wettbewerbsbeziehung privatrechtlich) Beispiele: Kommune betreibt ein Internetangebot mit Veranstaltungstips im Kulturbereich in der Rechtsform einer GmbH wenn Kommune Veranstaltungstips im Internet als öffentlich-rechtl. Körperschaft betreibt, bleibt UWG anwendbar, weil Verbraucher Wahlfreiheit zwischen Angebot der Kommune und dem privater Anbieter hat BOEHMERT & BOEHMERT

7 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
II. Förderung der anbietenden oder der nachfragenden Leistung Handlung muss Eignung zur Förderung eigener oder fremder Leistung besitzen Wettbewerbsverhältnis ist nach Intention des Gesetzgebers nicht erforderlich um Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen (Beachte aber: Erforderlich für Aktivlegitimation des unmittelbar verletzten Mitbewerbers; dazu später mehr) BOEHMERT & BOEHMERT

8 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Förderung eigener Leistung: Jeder eigene Vorteil im Wettbewerb Ausgenommen: Handeln dient nur Vertragsabwicklung Es sei denn: Einsatz als systematisches Mittel im Wettbewerb; Beispiele: - Ein nach § 30 GWB preisbindender Zeitschriftenverleger verstößt systematisch gegen vertragliche Treuepflicht, indem er Test-Abonnements mit Rabatten ggü. dem gebundenen Preis anbietet (OLG Hamburg GRUR 2003, 811, Zeitschriften Test-Abo, insoweit von BGH GRUR 2006, 773 – Probe-Abonnement nicht beanstandet, allerdings sah der BGH keine Verletzung des UWG) - Durch falsche Kontostandsinformation wird eine Vielzahl von Kontoinhabern über ein Guthaben getäuscht (BGH GUR 2002, 1093, 1094 – Kontostandsabfrage) BOEHMERT & BOEHMERT

9 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Förderung fremder Leistung: Verhältnis Geförderter (Dritter) und Betroffener maßgeblich Handeln muss somit geeignet sein, dem Dritten einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen Beispiele: Eine Zeitung berichtet positiv über ein Unternehmen Ein Lizenzgeber eines Unternehmens schreibt einen Fachaufsatz (BGH GRUR 1964, 389, Fußbekleidung) Ein Verband äußert sich positiv über Produkte seiner Mitglieder BOEHMERT & BOEHMERT

10 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
III. Mit dem Ziel der Förderung Subjektives Element, gleichzusetzen mit der „Wettbewerbsabsicht“ nach altem UWG Es gilt zu unterscheiden zwischen dem Ziel der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs BOEHMERT & BOEHMERT

11 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Ziel der Förderung eigenen Wettbewerbs Ausreichend ist, dass Absicht der Förderung eigenen Wettbewerbs „nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt“ (vgl. BGH GRUR 1992, 450, 452 – Beitragsrechnung) Merke: Wenn objektiv Handlung zur Förderung geeignet (s.o.)  tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für die Förderung eigenen Wettbewerbs Ausnahmen: Keine Vermutung bei - Handlungen der öffentlichen Hand, - eigenen wissenschaftlichen Werken, - redaktioneller Tätigkeit; hier bedarf es einer positiven Feststellung des Ziels der Leistungsförderung (Wettbewerbsabsicht) BOEHMERT & BOEHMERT

12 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Ziel Förderung fremden Wettbewerbs Förderung von Leistungen auch hinsichtlich fremder Leistungen denkbar (s.o.) Auch hier handelt derjenige mit dem Ziel der Förderung, dessen Absicht, fremde Leistung zu fördern, nicht völlig gegenüber sonstigen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH GRUR 1969, 418, Standesbeamter; BGHZ 117, 353, Ereignis-Sponsorwerbung) Beachte: Grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung Vielmehr müssen Beweisanzeichen für Wettbewerbsabsicht vorliegen Rechtsprechung sieht Beweisanzeichen, wenn bei Handelndem Bewußtsein zur Förderung/ Beeinflussung fremden Wettbewerbs gegeben ist Beispiele: Bezahlte Gutachtenaufträge (BGH GRUR 1961, 189, 190 f. - Rippenstreckmetall); Verband äußert sich zu Gunsten seiner Mitglieder (BGH GRUR 1997, Kaffeebohne) BOEHMERT & BOEHMERT

13 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Wettbewerbshandlung
Ziel der Förderung vor allem problematisch bei Presse und Rundfunk: wegen Art. 5 GG bedarf es gewichtiger Beweisanzeichen: (+), bei polemischer Abqualifizierung des betroffenen Mitbewerbers (vgl. BVerfG GRUR 1982, Kredithaie II) (+), bei pauschaler Lobhudelei hinsichtlich eines bestimmten Produktes Verbraucherorganisationen und der Stiftung Warentest: in der Regel verneint (vgl. BGH GRUR 1968, 314, Fix und Clever), der öffentlichen Hand: häufig bejaht (vgl. nur BGH GRUR 1964, 210, Landwirtschaftsausstellung; BGH GRUR 1989, 430, Krankentransportbestellung), wissenschaftlichen Werken: grundsätzlich verneint (vgl. KG WRP 1996, 1162, 1163) Kein Problem jedoch, wenn Bezahlung durch gefördertes Unternehmen; dann Wettbewerbshandlung (+) BOEHMERT & BOEHMERT

14 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Unlauterkeit
Problem: Was bedeutet Unlauterkeit im Sinne des § 3 UWG? Gesetzgeber: Alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen Was „anständig“ ist, muss vom Schutzzweck des UWG her bestimmt werden (schutzzweckorientierte Auslegung): Schutzzweck: § 1 UWG; Leitbild: Leistungswettbewerbs Unlauter handelt daher, wer den freien Leistungswettbewerb zu Lasten der Verbraucher, sonstiger Markteilnehmer oder Mitbewerber beeinträchtigt Im übrigen: Konkretisierung durch die §§ 4, 5, 6, 7 UWG BOEHMERT & BOEHMERT

15 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
§ 3 UWG verbietet nur unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktbeteiligten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. „Zum Nachteil“ ist zu verstehen als tatsächliche Eignung der Wettbewerbshandlung, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Eignung zur Beeinträchtigung des Mitbewerbers in der Regel (+), wenn Verhalten geeignet, den eigenen Wettbewerb des Handelnden zu fördern Eignung zur Beeinträchtigung der Verbraucher oder anderer Marktbeteiligter regelmäßig (+), wenn deren Entschließungsfreiheit beeinträchtigt Eignung ist ausreichend, tatsächlicher Eintritt einer Beeinträchtigung nicht erforderlich BOEHMERT & BOEHMERT

16 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Erforderlich ist eine Beeinträchtigung, die nicht nur unerheblich ist. Bagatellgrenze will zum Ausdruck bringen, dass Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht sein muss Schwelle ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen Beurteilung erfolgt im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Wertung Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Verstoßes; die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb; der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts; die Betroffenheit einer Vielzahl von Marktteilnehmern; eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr. BOEHMERT & BOEHMERT

17 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Schon nach altem Recht existierte in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG a.F. („Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung“) sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. (Betroffenheit von wesentlichen Verbraucherbelangen) eine Bagatellgrenze Ob die dazu ergangene Fallpraxis übernommen werden kann, ist offen. Da Differenzierung zwischen „wesentlicher“ Beeinträchtigung und „nicht nur unerheblicher“ Beeinträchtigung kaum möglich ist, scheint grundsätzlich Gleichlauf nahe zu liegen In der erforderlichen Einzelfallbewertung kann es jedoch ausnahmsweise zu Unterschieden im Hinblick auf die frühere Praxis kommen. BOEHMERT & BOEHMERT

18 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Folgende Beispiele für Bagatellverstöße: Kleinanzeigen, insbesondere Immobilienkleinanzeigen (vgl. J.B. Nordemann/Blum, NZM 2002, 148, 152) Verwendung der Bezeichnung „PS“ ohne gleichzeitige Hervorhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Einheit „KW“ (vgl. BGH GRUR 1994, PS-Werbung II) Verwendung von Zollangaben für Computerbildschirme anstelle der vorgeschriebenen Angabe „cm“ (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 623) Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde für bestimmte Finanzdienstleistungen im Internetimpressum gem. § 6 TDG, weil die Aufsichtsbehörde für die Verbraucher auch anderweitig leicht zu ermitteln (OLG Koblenz MMR 2006, 624); anders aber bei Fehlen jeglichen Impressums oder bei Fehlens des Namens des Verantwortlichen gem. § 6 TDG Irreführung über fehlende Leistung im Wert von EUR bei Gesamtwert von EUR (OLG Rostock OLGR 2006, 367; zweifelhaft) BOEHMERT & BOEHMERT

19 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Folgende Beispiele für Bagatellverstöße: Verstöße gegen die PreisangabenVO sollte man im Hinblick auf die erhebliche Nachahmungsgefahr nicht mehr als Bagatelle betrachten (anders zum alten Recht: BGH GRUR 2004, 435, FrühlingsgeFlüge); ansonsten liefen ihre Regelungen leer BOEHMERT & BOEHMERT

20 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Beispiel: Reihenhaus wird zwingend mit Garage verkauft; es werden aber nur einzelne Preise für Reihenhaus einerseits und Garage andererseits angegeben, keine Addition zu Gesamtpreis; Bagatelle nach § 3 UWG. BOEHMERT & BOEHMERT

21 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Beispiel (siehe nebenstehende Abb.): fehlende Grundpreisangabe nach § 2 Preisangaben VO ist Bagatelle nach altem UWG (OLG Köln GRUR-RR 2002, 304 – Sprudelwasserpreis) Aber OLG Jena GRUR 2006, Kaffeepreisauszeichnung: keine Bagatelle nach neuem UWG; anderer Meinung OLG Koblenz OLGR 2006, 835 BOEHMERT & BOEHMERT

22 F. Gemeinsame Grundbegriffe - Erheblichkeitsschwelle
Beispiele für fehlenden Bagatellcharakter: Alle Verstöße im Bereich der Gesundheitswerbung (vgl. u.a. BGH GRUR 1999, 487, Professorenbezeichnung in der Arztwerbung) Beispiel: Staatlich geförderte Aktion zur schnelleren Hilfe bei Vergiftungsfällen von Kindern, bei deren Unterstützung ein Pharmahersteller einen geringfügigen Gesetzesverstoß begangen hatte (vgl. BGH GRUR 2000, Giftnotrufbox) Verstöße gegen das RechtsberatungsG (BGH GRUR 2004, 253, Rechtsberatung durch Automobilclub) Werbeaktionen mit großer Anreizwirkung auf den Kunden (BGH GRUR 1995, Laienwerbung für Augenoptiker), z.B. Irreführung über Leistungen, die blickfangmäßig herausgestellt sind, auch wenn diese nur einen geringen Teil der Gesamtleistung ausmachen Werbung mit Preisherabsetzungen, weil der Kunde davon besondere Vorteile erwartet (BGH GRUR 2000, Preisknaller) Ein unerbetener Werbetelefonanruf (§ 7 UWG) wegen Nachahmungsgefahr (OLG Frankfurt GRUR-RR 2004, 254) BOEHMERT & BOEHMERT


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