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Wiener Bauordnung Novellen 2018

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Präsentation zum Thema: "Wiener Bauordnung Novellen 2018"—  Präsentation transkript:

1 Wiener Bauordnung Novellen 2018
Ein Auszug 128b 60 115 111 68

2 Landesgesetzblatt Nr. 69/2018 Kundmachung am 21.12.2018
Bauordnungsnovellen 2018 Landesgesetzblatt Nr. 69/2018 Kundmachung am Anmerkung: Die Kurzpräsentation bietet einen Überblick über folgende Änderungen: § 115 – Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken § 111 – Aufzüge § 68 – Bauen im Bestand – zulässige Abweichung § 128b – Gebäudedatenbank Landesgesetzblatt Nr. 37/2018 Kundmachung am

3 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken § 115 BO
Assoziation ….aber auch „wir“ Barrierefreiheit berührt alle Aspekte

4 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken § 115 BO
§ 115 Abs. 1 Im ersten Satz werden die Worte „Besucher und Kunden“ durch die Worte “Besucher, Kunden und Bewohner“ ersetzt. (Anm.: grundsätzliche Klarstellung, dass Barrierefreiheit auch für Wohngebäude gilt) § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a (Anm.: Ausnahmen) Wohngebäuden mit nur einer Wohnung (Anm.: Anstelle von Gebäuden mit einer Wohnung) § 115 Abs. 1 Z 1 lit d (neu) Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern

5 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken § 115 BO
§ 115 Abs. 2 Z 2 in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Personenaufzüge oder vertikale Hebeeinrichtungen (Anm.: anstelle von „andere Aufstiegshilfen“, damit wird klargestellt, dass Treppenschrägaufzüge im Neu- Zu- und Umbau nicht zulässig sind, Ausnahmen im Bestand sh § 68 Abs. 5) zu überwinden oder auszugleichen, die ständig betriebsbereit zu halten sind. § 115 Abs. 3 (neu) Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.

6 § 111. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen …….
Aufzüge § 111 BO Bisheriger Gesetzesinhalt: § 111. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen ……. Neuer Gesetzesinhalt: § 111. (1) Im Zuge folgender Bauführungen müssen Personenaufzüge errichtet werden: a) Neubau von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen, b) Neubau von Wohngebäuden mit Wohnungszugängen, die zwei oder mehr Geschoße über oder unter dem barrierefreien Gebäudezugang liegen, c) Zubauten zur Schaffung neuer Wohnungen oder Betriebseinheiten, wenn das Gebäude vor oder nach diesem Zubau mehr als zwei Hauptgeschoße aufweist. d) Umbauten von mehr als zwei Hauptgeschoßen

7 Aufzüge § 111 BO Grafische Erläuterung: § 111. (1) lit. a) Neubau von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen lit. a) Personenaufzüge müssen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander verbinden. Verpflichtung gilt für a) bis d) Hinweis: § 68 BO für c) und d) anwendbar

8 Aufzüge § 111 BO Grafische Erläuterung: § 111. (1) lit. b) Neubau von Wohngebäuden mit Wohnungszugängen, die zwei oder mehr Geschoße über oder unter dem barrierefreien Gebäudezugang liegen lit. b) Fallbeispiel 1 lit. b) Fallbeispiel 2 Sofern Wohnungszugänge im Dachgeschoss geschaffen werden, besteht die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges ! – Ansonsten nicht ! Auch wenn Maisonette-Whg. in den obersten beiden Geschossen geschaffen werden, besteht die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges !

9 § 111. (1) lit. d) Umbauten von mehr als zwei Hauptgeschoßen
Aufzüge § 111 BO Grafische Erläuterung: § 111. (1) lit. c) Zubauten zur Schaffung neuer Wohnungen oder Betriebseinheiten, wenn das Gebäude vor oder nach diesem Zubau mehr als zwei Hauptgeschoße aufweist § 111. (1) lit. d) Umbauten von mehr als zwei Hauptgeschoßen lit. c) lit. d)

10 § 111. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:
Aufzüge § 111 BO Bisheriger Gesetzesinhalt: § 111. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern und Reihenhäusern…… Neuer Gesetzesinhalt: § 111. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind: a) Wohngebäude mit nur einer Wohnung b) Wohngebäude mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird c) Reihenhäuser d) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser

11 Aufzüge § 111 BO Neuer Gesetzesinhalt: § 111. (3) Müssen nicht mehr als zwei Geschoße barrierefrei erschlossen werden, sind anstelle von Personenaufzügen auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen mit Fahrkörben und Fahrkorbtüren ausgestattet sein und die Anforderungen gemäß Abs. 8 erfüllen Beispiel für eine vertikale Hebeeinrichtung (Nenngeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s)

12 Ausnahmen von Bauvorschriften § 68 BO (Neufassung)
§ 68 Abs. 1 Änderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden, Zubauten, durch die bloß rechtmäßig bestehende Räume (Anm.: gestrichen „einzelner“) vergrößert werden, sowie Umbauten (Anm.: gestrichen „einzelner Geschoße“) in rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind auch zu bewilligen, wenn sie eine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindern oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Die Gründe, die für die Ausführung der Baumaßnahmen sprechen, sind mit den Gründen, die infolge der nicht vollständigen Einhaltung von Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens dagegen sprechen, abzuwägen. § 69 bleibt unberührt.

13 Ausnahmen von Bauvorschriften § 68 BO (Neufassung)
§ 68 Abs. 2 (Anm.: alte Inhalte betr. Belichtung von Hauptfenstern wurde gestrichen, da keine Relevanz in der Praxis gegeben.) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und Loggien unabhängig vom Einfluss auf die Belichtung zulässig. (Anm.: bisher Abs. 3) § 68 Abs. 3 In rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig. In Dachgeschoßen ist eine solche Zufuhr und Abfuhr auch durch das Dach zulässig. (Anm.: bisher Abs. 6)

14 Ausnahmen von Bauvorschriften § 68 BO (Neufassung)
§ 68 Abs. 4 (Anm.: Neufassung des bisherigen Abs. 5, vor allem im Hinblick auf die Neufassung des § 111 Abs. 6) Die Bestimmungen für Personenaufzüge über Anforderungen gemäß § 111 Abs. 8, über die Verbindung aller Geschoße sowie über die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden, sind bei nachträglicher Aufzugserrichtung sowie bei nicht verpflichtend zu errichtenden Personenaufzügen (§ 111 Abs. 1) nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Dies gilt sinngemäß auch für vertikale Hebeeinrichtungen (§ 111 Abs. 3).

15 Ausnahmen von Bauvorschriften § 68 BO (Neufassung)
§ 68 Abs. 5 (Anm.: Treppenschrägaufzüge als Ersatz für Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen für Personen Sh § 115 Abs. 2 Z 2) Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, dürfen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden bei Bauführungen gemäß Abs. 1 sowie bei Umbauten für Bildungseinrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen) unvermeidbare Niveauunterschiede anstelle von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen auch durch Treppenschrägaufzüge überwunden oder ausgeglichen werden. Für Niveauunterschiede von nicht mehr als 2 m dürfen auch vertikale Plattformaufzüge errichtet werden, wenn die Fahrbahn für die Benützer von den Haltestellen aus gut einsehbar ist. Für mobilitätseingeschränkte Menschen dürfen zum Eigengebrauch Treppenschrägaufzüge oder vertikale Plattformaufzüge unabhängig von der Förderhöhe in rechtmäßig bestehenden Gebäuden eingebaut werden.

16 Gebäudedatenbank § 128b BO
Gesetzesinhalt: Verpflichtung des Bauwerbers, für einen Neu- oder Zubau sowie für die Schaffung, Zusammenlegung oder Teilung von Nutzungseinheiten unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode spätestens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige eine elektronische Gebäudebeschreibung nach den genannten Merkmalen des GWR-Gesetzes in der behördlichen Gebäudedatenbank zu registrieren. Nach vollständiger Registrierung erhält man eine Bestätigung, die in Folge der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist. - § 128 Abs. 2 Z 10 Erläuterung: Durch die neue Verpflichtung soll der GWR-Datenbestand der Stadt vervollständigt werden. Anmerkung: Die Verpflichtung bezieht sich, dem Wortlaut des § 128 Abs. 2 Z 10 folgend, immer auf das von der Bauführung betroffenen Gebäude.

17 Gebäudedatenbank § 128b BO
Gesetzesinhalt: Verpflichtung des Gebäudeeigentümers – über Aufforderung der Behörde - eine elektronische Gebäudebeschreibung nach den genannten Merkmalen des GWR-Gesetzes in der behördlichen Gebäudedatenbank zu registrieren. Erläuterung: Durch die neue Verpflichtung soll der GWR-Datenbestand der Stadt vervollständigt werden. Anmerkung: Merkmale des GWR-Gesetzes sind z.B.: Gebäudemerkmale (Geschoßflächen, Geschoßanzahl, etc.) Wohnungsmerkmale (Anzahl der Wohnräume, Nutzflächen, etc.) Bauvorhabenmerkmale (Anzahl der Wohnungen, etc.)

18 Schutz alter Gebäude Novelle der BO vom Juni 2018
Abbrüche von Bauwerken in Schutzzonen und Gebäuden, die vor dem errichtet wurden LGBl. Nr 37/2018 vom , In-Kraft-Treten am

19 Schutz alter Gebäude (Abbrüche)
Bewilligungsfreie Abbrüche § 62a Abs. 5a lit d BO: Der Abbruch von Bauwerken in der Schutzzone in Gebieten mit Bausperre sowie von Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, ….ist bewilligungsfrei, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO eine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Der Abbruchbeginn ist unter Vorlage einer solchen Bestätigung vier Wochen vor Beginn der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Erleichterung für Abbruch in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre Erfasst alle 1945er Gebäude, unabhängig von Standort oder Größe. Nicht erfasst: Gebäude in Kleingärten

20 Schutz alter Gebäude (Abbrüche)
Bewilligungspflicht für Abbrüche § 60 Abs. 1 lit d BO: Bewilligungspflichtig ist der Abbruch von Bauwerken in der Schutzzone, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. in Gebieten mit Bausperre Bewilligungspflichtig ist der Abbruch von Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

21 Schutz alter Gebäude (Abbrüche)
Die Abbruchbewilligung für Bauwerke in Schutzzonen und für Gebäude, die vor dem errichtet wurden darf nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht (MA 19) Bauzustand derart schlecht, dass Instandsetzung technisch unmöglich (technische Abbruchreife) VwGH: technische Unmöglichkeit, wenn nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssen Instandsetzung nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann (wirtschaftliche Abbruchreife) Basis für Ertragsermittlung: Gebäude im „Zielzustand“ (Leitfaden MA 25)  3 Tatbestände, gesondert darzulegen / zu beantragen

22 Schutz alter Gebäude (Abbrüche)
Die Abbruchbewilligung für Bauwerke in Gebieten mit Bausperre darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht dazu führt, dass die angestrebten Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden können Vor der Entscheidung im Ermittlungsverfahren ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Hinweis: Keiner der zuvor erwähnten 3 Tatbestände ist für das Erwirken der Bewilligung In diesem Fall erforderlich -

23 Zutreffendes bitte ankreuzen !


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