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Veröffentlicht von:Jörn Schräder Geändert vor über 9 Jahren
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STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 2 Prof. Dr. H. Vest SACHENTZIEHUNG – OBJ. TB > Tatobjekt —Bewegliche Sache —Fremd muss die entzogene Sache nicht sein > Tathandlung —Entziehung —Dem Berechtigten muss mit der Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden > Für den praktisch wichtigsten Fall = Gebrauchsentwen- dung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern, geht Art. 94 SVG vor
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 3 Prof. Dr. H. Vest SACHENTZIEHUNG – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch des erheblichen Nachteils > Negative Voraussetzung: eine Aneignungsabsicht darf nicht bestehen > Es wird Handeln mit oder ohne Bereicherungsabsicht ( ≠ Aneignungsabsicht) erfasst.
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 4 Prof. Dr. H. Vest UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN – OBJ. TB > Tatobjekt: Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (In der Praxis i.d.R. irrtümliche Kontengutschriften/Überweisungen) > Tathandlung: unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte (Vermögenswerte dürfen nicht für den Täter bestimmt ge- wesen sein und er darf auf sie auch keinen Rechtsan- spruch besitzen (ungeschriebene zusätzliche Tbelemente)
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 5 Prof. Dr. H. Vest UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN – SUBJ. TB > Vorsatz und, im Gesetz nicht genannt, > Bereicherungsabsicht (BGE 126 IV 215 f.) > Art. 141 bis ist Antragsdelikt
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 6 Prof. Dr. H. Vest SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB > Tatobjekt —jede, auch unbewegliche Sache. Sachbeschädigung daher auch an Grundstücken möglich —Sofern an der Sache ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht massgebend ist hierbei das Zivilrecht —Der Berechtigte muss das Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht bereits ausüben; rein obligatorische An- sprüche auf dessen Übertragung genügen nicht. —Auch der (Allein)Eigentümer kann Täter sein
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 7 Prof. Dr. H. Vest SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB > Tathandlung —Beschädigen (Art.144 Alt. 1) —Zerstören (Art.144 Alt. 2) —Unbrauchbarmachen (Art.144 Alt. 3)
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 8 Prof. Dr. H. Vest SACHBESCHÄDIGUNG – SUBJ. TB + RW > Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) > Mögliche Rechtfertigungsgründe beachten! > Art.144 Abs.1 ist Antragsdelikt – antragsberechtigt ist der an der Sache Berechtigte, also neben dem Eigentümer z.B. auch der Mieter (BGE 121 IV 260).
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Andere Delikte gegen die Verfügungsmacht 9 Prof. Dr. H. Vest SACHBESCHÄDIGUNG – QUALIFIKATION (Art.144 Abs. 2, 3) > Sachbeschädigung im Zuge einer öffentlichen Zusam- menrottung (Art.144 Abs. 2) – von Amtes wegen verfolgt > Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art.144 Abs.3) wird von Amts wegen verfolgt – ob ein Schaden als gross zu bewerten ist, ist vom Einzelfall abhängig
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