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Prof. Dr. Gunnar Duttge Die Regulierung der geschäftsmäßigen Suizidvermittlung in Deutschland: Vorgeschichte, Motive und Resultat Landtagsenquete Vorarlberg.

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1 Prof. Dr. Gunnar Duttge Die Regulierung der geschäftsmäßigen Suizidvermittlung in Deutschland: Vorgeschichte, Motive und Resultat Landtagsenquete Vorarlberg „Selbstbestimmt leben – selbstbestimmt sterben?“ Bregenz, 22. April 2016

2 Das Credo der neuzeitlichen Aufklärung
„Selbstverwirklichung“ durch „Selbstbestimmung“

3 …innerhalb „natürlicher“ Grenzen

4 „Mit einer Verrechtlichung des Sterbens ist niemandem gedient…“
(früherer BÄK-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe, Pressemitteilung der BÄK v )

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6 ärztliches Gewissen Selbstbestimmung als Abwehrrecht Fürsorge, insbes. Schädigungsverbot

7 Selbstbestimmung zum Tode hin?
Behandlungsverweigerung auch bei vitaler Indikation (BGHSt 11, 111 ff.) Patientenverfügung (§ 1901a I S. 1, III BGB) Gesundheitsvollmacht zur Verweigerung der Einwilligung mit tödlicher Folge (§§ 1896 II, V BGB) Wegfall der Rettungspflicht bei „freiverantwort- lichem Suizid“ (LG Deggendorf GesR 2014, 487 f.; StA München MedR 2011, 291 ff. gegen BGHSt 32, 367 ff.)

8 Recht zum Suizid? Ausgangspunkt: Straflosigkeit ǂ Rechtmäßigkeit …einerseits BGHSt 46, 279, 285: „Das Leben eines Menschen steht in der Werte- ordnung des Grundgesetzes – ohne eine zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützen- den Rechtsgüter. Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb – von äußersten Ausnahme- fällen abgesehen – als rechtswidrig…“

9 …andererseits VG Hamburg MedR 2009, 550, 555 („Fall Kusch“)
Recht zum Suizid? …andererseits VG Hamburg MedR 2009, 550, 555 („Fall Kusch“) „…ist die im Selbstmord zum Ausdruck kom- mende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren, der bei klarem Bewusstsein unbedingt entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen…“ => Kommerzialisierung: „sozial unwertig“

10 „Echte“ Suizidbeihilfe – eine unendliche Reformgeschichte…
„geschäftsmäßig“ (Gesetzesantrag der Länder Saar- land, Thüringen und Hessen v , BR-Drucks. 230/06) „gewerblich“ (Empfehlung des Rechtsausschusses und des Gesundheitsausschusses v , BR-Drucks. 436/08; Regierungsentwurf v , BT-Drucks. 17/11126) - „Vereinigung“ (BT-Drucks. 436/08; siehe auch BMinG Gröhe, FAZ v : „organisiert“) - Werbung zwecks „Vermögensvorteils“ oder „in grob anstößiger Weise“ (Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz v , BR-Drucks. 149/10)

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15 Mitgliedschaft

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18 Quelle: Statistisches Bundesamt

19 Zentrales Kriterium: „geschäftsmäßig“
„wiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit“ „mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ „wenn jemand die Wiederholung gleich- artiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen will“ erst- und einmaliges Angebot grds. nicht, es sei denn, „das erstmalige Angebot stellt den Beginn einer auf Fortsetzung angeleg- ten Tätigkeit dar“

20 Kritische Rückfragen Suizidbeihilfe mit Wiederholungsoption = egoistisch; Suizidbeihilfe ohne Wieder- holungsoption = altruistisch egoistische Suizidbeihilfe → Gefährdung des SBR → strafwürdig; altruistische Suizidbeihilfe → „freiverantwortlicher“ Suizid → BT-Drucks. 18/5373, S. 13: „…dass die Neuregelung die Möglichkeit jedes Einzelnen unberührt lässt, frei und eigenverant- wortlich über das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden…“

21 „geschäftsmäßig“ – „gewerbsmäßig“
BT-Drucks. 18/5373, S. 14: „Eine Gewinn- erzielungsabsicht ist im Rahmen der Vereins- organisation … leicht zu verschleiern“ Art. 115 schwStGB: „Wer aus selbstsüchtigen Motiven jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, …“

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24 Effektiv? Legitim?

25 (BT-Drucks. 18/5373, S. 18)

26 Das „gute Sterben“… (BT-Drucks. 18/5373, S. 18)

27 Alternativen? BT-Drucks. 18/5376: Komplettverbot
BT-Drucks. 18/5375: Verbot der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe + Regeln zur suizidpräventiven Beratungs- und Dokumentationspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßigem Angebot BT-Drucks. 18/5374: begrenzte „Freigabe“ der „ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“ (bei „unheilbarer Erkrankung“, die „unumkehrbar zum Tode führt“) BT-Drucks. 18/6546: keine Gesetzesänderung

28 „Nichts ist so entscheidend für den Stil eines Rechtszeitalters wie die Auffassung vom Menschen, an der es sich orientiert.“ (Gustav Radbruch, Der Mensch im Recht, 1927, S. 4)


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