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Tax Partner Kundenanlass zur Steuerreform STAF 5. September 2019

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Präsentation zum Thema: "Tax Partner Kundenanlass zur Steuerreform STAF 5. September 2019"—  Präsentation transkript:

1 Tax Partner Kundenanlass zur Steuerreform STAF 5. September 2019

2 Begrüssung Dieter Weber Tax Partner AG

3 Agenda Begrüssung Übersicht STAF / Kantone Step-up / Sondersatz / NID F&E / Patentbox Ihre Fragen

4 Umsetzung in den Kantonen
Übersicht STAF Umsetzung in den Kantonen Patrik Schwarb Tax Partner AG

5 Zentrale Massnahmen STAF - Überblick
Steuerliche Massnahmen Stufe Unternehmen Steuerliche Massnahmen Stufe Aktionäre obligatorisch fakultativ Abschaffung der Statusprivilegien Sondersatz (altrechtl. Step-up) Patentbox Entlastungsbegrenzung (inkl. altrechtl. Step-up) Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung Zusätzlicher F&E – Abzüge Abzug für Eigenfinanzierung Entlastung Kapitalsteuer Erhöhung Dividenden- besteuerung Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip Anpassung bei der Transponierung Weitere Massnahmen Erhöhung Kantonsanteil dBSt von 17% auf 21.2% Angemessene Abgeltung der Gemeinden Anpassungen beim Finanzausgleich AHV-Zusatzfinanzierung (AHVG)

6 Stand Kantone

7 Übersicht Massnahmen STAF Ausgewählte Kantone
Gewinn- steuer alt neu Patentbox F&E Sondersatz Step-up Entlastungs- begrenzung Dividenden- besteuerung NID Zürich 21.15% 19.70% 90% 50% 0.50% Ja 70% Aargau 18.61% 2.50% Nein Basel-Stadt 22.20% 13.04% 0% 2.53% 40% 80% Zug 14.35% 11.91% 0.80% Zürich: Die Steuervorlage wurde am angenommen Aargau: Zweite Lesung im Grossen Rat Basel-Stadt: Die Steuervorlage wurde am angenommen Zug: Referendum nicht ergriffen, Steuervorlage tritt am in Kraft

8 Übersicht Gewinnsteuersätze Ausgewählte Kantone (jeweils Hauptorte)

9 Dividendenteilbesteuerung Beispiel
Zürich Aktuell 60%/50% STAF 70%/50% Alte Reserven Ebene Gesellschaft Gewinn vor Steuern 100.0 Steuern -21.2 -19.7 Gewinn nach Steuern 78.8 80.3 Ebene Aktionär Dividende -16.7 -17.9 -17.6 Dividende nach Steuern 62.1 62.4 61.2 Gesamtbelastung 37.9% 37.6% 38.8%

10 Dividendenteilbesteuerung Beispiele
Aargau (Aarau) Aktuell 60%/40% STAF 70%/50% Alte Reserven Gesamtbelastung 31.7% 34.5% Basel-Stadt Aktuell 60%/50% STAF 70%/80% Alte Reserven Gesamtbelastung 37.7% 38.1% 44.6% Zug Aktuell 60%/40% STAF 70%/50% Alte Reserven Gesamtbelastung 24.9% 23.8% 25.9%

11 Step-up / Sondersatz / NID
Dr. Alberto Lissi Tax Partner AG Thomas Wolfensberger Kantonales Steueramt Zürich

12 Statusgesellschaften und Übergang in die ordentliche Besteuerung
STAF Abschaffung Statusgesellschaften (Holding, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft) Statusgesellschaften Privilegierte Besteuerung auf Kantons-/Gemeindeebene Reduzierter Kapitalsteuersatz Teilweise Freistellung des steuerbaren Gewinns Gewinn Holding Domizilgesellschaft / gemischte Gesellschaft Kanton und Gemeinde Freistellung der übrigen Einkünfte Steuerbar: Einkünfte Liegenschaften Einkünfte aus Schweizer Quelle Anteil der Einkünfte aus ausl. Quelle Bund Steuerbar Mit der Reform die privilegierte Besteuerung von Kapitalgesellschaften als Holding, Domizilgesellschaft und gemischte Gesellschaft abgeschaffen wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des allfälligen Übergangsrechtes. Bekanntlich werden sog. Status Gesellschaften auf Kantons- und Gemeineebene privilegiert besteuert. Konkret … Aus der Zeichnung ist zu entnehmen, dass Holdinggesellschaften – mit der Ausnahme von Einkünfte aus Liegenschaft – gänzlich von den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuer befreit sind. Gemischte Gesellschaften sind weitgehend für die Einkünfte aus auländischer Quelle gewinnsteuerbefreit. Bei Wegfall dieser Freistellungen und ist sicherzustellen, stillen Reserven und Goodwill, welche während des Zeit der Statusbesteuerung steuerfrei realisiert werden konnten (bspw. Durch Veräusserung) beim Übergang in die ordentliche Besteuerung neu steuerbelastet werden bzw. in eine latente Steuerbelastung fallen. Statusaustritt/-wegfall Übergang zur ordentlichen Besteuerung Vermeidung/Reduktion Besteuerung stiller Reserven / Goodwill aus der Zeit der Statusbesteuerung

13 Optionen zum Übergang in die ordentliche Besteuerung
Step-Up gemäss aktueller kantonaler Verwaltungspraxis Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich: Steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven / Goodwill Abschreibung in den Folgejahren 2029 2028 2027 2026 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 In Kraft seit  Gesonderte Besteuerung mit separatem (tiefen) Steuersatz eines Teils des Gewinnes bei Realisation innert 5 Jahren Bisher und bis Inkrafttreten STAF  Steuerneutrale Aufdeckung und steuerwirksame Abschreibung in Folgejahren (5-10 Jahre) Option 2: Sondersatz gemäss STAF Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich: Gewinne im Umfang der stillen Reserven / Goodwill zukünftig tiefer besteuert Ausgewogener Übergang zur ordentlichen Besteuerung Um diese latente Steuerbelastung zu Vermeiden stehen den Gesellschaften zwei Optionen offen (Massnahmen nur für Zwecke der Kantons und Gemeindesteuern): Option 1, auf Antrag da basierend auf die kantonale Verwaltungspraxis, der Step-up bzw. die Aufdeckung stiller Reserven und des Goodwill des bis anhin steuerlich freigestellten Bereich. Dadurch wird für die Zukunft steuerwirksamer Abschreibungspotential generiert, der den steuerbaren Gewinn reduziert. Diese Lösung ist bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Besteuerung als Statusgesellschaften möglich. Und die Abschreibungsdauer beträgt je nach kantonaler Praxis zwischen 5 und10 Jahre. Option 2, automatisch anwendbar da gesetzlich vorgesehen, die Sondersatzlösung. In diesem Fall werden zukünftige Gewinn, insgesamt bis zum Betrag der stillen Reserven und des Goodwills des bis anhin steuerfreien Bereich, zu einem tieferen (sog. Sondersatz) besteuert. Der Sondersatz kommt für eine Dauer von maximal 5 Jahren zur Anwendung. D.h. im ersten fall wird die zukünftige Bemessungsgrundlage (durch Abschreibungen reduziert) und in der zweiten Option wird der Steuersatz reduziert.

14 Übergang in die ordentliche Besteuerung Vergleich der Optionen
Step-Up (Aufdeckungslösung) Sondersatzlösung Rechtliche Grundlage Verwaltungspraxis basierend auf Rechtsprechung, kantonale Praxishinweise, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAF Umsetzung Art. 78g StHG, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAF Umsetzung Ansatz/Verfahren Steuerneutrale Aufdeckung in Steuerbilanz bei Statusverlust Festsetzung in Verfügung, gesonderte Besteuerung bei Realisation Umfang Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und Beteiligungen (ggf. Aufwertung bis zum Verkehrswert/max. zu den Gestehungskosten) Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und Beteiligungen Gewinnsteuer Abschreibung reduziert Bemessungsgrundlage Besteuerung mit (tiefem) Sondersteuersatz Zeitdauer Über entsprechende Abschreibungsdauer (i.d.R Jahre) Limitiert auf 5 Jahre ( ) Entlastungsbegrenzung STAF Ja (max. 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug vorgenommenen Ermässigungen) Nein Kapitalsteuer I.d.R. Aufdeckung Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals; unterschiedliche kantonale Handhabung Kein Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals Latente Steuern Deferred Tax Asset Kein Deferred Tax Asset Hier noch eine tabellarische Gegenüberstellung der beiden Varianten. Ich möchte dabei bloss auf eine Besonderheit der Entlastungsbegrenzung eingehen: Bei der Step-up Lösung hat der Gesetzgeber eine maximale Entlastung vorgesehen. Konkret dürfen die Abschreibungen und weitere Entlastungen nicht mehr als 70% des steuerbaren Gewinnes (vor Verlustverrechnung) ausmachen. D.h. es soll sichergestellt werden, dass trotz Entlastungen mind. 30% des steuerbaren Gewinn auf Kantoins und Gemeindeebene steuerlich erfasst wird. Diese Begrenzung ist bei der Sondersatzlösung nicht vorgesehen. NB: Deferred Asset

15 Übergang in die ordentliche Besteuerung Ausgewählte Aspekte
1) Festlegung Goodwill / Abschreibungen / Sondersatz unterliegender Gewinn Berechnung des Goodwills? Wie erfolgen die Abschreibungen? Auswirkung der Entlastungsbegrenzung? Welcher zukünftige Gewinn unterliegt dem Sondersatz? Reduktion des steuerbaren Gewinns Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns 1) Step-Up 2) Sondersatz Gewinn Stille Reserven / Goodwill (steuerneutr. Aufwertung) (Feststellungs- verfügung) Steuerwirksame Abschreibungen Anwendung des tieferen Steuersatzes Alberto: Umschreibung der Slide Fragen an Thomas: Festlegung Goodwill: Nur im Umfang der befreite Quote Festlegung der stillen Reserven auf einzelnen Aktiven und des Goodwills: Gesamtbetrag (als Goodwill) vs. Einzelausweis (stille Reserven auf Aktiven und Goodwill). >>> Einzelbewertung nur bei Beteiligungen (auch Streubesitz), diesfalls keine Anwendung der 10 jahresfrist Akzeptierte Bewertungsmethoden? Wie wird die Bewertung plausibilisiert? Wird sie allenfalls nachträglich überprüft? Auch denkbar für eine Finanzgesellschaft oder Captive Company)? Abschreibung Abschreibungsdauer Goodwill 10 Jahre. Muss nicht linear sein, dynamisch Erklärung: Vorbehalt Entlastungsbeschränkung Unterschiedliche Dauer (Goodwill und stille Reserven auf einzelnen Aktiven, Bspw. Auto oder Maschinen)? ZH: Einzelbewertung nur ZH: Einzelbewertung nur bei Beteiligungen (auch Streubesitz), diesfalls keine Anwendung der 10 Jahresfrist. D.h. bei Holding verfallt der Goodwill / verfallen die stillen Reserven praktisch nie (solange der Wert der Beteiligung nicht fällt)? Unterschiede zu Sondersatz: Welcher Gewinn wird tiefer besteuert Keine Entlastungsbeschränkung Bemerkungen zu anderen Kantonen: Diese Lösung in einigen Kantonen nicht vorgesehen wie bspw. BS und TI sowie in der Regel in der Romandie. Verschiedene Kantone nur Abschreibungsdauer von 5 Jahren. Bei Einzelbewertungen auf Aktiven wird nach Ablauf der 5/10 Jahresfrist werden die stillen Reserven einfach vernichtet (SZ). Max. 10 Jahre 5 Jahre

16 Übergang in die ordentliche Besteuerung Ausgewählte Aspekte
2) Unterjähriger Abschluss Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Kalenderjahr, z.B. Geschäftsabschluss per Die privilegierte Besteuerung müsste vorher aufgegeben werden und die 5-10 Jahre Übergangsfrist (Abschreibung bei Step-Up bzw. tieferen Steuersatz/Sondersatz) würde bereits vorher ablaufen. Kann ein Zwischenabschluss für Steuerzwecke gemacht werden? Was sind die Voraussetzungen? Testat für Zwischenabschluss nötig? 2019 2020 2021 2022 2023 2024 31.12 Übergangsrecht 5 / 10 Jahre Aufgabe privilegierte Besteuerung 31.03 Alberto: Erklärung problematik Fragen an Thomas: Ist eine Verschiebung des Geschäftsabschlusses im Kanton Zürich zulässig und welche Formalitäten sind einzuhalten? Wie ist die Steuererklärung 2019 auszufüllen (2 Abschlüsse) sowie die Steuererklärung 2020 (kurzes Jahr)? as passiert im Folgejahr, wenn zivilrechtlich Geschäftsjahr nicht verändert werden soll? Andere Kantone: Verschiedene Varianten: von Unzulässigkeit der Verlängerung des Geschäftsjahres (Steuerumgehung so Kt AG), zur Notwendigkeit einer Effektiven handelsrechtlichen Verschiebung des Geschäftsjahresabschlusses, bis zur einem nicht revidierten Abschluss oder sogar zu einer nachträglichen pro rata temporis Aufteilung (Kt LU)

17 Übergang in die ordentliche Besteuerung Ausgewählte Aspekte
3) Art der Geltendmachung / Bis wann? Wie kann die Aufdeckung von stillen Reserven geltend gemacht werden? Bis wann ist dies möglich? Was passiert von Amtes wegen? Welcher Handlungsbedarf besteht heute? Reduktion des steuerbaren Gewinns Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns 1) Step-Up 2) Sondersatz Stille Reserven / Goodwill (steuerneutr. Aufwertung) (Feststellungs- verfügung) Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze Kurze Einführung + Fragen von Alberto Step-up: - Welches Steuerjahr, in welcher Form und bis wann? ZH: Möglich bis Veranlagung des Jahres 2019? Ruling: in den internationaler Informationsaustausch Andere Kantone: Unterschiedliche Handhabungen. Zug: Step-upo (Auswirkungen auf Kapitalsteuer vgl. später) Sondersatz: Von Amtes wegen? Separates Formular Feststellungsverfügung (rechtliches Gehör /anfechtbare Verfügung) Im Kanton BS Sondersatzlösung bereits per Alberto: was ist heute zu machen Bis

18 Übergang in die ordentliche Besteuerung Ausgewählte Aspekte
4) Einfluss auf die Kapitalsteuer Auswirkung der möglichen Übergangsoptionen auf die Kapitalbesteuerung? Aufrechnung im steuerbaren Kapital? Zeitlicher Aspekt (vor/nach )? Reduktion des steuerbaren Gewinns Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns 1) Step-Up 2) Sondersatz Stille Reserven / Goodwill (steuerneutr. Aufwertung) (Feststellungs- verfügung) Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze Alberto: Wegfall der Sonderstati (insb. Für Holding) führt grundsätzlich zur Erhöhung der Kapitalsteuer. Tiefere Besteuerung des Kapitals neu für Beteiligungen, Ips und Forderungen. Nicht aber besteuert stille Reserven / Goodwill Fragen an Thomas: - Was bedeutet dies für Step-up (im 2019 und in Folgejahren)? - Rechtliche Grundlage für Folgejahre? Andere Kantonen In der Regel Step-up als Kapital ordentlich Besteuert. Ab meistens eine tiefere Besteuerung. Besonderheit im Kanton Zug: Step-up per (als keine Aufrechnung im kapital per ). Zudem ab 2010 wird der Goodwill im kapital zu 98% freigestellt.

19 Übergang in die ordentliche Besteuerung Ausgewählte Aspekte
5) Berücksichtigung Verlustvortrag / Entlastungsbegrenzung Möglichkeit des Vortrags von Vorjahresverlusten aus Zeit der privilegierten Besteuerung? Wie erfolgt die Verlustverrechnung in der Übergangszeit Step-Up? Entlastungsbegrenzung und wie wirkt sie sich aus (nur bei Step-Up)? Noch keine abschliessende Praxisfestlegung in Bezug auf die Verlustverrechnung. Einheitliche Regelung für interkantonale Steuerausscheidung wird abgewartet. Steuerfreier Bereich Steuerbarer Step-Up Sondersatz Es stellt sich die Frage, inwiefern Verlustvorträge, welche während der Zeit der privilegierten Besteuerung entstanden sind, vorgetragen und nach Übergang in die ordentliche Besteuerung verwendet werden können (7 Jahre): Frage an Thomas: 1) Welche Verlustvorträge können vorgetragen werden? Hier haben die Kantone ganz unterschiedliche Ansätze: Da sehen sie den Ansatz des Kantons ZH, Thomas: zum Kt ZH: Step-up: …. Sondersatz: Zu 100%, aber proportional zu verlegen auf normal besteuerter Gewinn und nach sondersatz besteuerter Gewinn. Andere kantone: XXX 2) Bei Step-up: stellt sich zudem die Frage der Reihenfolge der Abschreibungen und des VV: kommt zuerst die Abschreibung und auf verbleibenden Gewinn (infolge Entlastungsbegrenzung) der VV zur Anwendung (d.h. Verlustvortrag bleibt länger erhalten) oder zuerst VV und danach allfällige Abschreibungen? Thomas, Ansicht Kanton ZH? (Bsp. KT Zürich)

20 Übergang in die ordentliche Besteuerung Würdigung der Optionen
Step-Up, Sondersatz sowie Kombinationslösung Auswirkung des Step-Up’s und der Sondersatzlösung auf die Besteuerung in den ersten 5 Jahren? Sondersatz ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Möglichkeit der Kombination der Massnahmen (5 Jahre Sondersatz + 5 Jahre Step-Up)? Erwartungen: Sondersatz nur 5 Jahre, aber führt in der Regel zu tieferen Steuern (keine Entlastungsbegrenzung) Step-up einfach länger Frage an Thomas: Damit Einverstanden, zusätzliche Bemerkungen? Bekanntlich lädst ZH eine Kombination der Methoden zu. Was bedeutet dies? Wie wird der Goodwill aufgesplittet? Zahlenbsipiel?

21 Übergang in die ordentliche Besteuerung Kombinationslösung Beispiel ZH (1/3)
Kombinationslösung Kanton ZH Entlastung während 10 Jahren Jahre 1-5 Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung) Jahre 6-10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung Step-Up Durchschnittsbelastung während 10 Jahren: 11% Annahmen Beispiel: - Auslandquote 85% - Stille Reserven / Goodwill: CHF 2’000

22 Übergang in die ordentliche Besteuerung Kombinationslösung Beispiel ZH (2/3)
Jahre 1 – 5: Sondersatz Thomas Im Voraus zu entscheiden. Split 50%/50% des Goodwills. Tiefere Besteuerung mit Sondersatz, . Nicht gebrauchter Goodwill verfällt d.h. wird nicht übertragen auf Step-up Lösung.

23 Übergang in die ordentliche Besteuerung Kombinationslösung Beispiel ZH (3/3)
Jahre 6 – 10: Step-Up

24 Abzug für Eigenfinanzierung (NID) Übersicht
Neu Möglichkeit der Reduktion des steuerbaren Gewinns durch hypothetischen Zinsabzug auf dem «übermässigen» Eigenkapital Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts Freiwillig für Kantone mit ETR am Hauptort von mind % (= 8.5% %) Zentrale Elemente Unverzinsliches Kernkapital Verzinsliches Sicherheits-EK entspricht ungefähr jenem Teil des EK, welcher jederzeit am Kapitalmarkt als FK aufgenommen werden kann Jede Unternehmung verfügt weiterhin über ein unverzinsliches EK, welches den Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts untersteht und risikogerecht verzinslich ist Steuerlicher Abzug ohne eine Verbuchung Unterliegt der Entlastungsbegrenzung Alberto: Einige Bemerkungen zum NID, bloss auf kantonsebene, und eigentlich nur im Kanton ZH anwendbar. Umschreibung durch Thomas

25 Abzug für Eigenfinanzierung (NID) Ausgewählte Aspekte
Ermittlung des verzinslichen Eigenkapitals Aktiven Passiven Betriebsfremde Risikoge- rechte Unterlegung Fremdkapital (verzinslich) Betriebliche Sicherheits- Eigenkapital (Neu verzinslich) Steuerbares Kernkapital (unverzinslich) Total Aktiven (Gewinnsteuer-werte) Total Passiven (Gewinnsteuer- werte) Frage an Thomas: Betriebsfremde Aktiven (Ferienhaus, …)? Regelungen zur Unterlegung der Aktiven?

26 Abzug für Eigenfinanzierung (NID) Ausgewählte Aspekte
Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes Zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des Vorjahres, mind. 0% (Kursliste ESTV) Drittzins für Forderungen gegenüber Nahestehenden (Nachweis durch Gesellschaft) M AG Zins 8% T1 AG T2 AG Darlehen Alberto: Im heutigen Umfeld nur Interessant für gruppeninterne Finanzierungen. Fragen von Alberto: Nachweis der angemessenen Marge (für Ihre Funktionen oder Risikoprofil) oder Nachweis, zu welchen Konditionen die Refinanzierung möglich wäre (abhängig von Währung, Dauer und Zinssatz des tatsächlich gewährten Darlehens)? Mögliche effektive Steuerbelastung für Finanzgesellschaften (Entlastungsbegrenzung)? Anwendbarkeit auch für operative Gesellschaften, welche Gruppendarlehen gewähren und bisher nicht als gemischte Gesellschaften besteuert wurden

27 F&E / Patentbox Prof. Dr. René Matteotti Tamara Pfammatter
Tax Partner AG Tamara Pfammatter ESTV

28 Zusatzabzug für F&E Input vs. Output Förderung
Steueranreiz für F&E-Ausgaben Zusätzliche F&E-Abzüge Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum Patentbox Begrüssung und Einleitung Begrüssung Vorgehen: Überblick und Vertiefung der einen oder anderen Frage Paradigmenwechsel in der schweizerischen Steuerpolitik: Bisher: Förderung von Auslandaktivitäten mit Ring Fencing  je weniger wirtschaftliche Aktivitäten in der Schweiz desto umfangreicher die Förderung Neu: Förderung von F&E-Aktivitäten  kein Ring Fencing möglich  Grundsätzlich nur F&E-Aktivitäten, die in der Schweiz ausgeübt werden. Zwei Instrumente: Input: Zusatzabzug für F&E-Aufwendungen; nur auf Stufe der Kantone und freiwillig; vorgegebener Rahmen, in welchem sich die Kantone bewegen müssen, wenn Output: Patentbox  Privilegierte Besteuerung von Erträgen aus geistigem Eigentum  auf kantonaler Ebene zwingend und internationaler Rahmen. Kantone haben aber einen Gestaltungsspielraum. Frage an Thomas: Welches Instrument dürfte in der Praxis von grösserer Bedeutung sein?

29 Zusatzabzug für F&E Umsetzung Kantone
Nur auf kantonaler Ebene. Optional!

30 Zusatzabzug für F&E Übersicht
Nur für inländische F&E Bis zu zusätzlichen 50% Abzug der inländischen F&E-Ausgaben: Zuschlag von 35% auf dem F&E-Personalaufwand 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte F&E Keine Verlustvorträge Kantonale Ausgestaltung: ZH: 50%, BS: Ø STHG liefert aber einen Rahmen Bis zu 50% Abzug der Inländischen F&E: Kantonaler Gestaltungsspielraum Ausgewählte Themen, die im Folgenden andiskutiert werden. Begriff Forschung und Entwicklung? Was fällt darunter? Welche Dokumentation muss erfolgen? Wie wird der Abzug ermittelt? Kein OECD Standard!

31 Zusatzabzug für F&E Begriff
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 2 Botschaft zur SV17: Definition von Forschung und Innovation gemäss FIFG orientiert sich am OECD Frascati-Handbuch 2015 Forschungs- und Innovationsziel: weist wesentliche Errungenschaft, d.h. Neuheit, auf und beinhaltet ein Risiko, dass es technisch oder wirtschaftlich nicht erfolgreich zum Abschluss gelangt. In diesem Gesetz bedeuten: wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich: 1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind; wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

32 Zusatzabzug für F&E Dokumentation
Entwurf Mbl. AG, Anhang II: Mit der Geltendmachung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung sind der Steuerbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen: Projektbeschrieb (inkl. Zeitrahmen und Gesamtkosten) Zusammenstellung der Personalkosten für Forschung und Entwicklung mit Personalliste und Berechnung des Zuschlags von 35% 4 von 17 Drittaufträge: Projektauftrag und Rechnungen mit Berechnung der Begrenzung auf 80% Aufstellung über den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode. Diskussion mit Tamara / Thomas Erfolglose Forschung und Entwicklung? Marktforschung? Analyse der Effekte wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen auf Konsum- und Freizeitaktivitäten Fintech: z.B. Robo-Advisor als Anwendungsfall der Forschung auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz? Wer profitiert? Eher grosse multinationale Unternehmen oder auch KMU? Hinweise (Kommentare: Robo-Advisor sind eine Art von automatisierten Finanzberatern, die eine online Finanzberatung oder Anlageverwaltung mit mäßigen bis minimalen Eingriffen durch den Menschen anbieten. Sie bieten digitale Finanzberatung auf der Grundlage mathematischer Regeln oder Algorithmen und können somit eine preiswerte Alternative für menschliche Berater darstellen. ) (Hinweise: Z.B.Formungsprozess für synthetisches Gummi, bei dem eine Softare verwendet wird, um den Prozess zu steuern und zu überwachen.  Schutz der Software in der Anwendung. oder: Computerprogramm muss auf einer beliebigen Maschine implementiert warden, um als valide zu gelten. Wo Computerprogramme mittels einer technischen Apparatur Funktionen verrichten, auf technischen Überlegungen beruhen, einen technsichen Effekt bewirken oder eine physikalische Eiegnschaft einer Apparatur beeinflussen, insofern also ein technischer Charakter gegeben ist, wird eine solche Erfindung als computerimplementierte Erfindung angesehen und ist damit patentierfähig.) MBl. AG: Software qualifiziert für den Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, wenn sie ein wesentlicher Teil eines Projektes oder Endproduktes ist und sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt in der Software-Entwicklung darstellen, wie beispielsweise computerimplementierte Erfindungen (Anwendungen in den Geräten, künstliche Intelligenz, neue Betriebssysteme und Sprachen, neue origi-näre Verschlüsselungs- oder Sicherheitstechniken). Das Ziel des Projektes muss in der Klärung und Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. ) Forschung- und Entwicklung im Finanzdienstleistungs- und Versicherungssektor: Mathematische Forschung i.V.m Finanzrisikoanalysen Entwicklung von Techniken zur Untersuchung von Verbraucherverhalten für die Konzipierung neuer Arten von Konten und Bankdienstleistungen

33 Zusatzabzug für F&E Berechnung
Aufwand gemäss ER F&E Zusatz- abzug Personalaufwand F&E 2.0m + Zuschlag 35% 0.7m + F&E Drittaufwand zu 80% 1.0m 0.8m = Total 3.5m -> Davon 50% Zusatzabzug 1.75m Begrenzung I = Zusatzabzug (Entlastungs-)Begrenzung II max. 70% des Reingewinns vor Verlustvortrag (30% von 1.5m = 0.45m) 1.05m Reingewinn ER 1.5m ./. F&E Zusatzabzug 1.05 = 0.45m Erfolgsrechnung 2020 (ER) Personalaufwand F&E 2.0m Ertrag 8.0m Materialaufwand F&E 0.5m F&E Drittaufwand 1.0m Ausl. F&E Drittaufwand Übr. Geschäftsaufwand Reingewinn 1.5m Total Diskussion mit Tamara und Thomas Berechnung: Zuschlag von 35% dieses Aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand! Frage: höchstens bis zum gesamten Aufwand  beschränkt auf inländischen Aufwand? Drittaufwand  im Inland  grenzüberschreitendes Forschungsprojekt Leitung der Forschung in der Schweiz  Aufträge an ausländische Gruppengesellschaften bzw. Betriebsstätten Reisetätigkeiten der Forscher bei grenzüberschreitenden Forschungsprojekten Aufwand:  F&E-Kosten können unter Umständen auch aktiviert werden! Was passiert dann?  Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten in der Steuerbilanz? Auftragsforschung: Ist Auftragsforscher berechtig Abzug geltend zu machen? Zuwendungen aus öffentlichen Fördermittel? Interkantonale Ausscheidung? Steuerbarer Gewinn =

34 Patentbox Input vs. Output Förderung
F&E Input Output Steueranreiz für F&E-Ausgaben Zusätzliche F&E-Abzüge Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum Patentbox

35 Patentbox Qualifizierende Rechte
Welche Patente qualifizieren für die Patentbox? Patente: nach EU-Patentübereinkommen nach Patentgesetz CH Ausländische Patente, die den Patenten in Ziffer 1 oder 2 entsprechen Vergleichbare Rechte: Ergänzende Schutzzertifikate (nach Patentgesetz CH) Topographien (nach Topographiegesetz CH) Pflanzensorten (nach Sortenschutzgesetz CH) Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz CH (z.B. Arzneimittel) Ausländische Rechte, die den Rechten in Ziffer entsprechen Patent: Ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung., bis zu 20 Jahren, patentieren lässt sich ein Produkt oder ein Verfahren Ergänzende Schutzzertifikat: Verlängerung des Patentschutzes um bis zu 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel (soll für den Zeitverlust für die Nutzung des Patents während des Genehmigungsverfahrens ausgleichen) Topographien: dreidimensionale Strukturen im Bereich von Halbleitern, Schutzdauer i.d.R. 10 Jahre Pflanzenschutz: Schutz neuer Pflanzenzüchtungen

36 Patentbox Qualifizierende Rechte
Nicht für Patentbox vorgesehen: Urheberrechtlich geschützte Software Ausnahmen (qualifizieren für Patentbox): Patente für computer-implementierte Erfindungen in der Schweiz patentierbar Patentierte Software Ausland (im Ausland kann Software z.T. patentiert werden) Nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU Zeitlicher Aspekt: Im Jahr der Erteilung des Patents (≠ Anmeldung) bis und mit Steuerjahr, indem der Patentschutz erlischt Abgrenzung Marken: Geschützes Kennzeichen mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet (z.B. Victorinox, ABB, Mercedes) Abgrenzung Software: In der Schweiz nicht patentierbar, wird durch das Urheberrecht geschützt (Computerprogramm ist keine technische Erfindung), patentierbar ist jedoch ein Computer-implementierte Erfindungen (Steuerung eine Antiblockierungssystems einer Fahrzeugbremse) CH Patentbox nicht anwendbar für nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU Diskussion mit Tamara Entwicklungen betreffend Software in der Schweiz

37 Patentbox Umsetzung in den Kantonen

38 Patentbox Beispiel Berechnung Kanton ZH
Sachverhalt: Herstellung von Industrierobotern  enthält Patente und computerimlementierte Erfindungen. Grobe Darstellung der verschiedenen Berechnungsschriftte Diskussion mit Tamara /Thomas Pauschale Lösung für Markenentgelt? z.B. 1% auf Umsatz? Z.B. Uhrwerk  ETA vs. Rolex  Differenzierung? Typischerweise: mehrere Produkte mit unterschiedlicher territorialer Verteilung der F&E? Produkt 1 z.B. mit 20% Forschungsanteil, der auf CH enthält; Produkt 2 z.B. mit 80% Forschungsanteil  Wie ist vorzugehen? Kann alles in eine Box geworfen warden?

39 Patentbox Beispiel Berechnung Kanton TG
Kantonale Unterschiede

40 Patentbox Behandlung von Verlustvorträgen
Verlust aus einzelner Patentbox (bei mehreren Patentboxen) Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Patentboxen im Steuerjahr Verrechnung mit dem ordentlichen Gewinn im Steuerjahr, Kompensation in der Patentbox in den Folgejahren Gesamtverlust Patentbox(en) Fazit: Patentbox kann sich bei Verlusten nachteilig auswirken! Verlust aufgrund Marken-entgelt / Nexusquotient Keine ermässigte Besteuerung, keine Auswirkungen in den Folgejahren (rechnerischer Verlust)

41 Patentbox Eintritt und Austritt
TG (StHG) ZH BS Eintritt in Patentbox Steuerliche Aufrechnung des bisherigen F&E- Aufwandes im ordentlichen Gewinn Einmalig höhere Besteuerung im Eintrittsjahr Ordentliche Besteuerung des Boxensgewinns bis zum bisherigen F&E- Aufwand Zeitliche Verzögerung der Boxenbesteuerung Besteuerung des bisherigen F&E-Aufwandes zu einem reduzierten Steuersatz (im Umfang von 40% zu einem Steuersatz von 0.5%) Austritt aus Patentbox Steuerliche Abschreibung der verbleibenden versteuerten stillen Reserve im ordentlichen Gewinn Keine Steuerfolgen, wenn gesamter F&E Aufwand innert 5 Jahren nachversteuert worden ist, Anrechnung des bisherigen F&E-Aufwandes an Gewinn-steuer (im Umfang von 40 Prozent zu 0.5 Prozent, max. Steuer beim Boxeneintritt) Darstellung ausgewählter Lösungen bei Eintritt in die Box Problembereich: Aufrechnung des F&E Aufwands der letzten 10 Jahre, aber Nachversteuerung innerhalb von 5 Jahren.  Risiko ist gross, dass

42 Fazit: Patentbox / Zusätzlicher Abzug F&E
Patentbox kann nur für einen Teil der F&E-Aufwendungen geltend gemacht werden Zusätzlicher Abzug F&E ist breiter und kann auch F&E-Tätigkeiten fördern, für welche die Patentbox nicht anwendbar ist Patentbox oder zusätzlicher Abzug F&D: hängt vom Einzelfall ab Entlastungsbegrenzung von mindestens 70% gilt für Patentbox sowie für zusätzlichen Abzug F&E Dokumentationspflichten für Patentbox und F&E Schlussworte: Frage an Tamara und Thomas: Glauben Sie, dass die Instrumente erfolgreich sind und mehr Forschungsaktivitäten in der Schweize ausgeübt warden? Wo sehen Sie die grössten Herausforderungen? Z.B. International, interkantonal, Dokumentation?  Vielleicht ein wichtiger Aspekt herausgreifen. Schlusswort: Dank

43 Ihre Fragen

44 Apéro

45 Kontakt Dieter Weber Partner Tax Partner AG Talstrasse 80 8001 Zürich
Switzerland Tel Tamara Pfammatter Projektleiterin Abteilung Steuerpolitik Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Steuerpolitik Eigerstrasse 65, 3003 Bern Prof. Dr. René Matteotti Partner Tax Partner AG Talstrasse 80 8001 Zürich Switzerland Tel Patrik Schwarb Partner Tax Partner AG Talstrasse 80 8001 Zürich Switzerland Tel

46 Kontakt Dr. Alberto Lissi Partner Tax Partner AG Talstrasse 80
8001 Zürich Switzerland Tel Thomas Wolfensberger Steuerkommissär mbA Fachspezialist Unternehmenssteuern Kantonales Steueramt Zürich Division Dienstleistungen Bändliweg 21 8090 Zürich

47 www.taxpartner.ch www.taxand.com
Taxand is a global organisation of tax advisory firms. Each firm in each country is a separate and independent legal entity responsible for delivering client services. © Copyright Taxand Economic Interest Grouping 2017 Registered office: 1B Heienhaff, L-1736 Senningerberg – RCS Luxembourg C68


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