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Veröffentlicht von:Wigburg Schnick Geändert vor über 10 Jahren
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H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö nnte sich aus § 823 BGB ergeben TBM.: Verm ö gensschaden schuldhaftes Handeln Rechtsgutverletzung Widerrechtlichkeit ad ä quater Kausalzusammenhang Subsumtion: Der o.g. Anspruch ist durchsetzbar, wenn eine sog. Unerlaubte Handlung des Michael vorliegt und damit die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage erf ü llt sind. Dies ist zu pr ü fen. Lt. Sachverhalt ist im vorliegenden Fall ein Verm ö gensschaden iHv. 100,- entstanden, da das Fahrrad zu diesen Kosten repariert oder aber um einen in entsprechender H ö he reduzierten Verkaufspreis weiter ver ä u ß ert werden muss. Ist dem H ä ndler, der Michael gegen ü ber den Verm ö genschaden geltend machen will, zum Zeitpunkt des Unfalls aber auch tats ä chlich ein Rechtsgut verletzt worden ? Sollte dies der Fall sein, so k ä me hier nur die Verletzung des Eigentumsrechts in Frage. Zu untersuchen ist deshalb, ob der H ä ndler zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Unfall) Eigent ü mer des Fahrrades gewesen ist. Zwar ist der Kaufvertrag unwirksam (s. Fallbearbeitung zum Herausgabeanspruch), dies sagt aber noch nichts ü ber die tats ä chlichen Eigentumsverh ä ltnisse aus. Nach dem sog. Abstraktionsprinzip gliedert sich der Kaufvorgang n ä mlich in zwei voneinander unabh ä ngige Rechtsgesch ä fte, das Verpflichtungsgesch ä ft gem. § 433 I, II (=Kaufvertrag) und das Verf ü gungsgesch ä ft (auch: Erf ü llungsgesch ä ft, =Eigentums ü bertragung) gem. § 929.
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Nachdem bereits festgestellt wurde, dass der Kaufvertrag zwischen H ä ndler und Michael unwirksam war, ist nun auch noch die Wirksamkeit der Eigentums ü bertragung zu pr ü fen: Gem. § 929 BGB wird das Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung und Ü bergabe verschafft. Die Ü bergabe des Fahrrades ist lt. Sachverhalt bereits erfolgt, eine Voraussetzung der Eigentums ü bertragung gem. § 929 BGB ist somit erf ü llt. Es bleibt jedoch noch die Frage zu kl ä ren, ob die Einigung zwischen Ver ä u ß erer und Erwerber denn auch wirksam war. Auch die rechtsgesch ä ftliche Einigung ü ber die Eigentumsverschaffung vollzieht sich ü ber zwei wirksame Willenserkl ä rungen: Zweifel an der Wirksamkeit der WE des H ä ndlers bestehen im vorliegenden Fall nicht, da er voll gesch ä ftsf ä hig ist. Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgr ü nde sind von seiner Seite nicht ersichtlich. Eingehender ist hier wieder die WE des Michael aufgrund seiner beschr ä nkten Gesch ä ftsf ä higkeit zu pr ü fen. Seine Erkl ä rung Ich m ö chte Eigent ü mer werden k ö nnte der Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter bed ü rfen. Das w ä re gem. § 107 BGB jedoch nur dann der Fall, wenn Michael mit der Ü bertragung des Eigentums nicht lediglich (nur) rechtliche Vorteile ( sondern auch rechtliche Nachteile) erlangen w ü rde. Da mit der Eigentums ü bertragung vom H ä ndler auf Michael ausschlie ß lich rechtliche Vorteile verbunden sind, ist die Zustimmung hier entbehrlich. Eine Verpflichtung zur Gegenleistung, und damit ein rechtlicher Nachteil, ergibt sich n ä mlich nur bez ü glich der KP-Zahlung und der Annahmeverpflichtung; diese resultieren jedoch aus dem Verpflichtungsgesch ä ft (Kaufvertrag), das nach dem sog. Abstraktionsprinzip vom Erf ü llungs- (Verf ü gungs-)gesch ä ft zu trennen ist. Ergebnis: Es ist festzustellen, dass die WE des Michael rechtswirksam erfolgte und somit das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sein Eigentum war. Das Eigentumsrecht (Rechtsgut) des H ä ndlers konnte somit nicht verletzt worden sein. Rechtsfolge: Der Schadenersatzanspruch des H ä ndlers gegen Michael ist nicht durchsetzbar.
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