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Arbeitnehmerveranlagung 2019
Versuch eines Leitfadens
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Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte
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Steuertarife > 1.000.000 EUR 55% 90.- 1.000.000 EUR 50%
bis EUR %
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Wer muss eine ANV machen
Pflichtveranlagung u.a. bei gleichzeitig zwei od. mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte AVAB oder AEAB bezogen, obwohl er nicht zustand Pendlerpauschale falsch Bezüge aus gesetzlicher Krankenversicherung, für Truppenübungen, aus Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Freibetragsbescheid > tatsächl. Ausgaben andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte > EUR 730,00 Antragsveranlagung (freiwillig) Antragslose (automatische) Veranlagung
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Wer sollte eine ANV machen
Absetzbeträge Familien (Kinderkosten) Sonderausgaben (allgemeine Kosten) Werbungskosten (berufliche Kosten) außergewöhnliche Belastungen
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Absetzbeträge für Familien 1/4
Alleinverdienerabsetzbetrag „AVAB“ mehr als 6 Monate verheiratet nicht dauernd von Ehepartner getrennt Familienbeihilfe für mind. 1 Kind !!! mehr als 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft Einkünfte des Ehepartners < EUR 6.000,00 (dazu zählt nicht AL Geld, Alimente, Fambeihilfe)
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Absetzbeträge für Familien 2/4
Alleinerzieherabsetzbetrag AEAB mehr als 6 Monate nicht in einer Partnerschaft Familienbeihilfe für mind. 1 Kind !!! mehr als 6 Monate bezogen AVAB bzw. AEAB mindern die Lohnsteuer um EUR 494,00 bei einem Kind EUR 669,00 bei zwei Kindern + EUR 220,00 für jedes weitere Kind
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Absetzbeträge für Familien 3/4
Mehrkindzuschlag für das 3. und jedes weitere Kind EUR 20,00 pro Monat (nur bei Familieneinkommen < EUR) Unterhaltsabsetzbetrag „Alimente“ für das erste Kind EUR 29,20 monatlich für das zweite Kind EUR 43,80 monatlich für jedes weitere Kind EUR 58,40 monatlich
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Absetzbeträge für Familien 4/4
Familienbonus Plus (direkte Steuerentlastung) 1.500 EUR p.a. (pro Kind < 18 Jahre) 500 EUR (Kind > 18 J., bei Fambeihilfe!) oder Gutschrift von 250 EUR (falls keine Steuern bezahlt werden) Aufteilung zwischen 2 Eltern 50% möglich Dafür Entfall Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten
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Sonderausgaben Topf Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung >„Vierteltopf“ Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Sonderausgaben mit Höchstbetrag ohne Viertelung Sonderausgaben für Partner bzw. Kinder Achtung: Bestimmte Beiträge werden seit 2017 automatisch an das FA gemeldet (z.B. Kirchenbeitrag, Spenden, Nachkauf Versicherungszeiten,…)
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Sonderausgaben „Vierteltopf“
Freiwillige Personenversicherungen Wohnraumschaffung Wohnraumsanierung (z.B. Fenstertausch) Höchstbetrag von EUR 2.920,00 jährlich Mit AVAB bzw. AEAB EUR 5.840,00 jährlich Achtung auslaufende Regelung: Gilt nur für Verträge die vor abgeschlossen wurden!
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Sonderausgaben - Vierteltopf
ein Viertel der innerhalb des Höchstbetrages angegebenen Summe wirkt sich steuer-mindernd aus (vermindert Steuerbemessungsgrundlage) Betrag vermindert sich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR ,00 beträgt bei Einkünften von mehr als EUR ,00 stehen überhaupt keine Sonderausgaben mehr zu werden keine Sonderausgaben beantragt, so wird automatisch eine Pauschale (EUR 60,00) berücksichtigt
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Einschleifregelung Vierteltopf
( ) ein Viertel der geltend gemachten Sonderausgaben - 60 (EUR – Einkünfte) x + 60 EUR 25 % Einschleif- regelung geltend gemachte Sonderausgaben 0 % EUR EUR Einkommen
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Sonderausgaben ohne Höchstgrenze
Beiträge zur freiwilligen Weiter-versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Nachkauf von Schulzeiten gewisse Renten und dauernde Lasten Steuerberatungskosten
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Sonderausgaben mit Höchstgrenze
private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger (bis zu 10 % des Vorjahreseinkommens) Kirchenbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions-gemeinschaften (Höchstbetrag EUR 400,00)
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Sonderausgaben für Partner/Kinder
Prämien für Personenversicherungen Beiträge zur freiwilligen Weiter-versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Nachkauf von Schulzeiten Kosten für Wohnraumschaffung /sanierung Kirchenbeiträge Achtung: Mehr als 6 Monate Familienbeihilfe als Anspruchskriterium bei Kindern!
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Werbungskosten = Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; sie müssen beruflich veranlasst sein 3 Gruppen von Werbungskosten: automatisch beim Arbeitgeber erfasst über Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt beim Finanzamt geltend zu machen
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Werbungskosten „automatisch“
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen SV Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Inter-essenvertretungen (z. B. Arbeiterkammerumlage) Gewerkschaftsbeitrag E-Card Gebühr Rückzahlung von Arbeitslohn (z. B. bei Fehlbeträgen – Kassenmanko)
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Werbungskosten „auf Antrag“
Pendlerpauschale „kleines“ Pendlerpauschale Arbeitsplatz mehr als 20 km von der Wohnung entfernt Benützung eines Massenverkehrsmittel möglich und zumutbar „großes“ Pendlerpauschale Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt Benützung eines Massenverkehrsmittel unzumutbar
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Werbungskosten nachweisen
Pauschal EUR 132,00 p.a. oder > EUR 132,00 nachweisen Betriebsratsumlage Berufskleidung Werkzeuge und Arbeitsmittel Computer Internet Absetzung für Abnutzung Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften Aus- und Fortbildungskosten
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Werbungskosten nachweisen
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet Vermögensschäden, die durch die Berufsausübung entstehen Aufwendungen für Dienstreisen
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Außergewöhnliche Belastungen
Voraussetzungen: außergewöhnlich (Belastung ist höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen) zwangsläufig (kann sich der Belastung nicht entziehen) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss wesentlich beeinträchtigt sein (> Selbstbehalt)
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Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele: Katastrophenschäden (kein Selbstbehalt) Behinderung (kein Selbstbehalt) Auswärtige Berufsausbildung Kinder Krankheit und Pflege (Selbstbehalt) Begräbniskosten (Selbstbehalt) Achtung: Kinderbetreuungskosten sind seit der Einführung des Familienbonus (2020) nicht mehr absetzbar!
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