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Veröffentlicht von:Bastian Kaufer Geändert vor über 7 Jahren
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Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht
20. Oktober November 2015 Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht Mag. Thomas Schuster MA 63, DW 97127
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Aktuelles I. Änderungen der Gewerbeordnung 1994
II. Änderungen auf Grundlage der GewO III. Aktuelle Judikatur und deren mögliche Auswirkungen IV. Allfälliges
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I - Umsetzung der SEVESO-III-RL - 1
BGBl. I Nr. 81/2015 vom 9. Juli 2015 In-Kraft-Treten am 10. Juli 2015 Übergangsbestimmungen in § 84o GewO Übermittlung von Angaben bis Abschnitt 8a – Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen komplett novelliert ausdrücklich keine Genehmigungsvoraussetzungen ausdrücklich keine Nachbarparteistellung „Untere Klasse“ statt „Schwelle 1“ „Obere Klasse“ statt „Schwelle 2“ Einheit der Betriebsanlage für Seveso-Regime
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I - Umsetzung der SEVESO-III-RL - 2
BI hat alle nach dem Stand der Technik notwendige Maßnahmen zu ergreifen = Anpassung an den Stand der Sicherheitstechnik !!! Sicherheitskonzept (untere Klasse) + Managementsystem Sicherheitsbericht (obere Klasse) = Sicherheitskonzept + Sicherheitsmanagementsystem + Gefahrenermittlung + Sicherheitsprüfung der Anlagen+ interner Notfallplan + Informationen für die örtliche Raumplanung Eigenevaluierung nach Unfall + mind. alle 5 Jahre
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I - Umsetzung der SEVESO-III-RL - 3
Behördenpflichten Inspektionssystem Meldepflichten an BMWFW Überprüfung des Sicherheitsbericht Informationsaustausch (aktiv + passiv) Zwangsmaßnahmen, wenn Unfallverhütung oder Folgenbegrenzung eindeutig unzureichend ist Inspektion und Information nach schwerem Unfall Verordnungsermächtigung: für Industrieunfallverordnung – IUV Anlage 5 – Teil 1 („Gefahrenkategorien“) und 2 („konkrete Stoffe“)
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I - § 82b GewO NEU § 82b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013 ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten Formular + Ausfüllhilfe: demnächst auf der Amtshelferseite Interner Leitfaden: WIGIS: KOOSI 28. April 2015, Pkt. 25 Eckpunkte: Dokumentation der Eigenüberprüfung notwendig Einbeziehung der mitkonzentrierten Bestimmungen Aufforderung zur Übermittlung zulässig Verwaltungsstraffreiheit bei Mängel + Behebungsplan EMAS ersetzt § 82b
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II - SEVESO-III-RL Industrieunfallverordnung 2015 – IUV 2015 Grundlage § 84m GewO BGBl. II. Nr. 229/2015 vom 18. August 2015 löst IUV aus 2002 ab Nähere Präzisierungen zu Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht, Umgebungsbeschreibung, Risikobeurteilung, Maßnahmenplan, Interner Notfallplan, Sicherheitsmanagementsystem Störfallinformation nunmehr im Umweltinformationsgesetz (UIG) geregelt!!!
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II - 2. Genehmigungsfreistellungs-VO - 1
BGBl. II Nr. 80/2015 vom 16. April 2015 Basis § 74 Abs. 7 GewO 1994 (=> bloß Artenbezeichnung ohne Übergangsbestimmungen) Zustandekommen: „Wiener Liste und Praxis“ von WKÖ als „best practice“ geklont Rechtsfolgen: echte Freistellung – Freiheit von Behörde und Pflichten Anwendbarkeit auch auf bestehende Betriebsanlagen Konsens schlummert keine betriebsanlagenrechtlichen Verwaltungsstrafen
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II - 2. Genehmigungsfreistellungs-VO-2
Eckpunkte: Siehe auch WIGIS: KOOSI vom 28. April 2015, Pkt. 17 +: Handel -200m²; Bürobetriebe; Lager -600m²; Kosmetik, Frisör, Massage; Änderungsschneiderei; Schuhservice; -: Lebensmittelhandel; Lüftung außerhalb; Musikdarbietung; spezielle Lager; Kontrollen nur, wenn Anwendungsbereich durch Beschwerde fraglich wird Abänderungen im Rahmen der VO sind frei Konsens „schlummert“ weiter ArbeitnehmerInnenschutz ist ex lege einzuhalten Streichung von WV bzw. Nachkontrollen
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III. - Aktuelle Judikatur - 1
EuGH: Urteil Gruber vom 16. April 2015,C-570/13 folglich Erkenntnis des VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002 Bei Einwendung im BA-Verfahren, dass eigentlich UVP-Pflicht gegeben ist, besteht keine Bindung an UVP-Feststellung. Gebotene Vorgangsweise a) nach negativem Feststellungsbescheid des LH b) keine vorherige Feststellung c) Änderungen des Sachverhalts Klärung des Sachverhalts – Abspruch im Bescheid, wenn eindeutig Nur bei besonders diffizilen und sensiblen Umständen: Abklärung mit MA 22 (LH) und nur notfalls und im Einvernehmen: Anregung einer neuen Feststellung durch den LH
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III. - Aktuelle Judikatur - 2
B) VwGH : Erkenntnis vom 18. März 2015 (Ro 2015/04/0002) Grundsatzfrage: Muss eine Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 5 oder 7, die gemäß § 81 Abs. 3 anzuzeigen ist, auch abstrakt geeignet sein, die Schutzinteressen zu beeinträchtigen (= genehmigungspflichtig sein)? Ja, es muss sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handeln!!! Ölfeuerkessel und Autowaschplatz im Freien = allg. menschliche Erfahrung Bei Backofen, Leberkäsewärmer, Schwadenkondensator, Kaffeemaschine, Gläserspüler, Mikrowelle, liegt eine abstrakte Eignung nicht schon automatisch vor!!! – dazu bedarf es näherer Ausführungen und Begründungen.
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III. - Aktuelle Judikatur - 3
C) Was wurde daraus? AO Revision gegen VWG Wien vom : „wesentliche“ Rechtsfragen: a) Bescheidadressierung nur durch Zustellverfügung? b) Umfassende Auflagenvorschreibungen selektiv auch für nur partiell mitbenutzende Gewerbetreibende? c) Kostenermittlungspflicht bei der Behörde für Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit? d) Einbeziehung der „Restnutzungsdauer“ in Wirtschaftlichkeitsprüfung? e) Ab welchem Nutzungsausmaß ist man (Mit)Inhaber einer BA und somit passiv legitimiert für Auflagenvorschreibungen nach § 79 GewO? f) Ab wann liegt eine Wesensänderung durch vorzuschreibenden Auflagen vor, die ein Sanierungskonzept verlangen? VwGH vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/ ao Revision zugelassen und Folge gegeben Bescheid behoben, weil Gericht nicht ausreichend ermittelt hat, wer denn (aller) Inhaber der BA ist bzw. in welchem Ausmaß. Benutzung einzelner Teile (Ausübung mit Gewerbeberechtigung) ist nicht zwingend auch faktische Verfügungsgewalt über BA in ihrer Gesamtheit (Inhaber) Bestandsverhältnis ist Grundlage für mögliche Bestimmung des faktischen Geschehens
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III. - Aktuelle Judikatur - 4
D) VWG Wien vom 11. März 2015, VGW-122/008/27123/2014-1 Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass auf Marktgebiet das gewerbliche Betriebsanlagenrecht NICHT anwendbar ist. Marktrecht: Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich BA-Recht: übertragener Wirkungsbereich
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III. - Aktuelle Judikatur - 5
E) VWG Wien vom 14. September 2015 VGW-122/043/28883/ + Abnahmeprüfung mit Befund + wiederkehrende Prüfungen Nachträgliche Vorschreibung gem. § 79 Abs. 1 GewO Elektronische Personenerfassungssysteme sind Stand der Technik
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IV. – Allfälliges – 1 Stromtankstellen
Handelstätigkeit (nicht von GewO ausgenommen) Einhaltung der elektrotechnischen Vorgaben 1.) Eigenständige BA: Genehmigungsfreistellungs-VO greift 2.) Teil einer bestehenden BA (Tankstelle, Hofer, Rewe,…) a) eine Betreiberin b) unterschiedliche Betreiberinnen vernünftige Trennung machbar oder gemeinsame Inhabereigenschaft Lärmemissionen wohl irrelevant bei Abtrennung oder Eingliederung allenfalls Anzeigeverfahren AustriaTech bietet Länderworkshop an BMWFW: Anforderungskatalog für intelligente Ladeinfrastruktur Anderes gilt bei Garagen und geschlossenen Räumen !!! (Ladegase)
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Gastgarten im Sinne des § 76a GewO 1994 sachverständige Beurteilung
IV. – Allfälliges – 2 Gastgarten im Sinne des § 76a GewO 1994 sachverständige Beurteilung Auftrag der MD zur Vereinheitlichung Vorgangsweise ist nunmehr zentral abgestimmt Sensibler Bereich je Beurteilungszeit erfordert spezielle medizinische Beurteilung außerhalb dieses Bereichs unterbleibt eine medizinische Individualbeurteilung Auftrag für eine direkte Übermittlung in der Kette ist durch Vereinbarung ausdrücklich gedeckt
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IV. - Allfälliges - 3 Tabakgesetz
Änderung des Einkommenssteuergesetzes hat womöglich Auswirkung auf NichtraucherInnenschutz: BGBl. I Nr. 101/2015 vom 13. August 2015, Artikel 2: Steuerliche Prämien für Betriebe, die den umfassenden NichtraucherInnenschutz schon bis zum 1. Juli 2016 umgesetzt haben! Artikel 1 und 4: Bei offensichtlicher Nichteinhaltung des Rauchverbotes Anzeigepflicht für AI, LMSVG-Organe und Organe der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften (gilt erst ab 1. Mai 2018)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mag. Thomas SCHUSTER Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 Wipplingerstraße 8, 1010 Wien Tel: (+43 1) 4000 – 97127 Fax: (+43 1)
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