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Rechtliche Grundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

2 Lernziel Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft erklären können

3 Rechtsgrundlagen des Tourismus in Österreich
Europäisches Recht, internationale Regelungen: Frankfurter Tabelle (bei Reisemängeln) Zolleinhebung an EU-Kommission übertragen Autobusfahrten – Durchreise mit geschlossenen Türen bedarf keiner Genehmigung,……. Rechtsvorschriften des Bundes: Gewerbeordnung (Befähigungsausweis erforderlich für Gastronomie u RB) Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) Schulorganisationsgesetz (TS) Meldegesetz und FV-Statistikverordnung Verkehrsrecht ABGB (Haftung gegenüber Kunden und Reisebüros) Arbeitsrecht (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Kollektivverträge,… Sozialrecht (Allgemeines SVG, GSVG für Gewerbetreibende) Abgabenrecht (UStG, EStG, BAO) ABER…. Tourismus ist in Ö. vorwiegend Ländersache! Gesetzgebung und Verwaltung im Tourismus obliegt den einzelnen Bundeländern!

4 2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus:
Meldegesetzt 1991 (in der gültigen Fassung): Alle Gäste in einer fremden Unterkunft sind innerhalb von 24 Stunden durch Eintragung im Gästeblatt an- und abzumelden, bei Aufenthalt nur von 1 Nacht kann An- und Abmeldung in einem Schritt erfolgen. Melden muss der Gast (= Ausfüllen des Gästeblattes), aber der Beherberger muss dafür sorgen, dass es vollständig ausgefüllt ist. Reisegruppen (mind. 8 Personen) brauchen nur 1 Gästeblatt ausfüllen, wenn der Reiseleiter eine Sammelliste (Namen, bei Ausländern Passnummer und Ausstellungsbehörde) übergibt.

5 2 Beispiele für Bundesrecht im Tourismus:
Bundesstatistikgesetz und Tourismus-Statistik-Verordnung: Die Statistik Austria erhebt 2 x pro Jahr die Fremdenunterkünfte. Der Beherberger muss binnen 48 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise die Gästedaten an die Gemeinde melden, diese meldet monatlich alle Übernachtungen an die Statistik Austria.

6 Landesrechtliche Regelungen
ABER…. Tourismus ist in Ö. vorwiegend Ländersache! Landesrechtliche Regelungen Landestourismusgesetze (regeln welche Organisationen auf Orts-, Gebiets- und Landesebene zuständig sind, Förderbeiträge, Geschäftsordnung von Tourismusorganisationen, …) Landesabgabengesetze (Kur- und Ortstaxe, Vergnügungssteuer,…) Privatzimmervermietungsgesetze u. Campingplatzgesetze Nationalparkgesetze, Naturschutzgesetze, Raumordnungsgesetze, Bauordnung Jagd- und Fischereigesetze, Gesetze betreffend Bergführer- und Skischulwesen Jugendschutzgesetze

7 Online-Plattformen und Privatzimmervermietung z. B.
Vermietung von Privatzimmern im eigenen Haushalt (inkl. Fstk., rglm. Zimmerservice)  keine Gewerbeberechtigung nötig Darüber hinausgehende gewerbliche Vermietung  Gewerbe- berechtigung notwendig; bis zu 10 Betten (inkl. Frühstück) = freies Gewerbe anmelden Mehr als 10 Betten + mehr Leistung = Gewerbe anmelden + Befähigungsnachweis für Gastgewerbe + ev. gewerbliche Betriebsanlagen- genehmigung Wird eine Wohnung zur Gänze ohne eigene Anwesenheit vermietet  „nichtgewerbliche“ Vermietung, allerdings Genehmigung der Hausgemeinschaft und Versteuerung notwendig.

8 Tourismusorganisationen in Österreich
Ebene Tourismuspolitik (staatl. Institutionen) Tourismusmarketing-Organisation Bundesebene Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus Landesebene Jeweilige Landesregierung (Amt der Landesregierung oder Landesrat für Tourismus) Wien Tourismus, Niederösterreich Werbung, Steirische Tourismus GmbH, Tirol Werbung, Salzburger Land Tourismus, OÖ Tourismus, Burgenland Tourismus, Kärnten Werbung, Vorarlberg Tourismus Gebietsebene Gebietsverband, Destinations-management Organisationen (DMO) z. B. Skiwelt Amadé, Wörthersee Tourismus GmbH, … Ortsebene Gemeinderat (Bürgermeister und Gemeinderäte) Örtlicher Tourismusverband/ Verkehrsverein (z.B. Tourismusver-band Bad Ischl)

9 Bundesebene Landesebene
Finanzminister Hartwig Löger Tourismusministerin Elisabeth Köstinger Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer (in Sbg. für Tourismus zuständig)

10 Ministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Bundesebene)
Sektion VII „Tourismus und Regionalpolitik“ Tourismuspolitik (Tourismusstatistik, ÖW) Internationale Tourismusangelegenheiten Tourismus-Servicestelle (Anlaufstelle für Unternehmen) Tourismusförderungen (auch ÖHT = Österr. Hotel- und Tourismusbank) Koordination Regionalpolitik und Raumordnung Bildung, Innovation, Lokale Entwicklung und Zusammenarbeit

11 Tourismusorganisationen auf Landesebene
Aufgabenabgrenzung auf Länderebene Öffentliche Landesverwaltung =politische Verantwortung Tourismusmarketing für das Land =wirtschaftliche Verantwortung Landtag: Beschließt die Landestourismusgesetze Landesregierung: Ist verantwortlich für die Durchführung, Vorbereitung und Ausführung der Landestouris- musgesetze Wien Tourismus Niederösterreich Werbung Steirische Tourismus GmbH Tirol Werbung Salzburger Land Tourismus GF: Leo Bauernberger OÖ Tourismus Burgenland Tourismus Kärnten Werbung Vorarlberg Tourismus

12 Tourismusorganisationen auf Gebietsebene
Destination Management Organizations (DMOs) Ziele: Starke Profilierung (Image – Leitthemen) Abgrenzung zu anderen Regionen Besonderheiten hervorheben Erstellung regionaler Konzepte (regionale Angebotsabstimmung, Gebietskatalog, gemeinsamer Werbeauftritt)

13 Destination Management Organizations (DMOs)
= Zusammenfassung aller Tourismuseinrichtungen mehrerer Orte/Kleinregionen zu einer Destination! Betriebe, Gemeinden und Tourismusverbände treten wie EIN Unternehmen am Markt auf bilden für die Destination eine MARKE (gleich bleibend, hohe Qualität!) schaffen Erlebnisse, erleichtern dem Gast die Information und Buchung, motivieren ihn, die Region zu besuchen (durch Werbung und PR)

14

15 Tourismusorganisationen auf Ortsebene So unterschiedlich wie die Bundesländer…..
Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Wien: Öffentlich-rechtlicher Tourismusverband d.h. alle Unternehmer des Ortes sind Mitglied u. zahlen Beiträge, Kontrolle durch das Amt der Landesregierung, klare verbindliche Rechtsvorschriften für Gründung, Geschäftsführung, Finanzierung) Vorarlberg: Verkehrsamt Unternehmen der Gemeinde oder frw. Verkehrsverein (oft ehrenamtliche Tätigkeit) Kärnten, Niederösterreich: Fremdenverkehrs- vereine


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