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Dr. Manfred Heider Generalsekretär des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)

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Präsentation zum Thema: "Dr. Manfred Heider Generalsekretär des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Manfred Heider Generalsekretär des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)

2 Übersicht Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit und Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit (Teil 1, Folien 2-6) Rechtliche Grundlagen und Erscheinungsformen eines Schiedsgerichts (Teil 2, Folien 7-9) Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (Teil 3, Folien 10-14) Der Ablauf des Schiedsverfahrens (Teil 4, Folien 15-28) Rechtsbehelfe gegen und Vollstreckung von Schiedssprüchen, Sonderthemen (Teil 5, Folien 29-33)

3 Teil 1: Warum Schiedsgerichtsbarkeit? (I)
Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche Vertraulichkeit Vermeidung nationaler staatlicher Gerichte Keine zwingende Notwendigkeit zur (beglaubigten) Übersetzung von Dokumenten und Korrespondenz Mögliche Auswahl der Schiedsrichter

4 Teil 1: Warum Schiedsgerichtsbarkeit? (II)
Vereinfachte Beweisaufnahme Verhandlungen an einem neutralen Ort nach Wahl der Parteien Wahl der Sprache Teilweise Standard, z.B. Anlagenbau, M&A, Joint Ventures, Investitions-Streitfälle Hohe Akzeptanz in der internationalen Wirtschaft

5 Teil 1: Handelsschiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte
weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ freie Auswahl und Erfahrung der Schiedsrichter (Spezialisten) Vertraulichkeit des Verfahrens Kosten idR günstiger Zeitrahmen kürzer Aufhebungsverfahren Freie Gestaltung des Verfahrens Verfahrenssprache frei wählbar staatliche Gerichte Vollstreckbarkeit nur bei bi- oder multilateralen Übereinkommen Richter aufgrund der Geschäftsordnung Öffentlichkeit des Verfahrens Kosten höher weil länger Zeitrahmen länger Instanzenzug fixe Zivilprozessordnung Verfahrenssprache fix

6 Teil 2: Rechtliche Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Schiedsklausel in einem Vertrag oder Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits Schiedsaffine Vertragstypen Gesetz (lex arbitri) ad-hoc Schiedsverfahren ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc) Bi- und Multilaterale Verträge Schiedsregeln zB Wiener Regeln („WR“)

7 Teil 2: Erscheinungsformen
Institutionelle Schiedsverfahren (permanente Schiedsgerichtsinstitution z.B. bei den Handelskammern, welche das Schiedsverfahren administrieren und überwachen) Ad-hoc Schiedsverfahren (Überwachung nur durch staatliche Gerichte im Rahmen deren Kompetenzen) Gemischte Verfahren (UNCITRAL: Schiedsordnung mit Hilfestellung nur über Antrag einer Partei)

8 Teil 2: Schiedsgerichtsbarkeit ist entweder institutionell oder „ad hoc“
Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle Sekretariat und und

9 Teil 3: VIAC ist eine Schiedsinstitution
VIAC (offizielle Bezeichnung: „Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich“) entscheidet nicht selbst, sondern ist eine Dienstleistung VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc) Ersatzbestellung von Schiedsrichtern Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen

10 Teil 3: Allgemeines zu VIAC
gegründet 1975 bisher ca Fälle administriert neue Fälle im Jahr 2016: 60 (2015: 40; 2014, 2013: 56; 2012: 70) derzeit 58 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,43 Mrd) durchschnittliche Verfahrensdauer: 12,5 Monate 2 Generalsekretäre, 3 Sachbearbeiter, 1 Assistentin, 1 Referent, 12 Präsidiumsmitglieder, 21 Mitglieder des Internationalen Beirats - Wir wurden vor 40 Jahren gegründet - Schiedsverfahren werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) durchgeführt - KLICK - Schlichtungsordnung war immer schon Teil der Schiedsordnung – KLICK – im Anhang 5 kurz in sechs Absätzen geregelt - KLICK - geringe Anzahl an Schlichtungen - Seit der Jahrtausendwende gewinnt die Mediation bzw Formen der Amicable Dispute Resolution immer mehr an Bedeutung – (zunächst Familienrecht + öff. rechtl. Bereich) zunehmend auch die Wirtschaftsmediation - auch andere Schiedsinstitutionen haben in den letzten Jahren Mediationsregeln herausgebracht – KLICK - KLICK - „Mediation“ aber nur als Aufhänger – auch alle anderen ADR-Verfahren (also auch weiterhin Schlichtungen; gibt auch viele Mischformen) möglich

11 Teil 3: Die Rolle des VIAC (I)
VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern wegen (Art 20): mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit Untätigkeit Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15) Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc)

12 Teil 3: Die Rolle des VIAC (II)
VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich, nicht weitere Behandlung, etc) Internet: oder

13 Teil 4: Einleitung des Schiedsverfahrens (I)
Institution: Schiedsklage (einzubringen bei einer Institution) Bezeichnung der Parteien (mit Kontaktdaten) Sachverhaltsdarstellung Bestimmtes Begehren Angaben zur Schiedsvereinbarung Angaben zur Zahl der Schiedsrichter Allenfalls Benennung eines Schiedsrichters

14 Teil 4: Einleitung des Schiedsverfahrens (II)
Ad-hoc: Notice of Arbitration (ad hoc-Verfahren) zwecks Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 4 ZPO) Nach Konstituierung des Schiedsgerichts: Schiedsklage In jedem Verfahren: Klagebeantwortung

15 Teil 4: Bestellung der Schiedsrichter
Benennung durch Parteien bzw. durch Co-Schiedsrichter bei einem Schiedsrichtersenat Bestätigungs- und Bestellungsverfahren durch VIAC Ad-hoc Verfahren: Ersatzbestellung durch Gericht (§ 587 ZPO) – falls keine anderslautende Parteienvereinbarung

16 Teil 4: Ablehnung eines und Vereinbarung mit einem Schiedsrichter
Schiedsrichtervertrag Schiedsrichtervergütung

17 Teil 4: Kostenvorschüsse
Institution: laut Kostentabelle, in der Regel gleichteilig, bei Nichtzahlung seitens des Beklagten Aufforderung an den Kläger, ansonsten Verfahrensstillstand und Fiktion der Klagsrückziehung (gegenüber säumiger Partei: Art. 42 (4) WR). Ad hoc-Verfahren: freie Vereinbarung zwischen Parteien und Schiedsrichter. Regelfall: Kein Verfahren ohne Volleinzahlung der Kostenvorschüsse.

18 Teil 4: Erste Phase des Verfahrens (I)
Erste Verfahrensverfügung des Schiedsgerichts (in der Regel nach Konsultation mit den Parteien): Parteienbezeichnungen und Kontaktdaten Schiedsrichter Kurze Zusammenfassung der Parteienvorbringen Klage- (und Widerklage-) begehren Die zu entscheidenden Streitpunkte („issues to be determined“) Zuständigkeit (Schiedsklausel)

19 Teil 4: Erste Phase des Verfahrens (II)
Schiedsort Anwendbares materielles Recht Anwendbare Verfahrensbestimmungen Kommunikations- und Zustellbestimmungen Zeugenladung und Zeugenbefragung (Witness‘ Statements, „Cross Examinations“) SV-Bestellungen (Parteien-SV, vom Schiedsgericht bestellter SV, Kostenvorschüsse) Anordnung zur Urkundenvorlage Protokollierung (Technik) Vorläufiger Zeitplan

20 Teil 4: Schriftsatzwechsel (I)
In der Regel (Fristen und Reihung nach Vereinbarung) Detaillierte Klagsbegründung mit Urkundenvorlage Detaillierte Replik des Beklagten mit Urkundenvorlage Erwiderung des Klägers mit Vorlage schriftlicher Zeugenaussagen aller beantragten Zeugen

21 Teil 4: Schriftsatzwechsel (II)
Stellungnahme des Beklagten mit Vorlage schriftlicher Zeugenaussagen aller beantragten Zeugen Bekanntgabe beider Parteien, welche Zeugen geladen und befragt werden sollen Cut-off date

22 Teil 4: Die Schiedsverhandlung (I)
Mündliche Verhandlung nicht zwingend (es sei denn Parteiantrag) Pre-Hearing Conference (oft Telefonkonferenz, Zeitablauf, Organisation, Technik, Simultandolmetscher, etc.) Oft mehrtägige Verhandlung (in Kammern, Kanzleien, Hotels, Konferenzzentren) Opening Statements Zeugen sind stellig zu machen (allenfalls ansonsten keine Einvernahme)

23 Teil 4: Die Schiedsverhandlung (II)
Cross Examination (primär Befragung durch Parteienvertreter) Witness Conferencing Aufteilung der Fragezeiten Protokoll (Ergebnisprotokoll, Sound Recording, Court Reporter, Video Recording) Einsatz von Präsentationsunterlagen (flexibler als im staatlichen Verfahren) Expert Witness Conferencing Closing Statements

24 Teil 4: Nach der Schiedsverhandlung
Post-Hearing Briefs der Parteien (Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens und des Prozessstandpunktes, sowie Vorlage der Kostennoten) Oft in zwei Runden bei gleicher Frist für beide Parteien Beschluss des Schiedsgerichts, das Verfahren für geschlossen zu erklären (Wiedereröffnung möglich)

25 Teil 4: Schiedsspruch Zwischenschiedsspruch Teilschiedsspruch
Endschiedsspruch Kostenentscheidung Schiedsspruch mit vereinbarten Inhalt Dissenting Opinions

26 Teil 4: Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Rechen-, Schreib- und Druckfehler Erläuterung von Teilen des Schiedsspruchs (nach der ZPO nur, sofern dies von Parteien vereinbart wurde) Ergänzender Schiedsspruch über unerledigte Ansprüche Frist: vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruchs (§ 610 ZPO), bzw. 30 Tage ab Zustellung des Schiedsspruchs (Art 39 WR)

27 Teil 5: Aufhebung von Schiedssprüchen (I)
In Ö: Alleinzuständigkeit des OGH (kein Instanzenzug), sofern kein Verbraucher Partei ist Keine Überprüfung der Sachentscheidung Frist: 3 Monate ab Zustellung (§ 611 Abs 4 ZPO) Aufhebungsgründe (§ 611 Abs 2 ZPO): Keine gültige Schiedsvereinbarung oder unrichtige Verneinung der Zuständigkeit Verletzung des rechtlichen Gehörs

28 Teil 5: Aufhebung von Schiedssprüchen (II)
Entscheidung ultra petita Mangelhafte Konstituierung des Schiedsgerichts Verfahrensrechtlicher ordre public Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO Mangelnde objektive Schiedsfähigkeit Materiellrechtlicher ordre public

29 Teil 5: Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen Inländische Schiedssprüche: Vollstreckbarerklärung durch die Schiedsrichter, Exekutionstitel nach der EO Ausländischer Schiedsspruch: New Yorker Übereinkommen 1958 (gilt nur für Schiedssprüche und nicht für –vergleiche), alternativ: Bilaterale Staatsverträge Achtung: im Ausland können dafür Fristen bestehen

30 Teil 5: Sonderthemen (I)
Vorläufige oder sichernde Maßnahmen – „interim measures“ (§ 593 ZPO; Art 33 WR): - Gleichrangig neben dem staatlichen Gericht (§ 585 ZPO) - Vollziehung nur durch das staatliche Gericht (§ 593 ZPO) Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit (Art 18 WR) Einbeziehung Dritter (Art 14 WR) Verbindung von Schiedsverfahren (Art 15 WR) Verfahrensbeschleunigung beschleunigtes Verfahren (Art 45 WR) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2 WR) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32 WR)

31 Teil 5: Sonderthemen (II)
DRB – Dispute Review Board DAB – Dispute Adjudication Board CDB – Combined Dispute Board Mediation Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien T +43 (0) F +43 (0) E W


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