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Kanton Basel-Landschaft Rolf Rossi, Leiter Asylkoordination

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Präsentation zum Thema: "Kanton Basel-Landschaft Rolf Rossi, Leiter Asylkoordination"—  Präsentation transkript:

1 Kanton Basel-Landschaft Rolf Rossi, Leiter Asylkoordination
Der Asylbereich im Kanton Basel-Landschaft Rolf Rossi, Leiter Asylkoordination

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3 Sozialhilfeverordnung
1. Gesetzliche Grundlagen Kantonsverfassung Kant. Asylverordnung Asylgesetz Sozialhilfegesetz Sozialhilfeverordnung RRB

4 Aufgabenteilung Soziales Verfahren Amt für Migration Kantonales Sozialamt

5 Gesetzliche Grundlagen Asyl
Asylgesetz (SR , AsylG) Artikel 6a Zuständige Behörde 1 Das Staatsekretariat für Migration (SEM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. Artikel 18 Asylgesuch Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.

6 Asylgesetz (AsylG) Artikel 27 Verteilung auf die Kantone 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. 3 Das Staatsekretariat weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuwei-sungskantone). Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grund-satz der Einheit der Familie.

7 Asylgesetz (AsylG) Artikel 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung 1 Das SEM oder die Kantone können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. 2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher, sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen er-greifen.

8 Asylgesetz (AsylG) Artikel 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Artikel 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1 Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asyl-gesuches dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate ver-weigern. 1 bis Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

9 Asylgesetz (AsylG) Artikel 46 Vollzug durch die Kantone 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. 2 Erweist sich die Wegweisung als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

10 Asylgesetz (AsylG) Artikel 80 Zuständigkeit 1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz auf-halten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen.

11 Asylgesetz (AsylG) Artikel 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkom-men müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.

12 Asylgesetz (AsylG) Artikel 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe 1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 3 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen aus-zurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. 4 Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung aus-gerichtet wird.

13 Asylgesetz (AsylG) Artikel 82a Krankenversicherung für Asylsuchende und S. o. A. 2 Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Ver-sicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 KVG anbieten. 2 Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthalts-bewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun. 7 Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthalts-bewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthalts-bewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen .

14 Kantonsverfassung § 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit 1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel. § 103 Sozialhilfe 1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

15 Sozialhilfegesetz (SGS 850, SHG)
§ 31 Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen 1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt § 33. § 32 Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender 1 Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Absatz 3. 2 Der Kanton a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu, b. richtet den Gemeinden die bundesrechtliche Entschädigung aus, ………….. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

16 Kantonale Asylverordnung (SGS 850.19, kAV)
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. Asylsuchende mit Ausweis N; b. vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F; c. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S; d. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisung; e. Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentsscheid abgeschlossen worden ist. § 2 Zuweisung 1 Der Kanton weist die Personen gemäss § 1 den Gemeinden zu. Er unter- stützt diese bei deren Zusammenarbeit.

17 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 3 Betreuung, Unterkunft und Unterstützung 1 Die Gemeinden betreuen die Personen gemäss § 1 und weisen ihnen eine Individual- oder Kollektivunterkunft zu. 2 Sie unterstützen bedürftige Personen gemäss § 1 nach Massgabe dieser Verordnung. 3 Sie melden dem Kanton innert zwei Wochen jede Gewährung, Änderung oder Beendigung einer Unterstützung.

18 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 4 Eingliederung 1 Die Gemeinden vollziehen die Eingliederungsmassnahmen gemäss den §§ 16 – 19 des Sozialhilfegesetzes wie folgt: a. die Förderungsprogramme und die Anreizbeiträge gegenüber Personen gemäss § 1 Buchstaben b und c, b. die Beschäftigungsprogramme gegenüber allen Personen gemäss § 1. 2 Die Entschädigungen des Kantons an die Gemeinden richten sich in Abweichung von § 34 des Sozialhilfegesetzes nach § 18 Absatz 3 Buchstaben a und a bis.

19 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 6 Übertragung 2 Die Gemeinden können die Betreuung der Personen gemäss § 1 sowie die Ausrichtung der Unterstützung an diese Dritten übertragen. 3 Die Verfügungskompetenz ist nicht übertragbar.

20 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 7 Anrechnung von Einkünften und Vermögen 1 Zur Festlegung der Unterstützung von Personen gemäss § 1 werden alle Einkünfte sowie alle Vermögen angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Bei Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c werden Erwerbseinkünfte von 400 Fr. pro Person und Monat oder von 700 Fr. pro Haushalt und Monat anteilsmässig nicht angerechnet (freie Einkünfte). Der Anteil richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad. 3 Gefälligkeitszuwendungen bei der Teilnahme an einem Förderungs-programm oder für die Ausübung einer Beschäftigung werden nicht an das Einkommen angerechnet.

21 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 8 Individualunterkünfte 1 Die Unterstützungsansätze an bedürftige Personen gemäss § 1 Buch-staben a, b und c in Individualunterkünften betragen pro Haushalt und Monat bei a. einer Person 589 Fr. b. zwei Personen 961 Fr. bis m (siehe Ausdruck) 2 Sie decken pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und Fernsehgebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Transportkosten sowie Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.

22 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 9 Kollektivunterkünfte 1 Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c in Kollektivunterkünften beträgt pro Person und Monat 412 Fr., jedoch höchstens die Beträge gemäss § 8 Absatz 1. 2 Sie deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten. § 10 Übrige Personen 1 Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Buchstaben d und e beträgt pro Person und Tag 8 Fr. 2 Sie deckt pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben. 3 Sie wird nur auf Verlangen hin abgegeben.

23 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 11 Kranken- und Unfallversicherung Die Gemeinden schliessen für die Personen gemäss § 1 die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder ab. § 12 Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege 1 Der Kanton gewährt in Ausnahmefällen bedürftigen Personen gemäss § 1 Unterstützungen an die Aufwendungen für absolut unerlässliche medizinische Behandlung und Pflege, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Bei bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstabe b, die länger als sieben Jahre seit der Einreise in der Schweiz sind, tragen die Gemeinden die Kosten gemäss Absatz 1.

24 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 14 Zahnbehandlungen, Kostenvoranschlag 1 Die Gemeinden gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Unterstützungen an die Aufwendungen für schmerzstillende Zahnbehandlungen. 2 Sie gewähren bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstabe b Unterstützungen für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahn-sanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifs. 3 Die gesuchstellende Person hat einen Kostenvoranschlag einzureichen. Ausgenommen sind die Fälle notfallmässig vorzunehmender, schmerz-stillender Zahnbehandlungen.

25 Kantonale Asylverordnung (kAV)
§ 16 Herabsetzung Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen Fünftel der Unterstützungen gemäss den §§ herabgesetzt werden. § 18 Art und Höhe 1 Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Betreuung, Unterbringung, Unterstützung und Verwaltung ……… § 19 Dauer Der Kanton richtet die Entschädigungen wie folgt aus: ………

26 Status Unterstellung Vergütung Integration
Asylsuchende (N) kAV Nein Vorläufig Aufgenommene (F) kAV ges. Auftrag Vorläufig Aufgenommene 7+ (F) kAV Keine ges. Auftrag Rechtskr. Wegweisung (Stopp) kAV Nein Nichteintretensentscheid (NEE) kAV Nein

27 Regierungsratsbeschluss Nr. 2072 vom 22. Dezember 2016
Die Aufnahmequote für die Gemeinden wird per 1. März 2016 auf 1.0 Prozent festgelegt. Regierungsratsbeschluss Nr vom 24. August 2004 Ab 1. November 2004 werden die Asylsuchenden gemäss dem 2- Stufenkonzept den Gemeinden direkt zugewiesen. Das KSA erhält den Auftrag, die tägliche kontrollierte Zustellung umzusetzen.

28 Zuweisungen pro Monat

29 Zugänge BL pro Jahr 1 1

30 Bestände im Kanton Basel-Landschaft

31 für Ihre Aufmerksamkeit
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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