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06.06.2016 Autobahnkontrolle von Tiertransporten durch Veterinäre und Polizei Dringlichkeitsmaßnahmen und Ahndungsmöglichkeiten Claudia Eggert-Satzinger.

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2 06.06.2016 Autobahnkontrolle von Tiertransporten durch Veterinäre und Polizei Dringlichkeitsmaßnahmen und Ahndungsmöglichkeiten Claudia Eggert-Satzinger Amtstierärztin Abt. Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Lahn-Dill-Kreis Claudia Eggert-Satzinger Amtstierärztin Abt. Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Lahn-Dill-Kreis Erik Brüning Polizeihauptkommissar Polizeiautobahnstation Polizeipräsidium Mittelhessen Erik Brüning Polizeihauptkommissar Polizeiautobahnstation Polizeipräsidium Mittelhessen

3 06.06.2016 VORBEREITUNG UND ORGANISATION Zuständigkeit von Polizei und Veterinären: Zuständig für den Vollzug des Veterinärwesens sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes) Die Polizei wird im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe tätig (§§ 1 Abs. 6 bzw. 1 Abs. 5 i.V.m.§ 44 HSOG) Bearbeitung der OWI´s durch Veterinärbehörde Bearbeitung der Straftaten durch Polizei ( § 163 StPo) Bearbeitung Verfallsverfahren Veterinäre oder Polizei (§ 29a OWIG)

4 06.06.2016 VORBEREITUNG UND ORGANISATION Ausrüstung: Formulare (Polizei und Veterinäre) Checkliste Tiertransportkontrolle (Handbuch TT) Rechtsvorschriften ( 1/2005, TierSchTrV,….) Daten von Notfallerreichbarkeit, Telefonlisten Polizei: Messtechnik für Höhen und Längenmessung Auslesetechnik für digitales Kontrollgerät Digitale Aufzeichnungstechnik, Foto/Video Mobiltelefon (mit geladenem Akku) „Bürofahrzeug“: Kopierer, Drucker, Papier….

5 06.06.2016 VORBEREITUNG UND ORGANISATION Auswahl der Kontrollstelle Stationär oder mobil Beleuchtung, Sicherheit, Geeignetheit, Frequentierung Fahrzeugwaage in nächster Nähe Entlademöglichkeiten Eignung für die jeweiligen Tierarten? Erreichbarkeit, Ausstattung, Versorgung der Tiere Tierschutz- und Tiergesundheitliche Anforderungen erfüllt? Umlademöglichkeiten Terminabstimmung

6 06.06.2016 DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLE Konsequente und effiziente Durchführung: Klar abgesprochenes Vorgehen Einheitliches Kontrollschema 1.Überprüfung der Dokumente 2.Kontrolle der Tiere und des Fahrzeugs 3.Einzuleitende Dringlichkeitsmaßnahmen gem. Art. 23 und Kontrolle der Umsetzung 4.Beweissicherung und Kontrollbericht 5.Ahndung bzw. Abgabe an zuständige Behörden 6.Informationsweitergabe gem. Art. 26

7 06.06.2016 GRUNDSATZ DER KONTROLLE Den Tieren soll es nach der Kontrolle besser, aber zumindest nicht schlechter gehen, als vor der Kontrolle Geht das immer? Treffe ich Dringlichkeitsmaßnahmen? Wie setze ich Dringlichkeitsmaßnahmen um? Wer ist zuständig für Anordnungen, Maßnahmen und Ahndung?

8 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Generell: Witterung, Licht/Sicht, Platzmangel eingeschränkte Sicht auf die Tiere Sprachbarrieren Weigerung des Fahrers Anordnungen umzusetzen Erreichbarkeit von Entladestellen Verfügbarkeit von Ersatzfahrzeugen und –Fahrern Kollision von Veterinär- und Straßenverkehrsrecht

9 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Zulassung des Transportunternehmers fehlt Befähigungsnachweis des Fahrers fehlt Zulassungsnachweis für Langstreckenfahrzeug fehlt –§ 21 Abs. 3 Nr. 10 Darf die Fahrt fortgesetzt werden?

10 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Fahrtenbücher bei langen Transporten fehlen –Abfahrts-, Versorgungs- oder Ankunftszeiten sind nicht plausibel oder stimmen nicht mit den digitalen Kontrollgeräten überein § 21 Abs. 3 Nrn. 5-9 Fahrtzeiten, Pausen, Wasser-/Futterversorgung unklar –Übernahme der Tiere, vorhergehende Transportphasen Was kann den Tieren noch zugemutet werden?

11 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Bei langen Beförderungen: Einstreu zuwenig oder fehlt Lüftung funktioniert nicht mehr Abtrennungen defekt Wasserversorgungssystem nicht geeignet/defekt Futtervorräte nicht ausreichend oder fehlend

12 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Transportunfähige Tiere Kein OWI-Tatbestande in der TierSchTrV Daher über TierSchG ahnden mit ATA-Gutachten

13 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Technische Mängel am Fahrzeug –Defekte Tränkeanlage –Verletzungsgefahr durch defekte Fahrzeugteile/Abtrennungen –Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht gegeben Eingeklemmte Tiere § 21 Abs. 3 Nr. 1

14 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Behandlung während des Transportes –Beinbrüche, Erschöpfung, festliegende Tiere, starke Blutung,…. –Diagnosestellung auf dem beladenen Transporter, durch die Lüftungsklappen möglich? –Wer leitet die Maßnahme ein? Wo erfolgt die Behandlung? Nottötung von Tieren von Tieren –Wer? Wie?

15 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Versorgung an Kontrollstellen? –Sind bzw. werden die Tiere tatsächlich versorgt? Transportzeiten contra Sozialvorschriften –Wer ordnet was an? –Was geht zu Lasten der Tiere? Tiergesundheitsanforderungen nicht erfüllt –Besteht die Gefahr des Ausbreitens von Tierseuchen?

16 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Überschreitung von –Fahrzeughöhe (max. 4.00 m) –Länge (LKW/Anh: max. 18.75 m, Szm.: max. 16.50 m) –Gesamtgewicht nach StVZO (max. 40 t) –Ladedichte nach 1/2005 Fehlerhafte Gruppenzusammenstellung Tote Tiere Tiere wurden nicht gemolken

17 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Über- bzw. Unterschreitungen der Temperatur –Hitzestress –Erfrierungen

18 06.06.2016 SCHWIERIGKEITEN BEI DER KONTROLLE Hochtragende Tiere, Tiere in der Geburt Neugeborene Tiere –Was soll mit den Tieren passieren?

19 06.06.2016 DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN Artikel 23 (2): a)Wechsel des Fahrers/Betreuers b)Vorläufige Reparatur des Fahrzeugs c)Teil/Umladung auf ein anderes Fahrzeug d)Rücksendung der Tiere e)Entladung an einem geeigneten Ort/Kontrollstelle Fazit: vor der Kontrolle müssen vom Veterinär geeignete Notfallpläne (Ersatzfahrer- u. Fahrzeuge, Ställe, Telefonkontakte) erstellt werden !

20 06.06.2016 DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN Für die Beseitigung der Mängel ist in erster Linie der Transportunternehmer zuständig! Aussage eines Transportunternehmer: „Wieso habt ihr den Transport denn auch angehalten? Jetzt seht zu, wie ihr klar kommt!“ Erst wenn der Organisator der Fahrt die angeordneten Maßnahmen verweigert agieren die Veterinärbehörden, bzw. Polizei im Rahmen der Ersatzvornahme Wenn keine andere Möglichkeit, können die Tiere vor Ort getötet werden ?! Wer? Begründung Art. 23 (2) S. 2

21 06.06.2016 DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN Entladung von Tiertransporten: Art. 23 Abs.2 e) Ist die Entladestelle –frei und erreichbar und geeignet für die Tierart ? –ausgestattet mit Abtrennungen, Fütterungs-, Tränke- und Melkeinrichtung, R+D- Möglichkeit und Personal Was tun, wenn der Fahrer sich weigert? Art. 23 Abs. 4 Ist eine Umladung ggf. sinnvoller? Entsteht den Tieren eine zusätzliche Belastung? Wie lange sollen die Tiere dort bleiben? Bis zur Problemlösung Wer trägt die Kosten? Art. 23 Abs. 1 Wer haftet für entstehende Schäden?

22 06.06.2016 DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN JA ODER NEIN ? Kälber mit einer Transportzeitüberschreitung –noch 3 Stunden Fahrt bis zum Abladen § 21 Abs. 1 Nr. 10 Schweine mit unzureichendem Platzangebot –noch 2 Stunden bis zum Schlachthof § 21 Abs. 1 Nr. 8. Bullen und Kühe in einem Abteil –Tiere sind aber ruhig Kuh hat prall gefülltes Euter –noch 200 km bis zum Schlachthof § 21 Abs. 3 Nr. 18+26 Rinder stoßen bei jeder Bewegung gegen die Decke –Anhänger hat Hubdach ausgefahren und ist 4,12 m hoch Keine Owi nach TierSchTrV, daher TierschG SLS mit ATA-Gutachten

23 06.06.2016 DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN Der kontrollierende Beamte muss: bei Weiterbeförderung trotz Verstoß eine begründete Genehmigung ausstellen Art. 23 Abs. 3 die sofortige Durchführung der Maßnahmen veranlassen, falls die verantwortliche Person nicht erreicht werden kann, oder Maßnahmen verweigert Art. 23 Abs. 4 sofortige Mitteilung der Beschlüsse mit Begründung an Transportunternehmer und Zulassungsbehörde senden Art. 23 Abs. 5

24 06.06.2016 AHNDUNG VON VERSTÖSSEN Sanktionen sollen nach Art. 25 effektiv, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein Strafverfahren, OWi-Verfahren, Verfallsverfahren Sicherheitsleistung bei Verstößen durch grenzüberschreitende Lebendtiertransporte Adressat der Ahndung? Wer ahndet? Tateinheit/-Mehrheit

25 06.06.2016 DOKUMENTATION UND BEWEISSICHERUNG Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung Checkliste Tiertransportkontrolle Kopien der Transportpapiere anfertigen Ausdruck der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts und ggf. der Temperaturerfassung und des satellitengestützten Navigationssystems Fotos der Ladesituation und der Tiere –Übersichts- und Detailaufnahmen, Erfassung von Ohrmarken/Kennzeichnungen, mit Bezugspunkten und Maßstäben, auf einer Ebene fotografieren Zeugen und Beteiligte benennen Schlachtberichte von auf dem Transport verletzten Tieren anfordern

26 06.06.2016 MITTEILUNG VON VERSTÖSSEN Art. 26: Verstöße durch Transportunternehmer Ungeeignete Transportmittel Fahrer/Betreuer sind der jeweils zuständigen Stelle zu melden!

27 06.06.2016


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