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Konversatorium zum Strafrecht BT I

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT I"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT I
(Grundkurs III) – Nicht-Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Probeklausur 2 Die Biologielehrerin B sowie das Ehepaar A und M leben in einer offenen Dreiecksbeziehung. Eines Abends ist B zu Besuch in der Wohnung des Ehepaares. Zwischen den Frauen kommt es zu einem Disput, in dessen Verlauf Ehefrau A – in Gegenwart ihres Ehe-mannes M – bewusst wahrheitswidrig behauptet, B habe ihre Staatsprüfung nur bestanden, weil sie mit ihrem Prüfer geschlafen habe. B droht der A daraufhin mit einer Strafanzeige, wenn sie ihre beleidigende Aussage nicht zurücknehmen sollte. A nimmt daraufhin ihre Äußerung zurück.

3 Probeklausur 2 Nachdem die Wogen sich wieder geglättet haben, geht M entnervt ins Schlafzimmer, um sich zu Bett zu begeben. A und B tauschen derzeit im Wohnzimmer Zärtlichkeiten miteinander aus. Dabei lässt sich A bereitwillig von der B mit Händen und Füßen an einen Stuhl fesseln. Kurz darauf kommt es zu einem erneuten heftigen Streit zwischen A und B. B entschließt sich in diesem Augenblick, die günstige Situation zu nutzen und die A zu töten. Schließlich ist sie dem Beziehungsgeflecht zwischen ihr und A und M schon lange überdrüssig und will den M allein für sich haben. Sie hebt daher ihre Nylonstrumpfhose vom Boden auf, faltet sie zusammen und geht langsam auf die A zu, um sie zu erdrosseln. A ahnt, was B vorhat, kann sich aber wegen der Fesselung nicht wehren und ruft um Hilfe. M erwacht, läuft ins Wohnzimmer und kann verhindern, dass B die bereits bewusstlose A tötet.

4 Probeklausur 2 Bearbeitervermerk: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

5 Probeklausur 2 Lösung: Tatkomplex 1: Erster Streit
A. Strafbarkeit der A I. § 186 StGB durch Äußerung gegenüber M A könnte sich durch die bewusst wahrheitswidrige Äußerung, B habe ihre Staatsprüfung nur bestanden, da sie mit dem Prüfer geschlafen habe, der üblen Nachrede gem. § 186 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Ehrenrührige Tatsache

6 Probeklausur 2 Tatsache = Ereignis, Vorgang oder Zustand der Außen- oder Innenwelt, das der Vergangenheit oder der Gegenwart angehört und dem Beweis zugänglich ist hier (+) Behauptung, B habe ihre Staatsprüfung nur bestanden, weil sie mit ihrem Prüfer geschlafen habe, bezieht sich auf die Vergangenheit u. ist dem Beweis zugänglich Hinweis: Wurde eine Tatsachenäußerung bejaht, ist nicht mehr auf den Begriff des Werturteils einzugehen, da Werturteil und Tatsachenbehauptung sich – abgesehen von Grenzfällen – ausschließen. ehrenrührig = dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen

7 Probeklausur 2 bb. In Beziehung auf einen anderen (Drittbezug)
hier (+) B wird unterstellt, sie habe ihren Studienabschluss nicht durch Leistung erzielt, sondern erschlichen bb. In Beziehung auf einen anderen (Drittbezug) wenn die Äußerung zumindest auch ggü. einem anderen als dem Beleidigten erfolgt (Rengier, Straf-recht BT II, 18. Aufl. 2017, § 29 Rn. 7) hier (+) Äußerung in Gegenwart des M, dass auch B anwesend war o. u.U. die „eigentliche Adressatin“ der Aussage war, ist ohne Bedeutung (vgl. Lencker/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 186 Rn. 9) cc. Tathandlung: Behaupten oder Verbreiten

8 Probeklausur 2 Behaupten = eine Tatsache als nach eigener Überzeu-gung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener o. fremder Wahrneh-mung erscheint hier (+) (a.A. vertretbar, dann aber zumindest Ver-breiten) dd. Teleologische Reduktion: Kundgabe trotz Äußerung im privaten Kreis grds. teleologische Reduktion bei Äußerungen im engsten Familienkreis u. bei vergleichbaren engen persönlichen Verhältnissen (sog. „beleidigungsfreie Sphäre“); unterschiedliche Begründungen:

9 Probeklausur 2 Äußerung tritt nicht in einen Kreis, der als besonderer Träger der Wertschätzung des Einzelnen in Betracht kommt, Kritik: es kommt nicht darauf an, ob die Familie selbstständiger Träger der Wertschätzung des Betroffenen ist, jedenfalls für die einzelnen Familienmitglieder ist dies unstr.; mit dieser Begründung wären auch Verleumdungen nach § 187 StGB straffrei (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, Vor § 185 Rn. 9a) Äußerungen nicht gegen den Achtungsanspruch des Betroffenen in der Gemeinschaft gerichtet Parallele zum Selbstgespräch Freiraum für Spontanäußerungen, Kritik: kein Anlass der Be-schränkung auf mündliche Spontanäußerungen (Lenck-ner/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, Vor § 185 Rn. 9b)

10 Probeklausur 2 kein Kundgabevorsatz, sofern mit Vertraulichkeit gerechnet dem Einzelnen muss wegen Art. 5 I GG und Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG ein Rückzugsraum verbleiben in dem er sich ungezwungen mitteilen, aussprechen und abreagieren kann, ohne deswegen eine Bestrafung befürchten zu müssen (BVerfG NJW 2007, 1194) Anmerkung: Nach h.M. ist in diesem Fall mangels Kundgabe be-reits der Tatbestand von § 185 f. StGB nicht verwirklicht (a.A. fehlender Beleidigungsvorsatz; Rechtfertigungsgrund gem. § 34 StGB oder gem. § 193 StGB, Strafausschließungsgrund, vgl. Reg-ge/Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 185 ff., Rn. 62 f.; Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 185 Rn. 34 – jeweils m.w.N.). hier: enges persönliches Verhältnis (+) (a.A. vertretbar)

11 Probeklausur 2 Liebesbeziehungen u. enge Freundschaften nach einhelliger Auffassung umfasst (Orientierung am Personenkreis des § 35 I 1 StGB, Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 28 Rn. 27), Arg.: gleichgelagerte Interessenlage des Täters, aber: die teleologische Reduktion erstreckt sich nach ganz h.M. auf §§ 185 f. StGB, nicht auf bewusst wahrheitswidrig geäußerte Tatsachenbehauptungen i.S.v. § 187 StGB, Arg.: für Ehrabschneidung wider besseres Wissen auch im engsten Kreis kein schutzwürdiges Vertrauen – hier nur ausnahmsweise § 193 StGB (statt vieler Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 28 Rn. 23; a.A. Hillenkamp, JuS 1997, 821 [826] – Selbstentfaltung auch durch bewusst unwahre Tatsachenäußerungen; das Interesse wider bes-seres Wissen zu handeln ist nicht schutzunwürdiger als das schlicht zu beleidigen)

12 Probeklausur 2 die teleologische Reduktion erstreckt nicht auf ehr-verletzende Äußerungen über anwesende Personen, Arg.: Fehlen des Vertraulichkeitscharakter; kein Anlass für Schutz des Äußernden; zwar hier emotionale Komponente auch bedeutsam, sodass gewisse Toleranz erforderlich, Ehrverletzung i.S.v. §§ 185 ff. StGB aber nicht hinzunehmen (Geppert, Jura 1983, 530 [534]; Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 28 Rn. 25; Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, Vor § 185 Rn. 39) Anmerkung: Ebenfalls verneint wird eine teleologische Re-duktion, wenn die Vertraulichkeit nicht gewährleistet erscheint, weil das Gespräch in der Öffentlichkeit oder in Anwesenheit Dritter erfolgt (vgl. Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, Vor § 185 Rn. 9b).

13 Probeklausur 2 b. Subjektiver Tatbestand
2. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Straf-barkeit Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache: wenn das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) nicht sicher feststellen konnte, dass die Tatsache zumindest in ihrem Kern zutrifft Beweisführungspflicht verbleibt beim Gericht – materielle Beweislast trägt der Angekl. (entgegen dem sonst geltenden „in dubio pro reo“-Grundsatz) den Angekl. trifft das Risiko einer ergebnislosen Wahrheits-forschung (Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 11 Rn. 556)

14 Probeklausur 2 hier (+) sogar erweislich unwahr
Anmerkung: Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der vielfach vertretenen Literaturansicht, um dem Schuldprinzip zu genügen, verlangt, dass der Täter bzgl. der Unwahrheit der Tatsache zumindest sorgfaltswidrig handelt (vgl. Wessels/Het-tinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 11 Rn. 557), denn A wusste, dass ihre Äußerung der Unwahrheit entspricht. 3. Rechtswidrigkeit und 4. Schuld 5. Strafantrag, § 194 I 1 StGB 6. Ergebnis (+) II. § 187 StGB durch Äußerung gegenüber M 1. Tatbestand

15 Probeklausur 2 a. Objektiver Tatbestand aa. Ehrenrührige Tatsache
bb. In Beziehung auf einen anderen cc. Tathandlung: Behaupten oder Verbreiten dd. Unwahrheit der Tatsache = wenn die Äußerung nach ihrem wesentlichen Kern nicht zutrifft – hier (+) Hinweis: Anders als bei § 186 StGB ist die Unwahrheit der Tatsache i.R.v. § 187 StGB Tatbestandsmerkmal, sodass der „in dubio pro reo“-Grundsatz gilt. Verbleiben Zweifel an der Un-wahrheit, kommt nur eine Verurteilung nach § 186 StGB in Betracht (Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 187 Rn. 8).

16 Probeklausur 2 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
bb. Wider besseres Wissen direkter Vorsatz bzgl. der Unwahrheit der Tatsache – hier (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld Hinweis: Auf den Streit, ob § 193 StGB i.R.d. § 187 StGB überhaupt anwendbar ist, war hier nicht einzugehen, da sich A ganz offensichtlich nicht auf berechtigte Interessen berufen kann. 4. Strafantrag, § 194 I 1 StGB 5. Ergebnis (+)

17 2. Probeklausur III. § 185 StGB durch Äußerung gegenüber B
1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Kundgabe eigener Nicht- oder Missachtung Kundgabe = zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmte Äußerung, die vom Adressaten (Beleidigter, Dritter) wahrgenommen werden muss – hier (+) Nicht- o. Missachtung = wenn dem Beleidigtem Män-gel unterstellt werden, die im Falle ihres Vorliegens seinen grds. uneingeschränkten Geltungswert u. somit den daraus fließenden Achtungsanspruch minderten – hier (+)

18 2. Probeklausur bb. Durch Tatsachenbehauptung oder Werturteil
hier Tatsachenbehauptung (s.o.) b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafantrag, § 194 I 1 StGB 5. Ergebnis IV. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit der A gem. §§ 185, 187, 52 StGB § 187 StGB (durch Äußerung gegenüber M) verdrängt § 186 StGB als spezielleres Delikt

19 2. Probeklausur B. Strafbarkeit der B I. § 240 StGB 1. Tatbestand
§ 185 StGB (durch Äußerung gegenüber B) steht in Tateinheit zu § 187 StGB, Arg.: § 186 f. StGB ist zwar grds. spezieller als § 185 StGB, hier ist die Äußerung aber sowohl an einen Dritten als auch an den Beleidigten gerichtet – Verletzung sowohl des inneren als auch des äußeren Geltungsanspruchs (Lencker/Eisele, in Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 187 Rn. 8, § 186 Rn. 21; a.A. Hilgendorf, in: LK, 12. Aufl. 2009, § 185 Rn. 43 f. – Verdrängung von § 185 StGB als lex generalis, Arg.: kein gesteigertes Unrecht, dem Betroffen wird die sofortige Reaktion ermöglicht) B. Strafbarkeit der B I. § 240 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand

20 Probeklausur 2 aa. Nötigungshandlung: Drohung mit einem empfind-lichen Übel Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat o. zu haben vorgibt Übel = jede als nachteilig empfundenen Veränderung der Außenwelt empfindlich = wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Auskündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S.d. Täter-verlangens zu motivieren, was zu verneinen ist, wenn von ihm erwartet werden kann, in besonnener Selbst-behauptung standzuhalten

21 Probeklausur 2 P.: Drohung mit einem erlaubten Nachteil: nach ganz h.M. muss das angedrohte Verhalten nicht strafbar o. anderweitig durch die Rechtsordnung verboten sein (statt vieler Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 240 Rn. 37, a.A. Horn, NStZ 1983, 497) hier (+) durch die Ankündigung einer Strafanzeige Hinweis: Wenn eine Drohung bejaht wurde, ist keinesfalls noch auf den Gewaltbegriff einzugehen. bb. Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen hier (+) in Form eines Handelns durch Rücknahme der ehrverletzenden Äußerung

22 Probeklausur 2 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
bb. Nötigungsabsicht (str.) hier (+) daher kann der Streit, ob zielgerichteter Willen bzgl. des abgenötigten Verhaltens aufgrund des Wortlauts des § 240 II StGB vorliegen muss, dahin-stehen 2. Rechtswidrigkeit a. Kein Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (+) b. Verwerflichkeit, § 240 II StGB

23 Probeklausur 2 = wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist u. daher straf-würdiges Unrecht darstellt (kann sich dem Nötigungs-mittel, dem Nötigungszweck o. der Zweck-Mittel-Relation ergeben) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels: hier (-) eine Strafanzeige wg. einer tatsächlich begangenen Tat ist nicht verwerflich Verwerflichkeit des Nötigungszwecks: hier (-) auf die Rücknahme einer bewusst wahrheitswidrigen, ehrverletzenden Äußerung besteht sogar ein Anspruch

24 Probeklausur 2 Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: hier (-), Rücknahme einer ehrverletzenden Aussage durch Drohung mit einer Strafanzeige gerade wegen dieser Aussage nicht verwerflich, da innerer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und ‑zweck 3. Ergebnis (-) II. Ergebnis keine Strafbarkeit der B

25 Probeklausur 2 Tatkomplex 2: Zweiter Streit Strafbarkeit der B
I. §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB zum Nachteil der A 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat mangels Taterfolgs b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 212 I, 12 I StGB Allgemeiner Klausurhinweis: Zitieren Sie so genau (z.B. § 23 I Alt. 1 StGB statt § 23 StGB) und so oft wie möglich. Auch die gängigen Normen wie § 15 StGB (Vorsatz), § 22 StGB (unmittelbares Ansetzen) und § 24 StGB (Rücktritt) sollten in der Klausur genannt werden, gleiches gilt für Tatbestandsvarianten aus dem Besonderen Teil wie § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB.

26 Probeklausur 2 2. Tatentschluss
a. Bzgl. des objektiven Tatbestands des § 212 I StGB Tatentschluss bzgl. des Taterfolgs (+) B will A erdrosseln b. Bzgl. objektiver Mordmerkmale Tatentschluss bzgl. des tatbezogenen Mordmerkmals der Heimtücke, § 211 II Gruppe 2 Var. 1 StGB: Heimtücke = Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wobei einschränkend ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch (Teil der Lit.) bzw. ein Handeln in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) verlangt wird

27 Probeklausur 2 arglos = wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arglosigkeit ist grds. der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung (BGH NStZ-RR 2004, 14) – hier (-) A ahnt bereits in dem Moment, in dem B die Strumpfhose faltet, was sie vorhat, und ruft um Hilfe ausnahmsweise Vorverlagerung des über die Arglosigkeit entscheidenden Zeitpunktes: gegenüber Schlafenden, welche die Arglosigkeit „mit in den Schlaf“ nehmen (vgl. hierzu Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 2 Rn. 139) – hier (-) das gefesselte Opfer ist nicht mit einem Schlafenden, welchem in dieser Situation die Wahrnehmungsfähigkeit fehlt, gleich-zusetzen

28 Probeklausur 2 c. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale
bei planmäßigem Locken in den Hinterhalt u. Schaffung einer bis zur Tatausführung fortwirkenden günstigen Gelegenheit zur Tötung, auch wenn das Opfer im Zeitpunkt, in dem ihm der Täter gegenübertritt, nicht mehr arglos ist (vgl. BGH NJW 1968, 1291) – hier (-), B fesselte A nicht, um sie zu töten, sondern nutzte erst dann die Gelegenheit c. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale täterbezogenes Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, § 211 II Gruppe 1 Var. 4 StGB = nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtenswerte Motive P.: ambivalente Tatmotive wie Eifersucht: es kommt darauf an, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen o. menschlich verständlich sind

29 Probeklausur 2 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
hier (+) B will die A beseitigen, um M für sich allein zu haben – B handelt damit in höchstem Maße eigensüchtig 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB hier (+) durch das Würgen der A mit der Nylonstrumpfhose 4. Rechtswidrigkeit und 5. Schuld 6. Kein Rücktritt, § 24 I StGB bereits fehlschlagener Versuch 7. Ergebnis (+) II. §§ 223 I, 224 I StGB zum Nachteil der A 1. Tatbestand

30 Probeklausur 2 a. Objektiver Tatbestand
aa. Des Grunddelikts, § 223 I StGB körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung (+) bb. Der Qualifikation, § 224 I StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB = jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaf-fenheit u. der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen hier (+) Nylonstrumpfhose in der konkreten Verwendung (Er-drosseln des Opfers) geeignet, die Gefahr erheblicher Verletzungen zu begründen (Tod durch Unterbrechung des Blutstroms zum Gehirn) Indiz: Bewusstseinsverlust der A

31 Probeklausur 2 mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB Überfall = jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen – hier (+) wegen des plötzlichen Sinneswandels der B hinterlistig = wen der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren – hier (-) da B offen auf A zugeht (an-ders, wenn B bereits die A in der Absicht des späteren Angriffs gefesselt hätte) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 223 I StGB

32 Probeklausur 2 Einheitstheorie bb. Der Qualifikation, § 224 I StGB
Vorsatz bzgl. § 224 I Nr. 2, 5 StGB Hinweis: Zur vollständigen Qualifikationsprüfung muss auch der Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB angesprochen werden. Die Einheitstheorie selbst bezieht sich nur auf das Verhältnis von Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz und betrifft somit nur den Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des § 223 StGB 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 239 I StGB durch die Fesselung

33 Probeklausur 2 1. Tatbestand
auf andere Weise der Freiheit berauben = jedes Tun oder Unterlassen, das dem Opfer durch ein anderes Mittel die Fortbewegungsfreiheit nimmt – hier an sich (+) durch Fesselung P.: A lässt sich bereitwillig von B fesseln: ist das Opfer mit der Freiheitsentziehung einverstanden, entfällt nach h.M. bereits die Tatbestandsmäßigkeit, da der § 239 StGB ein Handeln gegen o. ohne den Willen des Opfers voraussetzt (Wessels/Hettinger/Engländer, 41. Aufl. 2017, Strafrecht BT 1, § 8 Rn. 422)

34 Probeklausur 2 2. Ergebnis (-)
IV. §§ 239 I, 13 StGB durch das fehlenden Lösen der Fesselung 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand P.: tatbestandsausschließendes Einverständnis: liegt aufgrund des konkludenten Widerrufs durch den Hilferuf nicht mehr vor Hinweis: Das Einverständnis ist jederzeit widerrufbar, wenn der eindeutige u. unmissverständliche Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, die Freiheitsentziehung aufzuheben (vgl. BGH NStZ 2005, 507 zum Widerruf bei die Fahrzeuginsassen gefährdender Fahrweise).

35 Probeklausur 2 Unterlassen (+) durch das fehlende Lösen der Fesselung
Das Einverständnis kann auch unter Bedingungen gestellt werden (z.B. eine bestimmte Modalität o. Dauer der Freiheitsentziehung). Daher ist durch die Hilferufe der A ein konkludenter Widerruf anzunehmen oder davon auszugehen, dass sich das Einverständnis von vornherein nur auf konsensuale Handlungen erstreckt. Unterlassen (+) durch das fehlende Lösen der Fesselung Garantenstellung, § 13 I StGB (+) aus Ingerenz, d.h. wegen tatsächlicher Herbeiführung einer Gefahrenlage, aufgrund der vorangehenden Fesselung Hinweis: Zwar verlangt Ingerenz nach h.M. eine rechts- und pflichtwidrige Gefahrbegründung; im Zeitpunkt der Fesselung lag aber ein tatbestandsausschließenes Einverständnis vor.

36 Probeklausur 2 Teilweise wird aus diesem Grund eine Unterscheidung zwischen Tun u. Unterlassen bei § 239 I StGB aufgrund des Charakters als „Dauerdelikt“ abgelehnt. Bedürfe es zur Aufrechterhaltung des Dauerzustands keiner weiteren Aktivitäten, hänge die Strafbarkeit desjenigen, der durch aktive Handlung den Freiheitsberaubungs-erfolg verursacht hat, auch während der Aufrechterhaltungsphase, nicht von einer Garantenstellung ab (vgl. Mitsch, NZV 2013, 417 [418]). Erforderlichkeit u. physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung (+) Quasi-Kausalität (+) b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

37 Probeklausur 2 IV. Ergebnis und Konkurrenzen
Strafbarkeit der B gem. §§ 211, 22, 23 I; § 224 I Nr. 2, 5; §§ 239 I, 13 I, § 52 StGB § 212 StGB tritt hinter der Qualifikation des § 211 StGB zurück (h.L.) zwischen dem versuchten Tötungsdelikt und der vollendeten Körperverletzung besteht aus Klarstellungsgründen Tateinheit (vgl. Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 212 Rn. 23) die Freiheitsberaubung steht tateinheitlich neben den Tötungs- u. Körperverletzungsdelikten, da sie als Mittel hierzu dient (a.A. vertretbar)

38 Probeklausur 2 Gesamtergebnis
Strafbarkeit der A gemäß §§ 185, 187, 52 StGB Strafbarkeit der B gem. §§ 211, 22, 23 I; § 224 I Nr. 2, 5; §§ 239 I, 13 StGB, § 52 StGB

39 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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