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Nebengebiete FamilienR 9. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete FamilienR 9. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete FamilienR 9. Woche

2 FamilienR 9. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1364 – 1369 b) Zugewinnausgleich, §§ 1371 – 1390 3. Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft (ungeregelt)

3 FamilienR 9. Woche Fall 4 – Lösungsskizze:
A. §§ 426 Abs. 1 S.1 iVm 1922 Abs. 1 (iHv Euro ,- Kauf- preis an Verkäufer)? I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 1922 Abs. 1? (+), K Alleinerbin des V. 2. Tatbestand des § 426 Abs. 1 S.1 im Verhältnis V – B? (+), V und B waren gegenüber dem Verkäufer des Hausgrundstückes vertragliche Gesamtschuldner iSd §§ 427, 421. 3. Höhe der Ausgleichsforderung? ■ Grds: hälftiger Innenausgleich, also Euro ,-. ■ Ausnahme: „ein anderes bestimmt“? durch „nicht-eheliche Lebensgemeinschaft“?

4 FamilienR 9. Woche (+), Aufgabenverteilung kann vergleichbar einer Ehe vorgenommen werden mit den Wirkungen ei- ner Abweichung von § 426; so hier: allein V. II. Ergebnis: §§ 426 Abs. 1 S.1, 1922 Abs. 1 also (-). B. §§ 730 Abs. 1, 733 Abs. 2 oder 734 iVm § 1922 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. GbR zwischen V und B, die nunmehr auseinanderzu- setzen ist nach den §§ 730 – 735? a) Kann eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt als GbR verstanden werden? (+), aber nur, wenn entsprechender Rechtsbin- dungswille positiv feststellbar ist.

5 FamilienR 9. Woche b) Haben V und B hier eine GbR geschlossen?
(-), der bloß teure Erwerb eines „gemeinsamen“ Familienheims genügt nicht; vielmehr spricht der spätere notarielle Erwerbsvertrag V an B entschei- dend gegen eine (vorherige) GbR. II. Ergebnis: §§ 730, 733 bzw. 734 Abs. 1 iVm 1922 Abs. 1 (-). C. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1 iVm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der Regeln der Störung der GG auf die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft? BGH, II. Senat (= GesellR): (-), nicht-ehel. Partner kön- nen ihre Leistungen nicht aufrechnen; daher kann auch nachträglich keine GG wegfallen durch Trennung; statt dessen: §§ 730 ff. analog. BGH, XII. Senat (= FamR): Änderung der Rspr.:

6 FamilienR 9. Woche zumindest bei ganz erheblichen Vermögens- mehrungen unter nicht-ehel. Partnern liegt die Erwartung zugrunde, die Partner werden diese dauerhaft gemeinsam nutzen; fällt dieser Um- stand weg, kann § 313 zur Vermeidung unbilli- ger Ergebnisse angewendet werden. so hier. II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. Tatbestand der §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1? a) Wirksamer „Vertrag“ V – B? BGH, XII. Senat: bei erheblichen Vermögensmeh- rungen „familienR KooperationsV sui generis“.

7 FamilienR 9. Woche b) Wirksamer Rücktritt (nunmehr der K statt des V)?
aa) Rücktrittserklärung, § 349? (+), konkludent durch K als Erbin des V. bb) Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 S.1? GG weggefallen (durch Tod des V)? (-), BGH, XII. Senat: der Tod eines Partners führt nicht zum Scheitern der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Zweck sollte über den Tod eines Partners hinausgehen; das wäre sehr selten). III. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3, 1922 Abs. 1 (-). D. §§ 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. iVm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der condictio ob rem auf die nicht-ehel. Lebensgemeinschaft?

8 FamilienR 9. Woche BGH, II. Senat: (-), Arg. wie bei § 313: §§ 730 ff. analog BGH, XII. Senat: (+), Arg. wie bei § 313 (s.o.). II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. Tatbestand des § 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. im Verhältnis V – B? a) B etwas erlangt? (+), Vermögenswert von insgesamt Euro ,- (durch Zahlungen des V an Dritte). b) durch Leistung des V iSd § 812 Abs. 1 S.2, 2.Var? (+), bewusst und zweckgerichtet, nicht zur Tilgung einer Verbindlichkeit. c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erf.?

9 FamilienR 9. Woche (-), auch hier keine „Zweckverfehlung“, da der Zweck der Absicherung der B erreicht wurde und V nach seinem Tod an diesem Vermögensvorteil nicht mehr partizipieren wollte (keine abweichen- de Vereinbarung ersichtlich). III. Ergebnis: §§ 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. iVm 1922 Abs. 1 (-). E. Ergebnis zu Fall 4 Kein Anspruch der K gegen B.

10 FamilienR 9. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1364 – 1369 b) Zugewinnausgleich, §§ 1371 – 1390 3. Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft (ungeregelt) 4. Die Vertretung des Kindes, §§ 1629, 1643, 1795, 1821 f.

11 FamilienR 9. Woche Fall 5 – Lösungsskizze:
A. Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs I. Welcher Rechtsbehelf ist statthaft? Beschwerde gemäß §§ 71 ff. GBO, da gegen Entschei- dungen des GBA das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. II. Zuständiges Gericht? Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das GBA seinen Sitz hat (§ 72 GBO; in Berlin: Kammergericht). III. Form der Beschwerde? Richtet sich nach § 73 Abs. 1, Abs. 2 GBO. IV.Frist? keine vorgesehen (die §§ 567 ff. ZPO dürfen nicht ana- log angewendet werden, h.M.)

12 FamilienR 9. Woche V. Parteien, Beschwerdebefugnis?
Beschwerdeführerin ist T, gesetzlich vertreten durch V; es gibt keinen „Beschwerdegegner“. =>also Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO hier zulässig. B. Begründetheit der Beschwerde (+), wenn Zwischenverfügung rechtswidrig, da dies die T in ihren Rechten verletzte (= Eigentümerin zu werden). Gemäß § 20 GBO Eintragung, wenn wirksame Auf- lassungserklärungen (= Einigungsgrundsatz) in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden. I. Auflassungserklärungen von T und B, §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 WEG iVm §§ 873 Abs. 1, 925 BGB? T wurde von ihrem Vater V vertreten, § 164 Abs. 1 S.1. 1. Benötigte V eine Zustimmung des FamG?

13 FamilienR 9. Woche kann sich nur aus §§ 1643 Abs. 1, 1821 f. ergeben.
a) §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1? (-), erfasst nur die Veräußerung von Grundstücken des Minderjährigen. b) §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 2? (-), die Erfüllung des Anspruchs auf Übereignung wird von der Norm nicht erfasst (= Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, also keine Verfügung). =>V benötigte nicht die Zustimmung des FamG. 2. Maßgeblich also, ob V seine Tochter T bei der Auflas- sung wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S.1 a) Eigene Willenserklärung des V? (+). b) Im Namen der T?

14 FamilienR 9. Woche (+). c) mit Vertretungsmacht?
aa) Die Eltern vertreten ihr Kind gemäß § Abs. 1 als Ausfluss der elterlichen Sorge (§ 1626) gemeinschaftlich, gerichtlich und außergericht- lich (= gesetzliche Vertretungsmacht). bb) hier Ausnahme? (1) da keine Zustimmung der Mutter ersichtl.? (-), V war offenbar allein sorgeberechtigt, so dass § 1629 Abs. 1 S.3 gilt. (2) gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1? (a) Rechtsgeschäft iSd § 1795 Abs. 1 Nr. 1 mit Verwandten des V in gerader Linie?

15 FamilienR 9. Woche (+), Mutter des V.
(b) „es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Ver bindlichkeit besteht“? ■ zugrunde liegendes Rechtsgeschäft war eine Schenkung der Oma an T. ■ wenn dieses wirksam war: bloß Er füllung einer Verbindlichkeit. ■ hierbei hat V die T nicht vertreten. ■ also: war SchenkungsV wirksam? (aa) unwirksam nach §§ 107, 108 Abs. 1? für sich genommen ist der Schen kungsV „lediglich rechtlich vorteil haft“, da bloßer Anspruch der T.

16 FamilienR 9. Woche BGHZ 78, 28 ff.: wenn Erfüllungsge geschäft rechtlich nachteilhaft: Ge samtbetrachtungslehre. BGH NJW 2010, 3643: Gesamtbe trachtungslehre aufgegeben. (bb) also ist der Schenkungsvertrag wirk sam; also nur Erfüllung einer Ver bindlichkeit. (c) Teleologische Reduktion des letzten Halbsatzes von § 1795 Abs. 1 Nr. 1? BGH NJW 2010, 3643: (+), wenn das Er füllungsgeschäft rechtlich nachteilhaft ist (zum Schutze des Vermögens des Minderjährigen); ebenso bei § 181.

17 FamilienR 9. Woche (d) zu prüfen also, ob die Übereignung der Eigentumswohnung für T rechtlich nachteilhaft ist. ■ der bloße Eigentumserwerb ist le diglich rechtlich vorteilhaft. ■ dass Grunderwerbsteuer anfällt ist nach Verkehrsanschauung kein Nachteil ■ ebenso wenig ist der Nießbrauch zugunsten der B ein Nachteil, da er bloß das Eigentum belastet. ■ aber BGH NJW 2010, 3643: die §§ 10 ff. WEG sind rechtlicher Nachteil (s. etwa § 16 Abs. 2 WEG).

18 FamilienR 9. Woche => also ist § 1795 Abs. 1 Nr. 1, letzter Hs. hier teleologisch zu reduzieren. cc) V konnte T nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr bei der Auflassung nicht vertreten. II. da T nicht ordnungsgemäß vertreten wurde (es wäre ein Ergänzungspfleger nach § 1909 notwendig gewesen) ist Auflassung unwirksam. C. Ergebnis zu Fall 5 Die Beschwerde der T (durch V) ist zulässig, aber unbe- gründet.

19 FamilienR 9. Woche Fall 6 – Lösungsskizze:
A. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG? (+), B ist die Haftpflichtversicherung des F nach dem PflichtversicherungsG. b) des § 116 Abs. 1 SGB X? (+), K ist die gesetzliche Krankenversicherung der T1 (Familienversicherung mit der Mutter M). c) des § 7 Abs. 1 StVG? aa) Erfolg eingetreten? (+), Körperverletzung und Gesundheitsbeschä- digung auf Seiten der T1.

20 FamilienR 9. Woche bb) bei dem Betrieb eines Kfz?
(+), Realisierung der typischen Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen (= Verkehrsunfall). cc) F = Halter? (+) => also auch haftungsbegründender Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG (+). 2. Kein Ausschluss des Anspruches? a) § 7 Abs. 2 StVG? (-), keine „höhere Gewalt“ für F. b) § 17 Abs. 3 S.1 StVG? (-), gilt nur gegenüber anderen Fahrzeughaltern sowie nach § 17 Abs. 3 S.3 StVG anderen Fahrzeug- eigentümern oder –führern (§ 18 Abs. 3 StVG).

21 FamilienR 9. Woche 3. Haftungsausfüllender Tatbestand?
a) Schaden der T1? (+), nach der Differenzhypothese Behandlungskos- ten iHv Euro ,-; nach der Wertung des § 116 Abs. 1 SGB X keine Vorteilsanrechnung der Zahlung durch K. b) Haftungsausfüllende Zurechnung? (+), Schaden beruht auf dem Erfolg. c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff.? aa) Naturalrestitution, § 249? (+), da Wiederherstellung möglich war; aller- dings wegen § 115 Abs. 1 S.3 VVG nur § Abs. 2 S.1 (nur Geld von der Versicherung). bb) Kürzung des Ausgleichs?

22 FamilienR 9. Woche (1) Mitverschulden der T1, § 254 Abs. 1?
(-), §§ 276 Abs. 1 S.2, 828 Abs. 1: T1 war nicht verschuldensfähig. (2) Mitverschulden der M, §§ 254 Abs. 2 S.2, S.1? (a) Gilt § 254 Abs. 2 S.2 überhaupt für Mit verschulden bei Schadensentstehung? (+), ist als Absatz 3 von § 254 zu lesen. (b) Ist § 254 Abs. 2 S.2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung auf § 278? BGH, hM: Rechtsgrundverweisung, gilt also nur iRv Schuldverhältnissen. (c) Bestand Schuldverhältnis T1 – F im Zeit punkt der Schädigung der T1?

23 FamilienR 9. Woche (-) => also keine Zurechnung etwaigen Mitver schuldens der M zur T1. (3) Kürzung nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld? Haften für ein Schadensereignis an sich mehrere, ist allerdings einer dieser Gesamt schuldner aufgrund vertraglicher oder ge setzlicher Privilegierung von der Haftung für denselben Schaden befreit, so bedarf es ggf. einer Korrektur des gesetzlichen Ergeb nisses. (a) Es sind drei Lösungswege für die gestör te Gesamtschuld möglich:

24 FamilienR 9. Woche ■ Lösung zu Lasten des Geschädigten (= Lösung 1):
sein Anspruch wird gekürzt um den Mitverschuldensanteil des privile gierten Schädigers. ■ Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers (= Lösung 2): der nicht privilegierte Schädiger er hält trotz Privilegierung den vollen Innenausgleich nach § 426. ■ Lösung zu Lasten des nicht privile gierten Schädigers (= Lösung 3): es bleibt beim gesetzl. Ergebnis. (b) Hier gestörte Gesamtschuld?

25 FamilienR 9. Woche (aa) Wegen § 1664 Abs. 1?
BGHZ 103, 338 ff.: kann offen blei ben, da in diesen Fällen Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schä digers erfolgen würde (= Lösung 3). (bb) Wegen § 116 Abs. 6 SGB X? ganz hM: (+), aber nur zu Lasten der Krankenversicherung, um Fami lienprivileg zu erhalten, wenn im Haushalt lebender Vertreter nicht vorsätzlich handelte und Milderung des § 1664 nicht vorliegt (d.h. bei grober Fahrlässigkeit des Vertreters) dann Lösung 1 zu Lasten der KV

26 FamilienR 9. Woche (cc) zu prüfen also, ob M sich gegen über T1 auf § 1664 Abs. 1 berufen könnte (dann keine gestörte GS). (i) Gilt § 1664 Abs. 1 überhaupt bei Verletzung im Straßenverkehr? (-), ebenso wie § 1359, aber nur, wenn gesetzlicher Vertreter Kind verletzt; hier (-). (ii) Gilt § 1664 Abs. 1 bei der Verlet zung der Aufsichtspflicht? das ist streitig: Meinung 1: (-), da Stellung als Beschützer- und zugleich als Überwachergarant (wg. § 832).

27 FamilienR 9. Woche Meinung 2: (+), Aufsicht ist zen traler Bereich der elterlichen Sor ge und damit von § 1664 erfasst. ganz hM: Meinung 2. (iii)also klärungsbedürftig, ob M „nur“ die eigenübliche Sorgfalt verletzt hat (§ 1664 Abs. 1) oder grob fahrlässig war (§ 277). hier: keine grobe Fahrlässigkeit, sondern einfache. => also § 1664 Abs. 1 (+). => damit bedarf es keines Schutzes der M (ohnehin keine Regressmög lichkeit gegen sie, s.o.).

28 FamilienR 9. Woche c) also ist der Anspruch der K gegen B nicht zu kürzen um den Mitverschuldensanteil der M (dies wäre nur bei grober Fahrlässigkeit erfor- derlich; bei Vorsatz kein Schutz der M, § Abs. 6 SGB X). II. Ergebnis: §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X (+) iHv Euro ,-. B. §§ 18 Abs. 1 S.1 StVG iVm 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 116 Abs. 1 SGB X (-), kein Verschulden des F am Unfall (Exkulpation gemäß § 18 Abs. 1 S.2 StVG). C. §§ 823 Abs. 1 oder 2 iVm §§ 115 VVG, 116 Abs. 1 SGB X ebenso (-), kein Verschulden des F. D. Ergebnis zu Fall 6

29 FamilienR 9. Woche K kann von B nur aus Fahrzeughalterhaftung ihres Versi- cherungsnehmers F Schadensersatz iHv Euro ,- ver- langen.

30 Ende 9. Woche


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