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Chemische Labore
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Rechtsgrundlagen - Überblick
Richtlinien und Verordnungen auf europäischer Ebene (REACH, CLP, etc.) Staatliche Regelungen auf nationaler Ebene (Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, etc.; aber auch TRGS, TRBS, ASR, Verwaltungsvorschriften, etc.) Regelungen der Unfallversicherungsträger (BGR, BGI, BGG, etc.) Regelungen privatrechtlicher Organisationen (DIN, EN, VDI, etc.)
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Chemikalienrecht – kurze Einführung
Europa Deutschland REACH (1907/2006) ChemG CLP (1272/2008) GefStoffV ArbSchG
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REACH
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REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals Abfall von REACH ausgenommen (Problem: Recycling) Insbes. Für Hersteller und Importeure interessant/wichtig … aber auch für „nachgeschaltete Anwender“
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Zeitstrahl Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt, Umweltbundesamt
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Überblick über die Aufgaben
Ausnahmen von REACH beachten Rolle(n) unter REACH bestimmen Werden meine Verwendungen berücksichtigt? eigenen Stoffsicherheitsbericht vermeiden Risikomanagementmaßnahmen anwenden Informationsweitergabe nach unten und oben! Mitteilungspflicht an die Agentur (Stoffsicherheitsbericht) Zulassungspflichten und Beschränkungen beachten
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Anhang XVII - Beispiel Nickel
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CLP – neue Kennzeichnung
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Globally Harmonized System Classification, Labeling and Packaging
GHS / EU-GHS / CLP Globally Harmonized System Classification, Labeling and Packaging
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Änderung der Einstufung
Gefahrenklasse (aus 15 Gefahrenbezeichnungen werden 28 Klassen): - Gefahrenkategorie - Piktogramm (aus 7 werden 9 Piktogramme) - Signalwort (2 mögliche Signalwörter) - Gefahrenhinweise (insgesamt 87) - Sicherheitshinweise (insgesamt 104)
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Die 28 Gefahrenklassen - I
Physikalische Gefahren 2.1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.2. Entzündbare Gase 2.3. Entzündbare Aerosole 2.4. Entzündend (oxidierend) wirkende Gase 2.5. Unter Druck stehende Gase 2.6. Entzündbare Flüssigkeiten 2.7. Entzündbare Feststoffe 2.8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.9. Selbstentzündliche (Pyrophore) Flüssigkeiten 2.10. Selbstentzündliche (Pyrophore) Feststoffe 2.11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.13. Entzünden (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten 2.14. Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe 2.15. Organische Peroxide 2.16. Auf Metalle korrosiv wirkend
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Die 28 Gefahrenklassen - II
Gesundheitsgefahren 3.1. Akute Toxizität 3.2. Ätzung/Reizung der Haut 3.3. Schwere Augenschädigung/-reizung 3.4. Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut 3.5. Keimzell-Mutagenität 3.6. Karzinogenität 3.7. Reproduktionstoxizität 3.8. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) 3.9. Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 3.10. Aspirationsgefahr Umweltgefahren 4.1. Gewässergefährdend (Zusätzliche) EU-Gefahrenklasse 5.1. Die Ozonschicht schädigend
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Ab bzw
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Unterschiede - Piktogrammvergabe
Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt, Umweltbundesamt
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Unterschiede - Piktogrammvergabe
Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt, Umweltbundesamt
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Flammpunkt / Zündtemperatur
Der Flammpunkt eines Stoffes ist die niedrigste Temperatur, bei der sich über einem Stoff ein zündfähiges Dampf-Luft-Gemisch bilden kann. Die Zündtemperatur ist diejenige Temperatur, auf die man einen Stoff oder eine Kontaktoberfläche erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz in Gegenwart von Luft ausschließlich aufgrund seiner Temperatur – also ohne Zündquelle wie einen Zündfunken – selbst entzündet. Quelle:
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Flüssigkeiten werden „entzündlicher“
„alt“ CLP Flammpunkt [°C] entzündlich - In Anlehnung an: „GHS - Globally Harmonised System: neue Piktogramme für gefährliche Stoffe“ (IHK Südlicher Oberrhein)
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Stoffe werden „giftiger“ akute Toxizität (d)
derzeit GHS LD 50 [mg/kg] In Anlehnung an: „GHS - Globally Harmonised System: neue Piktogramme für gefährliche Stoffe“ (IHK Südlicher Oberrhein)
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Es bleibt nicht alles beim Alten
tert.-Butylperoxybenzoat N,N-Dimethylformamid Salzsäure, 20%
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H-Sätze - Gefahrenhinweise
HXYY: H = Hazard Statement X = Art der Gefährdung 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren YY = laufende Nummer
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EUH-Sätze – besondere Vorschriften
EUHXYY: X = Art der Vorschrift 0 = ergänzende Gefahrenmerkmale 2 = Besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungs- elemente für bestimmte Stoffe oder Gemische 4 = Besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzen- schutzmitteln YY = laufende Nummer
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P-Sätze - Sicherheitshinweise
PXYY: P = Precautionary Statement X = Art des Sicherheitshinweises 1 = Allgemeines 2 = Prävention 3 = Reaktion 4 = Lagerung 5 = Entsorgung YY = laufende Nummer
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Zeitstrahl Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt, Umweltbundesamt
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Umwandlung – alt zu neu
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GHS-Konverter
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Weitere Quellen www.echa.eu Allgemeine Infos
Verordnungstext und Leitlinien Allgemeine Infos und Memocard Poster und Faltblätter BG RCI - insbesondere Poster und Flyer
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Neuerungen in Chemikalien-gesetz /Gefahrstoffverordnung
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Chemikalienrecht – kurze Einführung
Europa Deutschland REACH (1907/2006) ChemG CLP (1272/2008) GefStoffV ArbSchG
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Entwicklung der Gefahrstoffverordnung
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Gefahrstoffdefinition
Gefahrstoffe sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. In Anlehnung an § 19, Abs. 2 ChemG und § 2 Abs. 1 GefStoffV
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Gefahrstoffdefinition
Gefahrstoffe sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. In Anlehnung an § 19, Abs. 2 ChemG und § 2 Abs. 1 GefStoffV
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Wesentliche Änderungen
§ 5: Anpassung an CLP (jetzt § 4) § 7 ff.: Anpassung des Schutzstufenkonzeptes aufgrund von CLP § 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge ganz raus § 18: Verbote und Beschränkungen (REACH und Anhang II) Anhang II: fällt weg (CLP) Anhang IV: Rest jetzt Anhang II (REACH)
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Einstufung/Kennzeichnung gem. CLP
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG erfolgt, sind unbeschadet des § 19 Absatz 3 die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6 und § 5 Absatz 3 anzuwenden. § 4 Abs. 1 und 2 GefStoffV
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Änderung des Schutzstufenkonzepts - warum?
Fehlinterpretationen in der Praxis. Maßnahmen wurden symbolabhängig getroffen, aber: Gefährdung nicht ausschließlich symbolabhängig geringe Gefährdung trotz Totenkopf (T, T+) hohe Gefährdung auch ohne Totenkopf (T, T+) Maßnahmen passten nicht zur Gefährdung Schutzstufenkonzept (zu) eng an Kennzeichnung gebunden, kein Handlungsspielraum für die Gefährdungsbeurteilung
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§ 6 – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Mindestanforderungen an die Dokumentation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Mindestanforderungen an Angaben im Gefahrstoffverzeichnis Aufweitung der Definition einer geringen Gefährdung T und T+ kann eine geringe Gefährdung darstellen
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Sicherheitsdatenblatt als Informationsquelle
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Sicherheitsdatenblatt als Informationsquelle
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Expositionsszenarien (ab 10 t/a)
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Zeitstrahl Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt, Umweltbundesamt
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§ 7 – Grundpflichten (immer)
Keine Schutzmaßnahmen sondern allgemeine Anforderungen (Grundpflichten) z.B. an: Substitutionsgebot Rangfolge der Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Arbeitsplatzgrenzwerte Wirksamkeitsprüfung
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§ 8 – Allgemeine Schutzmaßnahmen (immer)
Katalog von Grundmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen, z. B.: Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition angemessene Hygienemaßnahmen nicht Essen oder Trinken Lagerung ohne Gefährdung von Mensch oder Umwelt
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§ 9 – Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Anzuwenden bei bestehenden Gefährdungen (Maßnahmen nach § 8 reichen nicht), z. B.: Geschlossenes System bzw. nur minimaler Kontakt Individuelle Schutzmaßnahmen und PSA Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleidung Reinigung der Arbeitskleidung Zugangsbeschränkungen Maßnahmen bei Alleinarbeit Es müssen nicht alle aufgeführten Maßnahmen durchgeführt werden (nur geeignete).
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§ 10 – Besondere Schutzmaßnahmen
Für Tätigkeiten mit: krebserzeugenden Gefahrstoffen (Kat. 1 oder 2) erbgutverändernden Gefahrstoffen (Kat. 1 oder 2) fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe (Kat. 1 oder 2) Maßnahmen sind z. B.: Arbeitsplatzmessungen Abgrenzung der Gefahrenbereiche ggf. Beschränkung der Expositionsdauer und PSA
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Krebserzeugend nach Stoff-RL
Kategorie 1: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen. Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: – geeignete Langzeit-Tierversuche, – sonstige relevante Informationen. Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
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CMR-Stoff Kategorie 1 oder 2
CLP
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Krebserzeugend Stoff-RL vs. CLP
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Definition der Fachkunde - § 3 Abs. 12
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Z. B. für: Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatzmessungen Umgang mit CMR-Stoffen und T- und T+-Stoffen
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Zusammenfassung CLP wird in der Gefahrstoffverordnung berücksichtigt
Wegfall des kennzeichnungsbezogenen Schutzstufenkonzepts, dafür Einführung eines gefährdungsbezogenen Maßnahmenkonzepts (Aufwertung der Gefährdungsbeurteilung) Mit Auslaufen der Übergangsfristen (CLP) wird eine neue Gefahrstoffverordnung notwendig
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Für die Praxis bedeutet dies
Neue Sicherheitsdatenblätter (REACH) Geänderte innerbetriebliche Kennzeichnung (z. B. Vorratsbehälter) Anpassung des Gefahrstoffverzeichnisses Anpassung der Betriebsanweisungen Unterweisung der Mitarbeiter, etc.
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Gefahrstoffverordnung - § 8 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind, 2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht, 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
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Gefahrstoffverordnung - § 6 Abs. 3
Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zubereitungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.
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Bekanntmachung zu Gefahrstoffen – 408
4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung (2) Da in der GefStoffV die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am erhalten bleiben, ist auch die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich zulässig. Jedoch kann in Abhängigkeit von dem innerbetrieblichen Informationsstand zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben die neue Kennzeichnung während der Übergangsfristen bereits angewendet werden. Dabei sind die Grundsätze der TRGS 200 zur (vereinfachten) Kennzeichnung bei Tätigkeiten zu beachten.
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Bekanntmachung zu Gefahrstoffen – 408
4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung (4) Da der Änderungsaufwand unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob die Beschriftung von z. B. Laborflaschen oder von Lagertanks zu ändern ist, werden in einem Betrieb bei schrittweiser Vorgehensweise für eine gewisse Zeit beide Kennzeichnungssysteme nebeneinander vorkommen. Jedoch sollte die parallele Verwendung der unterschiedlichen Kennzeichnungssysteme nicht länger als erforderlich aufrecht erhalten werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung eines Behältnisses oder einer Rohrleitung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden.
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Anforderungen an das Etikett
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Bekanntmachung zu Gefahrstoffen – 408
4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung (1) Bezüglich der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb, z.B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen usw. ist nach § 8 Abs. 4 GefStoffV unter definierten Randbedingungen eine vereinfachte Kennzeichnung zulässig. Nähere Erläuterungen und eine Konkretisierung beschreiben Nummer 7.4 der TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen“ und Nummer 7 der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3. „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung“.
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Vereinfachte Kennzeichnung
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten nicht notwendig ist, kann eine vereinfachte Kennzeichnung angewendet werden. Vereinfachungen, d.h. Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus. TRGS Abs. 4
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Gefahrstoffverzeichnis
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. § 6 Abs. 10 GefStoffV; Ausnahme: Tätigkeiten mit nur geringer Gefährdung Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und muss einen Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter enthalten. Es wird empfohlen, während der Übergangszeit im betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis die Einstufung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht aufzuführen. Punkt 4.3 BekGS 408
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„Mit T und T+ gekennzeichnete Stoffe und Verbindungen sind ...“
Arbeitssicherheit „Mit T und T+ gekennzeichnete Stoffe und Verbindungen sind ...“ = ?
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Akute Toxizität „alt“ CLP LD 50 [mg/kg] 0 50 200 400 1.000 2.000
LD 50 [mg/kg] In Anlehnung an: „GHS - Globally Harmonised System: neue Piktogramme für gefährliche Stoffe“ (IHK Südlicher Oberrhein)
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Borsäure
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Bekanntmachung zu Gefahrstoffen – 408
4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes (1) In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie beibehalten: Sofern die GefStoffV Anforderungen aus der Einstufung herleitet, bezieht sie sich ausschließlich auf die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt entsprechend auch für bestehende Technische Regeln, die – abgesehen von erforderlichen formalen Anpassungen – zunächst unverändert Anwendung finden. Zusammenfassend bedeutet dies für die Praxis, dass das nationale Gefahrstoffrecht erst zum komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein wird. (2) Dementsprechend ist es für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes von nachrangiger Bedeutung, ob bereits die neue Kennzeichnung eingeführt ist oder nicht. ...
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
„In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.“
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Borsäure
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Weitere Quellen www.gesetze-im-internet.de (Verordnungstext)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Verordnungstext gedruckt) Bekanntmachungen des AGS (z. B. 408 und Fragen zum SDB) TRGS (z. B. TRGS 200 und 400) ASR (A1.3) Folder
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Zusammenfassung Innerbetriebliche Umstellung notwendig – sie sollte entsprechend den Vorgaben aus CLP erfolgen. Umstellung kann schrittweise erfolgen. Umstellung muss spätestens am abgeschlossen sein! Für den Arbeitsschutz sind die Einstufungen nach „altem Recht“ relevant. Bedenken Sie auch Auswirkungen auf Betriebsanweisungen, Unterweisungen, etc.
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