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Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

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Präsentation zum Thema: "Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?"—  Präsentation transkript:

1 Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?
14. September 2018 Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

2 Relevante Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität
14. September 2018 Relevante Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität Unterlassene Ad-hoc-Mitteilung Unrichtige Ad-hoc-Mitteilung Unvollständige Ad-hoc-Mitteilung Verspätete Ad-hoc-Mitteilung Bußgeldtatbestand: § 39 Abs. 3d Nr. 6 WpHG Vorsatz oder Leichtfertigkeit Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

3 Übersicht: Marktmanipulationstatbestände
14. September 2018 Übersicht: Marktmanipulationstatbestände Marktmanipulationsverbot in vier Hauptkategorien: Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a MAR – Handelsgestützte Manipulation Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b MAR – Sonstige Täuschungshandlung Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR – Informationsgestützte Manipulation Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d MAR – Referenzwertbezogene Manipulation Manipulationshandlungen konkretisiert in Art. 12 Abs. 2 MAR (Regelbeispiele) und Art. 12 Abs. 3 MAR i.V.m. Anhang 1 (Indikatoren für handelsgestützte Manipulation). Manipulationsverbot gilt für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern in Bezug auf die in den Schutzbereich fallenden Instrumente, Art. 2 Abs. 4 MAR. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

4 Informationsgestützte Manipulationen
14. September 2018 Informationsgestützte Manipulationen Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

5 Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?
14. September 2018 Informationsgestützte Manipulationen, Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR (1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen: c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments […] oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente […] herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren; Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

6 Verbreitung von Informationen - Beispiele
14. September 2018 Verbreitung von Informationen - Beispiele Ad-hoc-Mitteilungen Corporate News Mitteilungen Pressemitteilungen, Äußerungen in Interviews Äußerungen im Internet Research-Studien bzw. Analysen Angebotsunterlagen nach Wertpapierübernahmegesetz Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

7 Veröffentlichung einer unrichtigen (Insider-)information
14. September 2018 Veröffentlichung einer unrichtigen (Insider-)information Verbreitung von Informationen: durch Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung Falsche Signale für Angebot/Nachfrage/Kurs: Information ist unrichtig: Angaben sind unrichtig, wenn sie nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Werturteile und Prognosen sind unrichtig, wenn sie schlechterdings unvertretbar sind. Dies ist auch der Fall, wenn die Information unvollständig ist, d.h. wesentliche Teile weggelassen werden und eine unrichtige Gesamtaussage entsteht. Signalwirkung Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

8 Veröffentlichung einer irreführenden (Insider-)information
14. September 2018 Veröffentlichung einer irreführenden (Insider-)information Verbreitung von Informationen: durch Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung Irreführende Signale für Angebot/Nachfrage/Kurs: Irreführend sind Angaben, wenn sie zwar inhaltlich richtig sind, jedoch aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger eine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahe legen. Im Einzelfall kann hier auch die unvollständige Information einzuordnen sein. Aktives Tun durch Erzeugen eines irreführenden Gesamtbildes beim Zusammentreffen von Aussagen mit einzelnen verschwiegenen Angaben Signalwirkung BGH Entscheidung zur Betroffenheit der IKB von der Subprime Krise Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

9 Unterlassene Veröffentlichung einer (Insider-)information
14. September 2018 Unterlassene Veröffentlichung einer (Insider-)information Veröffentlichung wird völlig unterlassen Art. 2 Abs. 4 MAR: Manipulationsverbot gilt für Handlungen und Unterlassungen § 13 StGB, unechtes Unterlassungsdelikt Ad-hoc-Publizitätspflicht aus Art. 17 MAR begründet eine Garantenstellung Pflicht zur Beseitigung von Informationsdefiziten erfordert kausale Herbeiführung des Manipulationserfolges durch einen Garanten, der gesetzlich zur Beseitigung von Informationsdefiziten verpflichtet ist. Das Unterlassen entgegen einer bestehenden Rechtsvorschrift ist nicht mehr in der Marktmanipulationsdefinition im Artikel 12 MAR genannt, sondern wurde für beide Marktmissbrauchsvarianten (Insiderdelikte und Marktmanipulationen) vor die Klammer gezogen in Artikel 2 Absatz 4 MAR mit der Klarstellung, dass das Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt ist. Zusätzlich wurde in Erwägungsgrund 47 Satz 3 der MAR ergänzt, dass die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen „[…] auch in der absichtlichen Unterschlagung wesentlicher Sachverhalte […] bestehen“. Gesetzgebungsmaterialien zum 1. FiMaNoG (BT-Drs. 18/7482 vom , S. 64) bekräftigt: „im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und entsprechend § 13 des Strafgesetzbuches kann – wie schon bisher – ein Unterlassen den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen.“ Als Begehungsnormen ausgestalteten Tatbestandsalternativen der Marktmanipulation im Artikel 12 MAR können auch durch Nichthandeln erfüllt werden, soweit eine Garantenstellung und die sonstigen Voraussetzungen für ein Unterlassen vorliegen (z.B. Abgrenzung des Tuns vom Unterlassen nach der Lehre vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit). Die Garantenpflicht entsteht durch die Verpflichtung der Gesellschaft, gemäß Artikel 17 Absatz 1 MAR der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diese betreffen, so bald wie möglich bekannt zu machen. Sowohl durch das positive Tun als auch durch das Unterlassen wird das Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der Preisbildung an den Märkten enttäuscht, Egal ob der Emittent eine falsche/ irreführende Angabe macht oder wenn ein Emittent pflichtwidrig überhaupt keine Angabe macht, obgleich er dazu verpflichtet gewesen ist. Beide Begehungsformen der Marktmanipulation schaden den Anlegern in besonderer Weise, weil sie sie dazu veranlassen, ihre Anlageentscheidungen auf unrichtige oder verzerrte Informationen zu stützen (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 47 Satz 4 der MAR). Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

10 Verspätete Veröffentlichung einer (Insider-)information
14. September 2018 Verspätete Veröffentlichung einer (Insider-)information Veröffentlichung wird zunächst unterlassen, dann aber – verspätet – nachgeholt. Verspätete Meldung entspricht einem Unterlassen für einen bestimmten Zeitraum. Wie groß muss der Zeitraum mindestens sein? Was ist, wenn die Information zwar veröffentlicht wird, aber nicht als Ad-Hoc-Meldung? Von einer vorsätzlichen Marktmanipulation durch Unterlassen wird man dann nicht mehr sprechen können. Denn die Emittentin hat zwar die Information veröffentlich und damit auch kein falsche Signal gesetzt, sie hat aber den falschen Wege gewährt. Zu beachten ist die Kursrelevanz, denn im Einzelfall kann, wenn das gewählte Medium nicht die gewünschte Marktverbreitung hat, dies einem Unterlassen gleichkommen. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

11 Signalwirkung - Kursrelevanz
14. September 2018 Signalwirkung - Kursrelevanz Falsche Signale für Angebot/Nachfrage/Kurs eines Finanzinstrumentes bzw. Wahrscheinlichkeit, dass falsches Signal gesetzt wird oder Anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführen bzw. entsprechende Wahrscheinlichkeit => bei Insiderinformationen regelmäßig gegeben, da sie erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial besitzen Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

12 Marktmanipulation als Ordnungswidrigkeit
14. September 2018 Marktmanipulation als Ordnungswidrigkeit § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG (3d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (…) 2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation begeht. Sanktionsrahmen: Natürliche Personen: 5 Mio. Euro Juristische Personen: 15 Mio. Euro bzw. bis 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

13 Strafbare Marktmanipulation
14. September 2018 Strafbare Marktmanipulation § 38 Abs. 1 WpHG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in  2. § 39 Absatz 3d Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf a) den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, b) den Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren- Spot-Kontrakts an einem organisierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, (…) Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

14 Einwirken auf den Börsenpreis
14. September 2018 Einwirken auf den Börsenpreis Kausalität zwischen Tathandlung und Entwicklung des Börsen- bzw. Marktpreises erforderlich Mitursächlichkeit ist ausreichend Indizien: Keine anderen möglichen Mitursachen, Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Tathandlung und Preisentwicklung, Handlung hat erfahrungsgemäß hohes Preisbeeinflussungspotential Einwirken kann in einem Steigen, Fallen oder Stabilisieren des Preises liegen Einwirken liegt in dem Herbeiführen eines künstlichen weil nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen am Markt entsprechenden Kurses. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

15 Einwirken auf den Börsenpreis
14. September 2018 Einwirken auf den Börsenpreis An Beurteilung der Frage der Preiseinwirkung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da die Vorschrift des § 38 Abs. 1 WpHG ansonsten weitestgehend leer liefe. Vergleich von Kursverlauf und Umsatz vor und nach der Tathandlung kann Preiseinwirkung hinreichend belegen. Keine Befragung der Marktteilnehmer erforderlich (gleichwohl aber möglich). (Vgl. BGH Urteil vom , BGHSt 48, 373 (384)) Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

16 Einwirken auf den Börsenpreis
14. September 2018 Einwirken auf den Börsenpreis Bei der Manipulation durch Unterlassen: Kausale Herbeiführung des Manipulationserfolges durch einen gesetzlich zur Beseitigung von Informationsdefiziten verpflichteten Garanten In der Stabilisierung eines Börsenpreises liegt ein Einwirken, wenn sich durch pflichtgemäßes Publizitätsverhalten eine Veränderung des Börsenpreises ergeben hätte, die vermieden wurde. Indiz für diese pflichtwidrig vermiedene Preisveränderung ist die Kursreaktion infolge der tatsächlichen (verspäteten) Meldung bzw. anderweitigen Veröffentlichung. Indikatoren sind: Zunahme der Umsätze/ Volumen Erhöhung der Anzahl der Preisfeststellungen Preisentwicklung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der zutreffenden Sachlage. Ein an sich zu erwartender Kursrückgang wird vermieden, dieser tritt dann erst bei Bekanntwerden der richtigen Information ein. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?

17 Strafbarkeit der versuchten Marktmanipulation
14. September 2018 Strafbarkeit der versuchten Marktmanipulation § 38 Abs. 4 WpHG  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. Fehlt also im Einzelfall die „Einwirkung auf den Börsenpreis“, liegt u.U. eine versuchte Marktmanipulation vor. Wann wird aus fehlerhafter Ad-hoc-Publizität eine Marktmanipulation?


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