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Übungen im Strafrecht I
Teil 5: Delikte gegen Leib und Leben Prof. Dr. iur. Sarah Summers
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Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017
Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 Sanktionen und Strafantrag Mai 2017 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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5.1 Sachverhalt Frau Müller, Mitglied des Vereins EXIT, ist – wie sie weiss – unheilbar an Krebs erkrankt. Sie fasst den Entschluss, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Ihr Ehemann ruft in ihrem Auftrag die zuständigen Helfer des Vereins an, welche anderntags in die Wohnung der Eheleute kommen und die nötigen tödlich wirkenden Medikamente mitbringen. Die bettlägerige Frau nimmt diese mit einer Tasse Tee ein. Während Herr Müller und die Helfer am Bett sitzen, schläft sie ein und stirbt zwei Stunden später. Strafbarkeit des Herrn Müller und der Helfer des Vereins EXIT? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, Art. 115 (1)
Vorprüfung: Hat ein Aussenstehender Tatherrschaft über die Tötung? Ist dies der Fall, ist nicht Art. 115, sondern es sind die Art massgebend! Nur wenn der (urteilsfähige) Sterbewillige die letzte zum Tod führende Handlung selbst ausführt, ist Art. 115 anwendbar. Verleitung zum Selbstmord Der Täter nimmt Einfluss auf die Willensbildung des Opfers, sodass dieses Suizid begeht oder mind. versucht. (→ entspricht der Anstiftung nach Art. 24) Beihilfe zum Selbstmord Der Täter fördert einen geplanten Suizid. Dieser wird mind. versucht. (→ entspricht der Gehilfenschaft nach Art. 25) © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,
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Totschlag, Art. 113 Privilegierung von Art. 111
Qualifikationsmerkmale: Handeln in entschuldbarer, heftiger Gemütsbewegung (d.h. handeln in sthenischen oder asthenischen Affekt, wobei der Täter kein vorwiegendes Verschulden am Zustandekommen der Affekt auslösenden Situation trift) oder Handeln unter entschuldbarer, seelischer Belastung (Der Täter steht unter einem psychischen Druckzustand, welcher sich ohne überwiegendem Verschulden des Täters, über längere Zeit hinweg ent- wickelt hat.) © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,
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Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird
Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie November 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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5.2 Sachverhalt Heidi wird von ihrem Ehemann Ingo terrorisiert und tyrannisiert, namentlich indem er sie häufig verprügelt und auch vergewaltigt. Gleichzeitig droht er, dass ihr letztes Stündchen geschlagen habe, falls sie ihn verlasse oder zur Polizei gehe. Heidi weiss nur zu gut, dass Ingo seine Worte auch in die Tat umsetzen würde. Nachdem sie wieder einmal ganz besonders unter ihrem gewalttätigen Gatten zu leiden hatte, fasst sie in ihrer grenzenlosen Verzweiflung den Entschluss, Ingo zu töten. Als Ingo eingeschlafen ist, nimmt Heidi die Pistole an sich, die Ingo im Haus hat, und erschiesst Ingo. Strafbarkeit von Heidi? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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Rechtfertigender Notstand, Art. 17 StGB
Unmittelbare Gefahrenlage Subsidiarität der Notstandshandlung: die Gefahr kann nicht auf anderem Wege abgewendet werden Proportionalität der Notstandshandlung: Täter handelt, um ein höherwertiges Interesse zu wahren Subjektive Komponente: Rettungswille
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Entschuldigender Notstand, Art. 18 StGB
Notstandslage: unmittelbare Gefahrenlage Subsidiarität der Notstandshandlung: die Gefahr kann nicht auf anderem Wege abgewendet werden Unzumutbarkeit der Preisgabe des Gutes Subjektive Komponente: Gefahrabwendungswille
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5.3 Sachverhalt Die Jus-Studierenden Dieter, Emil und Otto, die gemeinsam eine 3-Zimmer-Wohnung bewohnen, sind alle damit beschäftigt, einen Strafrechtsfall zu bearbeiten. Otto spricht Dieter darauf an, dass er seinen Handkommentar nicht finden könne. Dieter, der zwei Tage vor diesem Gespräch Emil begegnet ist, als dieser gerade voll bepackt die Wohnung verlassen hat, wobei er einen Handkommentar in der Hand hatte, äussert darauf spontan: „Das kann er doch nicht schon wieder gemacht haben, dieser Langfinger“. Auf Nachfrage teilt Dieter Otto seine Beobachtungen mit und erzählt ihm weiterhin, dass Emil, wie er gehört habe, in einer früheren WG rausgeflogen sei, weil man ihn beim Klauen erwischt habe. Otto begibt sich in die RWI-Bibliothek und konfrontiert dort Emil in Anwesenheit einiger weiterer Studierenden mit dem Vorwurf, ihm seinen Handkommentar geklaut zu haben. Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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5.3 Sachverhalt (…) Emil streitet diesen Vorwurf ab. Nachdem er von Otto gehört hat, wie dieser zu dem Verdacht gekommen ist, begibt sich Emil wutentbrannt in die Wohnung. Dort stürmt er ins Zimmer von Dieter, den er als Lügner und Verleumder beschimpft, ihn packt und auf das neben seinem Schreibtisch stehende Bett wirft. Dieter erleidet hierdurch zwar keine Verletzungen, hat aber Angst, dass der ihm körperlich eindeutig überlegene Emil es hierbei nicht belassen wird. Er ergreift einen auf dem Schreibtisch liegenden Brieföffner und versetzt dem vor ihm stehenden Emil mehrere Stiche in den Oberschenkel, wobei ein Stich ein grösseres Blutgefäss durchtrennt und massiven Blutverlust verursacht. Die von Nachbarn avisierte Sanität bringt Emil ins Krankenhaus, wo er sofort erfolgreich operiert wird. Nach 14 Tagen wird er – ohne bleibende Schäden – aus dem Krankenhaus entlassen. Im weiteren Verlauf des Geschehens stellt sich heraus, dass Emil tatsächlich in seiner früheren WG rausgeflogen ist, weil man ihn verdächtigt hat, einen Mitbewohner bestohlen zu haben. Dieser Vorwurf ist aber nie endgültig geklärt worden. Den Handkommentar, den Dieter bei Emil gesehen hat, hatte sich letzterer bei einem Freund aus einem höheren Semester ausgeliehen. Weiterhin gibt Emil glaubhaft an, er habe Dieter gar nicht schlagen wollen, sondern er habe sich gerade entschlossen gehabt, das Zimmer zu verlassen. Strafbarkeit von Dieter, Otto und Emil? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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Systematik der Ehrverletzungsdelikte
Ehrenrührige Aussage Privilegierte Tatbestände Tatsachenbehauptung Art. 177 Werturteil Gegenüber anderen Personen Art. 173 Art. 174 © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,
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Allgemeines zu den Ehrverletzungsdelikten (1)
Tatsachenbehauptung: Ereignisse oder Zustände die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Bsp: Ueli ist ein Betrüger. Werturteile: Blosser Ausdruck der Missachtung ohne Abstützung auf Tatsache. Bsp: Jemanden als Schwein, Luder, Schuft, o.ä. bezeichnen. Gemischte Werturteile: Werturteile mit Bezug zu Tatsachen. Bsp: „braune Mariette“ (BGE 121 IV 83 E. 2a), „Nazi“, „Dirne“,… © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,
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Allgemeines zu den Ehrverletzungsdelikten (2)
Der strafrechtliche Ehrebegriff Faktischer Ehrbegriff (auch „äussere Ehre“) d.h. Ruf und Wertschätzung als ehrbarer Mensch Normativer Ehrbegriff (Menschenwürde) Achtungsanspruch gegenüber den Mitmenschen Ehrgefühl (nur bei Art. 177 geschützt) subjektives Gefühl ein achtbarer und ehrbarer Mensch zu sein ACHTUNG: gemäss BGer ist der Schutz auf die sittliche Ehre beschränkt, d.h. nicht geschützt ist der gesellschaftliche Ruf. Lehre z.T. kritisch (insb. ergeben sich Abgrenzungsprobleme) © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,
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Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB
Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers
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