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Veröffentlicht von:Sylvia Hofmeister Geändert vor über 6 Jahren
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Erläuterungen zur Empfehlung des LARD und NLGA zu Schutz und Hygienemaßnahmen im Rettungsdienst
Hinweis: Eine farbige Druckversion dieser Empfehlung sollte den TeilnahmerInnen während des Vortrags zur Verfügung stehen.
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Allgemeine Erläuterungen
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Download: Website des Landesausschusses Rettungsdienst Niedersachsen (LARD): oder Website des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA): Kontakt: LARD: NLGA:
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Veranlassung dieser Empfehlung
Häufig genannte Kritikpunkte im Zusammenhang mit Schutz- und Hygienemaßnahmen im Rettungsdienst: Überzogene Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung, speziell bei Transporten MRE-positiver Patienten (hierdurch Ängste und Verwirrung bei den Beschäftigten der Abhol- und Zielorte). Unzweckmäßige Fahrzeug-Aufbereitung (hierdurch unnötig häufige und lange Ausfälle der betreffenden Einsatzfahrzeuge): Unnötig viele verschiedene Desinfektionsmittel, Konzentrationen (Konz.) und Einwirkzeiten (EWZ). Durchführung einer sog. „Schlussdesinfektion“ bzw. „Volldesinfektion“, in Fällen wo eine Kontaktflächendesinfektion ausreichen würde. Unindizierte Anwendung der sog. „RKI-Liste“ im Rahmen von „Schlussdesinfektionen“ mit entsprechend langen Aufbereitungszeiten. Unterschiedliche Vorgehensweisen der einzelnen Rettungsdienste bei gleichen Sachlagen (hierdurch Unsicherheiten des Personals).
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Ziele und Prinzipien Folgende Ziele sollen mit dieser Empfehlung realisiert werden: Eindeutige und gute Verständlichkeit zur schnellen Orientierung. Sicherheit in der Anwendung. Schnelles Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft. Standardisierung im Rettungsdienstbereich. Sicherung des Standes der Wissenschaft. In der Umsetzung sollen folgende Prinzipien zur Anwendung kommen: Reduzierung der Auswahlmöglichkeiten bei den Hygiene- und Schutzmaß-nahmen (Ausrüstungen, Vorgehensweisen, Desinfektionsmittel) auf das Notwendige und Praktikable. Zusammenfassung von Maßnahmen. Verzicht auf allein historisch begründete, wissenschaftlich nicht belegte Vorgehensweisen. Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren, die eine schnelle Wiedereinsatzbereitschaft der Rettungsmittel ermöglichen.
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Umsetzung Fachliche Grundlage dieser Empfehlung ist der Rahmenhygieneplan für Rettungs- und Krankentransportdienste des Länderarbeitskreises zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen nach §36 IfSG (2011). Die Empfehlung des LARD und NLGA versteht sich nicht als weiterer Rahmenhygieneplan, sondern als Hilfe zur Revision der bestehenden Hygienepläne der einzelnen Rettungs- und Krankentransportdienste in Niedersachsen. Es wird erwartet, dass sich alle niedersächsischen Rettungs- und Krankentransportdienste mit der vorliegenden Empfehlung auseinander- setzen und je nach Notwendigkeit entsprechende Änderungen bzw. Angleichungen Ihrer Regelwerke herbeiführen. I. d. R. wird es nicht notwendig sein, aufgrund dieser Empfehlung einen gänzlich neuen Hygieneplan zu verfassen oder einen Wechsel der bislang verwendeten Desinfektionsmittel zu veranlassen.
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Inhalte der Empfehlung
Empfehlungen zur Aufbereitung des Fahrzeuges Einteilung von Desinfektionsverfahren in die Gruppen A, B und C in Verbindung mit den verschiedenen Wirkungsansprüchen. Anforderungen an Desinfektionsverfahren. Kriterien bei der Auswahl von Wirkstoffen. Anwendungsmethoden. Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen Obligatorische Schutzmaßnahmen. Indizierte Schutzmaßnahmen. Farbcodierte Maßnahmentabelle zur Vorgehensweise bei ausgewählten Infektionskrankheiten und –erregern.
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Aufbereitung des Fahrzeuges
Empfehlungen zur Aufbereitung des Fahrzeuges
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Desinfektionsverfahren
Verfahren = Kombination der Faktoren Mittel, Konzentration, Einwirkzeit (EWZ) und Methode. Beispiel für ein Verfahren: RTW-forte / 0,5% Konz. / 5Min. EWZ / Wischdesinfektion mit Wipes Ändert sich einer dieser Faktoren (z. B. Konz.) würde es sich auch dann um ein anderes Verfahren handeln, wenn das Mittel gleich bliebe. Die genannten Faktoren, speziell die zu verwendenden Desinfektions- mittel, orientieren sich vorrangig an Wirkungsansprüchen, die sich aus der Tab. 1 der Empfehlung ersehen lassen.
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Tab. 1: Wirkungsansprüche an Flächendesinfektionsmittel
Verfahren A = normaler Wirkungs- anspruch, genügt für die meisten Infektionserreger. Verfahren B = hoher Wirkungs- anspruch bei schwer zu desinfizierenden Erregern. Häufigste Indikation: Noro. Verfahren C = höchster Wirkungs- anspruch bei bakteriellen Sporen. Häufigste Indikation: Clostridium difficile.
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Tab. 1: Wirkungsansprüche an Flächendesinfektionsmittel
Wenn bei schwer zu desinfizierenden Erregern ein Verfahren angewendet wird, welches sowohl einen hohen (also viruziden), als auch den höchsten (also sporiziden) Wirkungsanspruch erfüllt, brauchen nur zwei statt drei Verfahren unterschieden werden (also nur A und B). Neben den Wirkungsansprüchen sind weitere Ansprüche an ein Desinfektionsverfahren zu berücksichtigen, die in Tab. 2 der Empfehlung aufgezeigt werden. Verfahren A = normaler Wirkungs- anspruch, genügt für die meisten Infektionserreger. Verfahren B = hoher Wirkungs- anspruch bei schwer zu desinfizierenden Erregern. Häufigste Indikation: Noro. Verfahren C = höchster Wirkungs- anspruch bei bakteriellen Sporen. Häufigste Indikation: Clostridium difficile.
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Tab. 2: Anforderungen an Desinfektionsverfahren
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Tab. 2: Anforderungen an Desinfektionsverfahren Grundsätzliche Forderungen (unabhängig vom Wirkungsanspruch) Verwendung aldehydfreier Desinfektionsmittel aus Gründen des Arbeitsschutzes und des Biozidprodukterechts. Beachtung europäischer Normen bzgl. der Wirksamkeitsprüfung von Desinfektionsmitteln werden nationale und europäische Normen unterschieden. Es ist damit zu rechnen, dass künftig die europäischen Normen maßgeblich sein werden. Sicherstellung einer umfassenden Materialverträglichkeit anhand der Herstellerangaben. Desinfektionsmittel sollen keine Rückstände hinterlassen, die nach der Anwendung entfernt werden müssen Rückstände können evtl. Allergien, Materialschädigungen oder Klebefilme verursachen. Maßnahmen und Vorgaben des Arbeitsschutzes beachten Dafür sorgen, dass Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV vorhanden sind und umgesetzt werden.
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Tab. 2: Anforderungen an Desinfektionsverfahren Wirkungsspektren, Beispiele, Listungen
Die erforderlichen Wirkungsansprüche (Tab. 1) sollen durch Herstellergutachten belegbar sein. Die genannten Beispiele beziehen sich auf häufig verwendete Wirkstoffe. Desinfektionsmittellisten vereinfachen die Wirkstoffaus- wahl. Ihre Verwendung ist jedoch optional und kann somit unterbleiben, indem die Auswahl anhand der Hersteller- angaben erfolgt.
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Tab. 2: Anforderungen an Desinfektionsverfahren Konzentrationen und Einwirkzeiten
Die Desinfektionsmittel-Konzentrationen sollen so gewählt werden dass bei keinem der Wirkungsansprüche eine EWZ von 60 Min. überschritten wird. Bei Wirkungsanspruch A werden meist alkoholische Mittel unverdünnt und bei sehr kurzen EWZ (z. B. 5 Min.) angewendet. Falls hier Konzentrate (z. B. auf Alkylaminbasis) zum Anmischen von Lösungen verwendet werden, können Konz. und EWZ anhand der VAH-Liste bestimmt werden. Bei Wirkungsanspruch B orientieren sich Konz. und EWZ an den Angaben für eine viruzide Wirkung (z. B. anhand der IHO-Liste), sofern Fungizidie oder Mykobakterizidie keine höhere Werte erfordern. Bei Wirkungsanspruch C werden Konz. und EWZ anhand der Herstellerangaben für eine sporizide Wirkung festgelegt.
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Tab. 2: Anforderungen an Desinfektionsverfahren Methoden
Grundsätzlich soll die Flächendesinfektion als Wischdesinfektion erfolgen (Wipes oder Eimer und Lappen). Vorgetränkte Tücher (sog. „Wipes“ oder „Tissues“) erleichtern die Durchführung der Flächendesinfektion. Wiederverwendbare Wipe- Behältnisse sind gemäß den Herstellervorgaben aufzubereiten. Die betreffenden Maßnahmen sind in den Reinigungs- und Desinfektionsplan aufzunehmen. Eine Verneblung von Wirkstoffen kann ergänzend erfolgen aber die Wischdesinfektion nicht ersetzen* * Unter Bezugnahme auf die VAH-Veröffentlichung „Fragen und Anworten zu Maßnahmen der Antiseptik und der chemischen Desinfektion“
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Bemerkungen zur RKI-Liste
Die VAH- und die IHO-Liste soll dem fachkundigen Anwender die Wahl eines geeigneten Desinfektionsverfahrens erleichtern. Die Nutzung dieser beiden Listen ist optional. Die RKI-Liste bezieht sich dagegen auf §18 IfSG und dient als Basis für behördlich angeordnete Desinfektionsmaßnahmen. Die RKI-Liste nennt extrem hohe Konz. und EWZ, die weit über die erreger- bezogenen Herstellerangaben hinausgehen. Sie sollte daher nur im Zuge einer behördlichen Anordung zur Anwendung kommen. Die missbräuchliche Anwendung der RKI-Liste gilt als einer der Hauptgründe für extrem lange Fahrzeugausfälle nach sog. „Infektionstransporten“. Dennoch ist es sinnvoll, das Desinfektionsmittel für den höchsten Wirkungs- anspruch anhand der RKI-Liste auszuwählen, um im Falle einer behördlichen Anwendung kein weiteres Mittel beschaffen zu müssen. Konz. und EWZ sollten dennoch anhand der Herstellerangaben festgelegt werden.
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Desinfektionsausführungen (Indikationen in Tab. 3)
Bei der Aufbereitung der Fahrzeuge werden nur zwei Ausführungsvariationen unterschieden: Kontaktflächendesinfektion d. h. Desinfektion der pot. kontaminierten Flächen. Volldesinfektion („Schlussdesinfektion“) d. h. Desinfektion des gesamten Fahrzeuginnenraumes und der dort befindlichen Gegenstände.
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Ausführung als Kontaktflächendesinfektion
Indikationen: Routinemäßig nach jedem Einsatz. Nach Infektionstransporten, bei denen eine umfangreiche Flächenkontamination nicht gegeben oder anzunehmen ist. Je nach Erreger können Mittel und Konz. aller 3 Verfahren zur Anwendung kommen; meist wird es das Verfahren A sein. Desinfiziert werden nur die Flächen bzw. Geräte, die durch Patientenkontakt oder Freisetzung von Biostoffen kontaminiert wurden oder erfahrungsgemäß sein könnten. Die routinemäßig zu desinfizierenden Flächen sind im Hygiene-plan bzw. Reinigungs- und Desinfektionsplan als Schema festzulegen. Offensichtliche Kontaminationen werden sofort desinfizierend beseitigt. Abgesehen davon erfolgt die Kontaktflächendesinfektion im Sinne einer Schnelldesinfektion nach der Patientenübergabe direkt vor Ort. Bei dieser Ausführung können die desinfizierten Flächen benutzt werden, sobald sie trocken sind, so dass die EWZ nicht abgewartet werden muss*. *gemäß Stellungnahmen und Ausführungen von VAH und KRINKO, wobei sich das Problem bei alkoholischen Lösungen i. d. R. nicht stellt.
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Ausführung als Volldesinfektion
Indikationen: Routinemäßig in 4-wöchigen Intervallen. Nach Infektionstransporten mit besonderer Gefährdungslage und belegbaren Indikationen (entnehmbar dem Hygieneplan). Je nach Erreger können Mittel und Konz. aller 3 Verfahren zur Anwendung kommen; meist wird es das Verfahren B oder C sein. Desinfiziert werden alle Flächen bzw. Geräte des Fahrzeuginnenraumes incl. der eingebauten Schränke. Die zu desinfizierenden Gegenstände und Flächen sind im Hygieneplan bzw. Reinigungs- und Desinfektionsplan zu listen. Die Durchführung erfolgt im Gegensatz zur Kontaktflächendesinfektion an der Rettungswache. Ein Abwarten der EWZ ist bei dieser Ausführung erforderlich, wobei die Konz. so zu wählen ist, dass eine EWZ von 60 Min. nicht überschritten wird*. * Es gibt mehrere Flächendesinfektionsmittel, bei denen für die Ansprüche Viruzidie und/oder Sporizidie bei 60 Min. EWZ eine Konz. von lediglich 1% oder darunter vorgesehen ist. Hohe Konz. von 2% und darüber können sich als problematisch erweisen (Geruch, Rückstände, Materialverträglichkeit).
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Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen
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Schutzmaßnahmen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind bei jedem Einsatz grundsätzlich zu beachten und im Regelfall gemäß Schutzstufe 2 der TRBA250 auszurichten. Hierzu gehören u. a. Schutzhandschuhe bei jedem Patientenkontakt. Schutzbrille, wenn mit dem Verspritzen von Biostoffen zu rechnen ist. FFP-Maske nur, wenn der anzunehmende Übertragungsweg dies erforderlich macht. Schutzkleidung nur, wenn dies indikationsgemäß gefordert ist. Schutzkittel bevorzugen; Overalls sollen besonderen, seltenen Gefährdungssituationen vorbehalten sein. Für diese seltenen Gefährdungssituationen sollen Sets, bestehend aus Overall, FFP3-Maske und Schutzbrille bereitgehalten werden. Schutzmaßnahmen seitens des Patienten: ggf. Mund-Nasenschutz (soweit tolerabel), jedoch keine FFP-Masken. bei Tracheostoma mögl. HME-Filter.
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Erläuterungen zur Übersichtstabelle 3
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Tab. 3: Maßnahmentabelle
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / Aufbau
Ausgewählte Erkrankungen bzw. deren Erreger alphabetisch geordnet Betreffende Biostoffe und deren Übertragung Erforderliche PSA für Personal und ggf. Pat. Verfahren und Ausführung von Desinfektions-maßnahmen Wichtige Hinweise
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / Codierung nach Ampelsystem
Ausgewählte Erkrankungen bzw. deren Erreger alphabetisch geordnet Betreffende Biostoffe und deren Übertragung Erforderliche PSA für Personal und ggf. Pat. Verfahren und Ausführung von Desinfektions-maßnahmen Wichtige Hinweise Grüne Zeile, wenn die Maßnahmen der Standardhygiene entsprechen Gelbe Zeile, wenn die Maßnahmen von der Standardhygiene abweichen Rote Zeile, wenn eine besondere Gefährdungssituation besteht
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / PSA
Die jeweils einzusetzende PSA wird durch Symbole dargestellt, die am unteren Seitenrand erläutert werden. PSA, die zu den Standardmaßnah- men des Arbeitsschutzes gehört, wie erscheint nur dann in der Tabelle, wenn dies zudem infektiologisch indiziert ist. Erforderliche PSA für Personal und ggf. Pat.
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / PSA
In dieser Spalte erscheinen Hinweise, wenn vor weiteren Maßnahmen das Gesundheitsamt (GA) und / oder die bzw. der Hygienebeauftragte zu kontaktieren ist. Abfälle als infektiöse Abfälle zur entsorgen sind (gemäß Abfallschlüssel ). besondere Gefahren zu beachten sind. weiterführende Informationen notwendig sind. Wichtige Hinweise
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / Hochkontagiöse Infektion
Als „hochkontagiös“ gelten Erreger, die lebensbedrohliche Erkrankungen auslösen können und von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Gemeint sind Auslöser von hämorrhagischen Fieber (z. B. Ebola, Lassa- Marburg-Viren), Lungenpest, Lungenmilzbrand und SARS. Diese Erkrankungen haben gemein, dass sie zwar sehr selten aber auch sehr gefährlich sind. Sie erzeugen einen Regelungsbedarf, der weit über die in Tab. 3 angegebenen Maßnahmen hinausgeht und spezielle Einsatzfahrzeuge erfordert.
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Tab. 3: Maßnahmentabelle / Multiresistente Erreger
MRE = Sammelbezeichnung für multiresistene Erreger (MRSA, MRGN, VRE). Gleiches Vorgehen bei allen MRE, wobei 2MRGN und sog. „ESBL-Bildner“ lediglich die Einhaltung der Basishygiene erfordern. I. d. R. genügen Handschuhe und Schutzkittel. Overall und Schutzbrille meiden. Bei Kolonisation / Infektion des Nasen-Rachenraumes MNS für den Patienten. Das Personal trägt eine FFP2-Maske nur bei MRE Patienten mit MRE-bedingter Atemwegsinfektion oder produktivem Husten oder wenn Pat. keinen MNS toleriert. Nie gleichzeitig FFP2 (Personal) als auch MNS (Patient) einsetzen. Anschließend Kontaktflächendesinfektion (A); Volldesinfektion nur in Ausnahme- fällen (z. B. massive Kontamination des Fahrzeuges oder CA-MRSA).
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Zusammenfassung Die gemeinsame Empfehlung von LARD und NLGA will bewirken, dass unerwünschte Vorgehensweisen im Zuge von Rettungs- und Kranken-transporten in Niedersachsen vermieden werden: Keine überzogene Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung, indem die Verwendung von Schutzoveralls und FFP-Masken auf die Indikationen begrenzt werden, bei denen sie unabdingbar notwendig sind. die Indikationen für PSA erregerbezogen klar benannt werden. Keine unzweckmäßigen Aufbereitungsmaßnahmen, indem die RKI-Liste nur bei Anordnung des Gesundheitsamtes angewendet wird. die Flächendesinfektion auf max. 3 Verfahren (A, B und C) begrenzt wird. die Ausführung entweder als Kontaktflächendesinfektion (Regelfall) oder als Volldesinfektion (Sonderfall) erfolgt. Keine unterschiedlichen Vorgehensweisen, indem mit der LARD-Empfehlung eine gemeinsame niedersächsische Vorgabe geschaffen wurde, mit deren Aussagen eine Angleichung der einzelnen Hygienepläne hinsichtlich der hygienerelevanten Punkte möglich ist. eine detaillierte Übersichtstabelle nach dem Ampelsystem eine einfache und sichere Wahl der notwendigen Hygienemaßnahmen erlaubt.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ganz zum Schluss: Diese Empfehlung wird Ende 2020 revidiert. Die bis dahin eintreffenden Hinweise, Änderungswünsche und Kommentare werden seitens des LARD und NLGA gesammelt, beurteilt und ggf. in die Revision übernommen. Sie haben also die Möglichkeit eine wichtige Vorgabe in Ihrem Sinne zu verbessern und wir wünschen uns, dass Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Kontakt: LARD: NLGA: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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