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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Ablauf der heutigen Stunde
I. Prüfungsschema: Unterschlagung, § 246 StGB II. Besprechung der ersten Probeklausur

3 Prüfungsschema: Unterschlagung, § 246 StGB
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache P.: individuelle Bestimmtheit des Objekts: bei Anbie-ten von noch nicht ausgesonderten Gegenständen aus Sachgesamtheiten nicht gegeben (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 5 Rn. 10) Hinweis: Hier bestehen im Übrigen keine Besonderheiten zu § 242 StGB. b. Zueignung Hinweis: Die Zueignung ist hier – anders als bei § 242 StGB – unstreitig ob-jektives Tatbestandsmerkmal.

4 Unterschlagung, § 246 StGB Zueignung = eindeutige u. zweifelsfreie objektive Ma-nifestation der Zueignungsabsicht nach außen (enge Manifestationstheorie, h.M.) weite Manifestationstheorie: jeder Ausdruck der Zu-eignungsabsicht nach außen Zueignungstheorien (Aneignungs- bzw. Enteignungs-theorien): Objektivierung der Zueignung Begründung: ansonsten Vollendungsstrafbarkeit derart weit ausgedehnt, dass für Versuchungsstrafbarkeit nach § 246 III StGB kein Raum bleibt, insb. auch, da § 246 I StGB keine Nähebeziehung des Täters zur Sache fordert (z.B. bereits bei Verkaufsangebot); Charakter des § 246 StGB als Erfolgsdelikt innerhalb der Zueignungstheorien wird teilweise verlangt, dass die Aneignung vollzogen wurde, teilweise dagegen eine objektiv vorliegende Enteignung o. zumindest ein unmit-telbar bevorstehender Sachverlust gefordert

5 Unterschlagung, § 246 StGB Herstellung einer sachähnlichen Herrschaftsbezie-hung zwischen Täter bzw. begünstigtem Dritten u. der fremden Sache nach h.M. erforderlich, Arg.: an-sonsten konturlose Ausweitung der Vollendungs-strafbarkeit; Zweck des Eigentumsschutzes P.: wiederholte Zueignung: ob es tatbestandsmäßig ist, wenn der Täter sich die Sache nach vollendeter Zu-eignung erneut zueignet c. Rechtswidrigkeit der Zueignung = wenn kein Recht auf Eigentumserwerb, insb. kein fälliger u. einredefreier Übereignungsanspruch des Tä-ters o. eines Dritte besteht (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 246 Rn. 10)

6 Unterschlagung, § 246 StGB 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der fremden beweglichen Sache Zueignungswille: dolus eventualis bzgl. Enteignung dolus eventualis bzgl. der Aneignung, Arg.: Wortlaut (a.A. Absicht erforderlich, differenzierend: bei Drittzueignung Absicht zu verlangen) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ggf. Strafantrag, §§ 247, 248b StGB V. Konkurrenzen bei einheitlicher Zueignungshandlung bzgl. mehrerer Sachen nur eine Unterschlagung

7 Unterschlagung, § 246 StGB Subsidiaritätsklausel, § 246 I a.E. StGB: formelle Sub-sidiarität zu Taten, die in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht sind Tat i.S.d. § 246 I StGB: jedenfalls bei Tateinheit i.S.d. § 52 StGB anzunehmen Hinweis: Die Subsidiaritätsklausel umfasst damit Fälle gleichzeitiger Zueignung, wenn ein sonstiges, den Zueignungswillen manifestierendes Vermögensdelikt (§§ 242, 266 StGB) mit § 246 StGB zusammenfällt. P.: Reichweite der Subsidiaritätsklausel: alle Delikte unabhängig von der Schutzrichtung, Arg.: Wortlaut; Vergleich zu spezieller Subsidiaritätsklausel in § 265 StGB (BGH NJW 2002, 2188; a.A. nur Eigentums- u. Vermögensdelikte, Arg.: Konzipierung des § 246 StGB als Auffangtatbestand aller Delikte im Zueignungs-bereich)

8 Unterschlagung, § 246 StGB gilt auch für die veruntreuende (§ 246 II StGB) u. die versuchte (§ 246 III StGB) Unterschlagung Hinweis: § 246 II StGB enthält mit der veruntreuenden Unterschlagung einen Qualifikationstatbestand. Anvertraut sind dem Täter solche Sachen, über die dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt wird, die Sache zurückzugeben o. nur zu bestimmten Zwecken zu nutzen.

9 Probeklausur 1 A möchte seinen anstehenden Surfurlaub an der französischen Atlantikküste möglichst kostengünstig gestalten. Zunächst sucht A daher das Bekleidungsgeschäft des O auf, zieht dort ein Hawaiihemd im Wert von 60,– EUR über sein T-Shirt und durchquert den Kassenbereich, ohne für das Hemd zu bezahlen. Allerdings ist an dem Hemd ein Sicherungsetikett angebracht, das kurz hinter dem Kassenbereich einen Alarm auslöst. A zieht erschrocken das Hemd aus, lässt es fallen und läuft davon. Mehr Erfolg ist dem A am kommenden Abend beschieden. Als er mit P vom gemeinsamen Vereinsabend durch den öffentlichen Park nach Hause geht, bemerkt A, dass dem P sein automatischer Garagenöffner aus der Jackentasche fällt. A weiß, dass P in der Garage ein neues Surfbrett aufbewahrt, und sieht eine günstige

10 Probeklausur 1 Gelegenheit gekommen. Er verschweigt dem P seinen Verlust, kehrt später in den Park zurück und nimmt den Garagenöffner an sich, wobei ihm hörbar ein erleichtertes „Der Urlaub ist gerettet!“ über die Lippen fährt. P selbst hatte mittlerweile den Verlust zu Hause bemerkt, kann sich aber nicht erinnern, wo ihm der Garagenöffner abhanden gekommen ist, und schreibt ihn daher endgültig ab. In der kommenden Nacht sucht A das Grundstück des P auf. Mithilfe des Garagenöffners verschafft er sich Zutritt zur freistehenden Garage des P, nimmt das Surfbrett an sich und geht erfreut nach Hause.

11 Probeklausur 1 Bearbeitervermerk:
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

12 Probeklausur 1 Lösung: Strafbarkeit des A
Tatkomplex 1: Im Bekleidungsgeschäft I. §§ 242 I, 243 I StGB A könnte sich des Diebstahls in einem besonders schwe-ren Fall gem. §§ 242 I, 243 I StGB strafbar gemacht haben, indem er das Hawaiihemd über sein T-Shirt zog. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Hawaiihemd des O Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams

13 Probeklausur 1 fremder Gewahrsam:
Gewahrsam = die von natürlichem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, die nach den Um­stän­den des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung bestimmt wird hier (+) Sachherrschaft besteht; nach der allg. Lebens­erfahrung weiß der Inhaber des Bekleidungsgeschäfts zwar nicht konkret um jede einzelne dort befindliche Ware, nach der Verkehrsauffassung besteht aber sein genereller Gewahr-samswille hinsichtlich aller im Laden befindlichen Gegenstände Begründung neuen Gewahrsams = wenn der Täter oder ein Dritter die Sach­herr­schaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse mehr entgegenstehen

14 Probeklausur 1 P.: Gewahrsamswechsel in fremden Machtbereichen: nach ganz h.M. möglich, wenn der Täter die Sache in seine höchstpersönliche Sphäre verbringt (sog. Gewahrsams-enklave), Arg.: das Opfer müsste zur Wiedererlangung in die höchstpersönliche Sphäre des Täters eingreifen (dies wäre nicht über § 127 I 1 StPO gerechtfertigt) hier (+) durch das Anziehen des Hemdes als eigene Kleidung, da O in die Körpersphäre des A eingreifen müsste, um das Hemd zurückzuerlangen; darauf, ob das Hemd unter o. über die eigene Kleidung gezogen wird, kann es nicht ankommen Hinweis: Diskutiert werden könnte, ob durch das Überziehen des Hemdes nur eine bloße Gewahrsamslockerung vorliegt, bei welcher der Gewahrsam des alten Gewahrsamsinhabers fortbesteht, sodass noch kein Gewahrsams-wechsel stattgefunden hat (vgl. BGH BeckRS 2014, 19718; Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 242 Rn. 24). Dagegen spricht aber, dass A nicht in der Umkleidekabine ist, sondern das Hemd im Kassenbereich wie eigene Kleidung trägt (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. MDR 1993, 671). .

15 Probeklausur 1 dass A das Hemd auszieht u. fallenlässt, ändert nichts an der bereits vollendeten Gewahrsamsbegründung P.: Gewahrsamsbegründung trotz Sicherungsetikett: das Sicherungsetikett erschwert zwar – ähnlich wie die Beobachtung der Tat – den Abtransport der Beute u. erleichtert es dem bisherigen Gewahrsamsinhaber, die Sache wiederzuerlangen, es hindert aber nicht die Gewahrsams-begründung (BayObLG NJW 1995, 3000 – anders nur, wenn der Täter durch zusätzliche Sicherungen von vornherein überhaupt keine Möglichkeit hat, mit der Beute zu entkommen; a.A. Sicherungsetikett hindert die Vollendung, Arg.: der in jedem Fall ausgelöste Alarm ist ein Hindernis, das einem tatsächlichen Herrschaftsverhältnis entgegensteht) Bruch fremden Gewahrsams = wenn der Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers auf-gehoben wird – hier (+) A zieht das Hemd ohne den Willen des O an

16 Probeklausur 1 b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB
bb. Zueignungsabsicht Hinweis: Positiv zu bewerten war die Erwähnung, dass das Fallenlassen des Hemds die einmal gefasste Zueignungsabsicht nicht wieder zu beseitigen vermag. cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafzumessung, § 243 StGB a. Aufbruchdiebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB

17 Probeklausur 1 sonstige Schutzvorrichtung = jede v. Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet u. dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheb-lich zu erschweren besondere Sicherung gegen Wegnahme: Zweckbestimmung liegt gerade (auch) darin, die Sache gegen Wegnahme besonders zu sichern Gewahrsamsbruch darf bei Wirksamwerden der Schutz-vorrichtung nicht schon vollendet sein, da sie in diesem Fall nur der Wiedererlangung der Sache dient P.: elektronisches Sicherungsetikett als besondere Sicherung gegen Wegnahme:

18 Probeklausur 1 Mindermeinung (LG Stuttgart NStZ 1985, 28): besondere Sicherung gegen Wegnahme, Arg.: verhindert die Wegnahme zumindest in manchen Fällen h.M. (OLG Dresden NStZ-RR 2015, 211 [212]; KG BeckRS 1998, 15385; OLG Stuttgart NStZ 1985, 76): keine besondere Siche-rung gegen Wegnahme, Arg.: dient nur der Wiedererlangung bereits verloren-gegangenen Gewahrsams um eine solche Vorrichtung anzunehmen, müsste in der weit überwiegenden Zahl der nach allg. Lebenserfahrung zu erwartenden Vorgehensweisen den Tätern bei der Aus-führung ein Hindernis gegen Gewahrsamsverschiebung geboten werden dem erhöhten Maß an Rücksichtslosigkeit kann dadurch Rechnung getragen werden, einen unbenannten bes. schweren Fall anzunehmen

19 Probeklausur 1 b. Unbenannter besonders schwerer Fall, § 243 I 1 StGB
erhöht lediglich die psychologische Hemmschwelle für den Täter (ähnlich besonders gekennzeichneter Beute) b. Unbenannter besonders schwerer Fall, § 243 I 1 StGB hier (-) liegt nach der Rspr. bei Umgehung des Siche-rungsetiketts – etwa durch Entfernen – zwar nahe, wäre aber stets anhand umfassender Gesamtwür-digung festzustellen c. Zwischenergebnis: Kein besonders schwerer Fall 5. Ergebnis (+) II. § 123 I StGB 1. Tatbestand eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten

20 Probeklausur 1 bei Geschäftsräumen, die dem Publikumsverkehr geöffnet sind, innerhalb der Öffnungszeiten generelle Eintritts-erlaubnis, die als tatbestandsausschließendes Einver-ständnis wirkt P.: Reichweite der generellen Eintrittserlaubnis bei Eintritt zwecks Begehung von Straftaten: e.A.: Eindringen, wenn bereits im Augenblick des Eintretens ein strafbarer Versuch der weiteren Tat gegeben ist – hiernach kein Eindringen, da aus Sicht des A noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich Willensverletzungstheorie: Betreten zu widerrechtlichen Zwecken von Eintrittserlaubnis ausgenommen, Arg.: mutmaßlicher Wille des Inhabers steht entgegen – hiernach Eindringen

21 Probeklausur 1 2. Ergebnis (-) III. Ergebnis zum 1. TK
Funktionsstörungstheorie (h.M.): Betreten zu widerrechtlichen Zwecken nicht von der Eintrittserlaubnis ausgenommen, es sei denn, die Täterintention ist aus dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar – hiernach kein Eindringen Streitentscheidung: gegen die Willensverletzungstheorie spricht u.a., dass bei konkludentem Einverständnis kein Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen genommen werden darf u. dass der widerrechtliche Zweck auch durch eine hypothetische Kontrolle am Eingang nicht erkennbar gewesen wäre – damit ist der Funktionsstörungstheorie zu folgen 2. Ergebnis (-) III. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A gem. § 242 I StGB

22 Probeklausur 1 Tatkomplex 2: Im Park I. § 242 I StGB
die gleichzeitig verwirklichte Unterschlagung tritt im Wege formeller Subsidiarität (§ 246 I a.E. StGB) zurück Tatkomplex 2: Im Park I. § 242 I StGB A könnte sich des Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Garagenöffner des P an sich nahm. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Garagenöffner des P Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams

23 Probeklausur 1 P.: fremder Gewahrsam bei verlorenen Gegenständen:
bei Verlieren von Sachen außerhalb des eigenen Herr-schaftsbereichs Gewahrsamsverlust, dagegen bei bloßem Vergessen von Sache außerhalb des eigenen Herrschafts-bereichs Fortbestehen des Gewahrsams, solange der vormalige Inhaber weiß, wo sich der Gegenstand befindet u. ihn ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann hier hat P den Öffner verloren, sodass er keinen Ge-wahrsam mehr inne hat grds. hat beim Verlust von Gegenständen der Inhaber der Gewahrsamssphäre Gewahrsam, insb. generellen Gewahrsamswillen auch bzgl. verlorener Gegenstände, hier allerdings öffentlicher Park

24 Probeklausur 1 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-)
Hinweis: Auch ein versuchter Diebstahl scheidet aus, da A sich keinen von der tatsächlichen Lage abweichenden Sachverhalt vorstellt. II. § 246 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Garagenöffner des P Zueignung = eindeutige u. zweifelsfreie objektive Ma-nifestation der Zueignungsabsicht nach außen (enge Manifestationstheorie, h.M.)

25 Probeklausur 1 Rechtswidrigkeit der Zueignung (+)
bei Fundunterschlagung: i.d.R. manifestiert sich die Zu-eignungsabsicht nicht bereits bei der Gewahrsams-begründung, da sich der „unehrliche“ Finder äußerlich neutral u. unauffällig wie der „ehrliche“ Finder verhält (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 5 Rn. 27) hier (+) durch den Ausruf des A „Der Urlaub ist gerettet!“ Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungswille cc. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

26 Probeklausur 1 III. Ergebnis zum 2. TK
Strafbarkeit des A gem. § 246 I StGB Tatkomplex 3: In der Garage des P I. §§ 242 I, 243 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (+) b. Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafzumessung, § 243 StGB a. Nachschlüsseldiebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB

27 Probeklausur 1 umschlossener Raum = jede Räumlichkeit, die dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden u. die mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Eindringen Unbefugter umgeben ist – hier (+) Garage des P eindringen = jedes Betreten eines umschlossenen Raums ohne oder gegen den Willen des Berechtigten (der Täter muss wenigstens mit einem Körperteil in den Raum gelangen) – hier (+) da A die Garage des P betritt falscher Schlüssel:

28 Probeklausur 1 Schlüssel = Instrument zum Betätigen von Schlössern, das traditionell aus Metall oder Holz geformt ist, aber auch in einer scheibenartigen Codekarte, einem Transponder o. einer Fernbedienung bestehen kann (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 243 Rn. 14 m.w.N.) – hier (+) Garagenöffner falsch = zur Tatzeit vom Berechtigten nicht o. nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ≠ alleine bei unbefugter Benutzung Berechtigter: derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht (Wohnungseigentümer/-mieter) – hier P Bestimmung: keine ausdrückliche Willenserklärung, aber nach außen hervortretende Willensentschließung des Berechtigten (Widmung)

29 Probeklausur 1 P.: Aufhebung der Widmung durch Entwidmung bei Verlust des Schlüssels: Verlust reicht nicht ohne Weiteres aus, wohl aber i.d.R. bei Bemerken des Verlustes (BGH NJW 1967, 834; a.A. Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 243 Rn. 28 – wenn der Berechtigte weiß, dass er den Gewahrsam verloren hat u. aus den Umständen erkennbar ist, dass er den Schlüssel nicht mehr benutzen will, wozu der Gebrauch eines Reserve-schlüssels durch nicht ausreicht, da dieser auch für eine Übergangsfrist gedacht sein kann) – hier (+) da P den Verlust bemerkt hat u. den Schlüssel endgültig abgeschrieben hat zur Ausführung der Tat: Diebstahlsvorsatz bereits bei Verwirklichung des Regelbeispiels – hier (+) b. Aufbruchdiebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB hier (-) Garage kein verschlossenes Behältnis, da zum Betreten von Menschen bestimmt

30 Probeklausur 1 5. Ergebnis (+) II. § 244 I Nr. 3 StGB 1. Tatbestand
a. Grunddelikt, § 242 I StGB b. Qualifikation, § 244 I Nr. 3 StGB Wohnung = abgeschlossene und überdachte Räume sind, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, Arg.: restriktive Auslegung ange-sichts der hohen Strafandrohung; Schutzgut ist neben dem Eigentum die häusliche Privatsphäre freistehende Garage keine Wohnung i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl § 244 Rn. 19.1)

31 Probeklausur 1 2. Ergebnis (-) III. § 123 I StGB 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand geschützte Räumlichkeit: Wohnung = Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß (auch nur vorübergehend) zur Unterkunft von Menschen dienen – hier (+) auch freistehende Garage als Nebenraum, der baulich abgeschlossen u. dem Wohnraum zugeordnet ist (Schäfer, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 123 Rn. 12; a.A. befriedetes Besitztum) Hinweis: Insofern ist zu beachten, dass der Wohnungsbegriff des § 123 StGB deutlich weitergehend als der des § 244 I Nr. 3 StGB ist (vgl. Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 30).

32 Probeklausur 1 befriedetes Besitztum = ein Grundstück bzw. Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Wei-se durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist – hier (+) Grundstück des P eindringen = Betreten gegen den Willen des Berech-tigten – hier (+) b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafantrag, § 123 II StGB 5. Ergebnis (+) IV. Ergebnis zum 3. TK Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 StGB § 123 I StGB wird als typische Begleittat konsumiert (a.A. vertretbar)

33 Probeklausur 1 Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Strafbarkeit des A gem. § 242 I StGB; §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 StGB; § 53 StGB die Unterschlagung an dem Garagenöffner tritt als mit-bestrafte Vortat hinter §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 StGB zurück

34 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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