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A. Dienstvereinbarung B. Antrag auf alternierende Telearbeit

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Präsentation zum Thema: "A. Dienstvereinbarung B. Antrag auf alternierende Telearbeit"—  Präsentation transkript:

1 Telearbeit und mobiles Arbeiten im Jobcenter des Regional-verbandes Saarbrücken
A. Dienstvereinbarung B. Antrag auf alternierende Telearbeit C. Verlängerungsantrag auf Telearbeit D. Merkblatt alternierende Telearbeit E. Stellungnahme Fachkraft für Arbeitssicherheit DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

2 Präambel: Im Interesse der Beschäftigten und des Jobcenters im Regionalverband Saarbrücken wird das bisherige individuelle Angebot der „alternierenden Telearbeit“ fortgesetzt und darüber hinaus mit der Einführung des „mobilen Arbeitens“ ein neuer Weg für mehr Flexibilität beschritten. Beide Arbeitsformen sind Ausdruck einer von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

3 Im Rahmen einer lebensphasenorientierten Personalpolitik sind Telearbeit und mobiles Arbeiten als flexible Arbeitsform- en besonders geeignet, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie/Privatleben (§§ 12, 13 Abs. 1 Bundesgleichstellungs- gesetz (BGleiG)), die Realisierung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Chancengleichheit, die Teil- habe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen sowie die Ausgestaltung der individuellen Be- rufs- und Lebensplanung zu fördern. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

4 Alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten sollen insbesondere dazu beitragen:
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie/Privatleben zu fördern, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu unterstützen, Ausfallzeiten zu verringern und die Beschäftigungsfähigkeit zu sichern, die Mitarbeiterbindung und die Arbeitgeberattraktivität zu erhalten und zu erhöhen, weitere Arbeitsressourcen durch eine größere Teilhabe von Teilzeitkräften am Arbeitsleben zu erschließen, den Stressabbau unterstützen, um damit die Gesunderhaltung zu fördern, erworbene berufliche Qualifikationen und vorhandenes Wissen auch in der Familienzeit zu erhalten und einen schnelleren beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

5 A. Dienstvereinbarung I. Gemeinsame Regelungen III. Mobiles Arbeiten
II. Alternierende Telearbeit III. Mobiles Arbeiten IV. Schlussvorschriften DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

6 I. Gemeinsame Regelungen
§ 1 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmung § 3 Aufgaben-/arbeitsplatzbezogene Voraussetzungen § 4 Persönliche Voraussetzungen § 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnis § 6 Datenschutz § 7 Informationssicherheit DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

7 II. Alternierende Telearbeit
§ 8 Teilnahmevoraussetzungen § 9 Vereinbarung/Beendigung § 10 Arbeits- und Gesundheitsschutz § 11 Arbeitsmittel § 12 Arbeitszeit und Zeiterfassung DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

8 III. Mobiles Arbeiten § 13 Teilnahmevoraussetzungen
§ 14 Arbeitszeit und Zeiterfassung DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

9 IV. Schlussvorschriften
§ 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer § 16 Salvatorische Klausel DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

10 I. Gemeinsame Regelungen
§ 1 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung wird auf der Basis des § 76 Abs. 2 Nr. 10 und § 75 Abs. 3 Nr. 16 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geschlossen. (2) Mit ihren Zielen und Grundsätzen gilt diese Dienstvereinbarung grund- sätzlich für alle Beschäftigten des Jobcenters im Regionalverband Saar- brücken. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

11 § 2 Begriffsbestimmung (1)
§ 2 Begriffsbestimmung (1) Telearbeit wird ausschließlich in Form der alternierenden Telearbeit und des mobilen Arbeitens angeboten. (2) Alternierende Telearbeit ist eine auf Informations- und Kommunikationstechno- logie gestützte Tätigkeit, die die Beschäftigten regelmäßig an bestimmten Arbeitstagen teilweise in der Privatwohnung und teilweise in der Dienststelle erbringen, wobei sie während der häuslichen Tätigkeit mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel online verbunden sind. Sie wird zwischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter und der Geschäftsführung vereinbart. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

12 § 2 Begriffsbestimmung (3)
§ 2 Begriffsbestimmung (3) Das mobile Arbeiten ist ebenfalls eine auf Informations- und Kommunikations- technologie gestützte Tätigkeit, bei der die Beschäftigten mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel online verbunden sind, mit der Besonderheit, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt, der situativ und nicht zu regelmäßigen Zeiten und in festgelegtem Umfang eintritt. Das mobile Arbeiten setzt eine formlose mündliche Vereinbarung zwischen der Mitarbeiter- in/dem Mitarbeiter und der unmittelbaren Führungskraft voraus, die situations- abhängig zu treffen ist.   DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

13 Eignung der Tätigkeit zur IT-gestützten Aufgabenerledigung,
§ 3 Aufgaben/arbeitsplatzbezogene Voraussetzungen (1) Für alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten geeignete Arbeitsplätze sind gekennzeichnet durch: Eignung der Tätigkeit zur IT-gestützten Aufgabenerledigung, kein ständiges Präsenzerfordernis am Dienstort, keine umfangreichen physischen Arbeitsunterlagen, einen hohen Anteil an Eigenständigkeit und flexibler Terminplanung sowie ergebnisorientierte Kontrollierbarkeit der Arbeitsergebnisse.   Mit Blick auf die erforderliche Flexibilität bei Führungskräften ist das mobile Arbeiten in der Regel die geeignetere Arbeitsform. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

14 § 3 Aufgaben/arbeitsplatzbezogene Voraussetzungen Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei Tätigkeiten, die die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten der Beschäftigten zum Gegenstand haben, Telearbeit nicht zulässig. (2) Der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten dürfen weder dienstliche Interessen entgegenstehen, noch darf es zu einer nennenswerten Mehrbelastung anderer Beschäftigter der betroffenen Organisationseinheit kommen. Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sind bei der alternierenden Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft zu prüfen und schriftlich zu bestätigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

15 § 4 Persönliche Voraussetzungen (1)
§ 4 Persönliche Voraussetzungen (1) Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit und dem mobilen Arbeiten steht Frauen und Männern nach Maßgabe der in dieser Dienstvereinbarung genannten Voraussetzungen gleichermaßen offen. (2) Die/der Beschäftigte hat folgende (persönlichen) Anforderungen zu erfüllen: Tätigkeit in dem für Telearbeit oder mobiles Arbeiten vorgesehenen Aufgabengebiet grundsätzlich seit mindestens 6 Monaten, die persönliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, gute IT-Kenntnisse, die ein selbständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben, DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

16 § 4 Persönliche Voraussetzungen
Eignung zum selbständigen, eigenverantwortlichen und ergebnisorientierten Arbeiten, Fähigkeit zum Selbst- und Zeitmanagement, Zuverlässigkeit (Termintreue, Einhaltung von Absprachen), Loyalität, Vertrauenswürdigkeit sowie Flexibilität bei Abstimmung von Arbeitsaufträgen und Arbeitszeit. Neben den aufgaben- und arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen (§ 3) ist vor Bewilligung der alternierenden Telearbeit auch das Vorliegen der persön- lichen Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit durch die unmittelbare Führungskraft abzuklären. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

17 § 4 Persönliche Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Konzeptskizze zu den konkreten für die alternierende Telearbeit geeigneten Arbeitsinhalten (qualitativ und quantitativ), zur Gestaltung der Ergebniskontrolle, der Erreichbarkeit sowie zu den Vertret- ungsregelungen (insbesondere bei Telearbeit an ganzen Tagen) zu erstellen und schriftlich in einem dokumentierten Mitarbeitergespräch zu bestätigen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ablehnung schriftlich zu begründen. (3) Von den ersten beiden unter Abs. 2 genannten Anforderungen kann in begründeten Fällen (z. B. Umsetzung, Rückkehr aus Mutterschutz, Elternzeit, berufliche Wiedereingliederung) abgewichen werden. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

18 § 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw
§ 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, Benachteiligungsverbot (1) Das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses bleibt unberührt. Lediglich die Verpflichtung, die Arbeitsleistung in der Dienst- stelle zu erbringen, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes oder den Erfordernissen von mobilem Arbeiten angepasst. (2) Während der Telearbeit bzw. dem mobilen Arbeiten gelten die bestehenden dienstlichen Regelungen wie z. B. bei Urlaub oder Krankheit unverändert fort. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

19 § 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw
§ 5 Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, Benachteiligungsverbot (3) Wegen der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit oder am mobilen Arbeiten dürfen den Beschäftigten keine beruflichen Nachteile entstehen. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die räumliche Trennung keine negativen Auswirkungen auf alle Aspekte der Personalentwicklung hat. (4) Die Einbindung der Beschäftigten in Telearbeit oder in mobilem Arbeiten in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie die Information über dienstliche Vorgänge ist grundsätzlich durch die unmittel- bare Führungskraft durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

20 § 6 Datenschutz (1) Beschäftigte in alternierender Telearbeit oder in mobilem Arbeiten tragen eine besondere datenschutzrelevante Verantwortung. Sie verpflichten sich zur Ein- haltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Sozialdatenschutzes (§ 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X). (2) Die häusliche Arbeitsstätte muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsbedingungen des Heimarbeits- platzes einem separaten, verschließbaren Arbeitsbereich vergleichbar sind. Ein gesondertes Zimmer zur ausschließlichen Nutzung für die alternierende Telear- beit ist nicht erforderlich, vielmehr muss ein getrennter, verschließbarer Bereich zum Arbeiten zur Verfügung stehen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

21 § 6 Datenschutz Der Transport dienstlicher Unterlagen muss in einem verschlossenen Behältnis (z.B. verschließbarer Pilotenkoffer) erfolgen. Dienstliche Unterlagen sind vor dem Zugriff Dritter einschließlich der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- sonen zu schützen und außerhalb der Aufgabenerledigung in der häuslichen Arbeitsstätte verschlossen aufzubewahren. Dienstliche Unterlagen und ggf. am Heimarbeitsplatz gefertigte Ausdrucke und Fehlausdrucke dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern sind in der Dienststelle einer datenschutzkonformen Vernichtung durch Einwurf in ent- sprechende Behälter zuzuführen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

22 § 6 Datenschutz (3) Alle ab Beginn dieser Dienstvereinbarung geschlossenen Nebenabreden zum bestehenden Arbeitsvertrag bzw. neue Vereinbarungen über alternierende Telearbeit setzen eine vorherige Prüfung und Bestätigung der datenschutz- gerechten Anforderungen der häuslichen Arbeitsstätte und des Transports durch den/die Beauftragte/n für Datenschutz voraus. Eine Checkliste der einzelnen Prüfpositionen wird als Bestandteil zur Nebenabrede zum bestehenden Arbeits- vertrag bzw. zur Vereinbarung über alternierende Telearbeit genommen. (4) Der/dem Datenschutzbeauftragte/n des Jobcenters, einer/einem von ihr/ihm beauftragten Mitarbeiter/in sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und den Aufsichtsbehörden nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist vor und nach Genehmigung der   DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

23 § 6 Datenschutz Telearbeit routinemäßig und in regelmäßigen Abständen nach vorheriger An- kündigung und zu den vereinbarten Präsenzzeiten auf Verlangen der Zutritt zum häuslichen Arbeitsplatz einschließlich des Aufbewahrungsortes für die dienstlichen Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewähren. Hierfür hat die/der Telearbeitende ggf. zuvor die schriftliche Zustimmung der weiteren Haushaltsangehörigen einzuholen. (5) Die unrechtmäßige Kenntniserlangung von Sozialdaten durch Dritte ist durch die/den Telearbeitenden unverzüglich anzuzeigen und über ihre/seine Dienst- stellenleitung sofort der/dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

24 Datenschutzrechtliche Vorschriften, Post- und Fernmeldegeheimnis etc.
§ 7 Informationssicherheit Die Regeln zur Informationssicherheit, finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstvereinbarung IKT über die Nutzung von Einrichtungen der Informa-tions- und Kommunikationstechnik im Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken, Datenschutzrechtliche Vorschriften, Post- und Fernmeldegeheimnis etc. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

25 II. Alternierende Telearbeit
§ 8 Teilnahmevoraussetzungen Alternierende Telearbeit kann aus folgenden familiären oder personalfürsorglichen Gründen bzw. für folgende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vereinbart werden: Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes im eigenen Haushalt; dies gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit, Betreuung pflege- und/oder hilfebedürftiger Angehöriger und Lebenspart-nerinnen/Lebenspartner, DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

26 § 8 Teilnahmevoraussetzungen
Schwerbehinderte Menschen, für die alternierende Telearbeit nach Art der Behinderung angezeigt erscheint, Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) präventiv zur Vermeidung einer längerfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder als geeignete Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Beruf nach längerfristiger Erkrankung. Für lebensältere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (ab 50 Jahre) in einer späteren Phase des Berufslebens, deren Beschäftigungsfähigkeit durch die Telearbeit unterstützt werden kann. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

27 § 9 Vereinbarung/Beendigung (1)
§ 9 Vereinbarung/Beendigung (1) Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der/des Beschäftigten. (2) Entscheidungsgrundlage für die Auswahl der Arbeitsplätze/der Aufgabengebiete und der Telearbeitenden sind die Teilnahmevoraussetzungen der §§ 3, 4 und 8 dieser Dienstvereinbarung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht. Die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (4) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung wird für die alternierende Telearbeit über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes eine vertragliche DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

28 § 9 Vereinbarung/Beendigung
§ 9 Vereinbarung/Beendigung Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter und der Geschäftsführung in Schriftform getroffen. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu entscheiden. Sollte dem Antrag einer/eines Beschäftigten nicht entsprochen werden, erhält sie/er hierüber eine schriftliche Ablehnung mit Begründung. (5) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung ist in der Ver- einbarung zur alternierenden Telearbeit eine sechsmonatige Erprobungsphase enthalten, innerhalb der die Vereinbarung sowohl seitens des Dienstherrn oder Arbeitgebers als auch seitens der/des Beschäftigten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats beendet werden kann. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung auch mit sofortiger Wirk- ung gelöst werden. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

29 § 9 Vereinbarung/Beendigung
(6) Sowohl die Beschäftigten als auch die Geschäftsführung können aus wichtigem Grund die alternierende Telearbeit vorzeitig zum Ende des folgenden Monats beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der Bewilligungsvoraus- setzungen beim Beschäftigten, eine wesentliche Änderung der häuslichen Arbeitsstätte, des Arbeitsinhalts, der behördeninternen Arbeitsabläufe, kon- krete Anhaltspunkte für Datenschutzverletzungen durch den Beschäftigten oder die Verweigerung des Zutritts zur häuslichen Arbeitsstätte zur Prüfung der Ein- haltung der Arbeitsschutzvorschriften und Datenschutzbestimmungen. Die Telearbeitenden sind verpflichtet, den Wegfall der Bewilligungsvoraus- setzungen oder wesentliche Änderungen der häuslichen Arbeitsstätte unauf- gefordert und unverzüglich der unmittelbaren Führungskraft bekannt zu geben. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

30 § 9 Vereinbarung/Beendigung
Einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der alternierenden Telearbeit stellen insbesondere aber auch eine anhaltend nicht den Anforderungen oder der getroffenen Vereinbarung entsprechende Arbeitsleistung der Telearbeiten- den in quantitativer und qualitativer Hinsicht dar. Eine fristlose Beendigung ist bei Verstößen gegen diese Dienstvereinbarung oder die Einzelverträge in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Bei Beendigung der Telearbeit sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

31 § 10 Arbeits- und Gesundheitsschutz (1)
§ 10 Arbeits- und Gesundheitsschutz (1) In der Wohnung der Beschäftigten muss für die häusliche Arbeitsstätte ein Raum, der nicht zwingend separat sein muss, vorhanden sein, der für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen und für die Aufgabenerledigung unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften geeignet ist. Die Dienststelle erläutert den Beschäftigten bei der Antragstellung die zu erfüllen- den Regelungen und weist auf die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeits- schutzrechtlichen Vorgaben hin. (2) Die Geschäftsführung behält sich vor, unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit stichprobenartig Überprüfungen der häuslichen Arbeits- plätze vornehmen zu lassen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

32 § 11 Arbeitsmittel (1) Für die Dauer der Bewilligung der Telearbeit stellen die Beschäftigten den Arbeitsplatz und den Telefonanschluss sowie eine Internetanbindung (Empfehlung: mindestens DSL2000) inkl. ggf. Splitter, Router oder DSL-Modem zur Verfügung. (2) Die Beschäftigten erhalten nach Aufgabe die erforderlichen Arbeitsmittel (IT- Hardware und Software) für die Anbindung an das Intranet und das Internet für die Dauer ihrer Telearbeit zur Verfügung gestellt. Die IT-Hardware für die alter- nierende Telearbeit umfasst einen Mobilen Arbeitsplatz (MAP). Unter Zugrunde- legung einer strengen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung können in begründeten Einzelfällen auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Ressourcen externe Geräte, die grundsätzlich nicht zur Regelausstattung gehören (Monitor, Tastatur), DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

33 und von der unmittelbaren Führungskraft bestätigt und begründet ist.
§ 11 Arbeitsmittel gestellt werden, sofern dies zur Aufgabenerledigung zwingend erforderlich ist und von der unmittelbaren Führungskraft bestätigt und begründet ist. Der Anschluss externer Geräte, die mehrere Funktionen wie Drucken, Scannen, Kopieren oder Faxen vereinen und nicht von der BA gestellt wurden, ist nicht zulässig. Die Arbeitsmittel werden in der Dienststelle ausgehändigt. Eine Lieferung an die häusliche Arbeitsstätte erfolgt nicht. Die erforderlichen Sachmittel zur datenschutzgerechten Gestaltung der häuslichen Arbeitsstätte und des Transports sind von der/ dem Telearbeitenden selbst zu stellen. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

34 § 11 Arbeitsmittel (3). Die nach § 81 (4) Nr
§ 11 Arbeitsmittel (3) Die nach § 81 (4) Nr.5 SGB IX bestehende Pflicht zur behindertengerechten Aus- stattung und in begründeten Einzelfällen der Support von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bleibt davon unberührt. Eine Doppelausstattung mit MAP und arbeitsplatzbezogenem Rechner am Dienstort ist nicht vorgesehen (Portreplikator/Docking-Station). Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die Betreuung und Wartung der von der BA überlassenen technischen Arbeits-mittel erfolgt im Rahmen der vereinbarten Service-Level am Arbeitsplatz in der Dienststelle. Eine private Nutzung der technischen Arbeitsmittel ist nicht zu-lässig. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

35 § 11 Arbeitsmittel (6) Die Geschäftsführung stellt die Betreuung und Wartung der technischen Arbeitsmittel innerhalb der festgelegten Servicezeiten sicher. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

36 § 12 Arbeitszeit und Zeiterfassung (1)
§ 12 Arbeitszeit und Zeiterfassung (1) Bei der alternierenden Telearbeit soll grundsätzlich nicht mehr als 3/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsort gearbeitet werden. Bei einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeits- tage soll grundsätzlich nicht mehr als an zwei Tagen zu Hause gearbeitet werden. Bei einer anderen Verteilung soll die Arbeitszeit entsprechend aufgeteilt werden. In begründeten Einzelfällen können zwischen Führungskraft und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter weitergehende Regelungen vereinbart werden. (2) Die alternierende Telearbeit muss mindestens 1/5 der individuellen regelmäß- igen wöchentlichen Arbeitszeit und im Durchschnitt mindestens 4 Stunden/Wo- che umfassen. Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind die tarif- lichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. . DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

37 § 12 Arbeitszeit und Zeiterfassung
§ 12 Arbeitszeit und Zeiterfassung Es sollen Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorgesehen werden, um die erfor- derliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Darüber hinaus kann der Dienst am Telearbeitsplatz auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden. (3) Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden durch die Führungskraft ist auch im Rahmen der Regelungen zur alternierenden Telearbeit möglich. (4) Im Rahmen der alternierenden Telearbeit außerhalb der Dienststelle geleistete Arbeitsstunden sind Arbeitszeit. Die Zeiterfassung erfolgt über die jeweils gültigen Zeiterfassungssysteme. . DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

38 IV. Mobiles Arbeiten § 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Mobiles Arbeiten kann situativ aus folgenden Gründen vereinbart werden: wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen (z. B. außergewöhnliche Arbeitsaufträge, Bearbeitung von Lernprogrammen bei dienstlichem Interesse), wenn eine besondere persönliche und/oder familiäre Situation dies erfordert oder wenn in Verbindung mit einer Dienstreise arbeitsökonomische Gründe dafür sprechen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

39 (3) Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten besteht nicht.
§ 13 Teilnahmevoraussetzungen (2) Die Teilnahme am mobilen Arbeiten erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der Beschäftigten. (3) Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten besteht nicht.   (4) Für die Dauer der Bewilligung der mobilen Arbeit stellt die Geschäftsführung den Beschäftigten lediglich einen MAP zur Verfügung, der über Einwahlmöglichkeiten in die Dienststelle über UMTS oder HSDPA, analogem Telefonanschluss, DSL-Anschluss verfügt. Aufgrund der technischen Rah- menparameter kann für die UMTS/HSDPA-Verbindung keine Garantie bezüglich Verfügbarkeit oder Performance gegeben werden. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

40 § 14 Arbeitszeit und Zeiterfassung (1)
§ 14 Arbeitszeit und Zeiterfassung (1) Die mobile Arbeit ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu begrenzen. (2) Mobiles Arbeiten kann auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden. Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit beim mobilen Arbeiten sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. (3) Im Wege des mobilen Arbeitens geleistete Arbeitsstunden sind Arbeitszeit, die mit Bestätigung der unmittelbaren Führungskraft z.B. über Korrekturbeleg in das bestehende Zeiterfassungssystem übernommen wird. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

41 IV. Schlussvorschriften
§ 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie ist von jeder Seite mit einer Frist von einem halben Jahr kündbar. Sie gilt solange fort, bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen wurde. (2) Die Dienstvereinbarung kann nur einvernehmlich geändert werden. Zwingende gesetzliche Änderungen sind ggf. unverzüglich zu berücksichtigen. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

42 Jobcenter im Regionalverband Personalrat des Jobcenter
§ 16 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge gesetzlicher Änderungen unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Regelungen und die Gültigkeit der Dienstvereinbarung im Ganzen hiervon unberührt. Saarbrücken, den ………… Jobcenter im Regionalverband Personalrat des Jobcenter Saarbrücken im Regionalverband Saarbrücken Der Geschäftsführer Der Vorsitzende DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

43 B. Antrag auf alternierende Telearbeit
DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

44 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

45 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

46 C. Verlängerungsantrag auf Telearbeit
DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

47 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

48 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

49 D. Merkblatt alternierende Telearbeit
Was ist bei der Beantragung zu beachten ? zeitliche Planung Wenn Telearbeit erstmalig beantragt wird, sollte darauf geachtet werden hier genügend zeitlichen Vorlauf einzuplanen.  Die Prüfung durch den Technischen Berater und die Datenschutzbeauftragte haben im Vorfeld zu erfolgen. Außerdem muss die entsprechende EDV beim RITS bestellt, sowie eine dDK (digitale Dienstkarte) beantragt werden. Auf die Lieferzeit hat das Jobcenter hier keinen Einfluss. DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

50 Was ist bei der Beantragung zu beachten ?
Vereinbarung Bei Bewilligung ist eine Vereinbarung abzuschließen, die von beiden Seiten (Geschäftsführung und Antragsteller) zu unterzeichnen ist. Teilnahmevoraussetzungen: Telearbeit kann beantragt werden, wenn bestimmte Gründe nachweisbar vorliegen: - Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre (Nachweis: Kind unter 18 im Haushalt) - Pflege eines Angehörigen (Nachweis: Bescheinigung über Pflegestufe) - als schwerbehinderter Beschäftigter (Nachweis: GdB, SB-Ausweis, Gleichstell ung) und - als Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) (Nachweis: Empfehlung des Integrationsteams). DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

51 E. Stellungnahme Fachkraft
DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom

52 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

53 DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom 02.07.2012

54 Herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserer DV. ;-))
Telearbeit und mobiles Arbeiten im Jobcenter des Regional-verbandes Saarbrücken Herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserer DV. ;-)) DV Telearbeit und mobiles Arbeiten im JC des Regionalverbandes Saarbrücken vom


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