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Rechtsanwaltskanzlei Hebinger

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwaltskanzlei Hebinger"—  Präsentation transkript:

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2 Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim Büro Neustadt / Wstr.: Adolf-Kolping-Straße 130 67433 Neustadt/ Wstr. Büro Deidesheim: Bacchusweg 3 67146 Deidesheim

3 Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim Rechtsanwalt Stefan Hebinger Rechtsanwältin Christina Grewe Rechtsanwältin Sabrina Lambert Rechtsanwältin Isabell Brand Pferderecht Verkehrsrecht Strafrecht, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrig-keitenrecht Versicherungsrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht Erbrecht Medizin- und Arzthaftungsrecht Bau- und Architektenrecht Medizin- und Arzthaftungsrecht Mietrecht Gesellschaftsrecht Familienrecht IT-/ Online-Recht Wettbewerbsrecht

4 Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim Inkassoabteilung / Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt Stefan Hebinger Natalia Desch Leitung Inkasso Wir sind Vertragspartner der

5 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Bundesarbeitsgericht kippt Tarifeinheit Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 549/08 (A) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

6 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was tun wenn die SOKA-Bau kommt? Willkommen auf der dunklen Seite der Macht ! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

7 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“ Sozialkasse Bau (SOKA Bau) Urlaubskasse Bau (ULAK Bau) Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

8 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“ Achtung: Keine staatlichen Einrichtungen, sondern „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ in Form von „Versicherungen“ Keine Berechtigung Akten oder Lohnunterlagen einzusehen oder den Betrieb zu betreten. Keine Beschlagnahmeberechtigung. Aber: Unterstützung durch andere Behörden, zB Bundesagentur für Arbeit, Bundesverband AOK oder Bauberufsgenossenschaft 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

9 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Rechtsnorm des Sozialkassenverfahrens Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

10 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ähnliche Regelungen für andere Bereiche Beispiele: Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks ZVK-Gerüst Lohn- und Ausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

11 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Geltungsbereich des Sozialkassen-TV der Bauwirtschaft Zur Teilnahme sind alle Baubetriebe der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet, für die der VTV räumlich und betrieblich gilt. Allgemeinverbindlicherklärung: Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die TV für allgemeinverbindlich erklärt. Gem § 5 IV TVG gilt TV für 1. alle Arbeitgeber, die einen Betrieb unterhalten, der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser TV unterliegt 2. alle Arbeitnehmer, die einem solchen Betrieb beschäftigt sind und zu dem Kreis gehören, die im persönlichen Geltungsbereich des TV genannt sind  KEINE MITGLIEDSCHAFT ERFORDERLICH! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

12 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Räumlicher Geltungsbereich des VTV Bundesrepublik Deutschland Erfasst werden aber auch Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland, wenn diese baugewerkliche Leistungen in der Bundesrepublik erbringen Sonderregelung für neue Bundesländer und Berlin Ost 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

13 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

14 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV (2) Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

15 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

16 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. …… 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

17 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Zusammenfassend: Sobald Arbeiten zur Errichtung, zum Unterhalt oder zum Abriss eines Bauwerks ausgeführt werden, liegt ein Baubetrieb vor. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

18 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

19 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.  Also Voraussetzung für Erfassung der Abteilung, dass es sich im Ganzen betrachtet um einen Baubetrieb handeln muss und die baufremde, selbständige Betriebsabteilung nicht einem anderen TV unterfällt 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

20 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

21 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen Nicht auf Umsatz, sondern auf Arbeitszeit abgestellt ! Überwiegend (+), wenn mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für baugewerbliche Arbeiten erbracht werden. HLArbG vom , Az. 18 Sa 1447/11: unerheblich ob Arbeiten in handwerklicher Weise ausgeführt oder ob es sich um Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung handelt 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

22 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen Problem: Mischbetriebe Beispiel: Firma verlegt Fliesen und Handel mit Sanitärartikeln. Beschäftigt 8 Fliesenleger , 4 Arbeitnehmer für den Handel  Wenn Gesamtarbeitszeit Fliesenverlegung > 50%, müssen alle MA am Sozialkassenverfahren teilnehmen  Wenn Fliesenverlegung selbständige Betriebsabteilung und personell und organisatorisch von Handel abgegrenzt, dann müssen nur die 8 Fliesenleger teilnehmen 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

23 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

24 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV § 1 II VTV – Abschnitt VI Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Definition nach BAG vom , Az. 4 AZR 40/91 Personelle Einheit, die organisatorisch abgrenzbar eigene technische Betriebsmittel spezifischer eigener Zweck wird verfolgt deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck Ergänzend HLAG Frankfurt vom , Az. 5 Sa 1292/81 So verselbständigt, dass sie eigenen Betriebszweck auch selbständig weiterverfolgen könnten 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

25 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Einsatz von Subunternehmen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten sind baufremde Leistungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen stehen.  Wenn also bauliche Leistungen rein durch Subunternehmer erbracht, dann keine Beitragspflicht, wenn auch ansonsten Betrieb < 50% bauliche Leistungen erbringt. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

26 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft „Große Einschränkungsklausel“ VTV gilt nicht für Innungsbetriebe, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied - des Bundesverbandes Metall – Vereinigung deutscher Metallhandwerke – - des Zentralverbandes Sanitär – Heizung - Klima - des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke - des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände erfasst sind 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

27 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft „Große Einschränkungsklausel“  Innungsbetriebe, deren Innung im jeweiligen Landesverband organisiert ist und der Landesverband Mitglied im Bundes- oder Zentralverband ist und für den ein TV existiert, sind von der Beitragspflicht befreit. Vorteil der Innungsmitgliedschaft 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

28 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Persönlicher Geltungsbereich des VTV § 1 III VTV 1. Gewerbliche Arbeitnehmer (auch geringfügig beschäftigte AN) 2. Angestellte 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

29 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betriebskontonummer Sachbearbeiter arbeiten Pool ab, daher wechselnde Personen !!! Nicht auf mündliche Aussagen verlassen !!!  Zur eindeutigen Zuordnung immer Betriebskontonummer angeben 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

30 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Rückwirkende Erfassung Arbeitgeber kann bis zu 4 Jahre rückwirkend zur Meldung der Beitragszahlung herangezogen werden. AG kann dann auch rückwirkend seine Erstattungsansprüche geltend machen (Frist 2 Jahre ab Mitteilung Beitragspflicht = Bekanntgabe Betriebskontonummer) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

31 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Beiträge Beispiel: Urlaubskassenverfahren: 14,30 % Umlage für Berufsausbildung: 2,30 % Umlage für die Zusatzversorgung: 3,50 % Gesamtbeitrag 20,10 % Zusätzlich 76,- € pro Angestellter pro Monat 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

32 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Erstattung Erstattungsansprüche haben Betriebe, die an ihre Mitarbeiter tarifliche Leistungen aus den Tarifverträgen der Bauwirtschaft erbringen.  Problem: Erstattung fraglich, wenn Betrieb die TV im Rahmen der Urlaubsvergütung und der Berufsausbildung nicht anwendet.  Erstattung nur, wenn tarifliche Leistungen erbracht  Umlage für Zusatzversorgung (2%) (Leistungen hieraus fließen über Rentenbeihilfen an Mitarbeiter) Kosten Zirka 2 % Verwaltungskosten 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

33 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Beispielrechnung Betrieb Jahresbruttolohnsumme ,- € bei 4-5 Mitarbeiter Beitrag SOKA-Bau Bsp. Innungsbeitrag Gesamtumlage ,- € Grundbeitrag 300,- € Erstattung ? ,- € Zusatzbeitrag 200,- € Differenz 5.850,- € Gesamt 500,- € Achtung: Bis zu 4 Jahre rückwirkende Inanspruchnahme, also hier ,- €! Hinzu kommen gesetzliche Verzugszinsen! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

34 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Freistellungsbescheinigung Bestätigung durch SOKA-Bau über Befreiung vom Urlaubskassenverfahren für Betriebe gemäß § 1 II Abschnitt VII VTV Bsp.: Klempnerhandwerk, Maler- und Lackierer, Elektroinstallation Achtung: Nur soweit keine Arbeiten gem. § 1 II Abschnitt IV und V VTV zu mehr als 50 % 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

35 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch? ACHTUNG: Verwirrende Anschreiben! Seit 2010 klagt die ULAK in „Prozessstandschaft“ die Forderungen der Sozialkasse Bau ein. Bei Anschreiben wird zum Teil „angeboten“, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Vorsicht: ULAK erlässt neuerdings direkt Mahnbescheide über Beiträge aus dem Mindestlohn oder aus Bruttolohnsummen aufgrund Meldungen von Bundesagentur oder Hauptzollamt und verzichtet auf Auskunftsklage. Hier Widerspruchsfrist nur 1 Woche. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

36 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch? Normaler Ablauf: SOKA Bau, ULAK Bau oder ZVK Bau übersenden Stammdatenblatt und kündigen damit Einrichtung eines Beitragskontos an 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

37 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch? Reagieren Sie unverzüglich auf alle Anschreiben und holen Sie fachlichen Rat ein! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

38 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau - Beraten lassen vor erstem Kontakt mit SOKA-Bau - Zugehörigkeit zur SOKA-Bau bei Firmengründung klären - Wenn Sie Baubetrieb sind, zu Beginn gleich anmelden - Bei Unsicherheit: Rücklagen bilden! - Stammdatenblatt nur dann zurücksenden, wenn eindeutig feststeht, ob sie zur Soka-Bau gehören oder nicht. Sonst fachlichen Rat einholen!! - Sofort auf Anschreiben (vor allem vom Gericht reagieren) und fachlichen Rat einholen. Achtung: Fristen z.T. nur 1 Woche!  Gegen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

39 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Immer größte Vorsicht bei Anschreiben durch das Arbeitsgericht Wiesbaden!! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

40 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Im Zweifel: Detaillierte Aufzeichnungen über erbrachte Tätigkeiten! Problem: Beweislast liegt bei Betrieb! (BAG vom , Az. 10 AZR 413/04) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

41 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Achtung: Im Verfahren keine Vergleichsmöglichkeiten ! (Arg.: Gleichbehandlung und Verbot gem. § 31 II VTV) 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

42 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Wenn nichts mehr hilft: Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008 und 2010 prüfen Hintergrund: nur möglich, wenn die unmittelbar an den TV gebundenen Betriebe mind. 50% der im TV definierten Branchenarbeitnehmer auch beschäftigen. Problem: Keine Statistiken hierzu verfügbar. 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

43 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Wenn Urteil ergangen ist: Eventuell Darlehen aufnehmen und Erstattungsansprüche an Bank abtreten. Problem: Erstattungsansprüche müssen auch bestehen! 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

44 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau Fazit: Wenn Sie kein Innungsmitglied sind: Frühzeitig Zugehörigkeit SOKA-Bau prüfen und klären Ggf. Rücklagen bilden Fachliche Hilfe in Anspruch nehmen Nie Auskünfte ohne fachliche Hilfe erteilen 2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Neustadt - Deidesheim


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