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Betriebliche Vollmachten
Begriff: Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht, im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber) verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts- geschäfte abschließen und auflösen zu können. Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden: Handlungsvollmacht Prokura
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Handlungsvollmacht 1. Allgemeine Handlungsvollmacht
Sie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Beispiele: Angebote abgeben Geld einzahlen Ausbildungsvertrag abschließen Kontokorrentkredit aufnehmen Einschränkungen: Grundstücke kaufen Darlehen aufnehmen Wechselverbindlichkeiten aufnehmen allg. Handlungsvollmacht erteilen Bürgschaften erteilen
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2. Artvollmacht 3. Einzelvollmacht Beispiele: Einkäufer/Verkäufer
Sie ermächtigt zu immer wiederkehrenden Arten von RG. Artbevollmächtigte können RG gleicher Gattung (Art) im Namen und für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen. Beispiele: Einkäufer/Verkäufer Kassierer Buchhalter Reisende 3. Einzelvollmacht Sie liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für ein einzelnes Geschäft bevoll- mächtigt wird. Beispiele: Mitarbeiter erhält Auftrag ein Grundstück zu kaufen Mitarbeiter soll Prozess führen Azubi erhält Auftrag, Geld abzuheben
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Erteilung der Handlungsvollmacht:
an keine bestimmte Form gebunden (stillschweigend) persönlich durch den Kaufmann durch einen Prokuristen durch den jeweils weitergehenden Bevollmächtigten Keine Eintragung ins HR Erlöschen der Handlungsvollmacht: durch Widerruf durch Ausscheiden des Mitarbeiters/Auflösung des U mit Erfüllung des Auftrags (Einzelvollmacht) Unterschriftszusätze: Allg. Handlungsvollmacht „i.V.“ Einzel- bzw. Artvollmacht „i.A.“
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Prokura Umfang und Erteilung der Prokura: Einschränkung der Prokura
Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Persönlich und ausdrücklich durch den Kaufmann Eintragung ins HR (deklaratorisch) Einschränkung der Prokura Keine Grundstücke belasten/verkaufen Keine Prokura erteilen Keine Gesellschafter aufnehmen Keine Bilanzen/Steuererklärungen unterschreiben
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Arten der Prokura 1. Einzelprokura 2. Gesamtprokura 3. Filialprokura
Der Prokurist ist ermächtigt, den Arbeitgeber alleine zu vertreten. 2. Gesamtprokura Die Vertretungsmacht wird mehreren Prokuristen gemein- schaftlich übertragen. 3. Filialprokura Die Prokura wird auf die Niederlassung beschränkt
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