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Veröffentlicht von:Kunigunde Boebel Geändert vor über 11 Jahren
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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005
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Lösung II. Begründetheit
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich) 1. Rechtsweg, § 126 I BRRG 2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger) 6. Vorverfahren, § 126 III BRRG 7. Klagefrist, § 74 VwGO 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
II. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V VwGO). 1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidung a) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“ Ermessen b) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+) – Ermessensfehler? Ausgangs-VA Ermessensfehlgebrauch (+) aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog Widerspruchsbescheid Ermessensnichtgebrauch (–) Missachtung von Grundrechten (–) Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften? 2. Ergebnis: Klage unbegründet.
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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
unbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite Gericht prüft nur Ermessensfehler. Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...
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Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“ Anfechtungsklage? Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!
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Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
2. Auflage Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG 1. Keine Nebenbestimmung a) Hinweis auf die Rechtslage b) Inhaltsbestimmung konkretisiert lediglich den sachlichen Inhalt des Verwaltungsakts Teilgenehmigung (minus) im Rahmen des Beantragten bleibende inhaltliche Konkretisierung (quantitativ andere Genehmigung); Beispiel: Baugenehmigung erteilt; jedoch Vorgaben zur baul. Gestaltung modifizierende Auflage/modifizierende Genehmigung Die erteilte Genehmigung ist eine qualitativ andere (aliud). Beispiel: Flachdach beantragt, genehmigt wird Satteldach.
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Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
2. Auflage wird einem begünstigenden Verwaltungsakt zusätzlich beigefügt; zusätzl., selbständig erzwingbares Tun, Dulden, Unterlassen vorgeschrieben „Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“ (v. Savigny) Auflage muss erst befolgt werden, wenn die Wohltat ausgenutzt wird. im Zweifel Auflage, da für Bürger günstiger modifizierende Auflage? keine Auflage, sondern modifizierende Gewährung 3. Befristung Die innere Wirksamkeit des VA ist an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft. Abgrenzung von der Bedingung: Erfolgt der Eintritt des Ereignisses in dem f. den VA relevanten Zeitpunkt gewiss, d. h. ist damit sicher zu rechnen? 4. Bedingung Die innere Wirksamkeit hängt von dem bedingenden Ereignis ab.
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Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
2. Meinungsstand Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen Problem: Bestimmung der richtigen Klageart Verpflichtungs-/Anfechtungsklage? 1. Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor? Abgrenzung von der bloßen Inhaltsbestimmung; s. o. 2. Meinungsstand 1. Ansicht: stets Verpflichtungsklage (selten vertreten) Akzessorietät der Nebenbestimmung 2. Ansicht: stets Anfechtungsklage (selten vertreten) Sonst unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Exekutive.
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2. Meinungsstand 3. Ansicht: Art der Nebenbestimmung entscheidet (frühere Rspr.; teilw. Lit.) Wortlaut des § 36 II VwVfG; Kritik: § 113 I 1 VwGO 4. Ansicht: Unterscheidung zw. gebundenem VA und Ermessensverwaltung § 114 VwGO; kein Eingriff in einheitl. behördliche Ermessenesausübung 5. Ansicht: Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend (BVerwG) stets Anfechtungsklage; unzulässig nur, wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung offensichtlich nicht mehr sinnvoller- und recht- mäßigerweise bestehen bleiben kann. Obersatz: „Die Klage ist begründet, wenn die Abweichung von dem ge- stellten Antrag rechtswidrig bzw. wenn die Beifügung der Auflage rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
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Lösung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG: öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie) 2. Klageart richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“ Anfechtungsklage? Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen! „Zusatz“ = Auflage i. S. v. § 36 II Nr. 4 VwVfG
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!
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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005
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