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Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht
13. September 2013 Aktuelle Entwicklungen im Betriebsanlagenrecht Mag. Thomas Schuster MA 63, DW 97127

2 wichtige Novellen + Aktuelles
Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl. I Nr. 85/2013 (GewO-Novelle 2013) – in Kraft überwiegend ab 29. Mai 2013 Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl. I Nr. 125/2013 (Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie) – unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte Aktuelle Fragen etwa zum Umbau von EKZ und zu „Gastgärten bei Handelsketten“

3 GewO-Novelle 2013 Reformation von Bescheiden - § 79c
Erleichterungen bei Betriebsübernahmen - § 79d Klarstellung der Nachbarparteistellung - § 356 Abs. 4 Neue Zuständigkeitsregelung bei Bezirksgrenzenüberschreitung Neue Typen von Anzeigeverfahren - § 81 Abs.2 Z 7,11

4 Reformation von Bescheiden - § 79c neu
Änderung von Auflagen §79c NEU ersetzt alten § 79c auf Antrag keine Änderung der Sach- und Rechtslage nötig bloß Glaubhaftmachen des Vorliegens der Voraussetzungen Vergleichsmaßstab: Wahrung der Schutzinteressen nach Gesetz, aber nicht mehr des bestehenden Bescheides (Beseitigung belastender, überschießender Auflagen möglich) Konzentrierte Materien sind mitanzuwenden Parteistellung für NachbarInnen, wenn neue oder größere nachteilige Wirkungen mit der Abänderung verbunden sein können (gilt auch für nachträglich hinzugezogene NachbarInnen)

5 Reformation von Bescheiden - § 79c neu
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid § 79c (2) ersetzt alten § 78 Abs. 2 auf Antrag keine Änderung der Sach- und Rechtslage nötig bloß Glaubhaftmachen des Vorliegens der Voraussetzungen Vergleichsmaßstab: Wahrung der Schutzinteressen nach Gesetz, aber nicht mehr des bestehenden Bescheides (Beseitigung belastender Regelungen, Selbstbeschränkungen,… möglich) Konzentrierte Materien sind mitanzuwenden Parteistellung für NachbarInnen, wenn neue oder größere nachteilige Wirkungen mit der Zulassung der Abweichung verbunden sein können (gilt auch für nachträglich hinzugezogene NachbarInnen)

6 Reformation von Bescheiden - § 79c NEU
mögliche Fragen und Probleme: Glaubhaftmachung Abgrenzung zur Änderung nach § 81 Einbeziehung der NachbarInnen mitkonzentrierte Materiengesetze Wiederholte Anträge (siehe Verbindung zu § 360 Abs. 1)

7 Erleichterungen bei Betriebsübernahmen - § 79d
Bekanntgabe der Betriebsanlagenbescheide aus Anlass der Betriebsübernahme bereits erfolgt gesicherte Zusage (Vertrag) Zustimmung des Inhabers Antrag spätestens 6 Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme Übergabe einer Liste der GewO-Bescheide Nur eine Liste der GewO-Bescheide (GZ + Datum) Bescheide und Beilagen nur auf Verlangen Dokumentation der Übergabe Vereinbarung der Form und Kopiekostenersatz Entspricht durchaus der gängigen Servicepraxis in Wien!!!

8 Erleichterungen bei Betriebsübernahmen - § 79d
Zeitweise Abstandnahme von Auflagen und Bescheiden § 79d Abs. 2 Binnen 6 Wochen ab Betriebsübernahme oder nach Übermittlung der Bescheidzusammenstellung nach Abs. 1: Z 1. + Z 2. mit Wirkung von Abs. 5 Danach: nur Z 1. und nur ohne Wirkung von Abs. 5 Z 1 sind Anträge nach § 79c Abs. 1 und/oder § 79c Abs. 2 Z 2 Auflagensistierung

9 Erleichterungen bei Betriebsübernahmen - § 79d
Z 1. Änderung von Auflagen + Abweichung vom Bescheid wie § 79c Z 2. Auflagensistierung bis zu 3 Jahren (höchstens, nicht Regelfall!) wenn Einhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar (Kosten der Betriebsübernahme berücksichtigen) keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden nicht bei IPPC-Auflagen Wer eine Sistierung bekommt, würde wohl meistens auch eine dauerhafte Abstandnahme nach § 79c bekommen!!!

10 Erleichterungen bei Betriebsübernahmen - § 79d
Wirkung des § 79d Abs. 5 Abs. 5 lautet: „Wurde ein Antrag nach Abs. 2 gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.“ Weiterführen: § 360 Abs. 4 jedenfalls Meistens nicht weiterführen: §§ 366ff- und § 360 Abs. 1- Verfahren Fortführen: nach Rechtskraft des „Erleichterungsverfahrens“ Frage der Hemmung der Verjährungsfristen? Ablauf der Jahresfrist nach § 360 Abs. 5 ?

11 Klarstellung der Nachbarparteistellung - § 356 Abs. 4
Parteistellung der Nachbarn in Folgeverfahren bleibt im Wesentlich unverändert – in § 356 Abs. 3 nur Anpassungen der Verweise NachbarInnen kommt hingegen nunmehr auch bei Verfahren nach § 79c und § 79d insoweit Parteistellung zu, als durch die begehrte „Erleichterung“ neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können. sehr eingeschränkte Parteistellung aber auch für nachträglich hinzugezogene NachbarInnen ohne „Gesundheitsschranke“ Publizität? Präklusion? Einwendungen? Verfahrensablauf?

12 Neue Zuständigkeitsregelung bei Bezirksgrenzenüberschreitung
Bisher und bis : Einvernehmliche Vorgangsweise Neue Verfahren ab : Zuständigkeit richtet sich nach dem größeren Teil der Grundfläche der Betriebsanlage auch entsprechende Freiflächen zählen dazu (Parkplätze, Lagerplätze, Verkehrswege ,… ) Grenzen der Betriebsanlage beachten Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren

13 Neue Typen von Anzeigeverfahren - § 81 Abs.2
§ 81 Abs. 2 Z 7: nachbarneutrale Änderung „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,“

14 Neue Typen von Anzeigeverfahren - § 81 Abs.2
§ 81 Abs. 2 Z 7: nachbarneutrale Änderung „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,“ Ausnahme von der Genehmigungspflicht Emissionsverhalten wie bei Z 9 weit zu verstehen fehlt die Nachbarneutralität, ist dies festzustellen und zu untersagen Auflagenvorschreibung möglich ABER KEINE Auflagen, um die NachbarInnen zu schützen Kenntnisnahmebescheid binnen zwei Monaten (keine Fiktion) Errichtung mit Anzeige, aber Betrieb erst mit Kenntnisnahmebescheid (§ 345 Abs. 6 letzter Satz) Amtsbesprechung für Stellungnahmen, Auflagen und Parteiengehör wird oftmals zweckmäßig sein.

15 Neue Typen von Anzeigeverfahren - § 81 Abs.2
§ 81 Abs. 2 Z 11-vorübergehende Änderung bei Großereignis „11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.“ Fußball-WM oder EM, Olympische Spiele, Alpine Ski-WM, Kulturhauptstadt Europas, sonstige Veranstaltungen mit vergleichbarem Gewicht und Bedeutung über ein Bundesland hinausgehende Bedeutung kein Ersatz für eine veranstaltunsgrechtliche Bewilligung (public viewing) Anzeige vorher nötig Ob Auflagen zulässig sind, ist noch fraglich – keine Kettenanzeigen zulassen

16 Novelle BGBl. I Nr. 125/2013 -Umsetzung der Industrieemissions-RL
Umsetzung der Industrieemission-RL (RL 2010/75/EU) Verlängerung des Fortschreibungsintervalls für AWK Modernisierung und Konkretisierungen bei der Eigenüberwachung nach § 82b Erweiterung des Kataloges der mitkonzentrierten Tatbestände des WRG in § 356b Schwellenwert für Schweröle an Seveso-III-RL angepasst

17 Umsetzung der Industrieemissions-RL
Novelle BGBl. I Nr. 125/2013 vom 11. Juli 2013 § 71b: neue Begriffsbestimmungen im IPPC-Regime Vorsicht „gefährliche Stoffe“ sind bei IPPC-Anlagen nach der CLP-VO und bei Seveso-Anlagen nach § 84b Z3 unterschiedlich definiert § 71c: Bezugnahme auf BVT-Dokumente (beste verfügbare Technik) für Genehmigungen, Änderungen und regelmäßige Anpassungen § 77a: neue, zusätzliche Anforderungen an die Genehmigung im Bezug auf: Stand der Technik; BVT-Schlussfolgerungen; Emissionsgrenzwerte; vorbeugende Auflassungsszenarien; effiziente Verwendung von Energie Z6: andere als normale Betriebsbedingungen: etwa Störungen, Stoffaustritte, Anfahren der Anlage

18 Umsetzung der Industrieemissions-RL
§ 77b: Festlegung von Emissionsgrenzwerten § 81b: Anpassung an den Stand der Technik bei Veröffentlichung von neuen BVT-Schlussfolgerungen für die Haupttätigkeit binnen max. 4 Jahren; Prüfpflichten für Behörde § 81c: Verhalten bei Unfällen mit Umweltauswirkungen § 81d: Selbstanzeigepflicht bei Nichteinhaltung des Konsenses plus erforderlicher Maßnahmen demgegenüber: Verwaltungsstraffreiheit bei ordnungsgemäßer Beseitigung des Missstandes § 82a: UMWELTINSPEKTIONEN für IPPC-Anlagen

19 Exkurs: Umweltinspektionen
Umweltinspektionsplan (Bundesministerium) Umweltinspektionsprogramme (LH) für jede Anlage bloß IPPC-Anlage (nicht gesamte Betriebsanlage) 1-3-Jahresintervall nach systematischer Risikobewertung zusätzliche UI bei Unfällen Sammlung aus Vor-Ort-Überprüfung, Eigenüberwachung und sonstigen Berichten, Daten (EDM),.. Berichtspflichten Publikationspflichten

20 Umsetzung der Industrieemissions-RL
§ 83a: Auflassung: a) Vergleich Bodenausgangssituationsbericht bei Genehmigung mit dem vorzulegenden Bericht über Beurteilung des Standes nach der Tätigkeit der IPPC-Anlage b) Wenn nicht a) dann: Bewertung der Boden- und Grundwassersituation im Bezug auf ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ist vorzulegen Falls diese Unterlagen nicht vorgelegt werden: behördlicher Auftrag Getroffenen Maßnahmen sind im Internet zu publizieren § 353a: umfangreiche zusätzliche Einreichunterlagen erforderlich (Bericht über Ausgangszustand, Beschreibung des Geländes; Emissionsüberwachung, Alternativenprüfung, allgemein verständliche Zusammenfassung,…)

21 Verlängerung des Fortschreibungsintervalls für AWK
§ 81 Abs. 4: Fortschreibung (Aktualisierung) des Abfallwirtschaftskonzeptes bei einer Änderung gemäß § 81 Abs. 1 aber zumindest alle 7 Jahre (bisher 5 Jahre nach GewO) oder Fortschreibung der gültigen EMAS-Umwelterklärung Projekt beim BMLFUW betreffend Verbesserungspotential Umweltzielunterstützung betreffend Abfallgebarung

22 Modernisierung und Konkretisierungen bei der Eigenüberwachung nach § 82b
Gilt erst für Befunde, die ab dem zu erstellen sind Neue Dokumentationsverpflichtung § 356b – mitkonzentrierte Regelungen sind mitzuüberprüfen Nicht ArbeitnehmerInneschutzbestimmungen !!! Übermittlungspflicht an Behörde oder Sachverständige auf Verlangen Es sind aber keine Pauschalaufforderungen angedacht! Verwaltungsstraffreiheit für Mängel, die der Behörde mit übermittelten Befund bekanntgegeben, nachweisliche innerhalb angemessener Frist beseitigt wurden und keinen Anlass für Maßnahme nach § 360 Abs. 4 darstellen. Neue Strafnorm in § 367 Z 25a

23 Erweiterung des Kataloges der mitkonzentrierten Tatbestände des WRG in § 356b
§ 356b Abs. 1 Z 6 – NEU „6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.“ Damit entfällt eine allenfalls erforderliche zusätzliche Bewilligung nach dem WRG durch die Wasserrechtsbehörde Gilt für Einreichungen ab dem 12. Juli 2013 Aus dem Deregulierungspaket der Länder

24 Punktuelle Umsetzung der SEVESO-III-RL
Anlage 5, Ziffer 30: d) Schweröle 2500 (Z 1) (Z 2) Gilt für Anlagen ab dem 15. Februar 2014 Betrifft vor allem Lagerungen von „Heizöl leicht“, bei dem bis dahin mangels ausdrücklicher Nennung eigentlich der Schwellenwert von Teil 2 (zumeist umweltgefährlich) Anwendung fand. (200 t bzw. 500 t) 1. Teilumsetzung der Richtlinie 2012/18/EU „SEVESO-III-RL“

25 SONSTIGES Verlängerung der „Beschwerdefrist“ zum LVwG auf 4 Wochen
Längere Umbauphase eines EKZ – Handlungsbedarf? „40BoXX“ - genehmigungsfreie Betriebsanlage ? „Schanigarten“ vor dem Billa ??? Abfallbehandlungsanlagen – AWG (BGBl. I Nr 103/2013) Knabberfische – Erfahrungswerte ???

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mag. Thomas SCHUSTER Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 Wipplingerstraße 8, 1010 Wien Tel: (+43 1) 4000 – 97127 Fax: (+43 1)


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