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Veröffentlicht von:Minna Zempel Geändert vor über 10 Jahren
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Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
Interessentheorie Subordinationstheorie Subjektstheorie modifizierte Subjektstheorie
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Aufbau von Regelungen Tatbestand = Situation Rechtsfolge = Lösung
§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Tatbestand = Situation Bedingungen: ... § 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Rechtsfolge = Lösung Gebot/Verbot/Freistellung einer Handlung gerichtet an einen Adressaten
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Das Normenquadrat Gebot Verbot Erlaubnis Freistellung „müssen“
„nicht dürfen“ Erlaubnis Freistellung „dürfen“ „nicht müssen“
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Ansprüche Staat Privatperson 1 Privatperson 2 Anspruch
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Anspruchsziele Geldzahlung Herausgabe einer Sache
Vornahme einer Handlung Nichtvornahme einer Handlung auch: Abgabe einer Willenserklärung
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Aufbau des BGB Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht
§§ 1-240 Schuldrecht §§ Sachenrecht §§ Familienrecht §§ Erbrecht §§ Allgemeiner Teil §§ Besonderer Teil §§
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