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Klausur S 789 WS 2017/18 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 789 WS 2017/18 Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 14 15 51 53 45 3 1 2 159 Teiln Unter 4: 30,82% Æ 5,5

3 Aufbau: Unproblematisch historisch, denn es gibt nur einen Täter Wer sich sicher fühlt, kann die einzelnen Tatkomplexe mit dem schwersten Delikt beginnen Wer sicher sein will, dass er nichts übersieht, prüft bei einer derartigen Klausur am besten streng historisch

4 Prüfung der Strafbarkeit von M
A. Erster Handlungskomplex: Der Umbau des Kennzeichens I. § 242 Abs. 1 StGB (Abbau und Neumontage des Kennzeichens) 1. Objektiver Tatbestand a) fbS: Kennzeichen für M b) Wegnahme? Br fremden + Begr neuen Gewahrsams Gewahrsam = von tatsächl. Herrsch. willen getragene Sachherrschaft

5 am Straßenrand geparktes Motorrad:
In gelockertem Gewahrsam des N aa) Aufhebung ohne Einverständnis des N = Bruch von dessen Gewahrsam (mit Abschrauben des Kennzeichens), bb) Begr eigenen Gewahrsams des M: spätestens jedoch mit dem Anbau des Kennzeichens an sein Motorrad Wegnahme + 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz +

6 b) Zueignungsabsicht:
Absicht zumindest vorübergehender Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen (Aneignungsabsicht) + Wille, dem Berechtigten die Sache dauerhaft bzw. endgültig zu entziehen, (Enteignungswille) M hatte nicht vor, dem N das Kennzeichen zurückzugeben = Enteignungswille Zueignungsabsicht: + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +

7 4. Ergebnis: § 242 Abs. 1 StGB + [nicht angesprochen werden muss § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB: Anbringung der Kennzeichen mittels Schrauben dient lediglich der Haltbarkeit, daher: Regelbeispiel –] II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entfernen des Kennzeichens vom Motorrad des N)

8 II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entfernen des Kennzeichens vom Motorrad des N)
1. Objektiver Tatbestand a. Urkunde Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, einen Aussteller erkennen lassend Beweiszeichen = Urkunden

9 Beweiszeichen = mit einer Sache fest verbundene Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar eine Gedankenäußerung ihres Urhebers darstellen, bestimmt und geeignet, für sich oder mit Hilfe anderer Auslegungsmittel Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen Kfz-Kennzeichenschildern enthalten Erklärung: dieses Fahrzeug ist für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen.

10 montierte Kfz-Kennzeichenschildern daher = Beweiszeichen
Kennzeichenschild + Dienststempel + Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde Urkunde „gehört“ M nicht, da er kein Beweisführungsrecht an ihr hat b. Unterdrücken = Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen Vorliegend: N wird durch Entfernen des Kennzeichens von dessen Motorrad die Nutzung der Urkunde unmöglich gemacht

11 Also: unterdrücken + c. Vernichten = völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit Nach Entfernung des Kennzeichens: es lag keine Urkunde mehr Also: vernichten + 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Absicht, Nachteil zuzufügen?

12 +, Bewusstsein, dass der Nachteil notwendige Folge der Tat ist, reicht
3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB + [vertretbar, aber nicht unbedingt erforderlich, zu erörtern: Sachbe-schädigung, § 303 Abs. 1 StGB +/-] III. § 267 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 StGB (Abbau und Neumontage des Kennzeichens)

13 III. § 267 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3 StGB (Abbau und Neumontage des Kennzeichens)
1. Objektiver Tatbestand a. Herstellen Herstellen einer unechten Urkunde = Anfertigung einer Urkunde unter Identitätstäuschung Durch Anbau des Kennzeichens Anschein, dass das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde/-stelle für Ms Motorrad erstellt

14 = Anschein, dass eine Zulassung für sein Motorrad erteilt worden ist
Tatsächlich aber war M der Aussteller b. Gebrauchen = Urkunde der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich zu machen Gebrauch eines Kfz mit einem nicht für dieses Kfz ausgegebenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehr = Gebrauchen i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB

15 [aber kein Verfälschen einer echten Urkunde, weil das Motorrad zuvor nicht mit einem Kennzeichen versehen war, es bestand also vor der Tat keine Urkunde an Ms Motorrad] 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz: + (Absicht) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: § 267 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 3 StGB +

16 Beide Var. (Herstellen u. Gebrauchen) = eine einheitliche Tat
(Handlungseinheit/natürlicher Handlungseinheit oder Konsumtion (Herstellen als mitbestrafte Vortat des Gebrauchens oder Gebrauchen als mitbestrafte Nachtat des Herstellens)

17 IV. Ergebnis zum ersten Handlungskomplex
§§ 242 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 3, 52 StGB (Teilidentität der Ausführungshandlungen, daher insgesamt Handlungseinheit) Auch vertretbar: § 274 tGB wird von § 242 StGB konsumiert B. Zweiter Handlungskomplex: Die Flucht vor der Polizei I. § 303 StGB (durch Rammen des Polizeiwagens)

18 I. § 303 StGB (durch Rammen des Polizeiwagens)
Unproblematisch + (Verursachung Dellen und Kratzer im Bereich des Kotflügels rechts) Vorsatz + Rw und Schuld + § 303c StGB: Strafantrag gestellt

19 VI. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) StGB (Rammen des Polizeiwagens)
1. Objektiver Tatbestand a. Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff? § 315 b StGB erfasst grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr, „von außen“

20 Ausnahme: Vorgänge im fließenden Ver-kehr, wenn jemand einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert Vorausetzungen: bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht Hingegen: nur Gefährdungsvorsatz reicht nicht!

21 (Sauberer ist es jedoch, Schädigungswillen erst im subjektiven Tatbestand vorzunehmen!)
Hier: gezieltes Rammen des Polizeiwagens durch M erfolgte mit Sachbeschädigungsvorsatz (siehe oben zu § 303 StGB) Daher verkehrsfremder Eingriff in den Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB +

22 b. Gefahr auf konkrete Tatsachen gegründete naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses? aa. Hinsichtlich Polizeifahrzeug konkrete Gefahr für eine fremde Sache von bedeutendem Wert BGH: Wertgrenze liegt bei 750 € auch vertretbar, mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur von einer Wertgrenze bei € anzusetzen

23 Polizeifahrzeug handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert: 25.000 €
Aber drohte bedeutender Schaden? 1.500 € reicht in jedem Fall von M geführtes Motorrad stand in seinem Alleineigentum, kommt als Tatobjekt daher nicht in Betracht. bb. Polizeibeamte: Keine erkennbaren Anhaltspunkte einer konkreten Leibesgefahr der Polizeibeamten

24 cc. K als Mitfahrer konkrete Gefährdung von Mitfahrern des vom Täter geführten Fahrzeugs kann ausreichen, wenn diese nicht Teilnehmer der Tat sind K ≠ Teilnehmer an der Tat (für die gegenteilige Annahme sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich) K fiel bei dem Rammvorgang beinahe vom Motorrad und konnte sich in letzter Sekunde wieder fangen = konkrete Gefahr

25 Einwilligung des K - c. Kausalität und Risikozusammenhang + Verhalten des M = kausal für die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs / Eintritt der konkreten Leibes- und Sachgefahr 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit undGefähr-dung/Beschädigung des Polizeiwagens +

26 Im Hinblick auf die Gefährdung seines Mitfahrers K: jedoch unvorsätzlich (aber fahrlässig i.S.d. § 315b Abs. 4 StGB). b. Qualifikation gem. §§ 315b Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB aa. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB Absicht handelt, einen Un-glücksfall herbeizuführen? muss dem Täter auf die Herbeiführung des Schadens, nicht allein auf die Gefährdung ankommen

27 reicht es aus, dass der Täter den Verkehrsunfall - und damit unter den hier gegebenen Umständen einen Unglücksfall - durch einen verkehrsfremden (verkehrs-feindlichen) Eingriff gezielt herbeigeführt hat Auch dann, wenn M wie hier ein weitergehendes Ziel (die Flucht vor der Polizei) verfolgte Daher + bb. § 315 Abs. 3 Nr. 1b), 2. Alt. StGB Verdeckungsabsicht? +

28 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +
4. Ergebnis: §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) StGB + VII. § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB (Rammen des Polizeiwagens) 1. Fahruntüchtigkeit absolute Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰ (gilt auch für Motorräder) Hier: BAK von 1,3 ‰ 2. Gefahr Infolge der Fahruntüchtigkeit?

29 Nicht erkennbar Aber „nach lebensnaher Sacherhaltsauslegung“ beides noch vertretbar Wer Tatbestand bejaht: konkrete Gefahr sowohl für den Leib des K als auch für das Polizeiauto M handelte in Bezug auf das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit nicht vorsätzlich Daher: allenfalls § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB +

30 VIII. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Weiterfahren nach Kollision mit dem Polizeiwagen)
1. Objektiver Tatbestand a. Unfall plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat und dass unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt Hier: auch wenn M absichtlich rammt?

31 Kein Unfall ist gegeben, wenn und soweit alle Beteiligten
einverständlich zusammenwirken oder wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist Vorliegend liegt noch Realisierung eines Verkehrsrisikos vor, da M zu Beginn eine übliche Fahrt unternehmen wollte

32 (Rammen lediglich als Augen-blickshandlung und nicht als Bestandteil einer konkreten Planung)
Gegenteil vertretbar nicht nur lediglich ein völlig belangloser Sachschaden unproblematisch gegeben b. M als Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen, also eine Mitursache gesetzt haben kann, § 142 Abs. 5 StGB M = unproblematisch Unfallbeteiligter

33 c. Entfernen vom Unfallort +
d. Entfernen vor der Feststellung Polizisten A und B feststellungsbereit am Unfallort anwesend M hat sich entfernt, bevor er zugunsten der Berechtigten Feststellungen ermöglicht hat 2. Subjektiver Tatbestand + dolus directus ersten Grades. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Ergebnis: § 142 StGB +

34 IX. § 239 Abs. 1 Var. 2 StGB zum Nachteil des K (Weiterfahren trotz Aufforderung zum Anhalten)
1. Objektiver Tatbestand K „auf andere Weise“ als durch Einsperren seiner Freiheit beraubt? +, M fuhr nach dem Anhaltezeichen des K noch etwa drei Minuten weiter 2. Subjektiver Tatbestand dolus directus zweiten Grades+ 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +

35 4. Ergebnis: § 239 Abs. 1 StGB + X. Ergebnis zum zweiten Handlungskomplex §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a) und b), 303 Abs. 1, 239 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB Ausführungshandlungen teilidentisch § 142 StGB: Tateinheit deshalb zu bejahen, weil Gesetzesverstöße Teile einer von vornherein beabsichtigten, ununterbrochenen Fluchtfahrt

36 B. Dritter Handlungskomplex: Die Angaben des M gegenüber den Polizeibeamten
I. § 164 Abs. 1 StGB (Angabe über die Beteiligung des K am Kennzeichenumbau) 1. Objektiver Tatbestand M stellte K als Mittäter oder Gehilfen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB, jedenfalls aber als Mittäter einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB sowie einer Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 StGB dar.

37 Ermittlungsverfahren wurde sogar eingeleitet
objektive Tatbestand ist mit dem Abschluss der Äußerung gegenüber den Polizeibeamten verwirklicht Berichtigung? ändert hieran nichts. sofortige Richtigstellung noch am Unfallort lag nicht vor (hätte die Eignung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ggf. wieder aufgehoben

38 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes Kenntnis der Unrichtigkeit der Verdächtigung („wider besseres Wissen“): + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis: § 164 StGB + II. § 145d Abs. 2 StGB (Angaben über Beteiligung des K am Kennzeichenumbau) Tatbestand ist rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht

39 jedoch gegenüber § 164 StGB Subsidiarität („…wenn die Tat nicht in § 164….mit Strafe bedroht ist…“).
III. Ergebnis zum dritten Handlungskomplex: § 164 StGB + C. Gesamtergebnis 1. TK: §§ 242 Abs. 1; 274 Abs. 1 Nr. 1; 267 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 3; 52 StGB 2. TK: §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a) und b), 303 Abs. 1, 239 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB 3. TK: § 164 StGB Tatkomplexe untereinander: § 53 StGB


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