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PROFESSOREN-BESOLDUNGSREFORM
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GRUNDLAGEN Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) vom Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NW (HLeistBVO)vom Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz (8. ÄndLBesG) vom - durch ProfBesRefG hat Bundesgesetzgeber die Besoldung der Professoren grundlegend neu geregelt - Bund hat den Ländern Handlungsspielräume zugewiesen; die Umsetzung in Landesrecht (ÄndLBesG, RVO) muss bis erfolgt sein NRW:8. Änd. LBesG vom ; HLeistBVO vom
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INHALT DER REFORM Ersatz C-Besoldung (aufsteigende Dienstaltersstufen) durch leistungsorientierte Besoldung (festes Grundgehalt und variable Leistungsbezüge) Neue Besoldungsgruppen (Stand 08/2004): W1 Juniorprof ,34 € W2 Univ.-Prof ,03 € W3 Univ.-Prof ,61 € - Leistungsbezüge, die hier betrachtet werden, nur für Prof. Bes.Gr. W2 und W3- nicht JP (die erhalten bei Bewährung ab 1. Verlängerung Beamtenverhältnis auf Zeit nicht ruhegehaltfähige Zulage von 260 € mtl. - Besoldungsordnung W auch für Hochschulleitungen (R,K), vgl. § 11 8.ÄndLBesG - zum Vergleich: C3/30 Jahre= 3.652,95 C3/40 Jahre= 4.505,67 C3/50 Jahre= 5.358,37 C4/30 Jahre= 4.459,43 C4/40 Jahre= 5.316,60 C4/50 Jahre= 6.173,79
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LEISTUNGSBEZÜGE (1) Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge
Funktions- Leistungsbezüge besondere Leistungsbezüge [Forschungs- und Lehrzulagen] § 12 8.ÄndLBesG
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LEISTUNGSBEZÜGE (2) Ruhegehaltfähig bis max. 40 % des jeweiligen Grundgehalts; in besonders herausragenden Einzelfällen darüber hinaus Bandbreitenregelung Über Gewährung entscheidet Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung Dekan § 33 (3) S. 1. BBesG § 12(3,4) 8.ndLBesG Überschreiten der Ruhegehaltsgrenze für besonders herausragende Einzelfälle : gem. § 12 (4) 8.ÄndLBesG max. für 2 % W2/W3 bis zu 50% max. für 3 % W2/W3 bis zu 60 % max. für 2 % W2/W3 bis zu 80 % es gibt Regelungen für Kumulation von mehreren Leistungsbezügen
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BERUFUNGS- UND BLEIBE- LEISTUNGSBEZÜGE (1)
Bisher nur für C4- Professoren ab 2. Ruf oder aus der Industrie An FH bislang nicht möglich Bislang Verhandlungen mit MWF, zukünftig mit Hochschulleitung
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BERUFUNGS- UND BLEIBE-LEISTUNGSBEZÜGE (2)
Können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden unter Berücksichtigung der -individuellen Qualifikation - vorliegenden Evaluationsergebnisse - Bewerberlage - Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Fach In der Regel unbefristet und als laufender Bezug § 12 (1) 8.ÄndLBesG
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FUNKTIONS-LEISTUNGSBEZÜGE
Gewährt für die Dauer der Aufgabe ruhegehaltfähig in Anlehnung an die Regelung für Beamte auf Zeit (§ 15 a BeamtVG) An hauptberufliche Mitglieder Hochschulleitung (Rektor, Kanzler) Weitere zulagenfähige nebenamtliche Funktionen: nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung, Dekane sowie Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung
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BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (1)
Können für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in - Forschung - Lehre - Kunst - Weiterbildung - Nachwuchsförderung erbracht werden, gewährt werden § 12 (2) 8.ÄndLBesG bzw. in § 6 HLeistBVO aufgeführt: „ …in der Forschung insbesondere durch Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichungen, Preise, Publikationen, Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, SFB´s, wiss. Arbeitsgruppen, Erfindungen, Patente…..“ in der Lehre insbesondere: Ergebnisse der Lehrevaluation, studentische Lehrveranstaltungskritik, Lehrtätigkeiten über die Lehrverpflichtung hinaus, besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen… in der Kunst insbesondere: Herausragende Konzerttätikgkeiten, Aufführungen, Ausstellungen, Auszeichungen und Pereise, Engagement bei künstl. Entwicklungsvorhaben und Projekten in der Weiterbildung insbesondere: Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen, bes. Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten, besonders hoher Anteil an W. Einnahmen der HS in der Nachwuchsförderung insbesonder: Besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wiss. Nachwuxhses, Leitung bzw. Engagement in Graduiertenkollegs o.ä., bes. Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wss.
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BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (2)
Können befristet bis zu 5 Jahren oder in begründeten Ausnahmefällen als Einmalzahlung vergeben werden Sollen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Erstberufung vergeben werden
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[FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGE]
Kann aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben gezahlt werden, sofern Drittmittelgeber dies ausdrücklich vorsieht In der Regel begrenzt auf 100 % des jeweiligen Grundgehalt des Professors § 14 8.ÄndLBesG soll den Anreiz für Profs erhöhen, vermehrt Drittmittel einzuwerben und so zusätzliche Lehr- und Forschungsaufgaben nicht im Nebenamt, sondern im Hauptamt auszuüben
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AUSWIRKUNGEN (1) Haushaltstechnische Umsetzung in NRW : Umwandlung der Stellen C4 nach W3; C2 und C3 nach W2 , d.h. Verhältnis W3:W2 wie bisher (56,25 % W3) Bestandsschutz für C- Professoren; Option zum Wechsel in die neue Besoldungsordnung entsprechend - von C4 nach W3 - von C2/C3 nach W2 Artikel II 8. ÄndLBesG - haushaltstechnisch: vorauss. NachtragsHH 2005 - Wechsel C nach W jederzeit möglich, keine Fristen - für amtierende R+ K kein Wechsel, aber mit Neubegründung des Dienstverhältnisses (auch bei Wiederwahl) W- Besoldung
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WAHRSCHEINLICHKEIT DES WECHSELS IN W- BESOLDUNG (Quelle: MWF)
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AUSWIRKUNGEN (2) Bei Weg-/Neuberufung bzw. Übernahme hauptberufliche Funktion (Rektor, Kanzler) ab zwingender Wechsel in W- Besoldung Keine Berufungs- und Bleibegewinne nach BesO C mehr § 11 8.ÄndLBesG ab Berufungs- und Bleibegewinne nur noch, wenn in W- Besoldung
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VERGABERAHMEN Summe der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel Besoldungsdurchschnitt wird auf Landesebene ermittelt und dynamisiert fortgeschrieben (NRW Unis: €/Stand 2001; fortgeschrieben für 2005: € bzw. für 10 % der Professuren €) Auskehrgebot, d.h. keine Deckungsfähigkeit § 13 (1) 8.ÄndLBesG § 34 BBesG in anderen Ländern hochschulspezifisch berechnet; in NRW landesweit gemittelt Ausgangswert 2001 = € " = € Wert 2001 + lineare Besoldungserhöhung ./. Wegfall Urlaubsgeld ./. Absenkung Sonderzuwendung = € + 3,62 % Anhebung nach § 34 (1) BBesG aber gestreckt auf 19 Jahre, d.h für 10 %, % usw. = €
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BERECHNUNG VERGABERAHMEN
Formel: A x B + C - D A= dynamisierter Besoldungsdurchschnitt (2005: bzw €) B= Anzahl der besetzten Professuren und Leitungsstellen C= Anzahl freier Stellen x Differenz zwischen GG W2 oder W3 –Besoldungsdurchschnitt D= Summe aller Besoldungsausgaben ohne Familienzuschläge siehe Begründung Gesetzesentwurf zu § 13 (1) [Besoldungsdurchschnitt] Besoldungsdurchschnitt: Besoldungsaufwand 2001 geteilt durch besetzte Stellen = € für Unis dynamisiert für 2005 = € gem. § 34 (1) S. 2 BBesG Anhebung dieses Betrages um 3,62 5 auf €, aber gestreckt auf 19 Jahre, d.h. in 2005 höherer Betrag nur für 10 % der Stellen, 2006 für 15 % usw. noch unklar, ob in NRW freie Stellen in den Vergaberahmen einbezogen werden. Nach Diskussionsstand Seminar müssen sie einbezogen werden, auch wenn sie nicht planmäßig besetzt sind z. B. mit LSTV !!! Hier Hinweis auf Grundgehalt für LSTV !! Vergaberahmen wächst nur in dem Umfang, wie C- Stellen frei werden Besoldungsdurchschnitt höher in BW: 74,Bay: 73, Saarland:73,B, Rh-Pf: 72,HB, Hessen:71, NRW: 69
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SPEZIELLE HOCHSCHULREGELUNG DUISBURG-ESSEN?
Aufstellung weiterer Kriterien für Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge sowie Regelung weiterer Einzelheiten zum Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge über HLeistBVO hinaus in einer Hochschulordnung nicht vorgeschrieben
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MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF FÜR HOCHSCHULORDNUNG (1)
Verhältnis Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu besonderen Leistungsbezügen Getrennte oder gemeinsame Töpfe? Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge: - Befristung mit Zielvereinbarung? Funktions- Leistungsbezüge: - Katalog/Höhe zulagenfähige nebenamtliche Funktionen
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MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF HOCHSCHULORDNUNG (2)
Besondere Leistungsbezüge - Stufenmodell oder freie Vergabe? - Regel- oder Antragsverfahren? - Folgen bei Ablehnung? - Beratungs-/Vertrauenskommission?
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ZUSAMMENSTELLUNG VON INFORMATIONEN
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
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