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Gesundheitsversorgung

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Präsentation zum Thema: "Gesundheitsversorgung"—  Präsentation transkript:

1 Gesundheitsversorgung
Download: WS 08/09 Infrastrukturplanung

2 Gesundheitsversorgung
Ambulante Versorgung Stationäre Versorgung Stethoskop WS 08/09 Infrastrukturplanung

3 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Ambulante Versorgung WS 08/09 Infrastrukturplanung

4 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Ambulante Versorgung “Die höchste Lebenserwartung haben die Menschen in Andorra mit 83,5 Jahren, gefolgt von Japan,…” Wikipedia Klose, Uhlemann, GGW 3/2006 WS 08/09 Infrastrukturplanung

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Ambulante Versorgung Versorgung allgemein und im ländlichen Raum Anforderungen des demografischen Wandels Einflussmöglichkeiten zur Sicherung der Versorgung Lit.: Hendrik Flach, Der Landarzt geht in Rente, Entwicklungstendenzen und Optionen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung, Diplomarbeit, ISR 2008 WS 08/09 Infrastrukturplanung

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Ambulante Versorgung Beteiligte der GKV Krankenkassen Leistungserbringer (Ärzte, Vereinigung) Versicherte Sicherstellung durch Kassenärztliche Vereinigungen (KV) des Landes „Vertragsärzte [bilden] für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).“ § 77 Abs. 1 SGB V Vertragsärztliche Versorgung (gem. § 73 Abs. 2 SGB V) Vertragsärztliche Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) (nicht Rettungsdienste der Notärzte) Leistungserbringer: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstige Leistungserbringer und ihre Verbände, Leistungserbringer werden im deutschen Gesundheitssystem alle diejenigen Personengruppen genannt, die Leistungen für die Versicherten der Krankenkassen erbringen. Dieser Begriff ist unter anderem im Sozialgesetzbuch V Kapitel 4 ausgeführt. Darin werden die Leistungserbringer aufgelistet, das Verhältnis der GKV (Gesetzliche Krankenversicherungen) zu den Leistungserbringern beschrieben und die GKV verpflichtet, die Leistungserbringer in Verträgen in die Verantwortung für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen einzubinden. Die Spitzenverbände der GKV legen in gemeinsamen Richtlinien die Rahmenbedingungen für die Leistungerbringer regelmäßig fest. Um den Versicherten die Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip zur Verfügung stellen zu können, schließen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern Verträge. Das Erbringen der Leistungen unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften, z.B. dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Qualitätsvorschriften. Zu den Leistungserbringern zählen Vertrags(zahn)ärzte, Apotheken, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Erbringer von Heil- und Hilfsmittelleistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Sanitätshäuser), Hersteller von Arzneimitteln, Hebammen, Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die Leistungen häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Pflege oder Haushaltshilfe erbringen, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen. Leistungserbringer können sowohl natürliche Personen (z.B. niedergelassene Ärzte oder Physiotherapeuten), juristische Personen (z.B. GmbHs, GbRs) als auch Organisationen (Krankenhäuser) sein. Alle Leistungserbringer müssen über ein Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Das Übermitteln des IK ist eine von mehreren Bedingungen für die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit den Kostenträgern. Für die meisten Leistungen im Gesundheitswesen ist die Abrechnung im § 302 SGB V geregelt. Üblicherweise wird der Begriff Leistungserbringer verwaltungstechnisch bzw. ökonomisch verwendet, um die Ebene der Anbieter von Medizindienstleistungen zu benennen. Komplementär dazu stehen die Ebenen der Patienten als Konsumenten von medizinischen Leistungen und die der Kostenträger (Krankenversicherungen), die die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise bezahlen. Siehe auch: Leistungserbringergruppenschlüssel Von „ § 77 SGB V (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). Vertragsärztliche Versorgung gem. § 73 Abs. 2 SGB V (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, 7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 8. Verordnung häuslicher Krankenpflege, 9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Soziotherapie. Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten. Kinderärzte + Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung können wählen, ob sie in der Hausarzt oder Facharztversorgung tätig sein wollen. (Flach: 23) Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten Erster Titel Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen – Wir über uns In der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind die zur Tätigkeit für die gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte und -psychotherapeuten und die in den zugelassenen Versorgungszentren angestellten Ärzte und Psychotherapeuten zusammengeschlossen. Derzeit gehören ihr mehr als Ärzte und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an. Die KVN ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Organisation der Selbstverwaltung der niedersächsischen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie hat also eine Doppelfunktion: Sie vertritt die Rechte und Interessen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Krankenkassen, nimmt aber auch hoheitliche Aufgaben wahr und übt gegenüber ihren Mitgliedern das Aufsichts- und Disziplinarrecht aus. Die KVN untersteht ihrerseits der Aufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts regelt die KVN wichtige Aufgabenbereiche sowohl für ihre Mitglieder als auch für die Bevölkerung insgesamt. Darunter fallen einige hoheitliche Aufgaben: Der Sicherstellungsauftrag überträgt der KVN die Verantwortung dafür, dass die flächendeckende medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Vertragsärzte und -psychotherapeuten jederzeit garantiert ist. Darunter fällt auch die Organisation des ärztlichen Notdienstes. Nach dem Gewährleistungsauftrag steht die KVN gegenüber den Krankenkassen dafür ein, dass alle vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Leistungen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen erbracht werden. Insbesondere kontrolliert sie die Abrechungen der Ärzte und Psychotherapeuten mit den gesetzlichen Krankenkassen und wacht über die Qualität der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Im Gegenzug verfügt die KVN über die Vertragshoheit. Sie schließt für die Gesamtheit aller Ärzte und Psychotherapeuten gültige Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen. Damit sichert sie eine gleichmäßige medizinische Versorgung aller Versicherten nach allgemeingültigen Standards. Die Vertragshoheit ist jedoch durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 1. April 2007 in wesentlichen Punkten eingeschränkt worden. Die Interessenvertretung für die Ärzteschaft umfaßt in erster Linie die Sorge für eine angemessene Honorierung der ärztlichen Tätigkeit, ferner aber auch den Schutz vor unzumutbaren Belastungen und die Beratung. Überdies bietet die KVN als Verwaltungseinrichtung einen umfassenden Service für ihre Mitglieder wie auch Dienstleistungen für die Patienten an. WS 08/09 Infrastrukturplanung

7 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Ambulante Versorgung Vertragsärzte (umgangssprachlich: Kassenärzte) 17 Kassenärztliche Vereinigungen mit Mitgliedern Ärzte, davon Hausärzte und Fachärzte zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Quelle: KBV Hausarzt Erste Anlaufstelle für Patienten, Koordination und Dokumentation weiterer Behandlungen Kenntnis des persönlichen Umfeldes, Krankengeschichte, Behandlung, langjährige Begleitung Hausbesuche Facharzt (u. a. Internisten mit Schwerpunkt, Chirurgen, Augenärzte, HNO-Ärzte) § 73 Abs. 1 SGB V niedergelassene Ärzte, die nicht als Vertragsarzt zugelassen sind, können nur Privatpatienten behandeln (ca = 0,7 % der niedergelassenen Ärzte) Kinderärzte + Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung können wählen, ob sie in der Hausarzt oder Facharztversorgung tätig sein wollen. (Flach: 23) § 77 SGB V (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). Vertragsärztliche Versorgung gem. § 73 Abs. 2 SGB V (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, 2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, 7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 8. Verordnung häuslicher Krankenpflege, 9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, 12. Verordnung von Soziotherapie. Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten. Umsatz und Einkommen der Vertragsärzte und Psychologischen Vertrags-Psychotherapeuten aus der GKV im Jahr 2006 in Euro: Radiologen: GKV-Umsatz: Euro (Überschuss aus GKV-Einnahmen vor Steuern: Euro), Fachärztlich tätige Internisten: ( ), Augenärzte: ( ), Kinder- und Jugendärzte: (87.000), Urologen: (86.221), Orthopäden: (86.169), Frauenärzte: (85.169), Allgemeinärzte: (83.117), Hausärztlich tätige Internisten: (82.452), HNO-Ärzte: (79.373), Chirurgen: (71.671), Hautärzte: (65.666), Psychiater: (65.575), Nicht-ärztliche (psychologische) Psychotherapeuten: (38.673), Hausärzte: (84.240), Fachärzte ohne psychol. Psychotherapeuten: (95.466), Alle Ärzte ohne psychol. Psychotherapeuten: (91.178).[1] WS 08/09 Infrastrukturplanung

8 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsplanung = „Regionale Steuerung der Leistungserbringer“ (Andersen, Mühlbacher 2004: 8) Seit 1976 zur Unterstützung der KV in ihrem Versorgungsauftrag (Flach: 25) vor allem in gegenwärtig oder zukünftig unterversorgten ländlichen Gebieten, später auch gegen Überversorgung (Zulassungssperren) Achter Titel SGB V (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung) § 99 Bedarfsplan (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. § 100 Unterversorgung § 101 Überversorgung § 103 Zulassungsbeschränkungen (u. a. Warteliste in jedem Planungsbereich) § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung WS 08/09 Infrastrukturplanung

9 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsplanung 14 Arztgruppen 10 Regionstypen (kreisfreie Städte und Landkreise) gem. BBR- Gebietstypisierung 144 allgemeine Verhältniszahlen (Einwohner/Arzt-Relation) für 14 Arztgruppen in 10 Regionstypen = allgemeiner bedarfsgerechter Versorgungsgrad Quelle: Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte § 2 Bedarfsplan und Planungsbereich (3) 1Räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum allgemeinen Stand der vertragsärztlichen Versorgung und zum jeweiligen örtlichen Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellungen zur Überversorgung oder Unterversorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, ehemals Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, (Planungsbereiche). 2Die Planungsbereiche sind aus der Anlage 3.1 ersichtlich. 3Planungsbereich für Berlin ist Gesamtberlin. (4) Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch arztgruppenspezifische Allgemeine Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage von § 101 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 101 Abs. 5 (Hausärzte) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 SGB V in dem Verfahren nach den §§ 4 bis 8 bestimmt werden. 1. Zur Arztgruppe der Hausärzte nach § 101 Abs. 5 SGB V gehören1) gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB V Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (nachfol- Stand: 19. April 2007 – RL wie Veröff. BAnz ; Deckblatt gem. Vorlage Dr. Pfenning gend Allgemein- / Praktische Ärzte genannt), sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V vorliegt, und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB V gewählt haben; ferner gehören dazu, sofern sie die entsprechende Bezeichnung erhalten haben, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte). 1) Anmerkung: Kinderärzte verbleiben gemäß § 101 Abs. 5 Satz 1 SGB V in ihrer eigenen Arztgruppe nach dieser Richtlinie. Nach den Regelungen des § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 SGB V nehmen sie seit dem 1. Januar 2000 an der hausärztlichen Versorgung teil und können als Kinderärzte mit einer Schwerpunktbezeichnung zusätzlich an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. WS 08/09 Infrastrukturplanung

10 144 bedarfsgerechte Einwohner/Arztrelationen
Quelle: Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte WS 08/09 Infrastrukturplanung

11 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Bedarfsplanung Allgemeine arztgruppenspezifische Verhältniszahl für Regionstyp (allgemeiner bedarfsgerechter Versorgungsgrad) _________________________________________ örtliche Verhältniszahl (Planungsbereich) Überversorgung = 10 % über allgemeiner Einwohner/Arzt-Relation (Versorgungsgrad 110 %) Unterversorgung = 25 % (Hausärzte) bzw. 50 % (Fachärzte) unter allgemeiner Einwohner/Arzt-Relation = regionaler Versorgungsgrad WS 08/09 Infrastrukturplanung

12 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Hausärzte Bsp. Uckermark 2007: Versorgungsgrad: 85,9 % WS 08/09 Infrastrukturplanung

13 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Fachärzte WS 08/09 Infrastrukturplanung

14 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Fachärzte WS 08/09 Infrastrukturplanung

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Unterversorgung SGB V § 100 Unterversorgung Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder droht. Frist für KV zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung in betroffenen Gebieten dauert Unterversorgung nach Fristablauf an, ordnen Landesausschüsse Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten an. Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob in nicht unterversorgtem Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. WS 08/09 Infrastrukturplanung

16 Demografischer Wandel
Arztbesuche pro Jahr: 18- bis 19-Jährige: 8,7 Mal zum Arzt (davon 3,3 Mal zum Hausarzt) 70- bis 79-Jährige 14,6 Mal (davon 8,6 Mal zum Hausarzt) Multimorbidität (mehrere Krankheiten gleichzeitig) nimmt mit Alter zu: 20 – 25-Jährige: ca. 20 Prozent (der Altersgruppe) 70 – 75-Jährige: ca. 76 Prozent Folgen: Trotz Bevölkerungsrückgang wird Bedarf nach hausärztlichen Leistungen nicht zurückgehen. die ältere Bevölkerung auf kurze Wege zum Arzt bzw. entsprechende ÖPNV-Verbindungen angewiesen. Erreichbarkeit wird an Bedeutung zunehmen Lit.: Hendrik Flach, Der Landarzt geht in Rente, Entwicklungstendenzen und Optionen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung, Diplomarbeit, ISR 2008 WS 08/09 Infrastrukturplanung

17 West-Ost-Versorgungsgefälle - warum?
Entwicklung Vertragsarztzahlen 2000 – 2006 Westen (+Berlin): +5,6 % Osten: -1,7 % Weniger Einnahmen (-27,2 %) (u. a. weniger Privatpatienten) Einnahmen pro Patient: Westen 55,50 € Osten: 40,40 € Mehr Arbeit (Patienten) (+36 %) Patienten pro Arzt: Westen: Osten: 4.539 Lit.: Hendrik Flach, Der Landarzt geht in Rente, Entwicklungstendenzen und Optionen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung, Diplomarbeit, ISR 2008, S. 38, 67 WS 08/09 Infrastrukturplanung

18 Sicherstellungsmöglichkeiten
Praxisbezogene Optionen: Medizinische Versorgungszentren Zweigpraxis Eigeneinrichtungen Teilnahme von Krankenhäusern an ambulanter Versorgung Raumordnungsbezogene Optionen: Zentrale-Orte-System Bedarfsgerechter ÖPNV Lit.: Hendrik Flach, Der Landarzt geht in Rente, Entwicklungstendenzen und Optionen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung, Diplomarbeit, ISR 2008 Finanzielle Optionen: Sicherstellungszuschläge, -fonds ( ) Angleichung der Ost-Honorare (ab 2009) höhere Arzt-Vergütungen in unterversorgten, niedrigere in überversorgten Gebieten (ab 2010) Ankauf von Praxen („Stilllegungsprämie“) Personelle Optionen: Zulassungsbeschränkungen (allerdings nicht bundesweit, nur im Gebiet der KV des Landes) Altersgrenze (68 Jahre) um ein Jahr hinausschieben Angestellte Ärzte (MVZ) Ausländische Ärzte (2007: , davon 17 % Niedergelassene) Gemeindeschwester (Agnes) Sicherstellungszuschläge:  bis komplett durch Krankenkassen getragen (damit nicht zu Lasten der übrigen Honorarzahlungen geht, danach zur Hälfte Krankenkasse, Hälfte KV (dann Auswirkungen auf die übrigen Honorare, Fehlanreiz zur Niederlassung in unterversorgten Bundesländern), daher Diskussion um bundesweiten Sicherstellungsfonds, bei dem die Sicherstellungszuschläge für unterversorgte Gebiete über Sicherheitsabschläge aus überversorgten Gebieten finanziert werden. (Vgl. Bundesweiter Risikostrukturausgleich (RSA) der Krankenkassen) SGB V § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern; zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Abs. 1 getroffen hat. Zum Betreiben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur Beteiligung an solchen Einrichtungen bedürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.“ „Der Landesausschuss [der Ärzte und Krankenkassen] entscheidet über die Gewährung und den Umfang der Zuschläge pro Arzt sowie die Zahlungsdauer“ (Flach, S. 69). Kleinräumige Diskrepanzen können dabei berücksichtigt, Mitnahmeeffekte so gut wie ausgeschlossen werden. KV in den neuen Ländern nutzen bereits Sicherstellungszuschläge für Förderung Praxisübernahme Praxisneugründung Zweigpraxisgründung Praxisübernahme und Weiterführung als Zweigpraxis Fallzuschläge zu Honoraren Notdienste Zahlung Haltezuschlag für Hausärzte über 66 Jahre Gründung von Eigeneinrichtungen (Zenker 2006: 8ff., zitiert nach Flach, S. 69) Apropos Nachwuchs: Die Unterversorgung auf dem Land nimmt zu. Was tun? Orlowski: Das GKV-WSG hat für das Jahr 2007 ermöglicht, dass Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen Sicherstellungszuschläge unter deutlich erleichterten Voraussetzungen beschließen können – und zwar ohne die ärztliche Gesamtvergütung zu belasten. Die Finanzierung geht also, anders als bisher, ausschließlich zulasten der Krankenkassen. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat vieles ermöglicht, was den unterversorgten Gebieten zugutekommen kann. Das reicht vom Wegfall der Altersgrenzen bis hin zur weitgehenden Flexibilisierung der ärztlichen Tätigkeit. Honorarniveau im Osten 27,2 % unter Westniveau (2004) (Zenker 2006, 4.ff., zitiert nach Flach, S. 67) Angleichung der Osthonorare und höhere Arzt-Vergütungen, Quelle Jahresbericht zum Stand der Deutschen Einheit 2008, S. 104 f.: „2. Mehr finanzielle Anreize Von 2007 bis 2009 können durch die Weiterentwicklung der Regelungen zu den sogenannten Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte noch mehr finanzielle Anreize zum Abbau von regionalen Versorgungsengpässen gesetzt werden. Krankenkassen übernehmen die Finanzierung vollständig und die einprozentige Deckelung wurde aufgehoben. Auch für nicht unterversorgte Planungsbreiche wurde es ermöglicht, Sicherstellungszuschläge bei Auftreten eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs zu zahlen. Ab dem Jahr 2010 erhalten Ärzte in unterversorgten Gebieten höhere Vergütungen als im Regelfall, in überversorgten Gebieten niedrigere Vergütungen. Diese Differenzierung kommt den Ärzten und Versicherten in den neuen Ländern, wo sich mehr unter versorgte Regionen befinden, besonders zu Gute und wird dazu beitragen, regional bestehende Versorgungsengpässe abzubauen. 4. Reform der ärztlichen Vergütung Das GKV-WSG bringt für die Ärzte und die ärztliche Versorgung in den neuen Ländern Verbesserungen. Mit der vorgesehenen Vergütungsreform wird zum 1. Januar 2009 die geltende Budgetierung abgelöst und eine Euro- Gebührenordnung eingeführt. Dies schafft mehr Planungssicherheit für die Ärzte. Zudem geht mit den zielgenauen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen das finanzielle Risiko steigender notwendiger Leistungen von den Ärzten auf die Krankenkassen über. Die vorgesehene Systematik ermöglicht ab dem Jahr 2009 eine Angleichung der Honorare der niedergelassenen Ärzte in den neuen Ländern an das höhere Bundesniveau und einen überproportionalen Honoraranstieg durch die Finanzierung höherer Preise und größerer Leistungsmengen. Davon profitieren nicht nur die Ärzte, sondern auch die Versicherten und Patienten in den neuen Ländern.“ Ankauf von Praxen in überversorgten Gebieten: SGB V § 105 Abs. (3) „Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt vom zweiundsechzigsten Lebensjahr an finanziell fördern.“ „Ärzten, die freiwillig ihre Praxis schließen, ohne sie an einen Nachfolger weiterzugeben, blieben auf diese Weise finanzielle Einbußen aus ausbleibenden Praxisverkäufen erspart“. (Flach, S. 71) Zulassungsbeschränkungen: nach dauerhafter Unterversorgung (> 6 Monate) und dem Scheitern anderer Maßnahmen möglich Aufhebung der gesetzlichen Altersgrenze: in unterversorgten Gebieten wird automatische Beendigung der vertragärztlichen Tätigkeit mit Abschluss des 68. Lebensjahres aufgehoben (Verlängerung um ein Jahr) Angestellte Ärzte: lt. SGB V § 95 Abs. 9 kann Vertragsarzt Ärzte anstellen (Voraussetzung: im Arztregister eingetragen), solange keine Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich besteht. Auch Teilzeitbeschäftigungen möglich (Vereinbarkeit von Familie und Beruf). In überversorgten Planungsbereichen darf der Leistungsumfang der betroffenen Praxis nicht wesentlich überschritten werden. Zahl der Anstellungen auf eine Vollzeitstelle oder zwei Halbtagsstellen beschränkt. ausländische Ärzte: Zahl der in Deutschland tätigen ausländischen Ärzte (Stand ) Insgesamt sind  ausländische Mediziner in Deutschland gemeldet darunter 3.454 Niedergelassene Krankenhausärzte Quelle: KBV, „Die große Ärztewanderung Immer mehr deutsche Ärzte zieht es ins Ausland. Dies belegen neue Zahlen der KBV. Demnach arbeiten knapp deutsche Mediziner in anderen Ländern. Die tatsächliche Zahl dürfte allerdings größer sein, weil nicht alle Staaten bei der Erhebung berücksichtigt wurden, sondern nur die wichtigsten Immigrationsländer. Allein bei der britischen Registrierungsbehörde, dem General Medical Council, sind knapp deutsche Ärzte gemeldet. Der Grund: Im Vereinigten Königreich verdienen sie doppelt so viel wie in Deutschland. Mit attraktiven Arbeitsbedingungen und materiellen Reizen versuchen vor allem Großbritannien und die skandinavischen Länder, dringend benötigte Ärzte anzuwerben. Die Kapazitäten dieser Länder sind zu gering, um die benötigte Zahl an Medizinern auszubilden.“ „Als Gründe für die Entscheidung, Deutschland zu verlassen, gelten vor allem die als nicht leistungsgerecht empfundene Bezahlung, die mangelhafte Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die zu große  Belastung durch Bürokratie. Gleichzeitig arbeiteten ausländische Ärzte in Deutschland. Mehr als von ihnen stammten aus Osteuropa. Nach Ansicht der KBV können sie aber die Lücken nicht füllen. In den nächsten fünf Jahren werden sich insgesamt mehr als Haus-, Fach- und Krankenhausärzte aus Altersgründen aus der Patientenversorgung verabschieden.“ Gemeindeschwester (Agnes): Arztentlastende, Gemeinde-nahe, E-Healthunterstützte, Systematische Intervention. Übernahme von Routineaufgaben des Hausarztes in ständigem Kontakt mit ihm. Medikamentenmonitoring Übertragung von ärztlichen Aufgaben auf das Pflegepersonal sowie Einsatz von telemedizinischen Geräten (u. a. elektronische Patientenakte, E-Rezept) und Patientenschulung in der Nutzung von Telecare-Geräten zur Selbstbedienung (Bsp. Diabetiker-Selbstspritzung, Messgeräte für EKG, Blutzucker, Blutdruck). In GB, USA, Niederlanden, Schweden decken die meist akademisch ausgebildeten Krankenschwestern und –pfleger größere medizinischen Tätigkeitsbereiche ab als in Deutschland: Sie führen Untersuchungen durch, können eingeschränkt auch Medikamente verschreiben, eigene Praxen eröffnen. MVZ: Vorbild Poliklinik, angestellte Ärzte erlaubt, ärztlich geleitete fachübergreifende Einrichtung (Fachübergreifende Tätigkeit: mindestens zwei Fachärzte erforderlich.) Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig, mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar. Keine freie Arztwahl, aber in vielen MVZ kontinuierliche Arzt-Patient-Beziehung. Gemeinschaftspraxis bis 2007: Gemeinschaft selbstständiger Ärzte, seit 2007 auch angestellte Ärzte erlaubt; wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen, im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als wirtschaftliche Einheit behandelt, müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Fachübergreifendes Angebot nicht zwingend, mehrere Ärzte der gleichen Fachrichtung erlaubt; fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V tätig werden. Praxisgemeinschaft: rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen, keine Abrechnungsgemeinschaft, aber gemeinsam gemietete Räume. MVZ sind fachübergreifende Einrichtungen mit mindestens zwei verschiedenen Arztgruppen, die in fachlicher Beziehung zueinander stehen, z. B. Hausarzt und Internist, Chirurg und Orthopäde. (Unterschied zur Gemeinschaftspraxis mit Ärzten gleicher Fachrichtung). MVZ sollen fachliche und räumliche Synergieeffekte nutzen. MVZ können ausschließlich mit Vertragsärzten, als Mischform mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten oder ausschließlich mit angestellten Ärzten betrieben werden. „Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2004 sieht vor, dass sich zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu sogenannten Medizinischen Versorgungszentren zusammenschließen können.“ (Wikipedia) 2004 existieren 17 MVZ, MVZ. 61 % davon in vertragsärztlicher Trägerschaft, rund ein Drittel in Trägerschaft von Krankenhäusern, Rest in sonstigen Trägerschaften. Von den Ärzten sind angestellte Ärzte (9/2007), insbesondere in den von Krankenhäusern betriebenen MVZ. Variante mit ausschließlich angestellten Ärzten am häufigsten, gefolgt von der Mischform, nur wenige werden ausschließlich von Vertragsärzten betrieben. 56 % in städtischen Räumen, 42 % in ländlichen Räumen (Hendrik Flach, S. 83f.) MVZ kein gänzlich neues Konzept, vieles ähnelt den Polikliniken in der DDR. „Unter Poliklinik verstand man auch die Zusammenfassung verschiedener Fachärzte in einer „Großpraxis“ (solche Polikliniken werden in Österreich, Dänemark, der Schweiz, den Niederlanden und manchmal auch in Deutschland Ambulatorium genannt). Diese Form der Polikliniken waren in der DDR die weit überwiegende Organisationsform ambulanter ärztlicher Behandlung. Sie hatten in baulicher Hinsicht häufig klinikähnliche Strukturen. Kleinere oder spezialisierte Einrichtungen (teilweise auch in Betrieben) wurden Ambulatorium genannt. Nach der Wiedervereinigung wurde zunächst auf ihre Stilllegung zugunsten von Einzelpraxen niedergelassener Ärzte hingewirkt, teilweise blieben aber die Fachärzte auch in den alten Gebäuden, sodass es jetzt mancherorts mehrere Privatpraxen unter einem Dach gibt. Diese Einrichtungen werden meist „Ärztehaus“ genannt. Polikliniken im DDR-Sinn (ambulante Behandlungszentren mit angestellten Fachärzten verschiedener Fachrichtungen) gibt es nur noch sehr wenige (z.B. in Potsdam und Guben). Die angestellten Ärzte benötigen hierbei keinen eigenen „Kassensitz“. Polikliniken existieren gegenwärtig vor allem in Schweden sowie in Russland, in der Ukraine und in den meisten anderen ehemals sozialistischen Staaten.“ „Die aktuelle Gesundheitsdiskussion verwendet den Begriff Poliklinik in Erinnerung an die Einrichtungen der DDR für das Konzept von fachübergreifenden Praxen, in denen größtenteils angestellte Ärzte verschiedener Fachrichtung für die ambulante Versorgung der Patienten zuständig sind. Argumente für Polikliniken [Bearbeiten] Teure Apparate (z. B. Röntgengeräte) und Räume (z. B. OP) und teilweise Personal werden gemeinsam genutzt, die Verwaltung ist zentral und die angestellten Ärzte erhalten ein festes Gehalt. Dadurch werden geringere Kosten für die Krankenkassen erwartet, die daher häufig für die Einrichtung von Polikliniken oder ähnlichen Modellen (Medizinische Versorgungszentren, s. u.) politisch eintreten. Patienten haben bei Weiterbehandlungen und Überweisungen innerhalb der Poliklinik keinen Zeitverlust und keine langen Geh- oder Fahrtstrecken.“ Wikipedia, Zweigpraxis: Liberalisierung durch VÄndG: Zweigpraxis ist zulässig nicht nur zur Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung, sondern zur Verbesserung der Versorgung. Auch für die Grenzen der KV hinaus kann Zweigpraxis betrieben werden (Ermächtigung der fremden KV) Eigeneinrichtungen der KV. Nach Scheitern anderer Maßnahmen gegen Unterversorgung können mittels der Sicherstellungszuschläge Eigeneinrichtungen eingerichtet werden. Bsp. KV Thüringen: Übernahme Investitionskosten in Höhe von Euro und Deckung der Differenz Einnahmen aus Honorarverteilung und laufenden Kosten bis max Euro für bis zu drei Jahre. Zuschüsse je zur Hälfte KV Thüringen und Krankenkassen. Umsetzung in der Gemeinde Ohrdruf, Landkreis Gotha. Angestellte Ärztin übernahm nach eineinhalb Jahren die Eigeneinrichtung. Zuschüsse für Investitionen müssten zurückgezahlten werden, Zuschüsse zu laufenden Kosten nicht. So konnte Ärztin in einem unterversorgten Bereich auf Dauer angesiedelt werden. Krankenhäuser und ambulante Versorgung (s. auch MVZ) gem. SGB V § 116a können Krankenhäuser bei Unterversorgung an ambulanter Versorgung teilnehmen. Sie werden vom Zulassungsausschuss ermächtigt. Voraussetzung: keine Abhilfe durch Vertragsärzte oder MVZ. Kritik: Krankenhäuser kennen die Krankengeschichte eines Patienten nicht so gut wie der Lebensbegleiter „Hausarzt“. Zu starke Zentralisierung in Mittelzentren, Erreichbarkeitsprobleme WS 08/09 Infrastrukturplanung

19 Zulassungsbeschränkungen in Bayern
1993 erstmals Zulassungsbeschränkungen angeordnet: Ende Planungsbereiche (von 79) (17,7 %) vollständig für Neuniederlassungen gesperrt (Ende 1998: 21 = 26,6 %) in 65 Bereichen (Ende 1998: 57) waren Zulassungen für bestimmte Gebietsarztgruppen bzw. Allgemeinärzte möglich. Vertragszahnärzte: Ende Planungsbereiche (von 79) Ende 1998: 10) für Neuniederlassungen von allgemein tätigen Zahnärzten gesperrt (Von den 72 Planungsbereichen für Kieferorthopäden war lediglich einer gesperrt.) Quelle: 15. Raumordnungsbericht Bayern, S. 167 „Die im Jahre 1993 vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern (vor allem in Verdichtungsräumen) wegen Überversorgung erstmals angeordneten Zulassungsbeschränkungen wurden inzwischen mehrmals fortgeschrieben. Ende 2002 waren von den insgesamt 79 Planungsbereichen nur mehr 14 (17,7 %) vollständig für Neuniederlassungen gesperrt (Ende 1998 noch 21 = 26,6 %); in 65 Bereichen (Ende 1998: 57) waren Zulassungen für bestimmte Gebietsarztgruppen bzw. Allgemeinärzte möglich... Die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte haben im Berichtszeitraum zwar zugenommen, bestehen aber nach wie vor nicht in dem Umfang wie für Vertragsärzte. Ende 2002 waren von den insgesamt 79 zahnärztlichen Planungsbereichen nur 16 (Ende 1998: 10) für Neuniederlassungen von allgemein tätigen Zahnärzten gesperrt. Von den 72 Planungsbereichen für Kieferorthopäden war lediglich einer (Ende 1998: keiner) gesperrt. Der Bestand an Vertragszahnärzten insgesamt in Bayern erhöhte sich von am auf am Damit ist in allen Landesteilen eine voll ausreichende vertragszahnärztliche Versorgung gewährleistet.“ WS 08/09 Infrastrukturplanung

20 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Stationäre Versorgung - Krankenhäuser - Vorsorge- und Reha-Einrichtungen SGV V §107 Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen. 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen 3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. WS 08/09 Infrastrukturplanung

21 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Krankenhäuser medizinische Versorgung rund um die Uhr: „kranken, leidenden und hilfesuchenden Menschen Diagnostik, Therapie und Pflege zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation anbieten“ Notfallbehandlung vollstationäre und teilstationäre Behandlungen vorstationäre und nachstationäre Behandlungen ambulante Behandlung. Quelle: Andreas Beivers, Martin Spangenberg, Ländliche Krankenhausversorgung im Fokus der Raumordnung, Informationen zur Raumentwicklung, Heft 1/2.2008; wikipedia WS 08/09 Infrastrukturplanung

22 Zugelassene Krankenhäuser
Hochschulklinik Plankrankenhäuser Vertrags-Krankenhäuser § 108 SGB V SGB V § 108 Zugelassene Krankenhäuser Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. WS 08/09 Infrastrukturplanung

23 Krankenhaus(bedarfs)planung
Krankenhaus(bedarfs)pläne der Länder weisen bedarfsnotwendige Krankenhäuser aus - “Plankrankenhäuser“: Pflicht zur Behandlung, Recht zur Abrechnung mit Krankenkassen Investitionsmittellenkung zur Erreichung der staatlichen Planvorgaben und Versorgungsziele, duale Krankenhausfinanzierung: Krankenkassen: variable und laufende Kosten (gedeckt über (Fall-)Pauschalsatz für bestimmte Diagnose (vgl. Diagnosis Related Groups, DRG), Länder: Investitionskosten Rechtsgrundlage: Krankenhausgesetze der Länder „In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in denjenigen Krankenhäusern, die im Plan verzeichnet sind, den sogenannten Plankrankenhäusern. Automatisch gehören dazu auch die Universitätskrankenhäuser. Während die Kassen sonst ihre Vertragshäuser frei aussuchen dürfen, sind sie in diesen Fällen zu Pflegesatzverhandlungen gezwungen. Die Kosten für vorrätig gehaltene unwirtschaftliche Betten müssen auf diese Weise von der Solidargemeinschaft der Versicherten mitfinanziert werden. Will eine Krankenkasse ein Krankenhaus aus der Planung ausschließen lassen, kann sie dies beim Land beantragen. Neuinvestitionen und Erhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser werden teilweise von den Ländern mitbestritten (Duale Finanzierung). Bei der Verteilung der Mittel und der Fortschreibung der Pläne sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet (§ 7 KHG) eine Einigung mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Krankenversicherungen zu suchen. Die Ärzte- und Pflegeverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen werden bei diesen Planungen nicht gefragt. Beim Wechsel eines Krankenhausträgers beispielsweise einer Privatisierung eines Krankenhauses sind die Landesregierungen nicht automatisch mitbeteiligt.“ Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg) Vom 11. Mai (GVBl.I/94, [Nr. 10], S.106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai (GVBl.I/04, [Nr. 10] , S.249) Abschnitt 2 Planung § 12 Krankenhausplanung (1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Träger, Abteilungen mit der Bettenzahl, Versorgungsgebieten und kreisfreien Städten und Kreisen, Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz, medizinisch-technischen Großgeräte gemäß § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz aus. Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen. (3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein abgestuftes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten. (4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Aufgaben zugeordnet werden. Bei Aufgaben der Ausbildung muß die Finanzierung gewährleistet sein. § 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes (1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in jedem Versorgungsgebiet gebildete Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden vom zuständigen Ministerium berufen. (2) Der Gebietskonferenz gehören als Mitglieder an: die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind, mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, die Krankenkassen im Versorgungsgebiet einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung in gleicher Zahl wie die Mitglieder nach Nummern 1 und 2. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Gebietskonferenz Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande teilnehmen. (3) Die Gebietskonferenz hat die Aufgabe, dem zuständigen Ministerium auf der Grundlage der für die Krankenhausplanung maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge zur Krankenhausplanung für ihr Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie kann Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm vorlegen. (4) Das zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen erstmalig ein. Beauftragte des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen. (5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an: das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium, die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V., die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung, die kommunalen Spitzenverbände im Lande. Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe, Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes, Empfehlungen für die Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1, Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes, Empfehlungen zum Abschluß von Investitionsverträgen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz und für Investitionsprogramme in den Jahren 1995 bis 2004 zu erarbeiten. (7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden vom zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört. (8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. § 14 Aufnahme in den Krankenhausplan (1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid des zuständigen Ministeriums festgestellt (Feststellungsbescheid); der Feststellungsbescheid über die Aufnahme muß enthalten: den Namen und den Standort des Krankenhauses, die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer der Krankenhausliegenschaft, die Nummer und das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan, das Versorgungsgebiet, die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist und Soll anerkannten Betten, bei psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Sonderkrankenhäusern die Zahl der anerkannten förderungsfähigen Betten, die Zahl und Art der Abteilungen und ihre Bettenzahl, die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz, die medizinisch-technischen Großgeräte, die Bezeichnung besonderer Schwerpunktaufgaben, inhaltliche und zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe sowie die Krankenhausgruppe im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die nach den Nummern 5 und 6 im Ist ausgewiesenen Betten sind Planbetten im Sinne des Gesetzes. (2) Dem zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen: eine Abweichung von Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 10, eine fünfundachtzig vom Hundert unterschreitende durchschnittliche Ausnutzung der Planbetten insgesamt oder in einzelnen Abteilungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides. Die in Nummer 1 genannten Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Im Falle der Nummer 2 hat der Krankenhausträger den Nutzungsgrad zu begründen und auf Aufforderung des zuständigen Ministeriums einen Vorschlag zur bedarfsgerechten Reduzierung der Bettenzahl oder zur Umstrukturierung des Krankenhauses zu unterbreiten. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung werden hierüber unterrichtet. Abschnitt 3 Krankenhausförderung § 15 Investitionsprogramm (1) Zur Förderung des Krankenhausbaues und zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung stellt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Beteiligten und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf. Darin wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel und sonstigen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 dargestellt. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet den Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens. (2) Das zuständige Ministerium ist befugt, mit dem Investitionsprogramm erforderliche und vorgesehene Investitionen der bedarfsdeckenden Krankenhäuser nach Maßgabe des Haushalts auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen und nach Prioritäten zu ordnen. (3) Die Aufstellung des Investitionsprogramms hat im Benehmen mit den Beteiligten an der Krankenhausversorgung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. § 16 Einzelförderung (1) Zur Förderung werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. Anstelle dieser Mittel kann der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden oder ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Haushalt verfügbaren Mittel oder die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden. Die Förderung nach Nummern 1 und 2 setzt voraus, daß Darlehen oder Eigenmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Finanzierung der förderungsfähigen Investitionen verwandt worden sind; die Förderung nach Nummer 3 setzt voraus, daß eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. (2) Investitionsmittel können auf Antrag des Krankenhausträgers ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden. Der Festbetrag ist nach den Kosten zu bemessen, die für eine ausreichende und medizinisch zweckmäßige Versorgung nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sind. (3) Bei Errichtungsmaßnahmen setzt das Krankenhaus pauschale Fördermittel, die bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides ausgezahlt, aber noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, oder nach der Erteilung des Bewilligungsbescheides bis zur Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahmen ausgezahlt werden, soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter enthalten ist und soweit sie nicht für unabweisbare Maßnahmen verwendet werden müssen, Zinserträge aus angelegten pauschalen Fördermitteln nach § 17 Abs. 4, soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter enthalten ist, Verkaufserlöse aus für das Krankenhaus nicht mehr zweckentsprechend verwendbaren, aus Pauschalmitteln nach § 17 finanzierten Anlagegütern, unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten weiterhin verwendungsfähige Anlagegüter, Erlöse aus Pflegesatzzuschlägen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie öffentliche Finanzierungsmittel außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Mitfinanzierung ein. Die Höhe der Einbringung von Barmitteln nach Nummern 1 bis 3, 5 und 6 wird in jedem Einzelfall im Zusammenwirken zwischen Krankenhausträger und dem zuständigen Ministerium festgelegt. (4) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser. (5) Das zuständige Ministerium und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Abs.1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren. § 17 Pauschale Förderung (1) Als pauschale Förderung werden auf Antrag Fördermittel bewilligt für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter), für kleine bauliche Maßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Betrag (Wertgrenze) nicht übersteigen. Diese pauschale Förderung gilt auch bei überschreiten dieser Wertgrenze, wenn eine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht beantragt oder ein solcher Antrag zurückgenommen wurde. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen: die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2, die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 1. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Wertgrenze und die Höhe der Jahrespauschale durch Rechtsverordnung in Abständen von höchstens zwei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. (3) Abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höhe der Jahrespauschale kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. (4) Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen. § 18 Ausgleichsleistungen (1) Zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben sind Ausgleichsleistungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichsleistungen sind insbesondere zu bewilligen für unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen, angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen, und Investitionen zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere, vor allem soziale Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden. Die Ausgleichsleistungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden. (2) Bei Verminderung der Gesamtbettenzahl können dem Krankenhaus bis zur Dauer von zwei Jahren Fördermittel nach § 17 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, insbesondere wenn die Verminderung der Gesamtbettenzahl zur Anpassung an den Bedarf geboten ist. § 19 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen (1) Der Krankenhausträger hat gegenüber dem zuständigen Ministerium die für die Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfangs sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen. (2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich sind. § 20 Rückforderung von Fördermitteln (1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet. (2) Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht. Sie sind darüber hinaus zurückzuzahlen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet werden. WS 08/09 Infrastrukturplanung

24 Subsidiarität bei Krankenhausversorgung
Sicherstellung der Krankenhausversorgung eine öffentliche Aufgabe von Land, LK und kreisfr. Städten LK und Städte betreiben eigene Krankenhäuser, soweit nicht andere tätig werden („ausreichend Raum zur Mitwirkung geben“) Finanzierungsmittel aufbringen Vielfalt der Träger Öffentliche: Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde (36 %) Freigemeinnützige: Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Stiftungen (38 %) Private (26 %) Quelle: Destatis, Wikipedia „Krankenhaus“ Das Krankenhauswesen ist historisch gewachsen aus Hospitälern, die zunächst der Armen- und Krankenpflege dienten. Sie wurden aus freiem Entschluss von freigemeinnützigen, kommunalen, staatlichen und privaten Trägern errichtet. Vgl. Wie funktioniert das? Städte, Kreise und Gemeinden, S. 242 „Das Gleichnis vom barmherzigen Samariter zählt zu den bekanntesten Erzählungen Jesu im Neuen Testament. Es wird im Evangelium des Lukas (10,25–37) überliefert und gilt als Appell zur tätigen Nächstenliebe. Das Gleichnis vom barmherzigen Samariter verließ auf Grund seiner Dramatik bald seinen frühchristlich-innerjüdischen Zusammenhang. Nächstenliebe wurde zu nicht zuletzt durch diese Erzählung zu einer universellen Tugend; Nächstenliebe und Samariterdienst wurden bis ins Sprichwortgut zu Synonymen. Der Arbeiter-Samariter-Bund wie der Schweizerischer Samariterbund erscheinen als ein prominentes Erbe dieses Namens im deutschen Sprachbereich. Das im angelsächsischen Rechtsbereich auch sprachlich entlehnte Good Samaritan law findet im Deutschen lediglich unter Strafrecht seinen Niederschlag. Beim Vatikan ist die Gute Samariter Medaille die höchste Medaille für Arbeit im Gesundheitswesen.[13]“ „Hospital (bzw. Spital) ist eine in weiten Teilen Deutschlands veraltete Bezeichnung für Pflegeheime und Altersheime. Es leitet sich vom lateinischen hospes (Gastfreund/Fremdling) ab. Ursprünglich bezeichnete es die meist christlich geführten Pilgerherbergen und Armenhäuser. In Österreich, der Schweiz und einigen Gegenden Deutschlands wird das Wort noch heute als Synonym für Krankenhaus verwendet. Geschichte [Bearbeiten] 817 bestimmte die Aachener Synode, dass jedes Kloster oder Kollegiatsstift über eine derartige Einrichtung verfügen sollte. Seit einem Dekret von Papst Clemens V. aus dem Jahre 1312 brauchten die Hospitäler nicht mehr zwingend Kirchengut im engeren Sinn von Besitztum und Verfügungsgewalt sein. Als karitative Einrichtungen besaßen sie aber weiterhin kirchlichen Charakter. Jedermann konnte nun zum Heil seiner Seele ein Hospital gründen und auf eigene Rechnung betreiben, musste aber die Erlaubnis des Bischofs einholen, wenn er eine Spitalkirche, Kapelle, einen Altar oder einen Friedhof eingliedern und einen Spitalgeistlichen einstellen wollte. Viele Spitäler wurden in späteren Zeiten in Form von Stiftungen gegründet und werden gemeinnützig geführt und in der Rechtsform eines Vereins getragen. Die Aufgaben der Spitäler waren mannigfaltig und basierten auf den Werken der Barmherzigkeit: Speisung, Aufnahme und Bekleidung der Armen, Beherbergung der Fremden, Pflege der Alten und Kranken sowie Bestattung der Toten. Kommunalisierung, Verpfründung (d.h., die Insassen kauften sich mit der Erwerbung von Pfründen ein) und Spezialisierung waren die Tendenzen, die das Spitalwesen seit dem 14. Jahrhundert in den Städten bestimmten. In dieser Tradition führen die sozialen Einrichtungen der beiden großen Kirchen in Deutschland, die Diakonie (evangelisch) und die Caritas (katholisch) sowie deren angegliederte kirchliche Träger viele Pflege- Alten- und Behinderteneinrichtungen, so zum Beispiel die Evangelische Heimstiftung in Baden-Württemberg mit mehr als 6000 Heimplätzen und 5500 Beschäftigten. Nach der Definition der Historikerin Claudia Tiggemann-Klein sind Gesundheitsfürsorge, Wohltätigkeitssinn und Frömmigkeit die drei Grundpfeiler des Hospitalwesens.“ Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg) Vom 11. Mai (GVBl.I/94, [Nr. 10], S.106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai (GVBl.I/04, [Nr. 10] , S.249) § 1 Grundsätze (1) Zweck des Gesetzes ist, eine patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen. (2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden, und indem sie Finanzierungsmittel aufbringen. (4) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten; insbesondere ist freigemeinnützigen und privaten Trägern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenversorgung in Krankenhäusern zu geben. Private Klinikbetreiber in Deutschland 2006[4] Asklepios 2.150; Rhön-Klinikum 1.933 Helios/Fresenius 1.673 Sana Kliniken 792 Damp Holding 422 Mediclin 378 Schön Kliniken 348 SRH Kliniken 342 Paracelsus Kliniken 284 Ameos 244 WS 08/09 Infrastrukturplanung

25 Stationäre Versorgung
Trends in Deutschland: Bettenabbau und kürzere Verweildauer, Klinikfusionen, private Trägerschaft Quelle: Wikipedia „Krankenhausplanung“ Deutschland 2006: 2.104 Krankenhäuser (1991: 2.411) 16,8 Mio. Patienten pro Jahr 8,6 Tage Verweildauer (1991: 14) Quelle: Eurostat WS 08/09 Infrastrukturplanung

26 Bettenauslastun g in Prozent Betten-Anteil nach Trägern
Trends Weniger Krankenhäuser und Betten mehr private statt öffentliche K-Häuser Verweildauer halbiert mehr Fallzahlen Berlin Betten je EW Verweildauer – Tage Bettenauslastun g in Prozent Anzahl Krankenhäuse r 1991 2010 Berlin 116 57 19,9 7,8 86,1 81,7 104 79 Brandenburg 89,1 60,8 15,7 8,3 72,4 80,5 67 52 Brandenburg Weniger Krankenhäuser und Betten, mehr private statt öffentliche, Verweildauer (mehr als) halbiert, mehr Fallzahlen, weniger Betten je EW Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg Amt für Statistik Betten-Anteil nach Trägern 1991 2010 Berlin  ö: 28, f-g: p: 20,2  ö: 2, f-g: 43 p: 54,5 Brandenburg ö: f-g: p: 5 ö: 54,8 f-g: 18,6 p: 26,6 WS 08/09 Infrastrukturplanung

27 Versorgungsstufen Krankenhaus der Maximalversorgung (Unikliniken)
Schwerpunktversorgung Regelversorgung Grundversorgung I. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Grundversorgung) [Bearbeiten] Krankenhäuser der Grundversorgung leisten einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung. Sie verfügen entweder über eine Abteilung der Fachrichtung Innere Medizin oder Chirurgie. Im Einzelfall sind bei Bedarf auch beide möglich. Eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung werden nicht vorgehalten. Häufig sind hier auch Belegärzte tätig. II. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Regelversorgung) [Bearbeiten] Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe stellen die Grundversorgung sicher. Sie müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen, bei entsprechendem Bedarf auch die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, HNO, Augenheilkunde und in besonderen Einzelfällen auch Urologie und Orthopädie. Unterabteilungen innerhalb einzelner Fachrichtungen werden, wie auch bei Krankenhäusern der Grundversorgung, nicht vorgehalten. Belegärzte haben auch hier häufig Betten. III. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Schwerpunktversorgung) [Bearbeiten] Diese Versorgungsstufe heißt in manchen Bundesländern Schwerpunktversorgung, in anderen Zentralversorgung. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung hat mindestens eine Abteilung für Innere Medizin, getrennte Abteilungen für Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, sowie Radiologie und Anästhesie. Neben den Fachrichtungen der II. Versorgungsstufe können, sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, auch Pädiatrie, Neurologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgehalten werden. IV. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Maximalversorgung) [Bearbeiten] Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hoch differenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen, zum Beispiel auch medizinische Großgeräte wie Computertomographie oder Kernspintomographie vorhalten. Universitätskliniken und Berufsgenossenschaftliche Unfallkliniken (BG-Krankenhäuser) nehmen diese Aufgabe beispielsweise wahr. (Diese Einteilung stammt aus dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKRG). In anderen Bundesländern sind die Anforderungen ähnlich.) WS 08/09 Infrastrukturplanung

28 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Erreichbarkeit 75 % der EW in 10 Minuten 98 % der EW in 20 Minuten 2,3 % der EW > 20 Minuten Quelle: Andreas Beivers, Martin Spangenberg, Ländliche Krankenhausversorgung im Fokus der Raumordnung, Informationen zur Raumentwicklung, Heft 1/2.2008 WS 08/09 Infrastrukturplanung

29 Konzentration in der Grundversorgung
Gründe Patienten und einweisende Ärzte tendieren zum höher spezialisierten Krankenhaus Fachärzte operieren ambulant (Ambulantisierung) Verweildauerverkürzungen, freie Bettenkapazitäten > wirtschaftliche Belastung Rückläufige Krankenhausfinanzierung der Länder (seit 1991 um 44 %) Folge: Mittelzentren übernehmen Grundversorgung WS 08/09 Infrastrukturplanung

30 Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
WS 08/09 Infrastrukturplanung

31 Krankenhäuser und Reha in der Bauleitplanung
Höchste Schutzbedürftigkeit niedrigste Tages- und Nachtlärmwerte für Verkehr, (Straße und Schiene, 16. BimSchV) und (Luft, Fluglärmschutzgesetz); DIN 18005 16. BimSchV Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 16. BimSchV § 2 Immissionsgrenzwerte (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: (s. Tabelle Folie) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm FluLärmG Ausfertigungsdatum: "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)" Stand: Neugefasst durch Bek. v I 2550 § 5 Bauverbote (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. WS 08/09 Infrastrukturplanung


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