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Klausur S 881 Strafrecht SS 2019
Friedrich Toepel
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0-3 4-6 7-9 10 11 12 18 93 58 4 1 Unter 4 Pkt: 52,84% Teil-neh-mer: 176 Æ 4,1
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1. Tatkomplex: Das Zufahren auf K
A. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB indem er K anfuhr. 1. Tatbestand a. Erfolg, Handlung und Kausalität +, Prellungen und Schürfwunden des K, Schnitt in die Beinschlagader
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= sowohl körperliche Misshandlung: eine üble unangemessene Behandlung, die das körper-liche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt, als auch pathologischer Zustand b. Objektive Zurechnung rechtlich relevantes Risiko hat sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert? innerhalb des Schutzzwecks des verwirklichten Straftatbestandes?
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Dadurch, dass K zur Seite sprang:
sich freiverantwortlich selbst gefährdet? Zurechnungszusammenhang dadurch untrbrochen? Strittig, nach welchem Maßstab über die Freiverantwortlichkeit entschieden werden muss:
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Entschuldigungslösung:
Nicht mehr Freiverantwortlichkeit, wenn betreffende Person sich nach den Kriterien der §§ 20, 35 StGB in die Schuld ausschließenden Zustand befindet. K in Panik = seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
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Einwilligungslösung:
freiverantwortliches Handeln nicht mehr gegeben, wenn eine Einwilligung in der konkreten Situation aufgrund von Willensmängeln bzw. fehlender Einwilligungsfähigkeit zu verneinen wäre K drohte empfindliches Übel, befand sich bei der Kollision mit dem Pkw durch seinen Sprung in einer Nötigungssituation ≠ keine freiverantwortliche Selbstgefährdung
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Also: beide Ansichten selbes Ergebnis, keine Streitentscheidung erforderlich
Anm.: zerbrochene Glasflasche hindert auch nicht die Zurechnung Nicht außerhalb der Lebenserfahrung: (Tatsache, dass sich im öffentlichen Verkehrsraum gefährliche Gegenstände am Boden befinden (Parkplatz einer Party) ≠ atypischer Kausalverlauf
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c. Gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Objektiv: + gefährliches Werkzeug = Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. A eingesetztes Auto? +
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Körperverletzung „mittels“ des Pkw?
Verletzungen des K nicht unmittelbar durch Kollision mit dem Fahrzeug, sondern erst infolge des Ausweichens Nach einer Auffassung: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass „die Körperverletzung durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird“.
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Verlangt: unmittelbare Einwirkung des Tatmittels auf den Körper des Opfers
(z. B. BGH in NStZ 2007, 405) Gegenposition: Körperverletzung „mittels” des gefährlichen Werkzeugs bereits dann begangen, wenn sie mit dessen Hilfe bzw. „durch“ das Werkzeug geschieht.
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Danach genügt kausale und objektiv zurechenbare Verknüpfung zwischen Werkzeugeinsatz und Verletzung.
Hiernach: Begehung mittels gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen Teilweise: zusätzlic verlangt, dass der Täter das Mittel zweckgerichtet eingesetzt hat.
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hier Zweifel: A hat lediglich in Kauf genommen hat, dass die Personen durch das Fahrzeug verletzt werden, dies aber nicht primär bezweckt. Frage, ob bestimmter Vorsatzgrad für die Zweckgerichtetheit verlangt werden soll. Das zusätzliche Kriterium der Zweckgerich-tetheit findet im Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB indes keine Stütze.
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Abweichende Ergebnisse = Streitentscheidung notwendig
d. Das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in dem gezielten Zufahren auf K = dessen Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Körperverletzung tatsächlich „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung?
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Danach hat A lediglich den Grundtatbe-stand des § 223 Abs
Danach hat A lediglich den Grundtatbe-stand des § 223 Abs. 1 StGB objektiv verwirklicht. Anm.: andere Ansicht ist vertretbar. Bearbeiter sollten aber darauf achten, sich in ihrer Argumentation nicht zu widersprechen. Anm.: wer lebensgefährdende Behandlung angenommen hat, muss die Frage klären, ob A vorsätzlich gehandelt hat.
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Nach der Rechtsprechung des BGH:
genügt für Annahme von Vorsatz, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt – auch, wenn der Täter sie nicht als lebensgefährdend bewertet. Lebensgefährlichkeit folgte hier aus dem Sturz des K auf die zerbrochene Glasflasche
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Von der Glasflache hatte A jedoch keine Kenntnis!
Daher Vorsatz – e. Bleibt Vorsatz in Bezug auf Grundtatbestand: A zog Verletzungen des K in der Folge eines Ausweichverhaltens ernsthaft in Betracht = handelte zumindest bedingt vorsätzlich.
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2. Rechtswidrigkeit a. Notwehrlage gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff? Gegenwärtig? Auch unmittelbar bevorstehend! Ob Angriff unmittelbar bevorsteht, wird nach der zeitlichen Nähe der drohenden Rechtsgutsverletzung bestimmt.
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Grenzziehung zwischen unmittelbar bevorstehenden und künftig zu erwartenden Angriffen teilweise nach Maßgabe der für den Versuchsbeginn geltenden Grundsätze Hiernach gegenwärtig, wenn das Angreiferverhalten ohne weitere Zwischenakte in die Verletzung umschlagen soll.
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Dagegen: Gegen eine Festlegung der Ge-genwärtigkeitsschwelle anhand der zu § 22 StGB entwickelten Kriterien spricht die tatplanorientierte Ausrichtung des Versuchsbeginns. Für die Beurteilung der Gegenwärtigkeit des Angriffs ist hingegen die objektivierte Verteidigersicht entscheidend Andernfalls: Verteidiger werden erhebliche Risiken bei effektiver Verteidigung aufgebürdet
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überwiegende Ansicht:
Angriff = gegenwärtig, wenn sich die durch das Verhalten des Angreifers begründete Gefahr bei objektiver Betrachtung so verdichtet, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken aussetzen würde.
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Hier: K und seine Begleiter im Begriff, den A in seinem Fahrzeug körperlich anzugreifen,
bewegten sich „beschleunigten“ Schrittes auf ihn zu /nur noch wenige Meter zu überwinden. zahlenmäßige Überlegenheit der Angreifer und ihre Bewaffnung (Pfefferspray, Baseballschläger): Zuwarten hätte den A der Gefahr ausgesetzt, nicht mehr rechtzeitig reagieren zu können.
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Auch unter Zugrundelegung der strengeren Maßstäbe des Versuchsbeginns:
Gegenwärtigkeit +: Angreifer befanden sich nur noch wenige Schritte von A entfernt / verkürzten die Distanz durch beschleunigte Schritte. A, ungeschützt in einem Cabrio kein wesentlicher Zwischenschritt mehr bis zur Tatbestandsverwirklichung
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Angriff von K auf A auch rechtswidrig = im Widerspruch zur Rechtsordnung
Notwehrlage + b. Notwehrhandlung Erforderlich? = geeignet und notwendig Geeignet + Notwendig? mildestes A zur Verfügung stehendes Mittel eingesetzt?
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Landgericht hat im Originalfall:
„nicht im Rahmen des Erforderlichen“ Dem Angeklagten möglich, sich dem Ge-schehen durch Wegfahren in die Gegenrichtung zu entziehen Angesichts der offensichtlichen Gefährlichkeit seines Verhaltens habe er „flüchten müssen“
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BGH demgegenüber: Verteidigung der durch den rechtswidrigen Angriff negierten Rechtsordnung diene. in Betracht zu ziehende Abwehrhandlungen grundsätzlich nur Maßnahmen, die die be-drohte Rechtsposition gegenüber dem Angreifer durchsetzen Gesetz verlangt nicht, dass Angegriffener die Flucht ergreift
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Dualistische Konzeption des Notwehrrechts:
sowohl dem Interesse des Einzelnen an der Verteidigung seiner Rechtsgüter als auch einem überindividuellen Interesse an der Bewährung der Rechtsordnung dienend Hier: A nicht gehalten, sich dem Geschehen durch ein Verlassen des Parkplatzes über die zweite Ausfahrt zu entziehen. Zufahren auf die Angreifer = relativ mildestes Mittel
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Gebotenheit der Verteidigung?
Notwehrprovokation? Nein! Ergebnis: Verteidigungshandlung erforderlich c. Subjektives Rechtfertigungselement: Anforderungen? Rechtsprechung und Teil der Literatur: Angegriffener den Angriff als erkennen und ihm entgegentreten wollen
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Reicht aus, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren Zusätzliche Motivationen wie z.B. Hass oder Wut dürfen demnach neben die spezifische Intention der Verteidigung treten, sofern das Verteidigungsmotiv im Motivbündel nicht gänzlich in den Hintergrund rückt.
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Rechtfertigung nach § 32 StGB ausgeschlossen, wenn die zusätzlichen rechtlich zu missbilligenden Tatmotive die Verteidigung vollständig überlagern Hier: A über die Möglichkeit hoch erfreut, es den von ihm so genannten „Zecken“ einmal zu zeigen Allein aus Freude über die Gelegenheit, fuhr A auf die Personen zu
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Danach Verteidigungswille: -
Dagegen: herrschende Lehre Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände genügt Danach hatte A Verteidigungswillen Streitentscheidung notwendig Für Verteidigungswillen ieS: Gesetzesformulierung „um ... abzuwenden“
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Dagegen: finale Verknüpfung in § 32 Abs
Dagegen: finale Verknüpfung in § 32 Abs. 2 StGB auf das Erforderlichkeitskriterium bezogen Engere Ansicht praxisuntauglich Einlassung des Angeklagten, er habe sich wenigstens auch von seinem Willen zur Verteidigung leiten lassen, kann kaum widerlegt werden
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Wenn mit h. L. Notwehr +: A nicht nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB strafbar (Wer das subjektive Rechtfertigungselement verneint, muss den folgenden Streit entscheiden: vollendete Tat, falls das subjektive Rf.element nicht erfüllt ist? Oder Versuchsregeln analog?)
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B. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB Durch dieselbe Tathandlung 1. Tatbestand a. Öffentlicher Straßenverkehr Pendlerparkplatz dem öffentlichen Straßenverkehr unterfallend?
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Straßenverkehr = jeder öffentliche Verkehrsgrund, auf dem die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten und zahlenmäßig nicht eng begrenzten Personenkreis zugelassen ist und der auch so benutzt wird. Pendlerparkplätze = grundsätzlich jedermann offen, auch nicht anders, wenn der Parkplatz nur Partygästen gegenüber zugänglich In beiden Fällen: Parkplatz einem unbestimm-ten Personenkreis zugänglich
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b. Tathandlung: ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Bei gezieltem Zufahren auf eine Person: verkehrsinterner Eingriff § 315b StGB erfasst aber auch Handlungen im Verkehr, soweit diese einen „verkehrsfeindlichen Inneneingriff“ darstellen Wenn der Täter den Verkehrsvorgang „pervertiert“
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Fahrzeug in bewusst zweckwidriger Weise einsetzend
neuere Rechtsprechung des BGH: bewusst zweckwidrigen Einsatz in verkehrsfeindlicher Absicht plus wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz A: +, gezielt auf K zugefahren, um Freigabe des Weges zu erzwingen
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Möglichkeit erkannt und in Kauf genommen, dass K durch eine Kollision mit dem Fahrzeug oder durch einen Sprung zur Seite zu Schaden kommt Gefährlichkeit des Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss zudem den in den Nummern 1 und 2 des Tatbestandes normierten Modalitäten gleichkommen
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bei langsamem Zufahren auf einen Fußgänger verneint, wenn dieser ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann Hier: P, K und S konnte sich vor dem herannahenden Fahrzeug nur durch einen schnellen Sprung zur Seite retten, wobei erhebliche Körperverletzungsgefahren bestanden = anderer, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3
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c. Dadurch entstehende Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
= Verhalten des A auch generell dazu geeignet, den Straßenverkehr zu gefährden. d. Dadurch entstehende konkrete verkehrsspezifische Gefahr +, konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von K, P und S
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e. Kausalität und objektive Zurechnung
+, Tathandlung u. konkrete Gefahr sind kausal miteinander verbunden f. Vorsatz +, im Hinblick auf Tathandlung und konkrete Gefahr § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a)? -, kein Unglücksfall
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2. Rechtswidrigkeit § 32 StGB? Rechtfertigung nach § 32 StGB im Fall des § 315b StGB überhaupt möglich? § 315b StGB schützt nicht nur das konkret gefährdete Individualrechtsgut, sondern entweder auch die Sicherheit des Straßenverkehrs
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Rechtsprechung geht davon aus, dass § 32 StGB ausnahmsweise auch die Verletzung von Universalrechtsgütern zu rechtfertigen vermag, wenn deren Beeinträchtigung „untrennbar mit der erforderlichen Verteidigung verbunden ist“. Hier:ist A gezwungen, sich mit seinem Fahrzeug als effektivstes Mittel zu verteidigen.
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= daher Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs untrennbar mit der Verteidigung verbunden.
Teilweise auch Anwendbarkeit des § 32 StGB damit begründet, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unabhängig von Individualrechtsgütern, sondern allein im Zusammenspiel mit diesen geschützt werde. Nach beiden Begründungsansätzen ist § 32 StGB hier auf § 315b StGB anwendbar.
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übrige Voraussetzungen des § 32 StGB: + (s.o.)
3. Ergebnis A =nicht strafbar nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB Anm.: Wenn Anwendbarkeit des § 32 StGB verneint, müsste auf § 34 StGB eingegangen werden (Problem des subjektiven Rechtfertigungselements, s. o.)
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2. Tatkomplex: Das Verlassen der Unfallstelle
A. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB Durch das Entfernen und Unterlassen von Hilfsmaßnahmen, nachdem sich K verletzt hat I. Vorprüfung: unproblematisch + II. Tatentschluss in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes?
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1. Erfolg, Unterlassen und Quasi-Kausalität:
A hatte den Erfolgseintritt – den Tod des K - vorausgesehen und sich mit ihm abgefunden 2. Garantenstellung Ingerenz? h.M.: pflichtwidriges Vorverhalten, das eine Gefahr des Schadenseintritts bewirkt
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Problematisch: Vorliegen einer Garantenstellung angesichts der Notwehr-rechtfertigung des A?
Erfolgsabwendungspflicht auch für denjenigen trifft, der in Notwehr gehandelt hat? Frühere Rechtsprechung: jedes gefahrschaffende Vorverhalten unabhängig von seiner Pflichtwidrigkeit genügt (sog. Verursachungstheorie) Verletzungen durch P und S fürchtet.
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Danach: Garantenstellung aus Ingerenz +
Nach nunmehr überwiegender Ansicht: rechtmäßiges, also etwa nach § 32 StGB ge-rechtfertigtes Vorverhalten nicht ausreichend (sog. Pflichtwidrigkeitstheorie) Vorverhalten muss als solches rechtlich missbilligt sein Wer Angreifer in Notwehr schwer verletzt, haftet nicht aus §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
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A wäre entsprechend kein Garant.
Streitentscheidung erforderlich Letztere Ansicht stimmt mit Lehre von der objektiven Zurechnung überein, vorzugswürdig Garantenstellung des A aus Ingerenz folglich abzulehnen. Wer Notwehrrechtfertigung wegen des fehlenden Verteidigungswillens abgelehnt und eine Versuchsstrafbarkeit (§§ 223, 22 StGB) bejaht hat:
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Ingerenzgarantenstellung könnte hier mit der Argumentation bejaht werden, dass das Vorverhalten des A als versuchsbegründendes Handlungsunrecht pflichtwidrig Hiergegen: Ingerenzgarantenstellung setzt die Herbeiführung einer Gefahrenlage voraus eingetretene Gefahr kann A gerade nicht als Erfolgsunrecht zugerechnet werden (beide Ansichten vertretbar)
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Wer Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hat, könnte mit einer teilweise vertretenen Ansicht nunmehr bereits im Rahmen des Tatbestandes prüfen, ob die zur Rettung erforderliche Handlung dem Unterlassungstäter auch zugemutet werden kann Im Falle der notwendigen Gefährdung eigener, gleichrangiger Rechtsgüter: keine Gebotsnorm verletzt, „Unglücksfall, jedoch kein strafbares Unrecht“
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herrschende Meinung: hingegen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens nicht als Beschränkung der tatbestandlichen Handlungspflicht anerkennend Vielmehr Schuldausschließungsgrund Wenn daher Tatentschluss +: Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB? Unproblematisch
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§ 32 StGB? aus den zu § 142 StGB genannten Gründen (siehe unten) – ein fehlender Angriff durch K – nicht in Betracht § 34 StGB? gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters – Leib oder Leben des A + wesentliches Überwiegen?
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Grundsätzlich verbietet sich eine Abwägung von Leben gegen Leben im Rahmen des § 34 StGB.
Ausnahme bei dem Vorliegen eines Defensivnotstandes? wenn sich die Notstandshandlung gegen denjenigen richtet, der eine Verbindung zur Gefahrenquelle aufweist
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Hier : möglich anzunehmen
vorherige Tatbeteiligung des K = als hinreichende Verbindung zur Gefahrenquelle – weitere Angriffe durch P und S Gegenteil ebenfalls vertretbar Wenn Rechtfertigung – § 35 StGB?
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+ § 35 Abs. 1 S. 2 StGB: Liegt eine schuldhafte Gefahrverursachung vor? Hier nicht entscheidend: A kann in jedem Fall eine Hinnahme der Gefährdung des eigenen Lebens nicht zugemutet werden. III. Ergebnis: §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB –
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B. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB indem A die Unfallstelle nach dem Anfahren des K verlassen hat. I. Tatbestand 1. Unfall im Straßenverkehr A hat Fahrzeug gezielt gegen K eingesetzt Nach herrschender Meinung: trotzdem + Sofern Gefahrenzusammenhang +
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Teile des Schrifttums: lehnen aber bei direktem Vorsatz zur Schadensherbeiführung einen Unfall ab
A handelte aber nicht mit direktem Vorsatz, sondern nimmt den Unfall nur billigend in Kauf. Daher beide Ansichten Unfall + 2. Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB +
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3. Tathandlung + Allerdings war A den anderen Unfallbeteiligten bekannt. Kein privates Feststellungsinteresse teleologische Reduktion? - Beweissicherung wird durch das Verlassen der Unfallstelle erschwert A hat sich unentschuldigt entfernt.
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4. Vorsatz + II. Rechtswidrigkeit 1. § 32 StGB taugliche Notwehrhandlung? Entfernen vom Unfallort – 2. § 34 StGB? a. Notstandslage +
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b. Notstandshandlung: Abwägung/Angemessenheit + c. Subjektives Rechtfertigungselement + III. Ergebnis § 142 Abs. 1 StGB - C. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB -, A hatte sich jedoch nach dem Verlassen der Unfallstelle unmittelbar den Polizisten offenbart
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dabei sowohl seine Personalien und seine Beteiligung zu erkennen gegeben.
Daher: § 142 Abs. 2 StGB - D. § 323c StGB indem A die Unfallstelle verließ, nachdem er K verletzt hatte I. Tatbestand 1. Unglücksfall?
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Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das bei objektiver ex ante-Betrachtung eine erhebliche Gefahr für Menschen oder be-deutende Sachwerte mit sich zu bringen droht. Grundsätzlich steht der Annahme eines Un-glücksfalls nicht entgegen, dass ein vorsätzlicher menschlicher Angriff auf das Rechtsgut vorlag.
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Problem aber: Kann eine durch Notwehr gerechtfertigte Verletzung einen Unglücksfall darstellen? Jedoch: Recht zur Verteidigung im Rahmen der Notwehrsituation kann nicht so weit gehen, dass in der Folge selbst die allgemeinen Solidaritätspflichten (die § 323c StGB zugrunde liegen) ihre Geltung verlieren (im Gegensatz zum unechten Unterlassungsdelikt)
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(unechtes Unterlassungsdelikt: Garantenpflicht könnte durch Notwehr entfallen)
2. Unterlassen einer Hilfeleistung Hilfleistung muss sein: a) erforderlich Nicht erforderlich ist die Hilfe, wenn der Verunglückte sich selbst helfen kann, ihm bereits geholfen wird oder jede Hilfe sinnlos wäre.
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K war lebensgefährlich verletzt
Ihm wurde zum Tatzeitpunkt noch nicht geholfen A war es auch dank seiner Ausbildung mög-lich, dem K zu helfen Hilfe war also erforderlich. b) zumutbar? Hilfeleistung muss dem Täter ohne erhebliche eigene Gefährdung möglich sein.
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Zumutbarkeit findet ihre Grenzen jedenfalls in einer Lebensgefährdung des Täters.
A würde sich durch seine Hilfe einer Lebensgefahr durch S und P aussetzen. Hilfeleistung daher unzumutbar II. Ergebnis: § 323c StGB - Gesamtergebnis: A (nach Musterlösung) straflos
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