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Veröffentlicht von:Lutgardis Gauker Geändert vor über 10 Jahren
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STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB
Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet Die unbefugte Kartenverwendung durch den berechtigten Karteninhaber wird von Art. 148 erfasst Daten Datenverarbeitungsanlage Unrichtige, unvollständige, unbefugte oder vergleichbare Einwirkung Achtung: Restriktive Auslegung des Tatbestands Prof. Dr. H. Vest
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB
Vermögensverschiebung Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs vgl. Art.146 Vermögensschaden Prof. Dr. H. Vest
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COMPUTERBETRUG (ART. 147) – SUBJ. TB
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale und unrechtmässige Bereicherungsabsicht vgl. Betrug Prof. Dr. H. Vest
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COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – BESONDERE FÄLLE
Gewerbsmässigkeit vgl. Art. 139 Ziff. 2 Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – ALLGEMEIN
Verwendung ungedeckter Check- oder Kreditkarten unterfällt nicht dem Betrugstatbestand – das Vertragsunternehmen leistet nicht aufgrund der Angaben des Täters, sondern aufgrund der Deckungszusage des kartenausstellenden Kreditinstituts Spezialtatbestand Art.148 Art.148 ist echtes Sonderdelikt – Täter ist nur der rechtmässige (=berechtigte) Karteninhaber Wirkt faktisch als Strafnorm ggü. Konsumenten Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB
Drei-Parteien-System Kartenaussteller (= Geschädigter) Berechtigter Karteninhaber (= Täter) Person/Unternehmen, dem gegenüber die Check- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird Zwei-Parteien-System (EC- und Postcard)? Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB
Täter nur der rechtmässige / berechtigte Karteninhaber (ggf. auch als mittelbarer Täter) Täter muss zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein Tatobjekt Checkkarten (derzeit in der Schweiz keine Anbieter) Kreditkarten (Master, Visa, Diners, American Express) „Gleichartige Zahlungsinstrumente“ Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB
Verwendung der Karte, „um“ vermögenswerte Leistungen zu erlangen Schaden = Erfolgsdelikt Objektive Strafbarkeitsbedingung Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – SUBJ. TB
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (mit Ausnahme der objektiven Strafbarkeitsbedingung); dolus eventualis ausreichend Absicht eine vermögenswerte Leistung zu erlangen und den Kartenaussteller dadurch am Vermögen zu schädigen Prof. Dr. H. Vest
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CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – QUALIFIKATION
Gewerbsmässiges Handeln vgl. Art. 139 Ziff. 2 Prof. Dr. H. Vest
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) - ALLGEMEIN
Art. 149 ist Auffangtatbestand zum Betrug Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber das Servicepersonal ein Antragsrecht hat. Dies gilt selbst im Fall der seltenen Risikoüberwälzung auf das Personal Prof. Dr. H. Vest
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB
Tatobjekt Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden sein Bei Forderungen aus dem Vertrieb alkoholischer Getränke kann das kantonale Recht gem. OR 186 die Klagbarkeit ausschliessen Tathandlung Der Betriebsinhaber muss „geprellt“ worden sein Prof. Dr. H. Vest
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ZECHPRELLEREI (ART. 149) – SUBJ. TB
Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist. Prof. Dr. H. Vest
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – ALLGEMEIN
Auffangtatbestand zum Betrug Erfasst werden Fälle, in denen eine nur gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung ohne dass eine Person durch motivierende Einwirkung zu einer Vermögensdisposition veranlasst wird, ohne Schädigung (ausser dem entgangenen Entgelt) und ggf. ohne Bereicherungsabsicht erschlichen wird Prof. Dr. H. Vest
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – OBJ. TB
Sachleistungen nicht erfasst: i.d.R. Art. 139 (z.B. Automatendiebstahl); ggf. auch Art. 147 Erschleichen einer Dienstleistung Dienstleistung, wenn gegen Entgelt erbracht und grösserem Publikum angeboten Prof. Dr. H. Vest
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ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – SUBJ. TB
Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) Keine Bereicherungsabsicht erforderlich Prof. Dr. H. Vest
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ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG (ART. 151) – TATBESTAND
Tatbestandsvoraussetzungen: Objektiv vgl. Betrug Subjektiv Vorsatz aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich das Handlungsmotiv ist gleichgültig Praxis: Bestellen eines Festessens unter falschen Namen, BGE 77 IV 88 Prof. Dr. H. Vest
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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB
Tatobjekt Ware auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290) Tathandlung von Art.155 Ziff. 1 Abs. 1 Nachmachen Verfälschen Falschdeklaration Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes Tathandlung von Art.155 Ziff. 1 Abs. 2 Einführung, Lagern und Inverkehrbringen gefälschter Waren Prof. Dr. H. Vest
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WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – SUBJ.TB
Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) und Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr Gesetzliche Subsidiaritätsklausel: Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3 Prof. Dr. H. Vest
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