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Zweite Rechtsfolge der Leistungsstörung
Vertragsaufhebung Zweite Rechtsfolge der Leistungsstörung
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Grundlagen Kommt vor in Form des Rücktritts (§ 323) und der Kündigung (§ 314) Ermöglicht es dem Gläubiger, sich vom Schuldverhältnis insgesamt zu lösen Nimmt damit dem Schuldner die Möglichkeit, die Störung noch zu beheben Daher Wesentlichkeitserfordernis Leistungsstörung muss eine gewisse Bedeutung für den Gesamtvertrag haben Dafür kommt er auf Verschulden (§ 276) nicht an Formelle oder materielle Lösung? Materielle Lösung: Materielle Kriterien für Schwere der Störung Formelle Lösung: Wesentlich ist jedenfalls die Störung, die der Schuldner auch nach Nachfristsetzung nicht behebt Unwiderlegliche Vermutung, dass er entweder nicht leisten will oder nicht leisten kann Grds. formelle Lösung: Nachfristsetzung erforderlich (§ 323 I), aber auch genügend Aber Ausnahmen bei Teilstörungen (§ 323 V) und bei Verletzung von Schutzpflichten (§ 324) Bei § 323 V zusätzliche materielle Kriterien (neben der Nachfristsetzung) Bei § 324 nur materielles Kriterium (anstelle der Nachfristsetzung)
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Anwendungsbereich § 323 Fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht Klare Einbeziehung der Spät- und Schlechtleistung Problem: Unmöglichkeit Infolge der Leistungsbefreiung (§ 275) ist Leistung nicht (mehr) fällig Lösung: eA: § 326 V ist lex specialis aA: § 326 V ist Ausnahme vom Fälligkeitserfordernis und Unterfall von § 323 Abs. 2 Im ersten Examen: Reine Aufbaufrage Im zweiten Examen Problem, wenn Ursache nicht feststeht bzw. Unmöglichkeit nicht bewiesen ist Zudem: Unmöglichkeit nach § 275 II und III erst bei Ausübung des Verweigerungsrechts Erhebliche Unsicherheit für den Gläubiger Zweite Lösung trägt dem besser Rechnung Modifizierte Anwendung von § 323 im Fall der Unmöglichkeit Reguläres Vorgehen nach § 323 I (mit Fristsetzung) daneben möglich
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Anwendungsbereich § 323 Gegenseitige Verträge
Stellung im Titel 2 nach § 320 Abschnitt gilt nur für gegenseitig verpflichtende (synallagmatische) Verträge Also nicht zB Bürgschaft, Auftrag, Leihe Str.: Synallagmatischer Vertrag mit Nebenleistungspflicht Abnahme beim Kauf, Informationspflichten bei Verbraucherverträgen (§§ 312d, 312f, 312i, 491a, 492) hM: Stellung der verletzten Pflicht im Synallagma nicht erforderlich aA: Behandlung wie Schutzpflichtverletzung, analog § 324 Gesetzesmaterialien sprechen für Lösung hM, ebenso konkretere Voraussetzung des § 323 im Vergleich zu § 324
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Fristsetzungserfordernis
Grds. muss dem Rücktritt eine Nachfristsetzung vorausgehen Einseitige, empfangsbedürftige WE In bestimmten Fällen Abmahnung (§ 323 III) Insbesondere bei der Verletzung von Unterlassungspflichten Versäumte Unterlassung kann nicht nachgeholt werden Formfrei, geschäftsähnliche Handlung, Regelungen über WE gelten Ernsthafte Leistungsaufforderung erforderlich Recht des Schuldners auf zweite Andienung soll geschützt werden Enthalten einer Frist (zumindest bestimmbar, zB „14 Tage nach Zugang dieses Schreibens“, nicht: „unverzüglich“, „sofort“, str. ) Setzen einer unangemessen kurzen Frist macht Fristsetzung nicht unwirksam, sondern setzt angemessene Frist in Lauf! Unwirksam jedoch: Bei inhaltlicher Zuvielforderung Problem insbesondere: Erfüllungsort der Nacherfüllung Hol- oder Bringschuld bei der Reparatur BGH: § 269 gilt entsprechend Bei Verbraucherverträgen siehe auch Art 3 VerbrKaufRL: „Nacherfüllung ohne wesentliche Unannehmlichkeiten“
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Problem: Fälligkeit Gestaltungsrecht aus § 323 setzt Fälligkeit voraus
Daraus folgt: Erst Fälligkeit, dann Nachfristsetzung Gläubiger muss abwarten, dann zweite Chance einräumen Bloße Versäumung des vertraglichen Leistungszeitpunkts rechtfertigt Rücktritt nicht Anders bei § 323 IV: Offensichtlichkeit des Eintritts der Leistungsstörung Zwei Unterfälle: Hindernis voraussichtlich unbehebbar Schuldner kündigt Nicht- oder Spätleistung an Sog Erfüllungsgefährdung BGH: Gläubiger muss sich entscheiden Entweder sofort nach Abs. 4 zurücktreten Oder Fälligkeit abwarten und nach Abs. 1 und 2 vorgehen Keine „Fristsetzung auf Vorrat“ Rücktritt nach Abs. 4 kann nur vor Fälligkeit erfolgen, Rücktritt nach Abs. 1 nur danach
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Reaktion des Schuldners
Leistet fristgerecht in einwandfreier Qualität -> Erfüllung Leistet verspätet -> Rücktritt möglich, aber Gläubiger nicht zur Erklärung gezwungen, ggf. § 242 Liefert erneut fehlerhaft, Käufer lehnt ab-> Rücktritt Liefert erneut fehlerhaft, was Käufer nicht merkt? Strenge Lösung: Rücktritt bleibt möglich Verkäuferfreundliche Lösung: Erneute Fristsetzung erforderlich Mittlere Lösung: Rücktritt bleibt möglich, wenn es sich um denselben Fehler handelt
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Entbehrlichkeit der Fristsetzung
In manchen Fällen ist Fristsetzung entbehrlich Erfüllungsverweigerung, Abs. 2 Nr. 1 Relatives Fixgeschäft, Abs. 2 Nr. 2 Besondere Umstände, Abs. 2 Nr. 3 Unmöglichkeit der Leistung, § 326 V -> siehe dazu vorige Folien Zusätzliche Gründe bei Kauf (§ 440) und Werk (§ 636) -> BGB II Nicht: Beteiligung eines Verbrauchers zT aA die Lit unter Berufung auf Art. 3 VerbrKaufRL: Rücktritt, wenn „Verkäufer Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt“ Könnte dafür sprechen, dass Verbraucher den Mangel nur anzeigen muss Anders aber Art 18 II VerbrR-RL: Verlangt die Nachfristsetzung VerbrR-RL ist später in Kraft getreten als VerbrKaufRL Zudem „AT des EU-Verbraucherrechts“
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Erfüllungsverweigerung
Strenge Anforderungen Recht des Schuldners auf zweite Andienung soll geschützt werden Weigerung muss unberechtigt sein Hat Gläubiger den Anspruch nicht oder nicht so, darf der Gläubiger verweigern, ohne Nachteile zu erleiden Äußerung des Schuldners muss als letztes Wort aufzufallen sein Rechtsprechung zT zu streng, nicht genügen soll: Ausschluss der Nacherfüllung in AGB Bestreiten des Mangels Ankündigung einer Terminüberschreitung Problem: Art. 18 VerbrR-RL verlangt nur eine „Weigerung“ Ernsthaft und endgültig muss sie nicht sein Rspr. ggü. Verbrauchern mglw. RL-widrig Vorlage au EuGH geboten, Art. 267 AEUV
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Relatives Fixgeschäft
Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft (-> § 275) Zeitbedeutung aufgrund Parteiabrede, nicht aus den objektiven Umständen Änderung zum (VerbrR-RL) „Wesentlich“ statt „Fortbestand des Leistungsinteresses von Rechtzeitigkeit abhängig“ „Einseitige Mitteilung oder Umstände“ statt „im Vertrag“ Gilt für alle Verträge, nicht nur mit Verbrauchern Sog. Überschießende Umsetzung der VerbrR-RL Literatur: Keine wesentliche Änderung, zweifelhaft Wichtig: Die „einseitige Mitteilung“ muss vor Vertragsschluss erfolgen Gläubiger kann das Schuldverhältnis nicht nachträglich zum Fixgeschäft machen
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Besonderheit unter Kaufleuten
HGB modifiziert in bestimmten Fällen das BGB-Schuldrecht zB § 350: Kaufmann kann sich mündlich verbürgen, im BGB gilt Schriftform, § 766 So auch hier: § 376 HGB Beiderseitiges Handelsgeschäft, dh beide Parteien müssen Kaufleute iSd HGB sein „Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe“. -> Nach hM lex specialis zu § 323 -> Hauptunterschied S. 2: Erfüllungsverlangen erforderlich -> Sonst nur noch Wahlrecht Rücktritt/SE
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Besondere Gründe Auffangregelung für Einzelfälle Hauptfälle:
Eng auszulegen, wegen Schutzes der zweiten Andienung Hauptfälle: Vertrauensverlust Wiederholt mangelhafte Leistung Arglistige Täuschung/Verschweigen in Bezug auf Mängel Interessenwegfall Infolge Leistungsverzögerung ist Weiterverkauf gescheitert Problem insoweit: Nr. 3 gilt nach dem Wortlaut nur noch für die Schlechtleistung Für Spätleistung wäre daher nur Nr. 1 und 2 möglich Änderung aufgrund der VerbrR-RL Für Unternehmer insoweit „blöd“ Gespaltene Auslegung? Ausweg § 242?
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Rücktritt bei Teilleistung
Grds. nur Teilrücktritt möglich Ausnahme: Interessenwegfall, § 323 V 1 Setzt Teilbarkeit der Schuldnerleistung voraus Sonst ohne weiteres Gesamtrücktritt Gleiche Frage wie bei der Teilunmöglichkeit: Interessewegfall entscheidet Problem: Muss auch die Gläubigerleistung teilbar sein? Problem kann bei „Sache gegen Geld“ nicht auftreten, da Geldleistung nicht unmöglich wird Aber bei Tausch oder Dienst/Werkleistung gegen Ware („Abarbeiten“ des Kaufpreises
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Fall: Constance tauscht ein Westernpferd nebst Zubehör (Sattel, Zaumzeug, Silbersporen, Fransenjacke, Cowboyhut) gegen Tims Ferrari. Sie übereignet das Pferd, aber (trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung) nicht das Zubehör. Rücktritt des T? § 323 V 1? Das Pferd ist die Hauptsache, das Zubehör ersetzbar. Interessenwegfall daher (-) SE geht nur, wenn Constance schulhaft gehandelt hat. Das kann sein, muss aber nicht (Diebstahl, Zerstörung durch höhere Gewalt) Dann könnte Tim nur mindern, das aber geht nicht, weil man den Ferrari nur „ganz oder gar nicht“ übereignen kann § 323 V 1 passt hier nicht Bei unteilbarer Sachleistung des Gläubigers Gesamtrücktritt (BGH NJW 2010, 146) Auf Interessenwegfall kommt es nicht an
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Schlechtleistung, § 323 V 2 Hier soll nicht jede Störung zur Vertragsaufhebung führen Selbst dann nicht, wenn sie trotz Nachfristsetzung nicht behoben wird Schutz des Leistungsinteresses des Schuldners Gläubiger kann KP mindern und (bei Verschulden) SE verlangen Allerdings Eingriff in Erfüllungsinteresse des Gläubigers Er bekommt (endgültig) nicht, was er bestellt hat und muss mit dem Fehler leben Daher enge Auslegung vorzugswürdig: Faustregel 5% Mangelunwert Siehe BGH NJW 2014, 3229 –Einparkhilfe Zusätzlich: Besonderes Leistungsinteresse des Gläubigers kraft Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I Vorsätzliche/Arglistige Pflichtverletzung ist nie unerheblich
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Problem: Zu-Wenig-Lieferung
Wirt W hat 100 Flaschen Wein bestellt, geliefert werden nur 80 Nacherfüllungsverlangen bleibt erfolglos An sich Abs. 5 S 1 anwendbar (Teilleistung) Interesse entscheidet W muss dartun, dass er mit 80 Flaschen nichts anfangen kann Teilleistung wird aber bei Kauf und Werk der Schlechtleistung gleichgestellt, §§ 434 III, 633 II 3 Erheblichkeit entscheidet Wäre bei 20% Differenz vorbehaltlos zu bejahen Was ist richtig? Klarstellungsfunktion des § 434 III Gleichbehandlung der Vertragstypen Gesetzesbegründung offen Besser nach S 1 zu behandeln Gesamtrücktritt nur bei Interessenwegfall
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Ausschluss des Rücktritts, § 323 VI
Ganz einfach: Grds. gleiche Problemlage wie bei § 326 II Weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers Quote > 80% § 276 ist entspr. anwendbar Keine Sphärenhaftung Fälle vor allem: Eigenmächtige Selbstbeseitigung des Mangels, BGH , VIII ZR 100/04. Untergang der mangelhaften Sache durch Verschulden des Verkäufers Annahmeverzug des Gläubigers Und kein vertreten-müssen des Schuldners Dem die Entlastung nach § 300 zugute kommt Nicht: Beiderseits zu Vertretene Leistungsstörung Lösung analog § 254 oder über SE hier nicht möglich „Alles-oder-Nichts-Prinzip“
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Schutzpflichtverletzung, § 324
Betrifft Rücktritt vom (ganzen) Vertrag wegen einer Nebenpflichtverletzung, § 241 II Verletzung von Rechtsgütern und Interessen außerhalb der Leistungspflicht Hauptfall: Beschädigung von Sachen des Gläubigers bei Ausführung/Lieferung der Leistung Leistungspflichten sind nach § 323 zu behandeln Fristsetzung hier sinnlos Unterlassene Rücksichtnahme kann nicht nachgeholt werden Es kommt nur auf die Unzumutbarkeit an Unzumutbarkeit: Interessenabwägung Dabei spielt aber eine Rolle, ob das Problem durch eine Abmahnung behoben werden kann IdR zu bejahen Ausnahme bei besonders schwerwiegender Rücksichtslosigkeit, vorsätzlichem Verstoß
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Ausübung Rücktritt ist Gestaltungsrecht
Muss ausgeübt werden, Rücktrittserklärung erforderlich Nicht automatisch mit Fristablauf Entscheidung ist endgültig SE bleibt daneben möglich, § 325 Recht entfällt nicht, wenn Gläubiger nach Fristablauf nochmal Leistung fordert („3. Chance“), BGH NJW 2006, 1198 Problem: Keine Frist für Ausübung des Rücktrittsrechts Spekulation zu Lasten des Schuldners möglich Ggf. Verwirkung Ansonsten kann Schuldner durch Leistungsangebot für klare Verhältnisse sorgen
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Rechtsfolgen Geregelt in §§ 346 ff.
Pflicht zur Rückgewähr erbrachter Leistungen Kein automatischer Rückfall der Rechtsposition Bei Eigentumsverlust also Rückübereignung erforderlich, kein § 985 § 346 ist insoweit Anspruchsgrundlage auf Rückgewähr Keine Nichtigkeit der Verträge Bisher geleistetes ist mit Rechtsgrund erlangt. Keine Rückabwicklung nach § 812 Vor allem kein Entreicherungseinwand Fälle des Abhandenkommens oder der Verschlechterung werden über Wertersatz nach Abs. 2 und 3 geregelt Näheres zur Durchführung des Rücktritts in der Vorlesung BGB II
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Kündigung, § 314 Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten oder ein dauernder Leistungsaustausch Dessen Umfang nicht von vornherein feststeht Beispiele: Franchise, Leasing, Automatenaufstellung, Lizenzvertrag, Versorgungsverträge mit Strom, Wasser, Gas Abzugrenzen vom Wiederkehrschuldverhältnis: Neuer Vertragsschluss für bestimmte Zeiträume.
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Kündigung Keine Rückabwicklung, vgl. die Ausführungen zur Einschränkung der Anfechtung Kündigung tritt an die Stelle des Rücktritts Jedenfalls, wenn in Vollzug gesetzt Zu unterscheiden sind ordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund: Ordentliche Kündigung: Nur bei Verträgen ohne feste Laufzeit Befristung ist keine Kündigung Ordentliche Kündigung nach BGB nur von der Einhaltung von Fristen abhängig Begründung erforderlich bei Verträgen mit sozialem Schutzeinschlag, insbes. Wohnraummiete, Arbeitsvertrag
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Kündigung aus wichtigem Grund
Geregelt in § 314: Recht zur außerordentlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses Gilt auch und gerade dann, wenn eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist Also bei Verträgen mit fester Laufzeit und bei langer Kündigungsfrist Deshalb „fristlose Kündigung“ genannt Aber untechnisch, BGB kennt den Begriff nicht Häufig Spezialregeln dazu im Gesetz: zB §§ 490, 543, 626 BGB, § 140 HGB, § 60 GmbHG § 314 als Ausformung eines auch ansonsten anerkannten Rechtsgedankens
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Voraussetzungen Schwerwiegende Beeinträchtigung des Gläubigerinteresses Unzumutbarkeit der Fortsetzung Gemeint ist Fortsetzung bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Pflichtverletzung des anderen Teils ist Regelfall, aber nicht Voraussetzung (§ 314 II) zB Erkrankung des anderen Teils, eigene Betriebsstörung WGG (§ 313) hat Vorrang vor Kündigung Vertragsanpassung als milderes Mittel
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Voraussetzungen Auch hier ist vor Kündigung Nachfristsetzung erforderlich Wenn der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung besteht Ggf. Abmahnung an Stelle der Nachfristsetzung (§ 314 II 1) Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis ähnlich wie beim Rücktritt, in § 314 II 2 Anders als bei § 323 genügt Fristversäumung hier nicht Kündigungsgrund ist stets materiell zu prüfen
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Ausschluss Rücktrittsrecht ist nicht fristgebunden, s.o.
Endet erst, wenn Anspruch verjährt (§ 218) Anders Kündigung: Besonderer Ausschlussgrund in § 314 III: Angemessene Frist In Dienstvertragsrecht: 2 Wochen, § 626 Hier: Keine starre Frist, Gesamtumstände entscheiden Weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner ist ein Indiz gegen Unzumutbarkeit
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Teilstörung Grds. kann Kündigung nur für das ganze Schuldverhältnis erklärt werden Grund: Einheitliches Pflichtengefüge Aber erhebliche Ausnahmen zB Änderungskündigung im Arbeitsrecht Kündigung von Nebenräumen im Mietrecht § 323 V 1 und 2: Teilrücktritt bei nicht vollständiger bzw. inhaltlich mangelhafter Leistung Rechtsfolge: Herabsetzung der Vergütung nach § 326 I iVm § 441 In der Sache also Minderung (§ 441) Auf die Kündigung entsprechend anzuwenden?
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Minderung im Dienstvertrag?
Minderung gesetzlich anerkannt bei Kauf- Miet- und Werkvertrag Dort unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 V möglich Also insbes. auch bei geringfügigen Mängeln Wie Rücktritt nicht verschuldensabhängig Sehr problematisch bei Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen Hier nur Handlung (Bemühen) geschuldet Soll objektive Pflichtwidrigkeit unmittelbar zu einer Anspruchskürzung führen? Oder nur, wenn auf der anderen Seite konkreter Schaden entstanden ist und Störung zu vertreten ist?
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