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Europäische Integration
Nach: Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2001
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Geschichte der Europäischen Integration
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Geschichte der Europäischen Integration
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Geschichte der Europäischen Integration
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Geschichte der Europäischen Integration
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Geschichte der Europäischen Integration
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Die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Großbritannien Niederlande Irland Belgien Luxemburg Frankreich Portugal Spanien Finnland Schweden Dänemark Deutschland Österreich Italien Griechenland
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Die 13 Beitrittskandidaten zur Europäischen Union
Estland Lettland Litauen Ungarn Rumänien Bulgarien Türkei Zypern Polen Tschechische Republik Slowakei Slowenien Malta
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Europäische Union Europäische Gemeinschaften GASP PJZS
EGKS EAG GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) PJZS (Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen) supranationale Hoheitsbefugnisse intergouvernementale Zusammenarbeit
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Der institutionelle Rahmen der EU
Rat (der Gemeinschaft) (der Union) Europäisches Parlament Gemeinschaften Art. 7 I EGV Art. 7 I EGKSV Art. 3 EAGV Art. 9 Vertrag von Amsterdam Europäische Union Art. 5 EUV Kommission EuGH Europäischer Rat „Impulsgeber der Union“
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Rechtsnatur der Europäischen Union (Erklärungsansätze)
Vereinigte Staaten von Europa Internationale Organisation Staaten-bund Staatsvolk Staats-gebiet Staats-gewalt Nebeneinan-der von supra-nationalen und intergouver-nementalen Elementen Bundes-exekutive Völkerrechts fähigkeit
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Gründungsverträge der Gemeinschaften
EG-Vertrag EGKS-Vertrag Euratom-Vertrag
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Supranationalität der Gemeinschaft
Vorrang gegenüber den nationalen Rechtsordnungen Unmittelbare Wirksamkeit Eigenständigkeit der Gemeinschaftsrechts-ordnung Möglichkeit der Fassung verbindlicher Beschlüsse auch gegen den Willen der Mitgliedstaaten Finanzielle Selbständigkeit durch eigenen Haushalt Supranationalität der Gemeinschaft Unterschied zum Staat: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Keine Kompetenz-Kompetenz)
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Das Verhältnis der Europäischen Gemeinschaften zu den Mitgliedstaaten
als Träger der Gemeinschaften Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Begrenzung der Kompetenz der Mitgliedstaaten Kompetenzver- teilung zwischen Gemeinschaften und Mitgliedstaaten Gegenseitige Rechte und Pflichten
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Kompetenzverhältnis der EG zu den Mitgliedstaaten (MS)
Ausschließliche EG-Zuständigkeit Konkurrierende Zuständigkeit Parallele Zuständigkeit Subsidiaritätsprinzip Art. 5 II EGV Verhältnismäßigkeitsprinzip Art. 5 III EGV
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Ausschließliche EG-Zuständigkeit
Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht mehr handlungsbefugt
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Konkurrierende Zuständigkeit
Mitgliedstaaten sind nur solange und insoweit zuständig, als die Gemeinschaft noch keine Rechtsakte erlassen hat
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Parallele Zuständigkeit
Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten können rechtsetzend tätig werden. Es gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Bsp.: Art. 81 f., Art. 158 ff. EGV
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Gegenseitige Rechte und Pflichten „Grundsatz der Gemeinschaftstreue“
Pflichten der Mitgliedstaaten Pflichten der EG: Verpflichtung zum mitglied-staatsfreundlichen Verhalten Zwischen den Mitgliedstaaten Pflicht zur gegenseitigen Solidarität Gegenüber der Gemeinschaft Handlungspflichten Legislative Umsetzung von EG-Recht Administrativer Vollzug des EG-Rechts Judizielle Durchsetzung des EG-Rechts Kompetenzwahrnehmung Unterlassungspflichten Allg. Beeinträchtigungsverbot
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Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht
Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts Geltungsvorrang Anwendungsvorrang Begründung: EuGH: Vorrang des Gemeinschaftsrechts kraft Eigenständigkeit vor der gesamten nationalen Rechtsordnung BVerfG: Vorrang des Gemeinschaftsrechts kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung und daher in bestimmten Situationen beschränkt
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Gemeinschaftsorgane Art. 7 EGV
Europäisches Parlament Art EGV (Straßburg/Brüssel) Rechnungshof Art EGV (Luxemburg) Rat Art EGV (Brüssel) EuGH Art EGV (Luxemburg) Europäische Kommission Art EGV (Brüssel)
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Gemeinschaftsinstitutionen
Wirtschafts- und Sozialausschuss Art EGV (Brüssel) Europäische Investitionsbank Art EGV (Luxemburg) Ausschuss der Regionen Art EGV (Brüssel) Europäische Zentralbank Art. 8, EGV (Frankfurt a.M.)
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Zusammensetzung und Organisation des Rats
Ratspräsidentschaft halbjährlich wechselnd zwischen den MS, bestehend aus je einem Vertreter der MS auf Minister- ebene, der befugt ist, für die MS zu handeln, Tagungen in wechselnder fachlicher Zusammensetzung je nach Gegenstand der Beratung Generalsekretariat Ausschuss der ständigen Vertreter Generalsekretär ( Hoher Vertreter für die GASP) bestehend aus ständigen Vertretern der MS Vorbereitung der Arbeiten des Rates Durchführung der vom Rat über- tragenen Aufgaben unterstützt den Rat Beteiligung an der Gestaltung, Koordinierung u. Überwachung der Arbeiten des Rats
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Aufgaben des Rats Rechtssetzung Hauptrechtssetzungsorgan
“Entscheidungsbefugnis” Personalrecht Bezüge Beamtenstatut Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten Außenbeziehungen Abschluss völker-rechtlicher Verträge Feststellung des Haushaltsplans Im Zusammenwirken mit dem Parlament, Aufgaben des Rats Aufforderungsrecht gerichtet an die Kommission Kontrolle der anderen Organe Klagen vor dem EuGH Antrag auf Amtsenthe- bung vor dem EuGH Ernennungen Wirtschafts- und Sozialaus- schuss Ausschuss der Regionen Rechnungshof
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Beschlussfassung im Rat
Einstimmigkeit erforderlich, wenn ver- traglich ausdrücklich vorgesehen Stimmenthaltung bei Anwesenheit unschädlich Qualifizierte Mehrheit erforderlich, wenn vertraglich ausdrücklich vorgesehen 62 von 87 Stimmen bei Kommissionsinitiative 62 von 87 Stimmen, welche die Stimmen von 10 MS umfassen in sonstigen Fällen Einfache Mehrheit erforderlich, soweit nichts anderes ver- traglich bestimmt ist 8 von 15 Stimmen Stimmgewichtung Stimmen Einwohner in Mio.
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politische Führung der Kommission
Präsident ressortmäßige und hierarchische Untergliederung Generaldirektionen Dienste Referate
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Kommission Zusammensetzung
20 Mitglieder (D, I, GB, E, F je 2 Mitglieder) Dreistufiges Ernennungsverfahren (u.a. Zustimmung des EP) Amtszeit: 5 Jahre
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Aufgaben der Kommission
„Initiativmonopol“ GASP/PJZS Kontrolle über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Außenbeziehungen Rechtssetzung
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Aufgaben der Kommission „Initiativmonopol“
Kommission als „Motor der Integration“
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Aufgaben der Kommission Außenbeziehungen
Aushandlung völkerrechtlicher Verträge Vertretung der EG bei internationalen Organisationen
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Aufgaben der Kommission Kontrolle über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts
Aufsichtsklage vor dem EuGH Kommission als „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“
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Europäisches Parlament
Präsident Präsidium Generalsekretariat (Luxemburg) Wahl auf 2,5 Jahre Plenum Politische Fraktionen (länderübergreifend) Ständige Ausschüsse Zahl der in jedem MS gewählten Abgeordneten Einwohner in Mio. Allgemeine und unmittelbare Wahl auf 5 Jahre nach dem jeweiligen nationalen Wahlrecht
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Europäisches Parlament - Plenum -
626 Abgeordnete, bestehend aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten Beschlußfassung: grundsätzlich absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
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Aufgaben des Europäischen Parlaments
Beratung/Konsultation Initiativrecht Kontrollbefugnisse Zustimmungsrechte Rechtssetzungsbefugnisse
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Aufgaben des Europäischen Parlaments - Beratung/Konsultation -
Obligatorische Anhörung Fakultative Anhörung (in der Praxis entwickelt)
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Aufgaben des Europäischen Parlaments - Kontrollbefugnisse -
Misstrauensvotum gegenüber der Kommission Entlastung der Kommission für Haushalt Fragerecht gegenüber der Kommission und Rat (Praxis) Klage vor dem EuGH
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Aufgaben des Europäischen Parlaments - Rechtssetzungsbefugnisse -
Haushaltsplanung Anhörung, Mitwirkung, Zustimmung im Rechtsetzungsverfahren
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Aufgaben der Europäischen Parlaments - Zustimmungsrechte -
Beitritt neuer Mitglieder Assoziierungsabkommen Benennung des Kommissionspräsidenten und Ernennung der Kommission
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Aufgaben des Europäischen Parlaments - Initiativrecht -
Aufforderung der Kommission
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Art. 220 - 245 EGV
Präsident Art. 223 V EGV 8 General- Anwälte, Art. 222 EGV Unter-stützung Ernennung der jeweils 15 Richter und 8 Gernalanwälte erfolgt einvernehmlich durch die Mitglied-staaten auf 6 Jahre, Art. 223 I, 225 III EGV 15 Richter, in Vollsitzungen oder Kammern mit je 3, 5 o Richtern tagend, Art. 221 EGV Verfahrensordnung Kanzler Art. 224 EGV Gericht erster Instanz (EuG) Art. 225 EGV Präsident 15 Richter, in Kammern zu o. 5 R. o. als EinzelR tagend VerfahrensO, Art. 225 IV EGV
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Quellen des Gemeinschaftsrechts
Akte im Rahmen der Europäischen Union (insbesondere im Rahmen der GASP und der PJZS) Primäres Gemeinschaftsrecht Akte der Gesamtheit der Mitgliedstaaten (intergouvernementales Zusammenwirken der MS, völkerrechtliche Abkommen, „gemischte Abkommen“) Völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaften Sekundäres Gemeinschaftsrecht Quellen des Gemeinschaftsrechts
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Rs. „Costa/ENEL“ Rs. „Stimmenthal II“
Gemeinschaftsrecht Unmittelbare Geltung Die Bestimmungen des primären Gemein- schaftsrechts und Verordnungen (Art II EGV) entfalten ihre Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten und sind unmittelbare Rechtsquelle für die Mitglied- staaten, deren Bürger und juristische Personen. Rs. „Costa/ENEL“ Rs. „Stimmenthal II“ Unmittelbare Anwendbarkeit Konkrete und tatsächliche Begründung von Rechten/Pflichten für natürliche und juristi- sche Personen durch Normen des Gemein schaftsrechts Voraussetzung: Rechtlich vollkommene Norm (self-executing): ohne jede weitere Konkretisierung anwend- bar und unbedingt erfaßt Handlungs- oder Unterlassungspflicht für die Mitgliedstaaten begründend den Mitgliedstaaten kein Ermessensspiel- raum lassend Rs. „van Gend & Loos“
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Primäres Gemeinschaftsrecht
Gewohnheitsrechtliche Rechtssätze Gründungsverträge der Gemeinschaften Allgemeine Rechtsgrundsätze Rechtsstaatliche Garantien des Verwaltungsverfahrens Gemeinschaftsgrundrechte
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Gemeinschaftsgrundrechte
(vgl. Art. 6 II EUV; z.B.: Menschenwürde, Achtung der Privatsphäre, der Wohnung und des Briefverkehrs, allg. Gleichheitssatz, Handelsfreiheit, Berufsfreiheit) Rs. “Stauder” und Rs. “Nold” (HSV, S. 417)
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Rechtsstaatliche Garantien des Verwaltungsverfahrens
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
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Allgemeine Rechtsgrundsätze
entwickelt durch den EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung, Art. 220 EGV
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Sekundärrecht im Rahmen der EG
Verordnung Art. 249 II EGV alle MS und Gemeinschafts-angehörige in allen Teilen verbindlich Rechtssatzqualität Richtlinie Art. 249 III EGV nur die MS nur hinsichtlich des vorgegebenen Ziels verbindlich “gestufte Verbindlichkeit” Entscheidung Art. 249 IV EGV bestimmte MS oder bestimmte Personen in allen Teilen verbindlich Verwaltungsakt Empfehlung Art. 249 V EGV alle oder bestimmte MS, Einzelpersonen, ausnahmsweise anderes Organ unverbindlich Politische Kundgabe Stellung- nahme Art. 249 V EGV anderes Gemein-schaftsorgan, bestimmte MS oder unbestimmter Personenkreis unverbindlich Politische Kundgabe Akte sui generis vom Inhalt abhängig, eher im Innenverhältnis oder gegenüber Drittstaaten verbindlich vom Inhalt abhängig Bezeichnung Norm Adressat Wirkung Charakter
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Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien
Voraussetzungen: Hinreichende Bestimmtheit Kein Ermessensspielraum für die MS bei der Umsetzung Fristablauf oder Falschumsetzung Rs. „van Duyn“ Rechtsfolge: Mögliche Modalitäten der unmittelbaren Anwendbarkeit Vertikale RL-Wirkung Staat Bürger Rs. „van Duyn“ Umgekehrt vertikale RL-Wirkung Staat Bürger Rs. „Kolpinghuis Nijmegen“ Horizontale RL-Wirkung Bürger Bürger Rs. „Marshall I“ Rs. „Unilever“ Drittbelastende-, drittbegünstigen-de RL-Wirkung Staat Bürger Bürger Rs. „Smith & Nephew“ Objektive RL-Wirkung Staat Rs. „Groß-krotzenburg“
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Rechtssetzungsverfahren des Rates in der EG
Bestimmung des Verfahrens durch die jeweilige Rechtsgrundlage Anhörungs-verfahren Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV Verfahren der Mitentscheidung Art. 251 EGV Verfahren der Zustimmung
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Anhörungsverfahren „ ... der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ...“ Anhörung des Europäischen Parlaments ist zwingend Stellungnahme des Europäischen Parlaments ist für den Rat nicht bindend Bsp.: Art. 37 II UAbs. 3, Art. 175 II EGV
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Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV
Vorschlag der Kommission, zwei Lesungen im Rat und zwei beim Europäischen Parlament bei Ablehnung oder Abänderungen durch das Europäische Parlament kann der Rat nur einstimmig beschließen Bsp.: Art. 99 V EGV
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Verfahren der Zustimmung
„ ... Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ...“ Bsp.: Art. 161 EGV
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Verfahren der Mitentscheidung Art. 251 EGV
„ ... das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam ...“, Art. 249 I EGV zwei Lesungen im Rat und Europäischen Parlament sowie Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens Bei Einigkeit kann das Verfahren nach jedem Abschnitt beendet werden. Kein Erlass des Rechtsaktes bei Uneinigkeit. „Parlamentarisches“ Vetorecht sowie echtes Gestaltungsrecht für das Europäische Parlament Bsp.: Art. 95 I, Art. 175 III UAbs. 1 EGV (Regelfall)
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Rechtssetzung durch die Kommission in der EG
Eigenständige primärrechtliche Rechtssetzungsbefugnis Ausnahme, da Rat Haupt- gesetzgeber im Rahmen der EG Bsp.: Art. 86 III EGV Rechtssetzungsbefugnis aufgrund sekundärrechtlicher Ermächtigung durch den Rat Art. 202, 3. Spiegelstrich EGV Modalitäten für Ausübung dieser Befugnis im „Komitologie-Beschluß“ des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl Nr. L 184/23) Beratungs-verfahren Verwaltungs-verfahren Regelungs-verfahren Verfahren bei Schutz-maßnahmen
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Beratungsverfahren Kommission ist an die Stellungnahme des Ausschusses nicht gebunden
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Vollzug von Gemeinschaftsrecht
unmittelbar durch die Gemeinschaft (direkter Vollzug) durch die Mitgliedstaaten (indirekter Vollzug) gemeinschafts-interner Bereich gemeinschafts-externer Bereich unmittelbar durch MS mittelbar durch MS Personalangelegen-heiten, Haushaltsvoll-zug, interne Organisa-tion gegenüber MS und Gemeinschaftsan- gehörigen Wettbewerbsrecht Vollzug von un-mittelbar anwend-barem GemR (z.B. PrimR,VO) Vollzug von nationa- len Rechtsakten, die GemR umsetzen (z.B. bei RL) Anwendungs-bereich durch das nationale Recht bestimmt Einfluß/Vorgaben des GemR durch das nationale Recht bestimmt Einfluß/Vorgaben des GemR Verwaltungs-organisation durch entsprechende EG-VerwOrgane durch Kommission, die von den MS unter-stützt wird grds. nach nationa-lem Recht, aber so-weit bestehend: Vorrang von GemR nach nationalem Recht, allg. Rechts-grundsätze des GemR als Mindeststandard Verwaltungs-verfahren gemeinschaftsrecht- lich geregelt gemeinschaftsrecht- lich geregelt Staatshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten bei Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts
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EG-Haushalt 2000
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EG-Haushalt 2000 * Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft
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