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Veröffentlicht von:Heiko Kohler Geändert vor über 6 Jahren
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STIFTUNG ENTSCHULDUNGSHILFE FÜR STRAFFÄLLIGE IN RHEINLAND-PFALZ Fachtagung „Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe“ am
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Allgemeines Stiftung Entschuldungshilfe
1984 von der Landesregierung errichtet; Land ist alleiniger Stifter unterstützt Straffällige durch Vergabe von eigenen zinslosen Darlehen oder Übernahme von Bürgschaften bei fremden Darlehen „Zweck der Stiftung ist es, die Notlage von Straffälligen zu beheben und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.“ organisatorisch eingebunden in das Ministerium der Justiz
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STATISTIK Seit Errichtung der Stiftung bis Ende 2016 konnte in 125 Fällen mit ursprünglichen Gesamtschulden in Höhe von Euro geholfen werden. Dabei haben Gläubiger durch Schuldenreduzierung in Höhe von ,86 Euro mitgewirkt. Am Stichtag wurden 28 zinslos vergebene Darlehen betreut.
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Organe der Stiftung Vorstand Laut Stiftungsurkunde der jeweilige
Leiter der Abteilung Justizvollzug im JM, Dr. Horst Hund Geschäftsführung Thomas Messer Margit Jung Kuratoriumsmitglied Elfriede Meurer Elke Nicolay Günter Schmitt Heiko Sippel Jörg Denninghoff
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Kuratorium Landtag Rheinland-Pfalz: Heiko Sippel (Vorsitzender, SPD)
Landtag Rheinland-Pfalz: Heiko Sippel (Vorsitzender, SPD) Elfriede Meurer (Stellv. Vorsitzende, CDU) Jörg Denninghoff (SPD) Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege: Dr. Elke Nicolay Beirat für Kriminologie und Strafvollzug beim Ministerium der Justiz: Prof. Dr. Günter Schmitt
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Umfang der Hilfe Gläubiger verzichten teilweise auf Forderung und erhalten umgehend reduzierten Teil der Schuld (max €, max. 60% der ursprünglichen Forderung) Ablösung der Schulden: Straffälliger hat nur noch die Stiftung als einzigen Gläubiger (zinsfreies Darlehen der Stiftung oder Bürgschaft bei fremden Darlehen) flexible/individuelle Rückzahlungsraten möglich (nach Leistungsfähigkeit)
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Voraussetzung für die ENTSCHULDUNGSHILFE
Straffällige mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz Gesamtschuldenregulierung im Rahmen des zulässigen Höchstbetrages der Unterstützungsmaßnahme: Die Gläubiger sollen einheitlich mindestens 40 % der Forderung nachlassen. Sollen Gläubiger ausnahmsweise unterschiedliche Quoten erhalten, so muss dies gegenüber jedem Gläubiger offengelegt werden. Wahrscheinlichkeit, dass künftig ein Leben ohne Straftaten geführt wird Wahrscheinlichkeit, dass sich nach der Schuldenregulierung die soziale und wirtschaftliche Situation festigt Gewähr, dass das Darlehen in einer angemessenen Zeit zurückgezahlt werden kann (ausreichend finanzieller Spielraum) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung!
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Das Antragsverfahren Der Antrag bei der Stiftung ist mittels eines umfangreichen Antragsformulars zu stellen. Es enthält u.a. Angaben und Nachweise über Gläubiger Schulden (Grund, Höhe, Art, bisherige Bemühungen die Schulden zu tilgen) Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und Ausgaben (evtl. Bürgschaft nötig) Sozialbericht (der Betreuungsperson) .
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MASSGEBLICH: Die Betreuungsperson
Sowohl das Antragsverfahren als auch die spätere Abwicklung des Entschuldungsverfahrens (Tilgungsphase) wird durch eine Betreuungsperson (Sozialer Dienst der JVA, Bewährungshilfe, freie Träger, Schuldnerberatungsstelle) unterstützt und begleitet. Die Betreuungsperson verhandelt mit allen Gläubigern (Gesamtschuldenregelung mit dem Ziel eines Mindestnachlasses um 40%) erstellt den Entschuldungsplan (im Antragsformular enthalten) und…
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Die Betreuungsperson erstellt den Sozialbericht, der Angaben über
die Verurteilung und evtl. Vorstrafen des Antragstellers, die Darstellung und Einschätzung der familiären, der Wohnungs- und der Arbeitssituation und der zu erwartenden Situation nach seiner Entlassung aus der Haft, sowie den persönlichen Eindruck von dem Antragsteller und eine Empfehlung der Betreuungsperson enthält. gewährleitet die Vollständigkeit des Antrages und der zugehörigen Nachweise
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Die Betreuungsperson ist Ansprechpartner der Stiftung bei Tilgungsproblemen (unregelmäßige Raten, weitere Schulden, Arbeitsplatzverlust, Wegzug etc.)
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Bewilligung des Darlehens
Über die Förderungswürdigkeit und Bewilligung des Darlehens entscheidet das Kuratorium nach einem Vorschlag des Vorstandes. Auszahlung des Darlehens an die Betreuungsperson oder direkt an die Gläubiger
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Anlage des Stiftungsvermögens
Herausforderungen Anlage des Stiftungsvermögens Niedrigzinsphase, negative Zinsen, Alternative: Geschäftskonto Welche Anlageform? Ausländisches Institut? Zeitraum der Anlage? Beurteilung der fin. Leistungsfähigkeit der Antragsteller Prognose für Zukunft Ausreichendes Delta zwischen Einnahmen und Ausgaben? Auch in Notfällen Tilgung gewährleistet? Lösung: Ausfallbürgschaft Dritter; Restschuldversicherung auf den Todesfall/Arbeitslosigkeit etc?
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Schwieriges Tilgungsverhalten/Inkasso
Probleme Schwieriges Tilgungsverhalten/Inkasso Hilfestellung durch Betreuungsperson (Druckmittel Bewährung) Wenig (Druck-)Mittel Verschlechterung der Einkommenssituation/Arbeitslosigkeit/Krankheit: Tilgungsaussetzung, Stundung durch Stiftung, bei Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze allein auf Goodwill des Schuldners angewiesen Abtretungserklärung: pfändbares Einkommen wird bei Vorliegen von Voraussetzungen an Stiftung abgetreten -> letztes Mittel: Stiftung tritt an AG etc. heran (Wer ist AG? -> Auskunft Agentur für Arbeit) unbekannt verzogen (-> Auskunft Einwohnermelderegister)/keine Kontaktmöglichkeit Rolle/Zukunft der Stiftung zwischen Banken und Privatinsolvenz?
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Kontaktdaten Thomas Messer Geschäftsführer Stiftung Entschuldungshilfe für Straffällige in Rheinland-Pfalz MINISTERIUM DER JUSTIZ Abteilung Strafvollzug Ernst-Ludwig-Straße Mainz Telefon Telefax
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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