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1 1 Leistungsphase 8 - Bauüberwachung ohne Haftung Zum Anhören der Audio-Erläuterungen klicken Sie bitte jeweils auf das Lautsprecher-Symbol

2 2 Die 5 schwerwiegendsten Fehler im Bereich der Bauüberwachung Unzureichende Organisation der Kontrolltätigkeiten Unzureichende Dokumentation der Tätigkeiten und Kontrollergebnisse Fehlende Abnahme der Planerleistung Fehlende vertragliche Grundlagen Ergreifen falscher rechtlicher Maßnahmen bei Störungen

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4 1. Was ist Gegenstand / Ziel der Bauüberwachung ?

5 5 Fallbeispiel: Ein Jahr nach Abschluss einer Baumaßnahme bröckelt an verschiedenen Stellen der Putz ab. Ein Sachverständiger stellt die Ursache fest: Der Untergrund Porenbeton sollte gemäß Leistungsbeschreibung vor Aufbringen des Putzes mit einem Spritzbewurf versehen werden. Das ist aber teilweise nicht erfolgt. Handelt es sich um einen Ausführungsmangel des Verputzers ? Liegt ein Planungsfehler vor ? Liegt auch ein Überwachungsfehler des bauleitenden Architekten vor ?

6 Was ist Gegenstand der Bauüberwachung ? Beschrieben in Leistungsphase 8 der HOAI (identisch bei allen wesentlichen Leistungsbildern): Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung - mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, - den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen - sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik - und den einschlägigen Vorschriften = vertragsgemäße, mängelfreie, gesetzeskonforme und störungsfreie Bauabwicklung 6

7 7 Planervertrag (Bauüberwachung) = Werkvertrag = Erfolg Der Bauüberwacher schuldet den werkvertraglichen Leistungserfolg, … d.h. ein vertragsgemäßes und mängelfreies Bauwerk. Das Ziel (Erfolg) ist nicht erreicht, wenn die Bauleistung mangelhaft ist. Folge: grundsätzlich Gewährleistungshaftung - aber: Beschränkung nur auf Schadensersatz - Voraussetzung: schuldhafte Pflichtverletzung

8 8 2. Wie muss überwacht werden ? Was muss überwacht werden ? Wann liegt ein Überwachungsmangel vor ?

9 9 Fallbeispiel - Anwesenheit auf der Baustelle Der Lehrer L baut. Schon mehrmals hat er den bauleitenden Architekten nicht auf der Baustelle angetroffen. Er droht ihm nunmehr die fristlose Kündigung an für den Fall, dass die Baustelle nicht durchgängig durch eine kompetente Fachkraft aus dem Architekturbüro besetzt ist. Zu Recht ?

10 10 BGH zur Anwesenheit auf der Baustelle „Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten.“ BGH 9.11.2000 (BauR 2001, 273) Daraus folgt: Die Organisation der Bauüberwachungstätigkeit ist Sache des Bauleiters; der AG kann ihm nicht einseitig vorgeben, wann er auf der Baustelle zu sein hat.

11 11 BGH – wie muss kontrolliert werden ? „Der Architekt muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.“ BGH 9.11.2000 (BauR 2001, 273) Problem der BGH-Rechtsprechung: unbestimmte Rechtsbegriffe, daher kaum greifbar Mindestkonsequenzen: 1. Bauüberwachung muss machbar und zumutbar sein ! 2. Es sind An- bzw. Einweisungen zu erteilen

12 12 BGH – wann bzw. was muss kontrolliert werden ? „Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.“ (BGH 9.11.2000; BauR 2001, 273) Problem: keine konkret greifbaren Anforderungen, aber: nicht allein schwierige und wichtige Arbeiten sind besonders zu überwachen, sondern ggf. auch einfache Arbeiten mit erfahrungsgemäß hoher Mangelhäufigkeit, z.B. Abdichtungsarbeiten

13 13 BGH - Anlassbezogenheit der Bauüberwachung „Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.“ (BGH 9.11.2000, BauR 2001, 273) Anmerkung: Handlungsbedarf immer dann, wenn Störungsmeldungen („Anlass“), z.B. Bedenkenanmeldungen aus dem Bauablauf (Vorunternehmer) kommen.

14 14 Bedenkenanmeldung ernst nehmen ! 1. Der objektüberwachende Architekt darf angemeldete Bedenken ausführender Handwerker nicht achselzuckend übergehen. 2. Er ist vielmehr in diesen Fällen zu erhöhter Aufmerksamkeit und Überwachung verpflichtet. BGH, Urteil vom 10.02.1994; BauR 1994, 392 Wenn der Bodenleger Bedenken gegen die Ausführung der Estrichoberfläche anmeldet und Risse und Dehnungsfugen erkennbar sind, muss der Architekt die ausgeführten Estricharbeiten genau untersuchen.

15 15 Was ist wichtig bei An- und Einweisungen ? Zweckmäßigerweise sollten Anweisungen an die ausführenden Unternehmen vor Ausführung der Leistungen und vor besonders kritischen Phasen erteilt werden (schwierig, gefährlich - s. BGH-Rechtsprechung). Weisungen sollten aus Beweisgründen möglichst auch schriftlich erteilt werden. Wer ist Adressat der Weisungen ? Der Auftragnehmer oder sein Bauleiter – es besteht ein Anspruch auf Benennung des AN-Bauleiters (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)

16 16 Welche Inhalte sollten Weisungen haben ? - Besonderheiten in technischer Hinsicht (z.B. neue technische Regelwerke; Herstellerrichtlinien; Verarbeitungshinweise) - Besondere örtliche Gegebenheiten der Baustelle - Hinweise auf etwaige Störungspotenziale (Einwirken von Boden- oder Witterungsverhältnissen; andere Gewerke) - Konkrete Unfallgefahren bei der Ausführung - Sicherheitsrelevante Bereiche (Gefahren für künftige Nutzer)

17 17 Was ist wie zu kontrollieren ? (OLG-Rechtsprechung) Die BGH-Rechtsprechung beschreibt hierzu kaum konkrete Anforderungen, was möglicherweise daran liegt, dass häufig nicht zu Ende entschieden, sondern an die Vorinstanzen zurückverwiesen wird. Eine Analyse der OLG-Rechtsprechung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren lässt aber genauere Anforderungen erfassen. Hieraus ergeben sich 3 unterschiedliche Überwachungs- bzw. Kontrollstufen:

18 18 Kontrollstufe A: Schwierige und konkret gefährliche Arbeiten unmittelbare Risiken für die auf der Baustelle tätigen Personen z.B. Abbruch-, Aushub- und Unterfangungsarbeiten OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, BauR 06,1772: „Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.“ ausnahmsweise Anwesenheit vor Ort gefordert während besonderer gefahrenträchtiger Abschnitte

19 19 Überwachungsanforderungen Kontrollstufe A: - vorherige An- und Einweisung der handelnden Personen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Leistungsausführung - Anwesenheit zu Beginn der Ausführung - zwingende Anwesenheit und Aufsicht während kritischer gefahrenträchtiger Abschnitte - (Foto) Dokumentation

20 20 Fallbeispiel Estrichleger: Der bauleitende Architekt fordert den Estrichleger vor Ausführung seiner Arbeiten auf, ihn jeweils abschnittsweise zu informieren, sobald die Vorarbeiten bis zur Einbringung des Mörtels abgeschlossen sind. Er macht geltend, vorab kontrollieren zu wollen. Erst danach solle der Mörtel aufgebracht werden. Der Estrichleger fühlt sich unzumutbar in der Leistungsausführung beeinträchtigt. Er meint, der Architekt müsse selbst dafür sorgen, dass er solche Kontrollabschnitte nicht verpasse. Wer hat Recht ?

21 21 Sonderfall „technische Abnahme“ § 4 Abs. 10 VOB/B - rechtlicher Anspruch auf Zustandsfeststellung: „Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.“ Anmerkung: Wesentliche Pflicht des Bauüberwachers, Leistungsteile, die „verschwinden“, vorher zu kontrollieren.

22 22 Was passiert bei Vereitelung der technischen Abnahme ? Aus OLG Düsseldorf v. 23. 5.1995 (BauR 1996, 661; IBR 1995, 419): Recht zur Verweigerung der Schlussabnahme bei vereitelter technischer Abnahme [Dem Bauherrn] stand es … frei, die rechtsgeschäftliche Abnahme bis zur vertragsgemäßen Ermöglichung einer Überprüfung der früheren Teilleistungen zu verweigern. Die Funktion einer solchen Teilabnahme [techn. Abnahme] erschöpft sich … in der Vorbereitung der späteren Endabnahme des Gesamtwerks; sie dient … dazu, später nicht mehr – oder nur noch mit erheblichem Aufwand – zu treffende Feststellungen zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit unselbständiger Leistungsteile zu ermöglichen und hierdurch die tatsächliche Grundlage für die endgültige Abnahme zu schaffen. Hinweis: Wird also trotz entsprechenden Verlangens weitergearbeitet, kann der AG ggf. sogar zerstörende Wiederaufnahme von Leistungen zwecks Durchführung der Prüfung verlangen und die Abnahme verweigern.

23 23 Musterbrief „technische Abnahme“ Betr.: technische Abnahme (§ 4 Abs. 10 VOB/B) nach Abschluss der Teilleistung … Sehr geehrte Damen und Herren, Sie beginnen am...... mit der Ausführung der Teilleistung.... (z. B. Außenabdichtung). Wir fordern Sie hiermit zu einer technischen Abnahme gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B nach Abschluss dieser Teilleistung auf mit der Maßgabe, dass die Arbeiten auf keinen Fall weitergeführt werden dürfen, bevor nicht die technische Abnahme erfolgt ist. Teilen Sie uns bitte per Telefax bis spätestens einen Tag vor Fertigstellung der Teilleistung mit, zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit die technische Abnahme durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass Sie gegen die vorgenannte Verpflichtung verstoßen und dadurch eine ausreichende Feststellung aufgrund des Baufortschritts nicht mehr möglich ist, weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir die Schlussabnahme verweigern müssen. Des weiteren werden wir sämtliche Kosten an Sie weiterbelasten, die durch die nachträgliche Überprüfung der Leistungen entstehen. Mit freundlichen Grüßen

24 24 Zwischenfazit: Erfolgreiche Bauüberwachung ist kein Zufall (!), sondern eine Organisationsaufgabe Grundfrage: Wann werden bei welchem Gewerk Leistungsteile durch den weiteren Baufortschritt einer Prüfung entzogen ? Organisationsschritte: - Jede Werkleistung vorab bzgl. „verschwindender“ Teilleistungen zerlegen. - Voraussichtliche Zeitpunkte dieser Teilleistungen ermitteln. - Rechtzeitiges - möglichst schriftliches - Verlangen nach „technischer Abnahme“ an den AN. - Durchführen „technischer Abnahmen“. - Dokumentation der Ergebnisse (Fotos, Protokolle, Bautagebuch)

25 25 Kontrollstufe B (Kurzbeschreibung): Hohe Überwachungsanforderungen Schwierig und/oder erfahrungsgemäß schadensträchtig und/oder sicherheitsrelevant z.B. Schall- und Wärmeisolierung, Dämmung, Estrich, Drainage, Installationen, Abdichtung, Brandschutz keine ständige Anwesenheit vor Ort gefordert, sondern regelmäßige Stichproben, insbesondere „technische Abnahmen“ vor dem Verdecken und Verschließen von später nicht mehr prüfbaren Leistungsteilen

26 26 Überwachungsanforderungen Kontrollstufe B: - vorherige An- und Einweisung der handelnden Personen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Leistungsausführung - organisierte Anwesenheit mit engmaschigen Stichproben während der Ausführung (ggf. Rasterkontrollen) - Organisation und Durchführung von „technischen Abnahmen“ (vor Verdecken, Verschließen, Übergang von Gewerken - Schnittstellen sichern - Zeitdruck !) - (Foto) Dokumentation

27 27 Beispiel 1- Kontrollstufe B Pflichtgemäße Bauüberwachung: Stichproben Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei einer vorgehängten Natursteinfassade zumindest stichprobenartig die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung sowie die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker zu überprüfen. KG 6.1.2005 BauR 2006, 401 Auszug Urteilsgründe: Unschwer hätte anhand der Verpackung festgestellt werden können, dass Dämmmörtel verwendet wurde, der die Anker nicht mit dem Mauerwerk verband, sondern ein Entfernen der Anker durch bloßes Ziehen zuließ.

28 28 Beispiel 2 - Kontrollstufe B Dämmmaterial; Brandschutz – techn. Abnahmen Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in der Regel das eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz nach örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu untersuchen. (KG 6.1.2005; BauR 2006, 401) Diese Pflicht hat der Architekt verletzt, weil er überhaupt nicht geprüft hat, welches Dämmmaterial tatsächlich eingebaut worden ist. Denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Überwachungspflicht hätte der Architekt zumindest durch entsprechende Anweisung dafür Sorge tragen müssen, dass vor der Estrichverlegung die Dämmung zur Abnahme vorgeführt wird.

29 Beispiel 3 - Kontrollstufe B Bauüberwachung durch Stichproben Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen. OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07 nachfolgend: BGH, 18.05.2010 - VII ZR 134/09; IBR-Beitrag 10, 46310 U 1559/07

30 Beispiel 4 - Kontrollstufe B Erhöhte Überwachungspflicht bei Sanierungsarbeiten an einem Altbau! ibr 07,144 Der Architekt hat bei einer Altbausanierung seine regelmäßige Bauaufsichts- und Überwachungspflicht an den Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen. OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 Konsequenz: keine Weiterdelegation der Überwachung 30

31 31 Beispiel 5 - Kontrollstufe B Dachdeckerarbeiten - besonders überwachungsbedürftig Von Bedeutung ist, dass sich Dachdeckerarbeiten leichter kaschieren lassen als andere Handwerksleistungen, wie etwa fehlerhafte Maurerarbeiten, Putz- oder Malerarbeiten, weil ein erheblicher Teil der ausgeführten Werkleistung nach der Dacheindeckung nicht mehr sichtbar ist. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.1996 - 5 U 33/96; BauR 1998, 810

32 32 Beispiel 6 - Kontrollstufe B Überwachung von Installationsarbeiten Installationsarbeiten sind jedenfalls dann vom bauleitenden Architekten besonders zu kontrollieren, wenn sie durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden. OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.1999 - BauR 2001, 1286; IBR 2001, 131 BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - VII ZR 217/99 (Revision nicht angenommen)

33 33 Beispiel 7 - Kontrollstufe B Überwachung von Drainagearbeiten Es gehört zu den Pflichten des bauleitenden Architekten, die Funktionsfähigkeit einer Drainage zu überprüfen, bevor die Arbeitsgräben wieder verfüllt werden. OLG München, Urteil vom 14.07.1993; IBR 1993, 390

34 Kontrollstufe C: Handwerkliche Selbstverständlichkeiten Allgemein übliche, gängige und einfache Arbeiten, deren Beherrschung durch den Fachunternehmer vorausgesetzt werden kann, z.B. Malerarbeiten und Arbeiten, die frei, sichtbar und zugänglich bleiben Anforderungen an die Überwachungstätigkeit: - gelegentliche Kontrollen (insbesondere in der Anfangsphase) - i.d.R. kein Zeitdruck (Ausnahme: faktische Zwänge aus dem Bauablauf, etwa bei Geräte- und Gerüstvorhaltung durch Dritte) - Besonderheiten: Qualitätsdefizite beim Personal; Sprachprobleme - (Foto) Dokumentation 34

35 35 Beispiel 1 - Kontrollstufe C Muss der Bauleiter Anstricharbeiten überwachen? Bei Beschichtungen von Wärmedämmverbundsystemen und Putzoberflächen handelt es sich um einfache und gängige Bauarbeiten. Der Architekt kann deshalb grundsätzlich auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch den Handwerker vertrauen und muss die Anstricharbeiten nicht selbst prüfen oder durch Mitarbeiter überwachen lassen. KG, Urteil vom 22.02.2001 (nicht rechtskräftig); BauR 2001, 1151 Anmerkung: Zur Frage, was "handwerkliche Selbstverständlichkeiten" sind, greifen qualifizierte Bausachverständige nicht selten mit überraschenden Erkenntnissen dazu, was ein Handwerker in seinem Gewerk alles wissen und beachten muss, auf die einschlägige Ausbildungsliteratur zurück (aus ibr 01,436).

36 36 Beispiel 2 - Kontrollstufe C Rohrdurchführungen und Bodeneinläufe: Keine Sonderüberwachung durch Architekten! ibr 07,86 Die handwerkliche Ausführung eines nachträglich hergestellten Bodeneinlaufes und/oder einer Rohrdurchführung durch die Bodenplatte oder erdberührende Teile der Außenwand stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt, wenn nicht mit drückendem Wasser zu rechnen ist, grundsätzlich nicht besonders überwachen muss. OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - VII ZR 261/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

37 Beispiel 3 - Kontrollstufe C Architekt muss Putzarbeiten nicht besonders überwachen ! - ibr 07,631 Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden. KG, Urteil vom 15.02.2006 - BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZR 67/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 37

38 38 Kontrollmethoden Wie lassen sich Mängel feststellen ? Augenschein Lieferscheinkontrolle Materialprüfung Daumenprobe Gitterritzprüfung Rasterprüfung - bei Massen- und Serienausführung Messungen Druckprüfung Simulation - z. B. künstliche Bewässerung ggf. Abstimmung von Untersuchungsmethoden mit dem AG Kompetenzen + weitere Befugnisse aus § 4 Abs. 1 VOB/B

39 39 Qualitätssicherung durch Bauüberwachung 4 Säulen der Bauüberwachung beachten: Kontrollen während der Ausführung: - Problemgewerke / -maßnahmen - handwerkliche Selbstverständlichkeiten Dokumentation: - Bautagebuch - Baustellenprotokolle - Bauablaufkorrespondenz Anweisungen vor Ausführung: z.B. DIN, a.R.d.T, VerarbeitungsRiLi „technische“ Abnahmen - vor dem Verdecken und Verschließen - vor Folgegewerk

40 3. Bedeutung der Bauablaufdokumentation im Rahmen der Bauüberwachung Wie wird ein Bauüberwachungsfehler nachgewiesen ? Wer trägt die Beweislast ? 40

41 41 Zitat aus einem Sachverständigengutachten: „Die Bauausführung verstößt gegen die DIN 18350 und ist daher mangelhaft … … im Rahmen der Objektüberwachung hätte die mangelhafte Bauausführung der Verputzerarbeiten festgestellt werden müssen.“

42 42 Überwachungsmangel - Grundsätze / Abgrenzung „Die Tatsache, dass ein Baumangel vorliegt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Überwachungsverschuldens des Architekten.“ (OLG Celle, Urteil vom 28.03.2007 - ibr 07,691) Folge: Kein Automatismus Mangel = Haftung

43 43 Aber … „Grobe Mängel bei kritischen Arbeiten begründen den Anschein einer Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten.“ OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006 – ibr 07,314 Das heißt: aus einem vorhandenen Mangel wird die Vermutung = Anschein einer Pflichtverletzung abgeleitet.

44 44 Sehr entscheidende Frage: Wer muss im Streitfall was darlegen und beweisen ?

45 45 BGH: Angabe der Mangelerscheinung reicht aus! Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. BGH, Urteil vom 08.05.2003; ibr 03,365

46 Haftung des überwachenden Architekten: Welche Beweisanforderungen? 1. Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. 2. Der Bauherr braucht nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, er habe die Gründungsarbeiten selbst oder durch seinen Bauleiter überwachen lassen. Erst wenn der Architekt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der von ihm geschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat, ist zu prüfen, ob damit der Anscheinsbeweis erschüttert ist. BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00; BauR 2002, 1296 IBR 02, 494VII ZR 81/00

47 Anscheinsbeweis für mangelhafte Bauüberwachung? 1. … 2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07 nachfolgend: BGH, 18.05.2010 - VII ZR 134/09; IBR-Beitrag 10, 46310 U 1559/07

48 Architekt muss Dicke der Abdichtung kontrollieren! Die Behauptungen des Architekten, er habe die Abdichtungsarbeiten "selbstverständlich regelmäßig und stichprobenartig vor Ort in Augenschein genommen", genügt den Anforderungen an substanziierten Vortrag zur Entkräftung des Anscheinsbeweises einer ungenügenden Bauüberwachung nicht. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, wann er auf der Baustelle war und welche konkreten Arbeiten dabei von ihm in Augenschein genommen worden sind. Der Architekt hätte vortragen müssen, wann er auf der Baustelle anwesend gewesen sei, um die Abdichtung zu prüfen. Diese Anforderungen lägen auch nicht außerhalb der Möglichkeiten des Planers. Hätte dieser ein Bautagebuch geführt, hätte er ohne Weiteres die notwendigen Angaben machen können. KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 7 U 144/09 ; IBR 2010, 4027 U 144/09

49 BGH: Dokumentation durch Bautagebuch Das Bautagebuch dient dazu, gegenüber dem Besteller eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren. BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 vorhergehend: KG Berlin, 16.03.2010 - 7 U 53/087 U 53/08

50 50 Was ist die Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ? Erst wenn die im Rahmen der Bauüberwachung entfalteten Tätigkeiten konkret beschrieben werden, ist überhaupt eine weitergehende Prüfung möglich, ob diese Maßnahmen ausreichend waren, … d. h. ohne eine ausreichende Dokumentation des Bauablaufs und eine konkrete Beschreibung der eigenen Bauüberwachungsmaßnahmen ist die Haftung nicht abzuwenden. (Erschütterung des Anscheinsbeweises notwendig !!!)

51 51 Anscheinsbeweis Mangel Haftung Mangel Darlegung der Überwachungstätigkeit (Pflicht des Planers) Angaben werden widerlegt oder Überwachung war unzureichend (Beweislast beim AG) Haftung

52 Zur Darlegungs- und Beweislast bei Bauüberwachungsfehlern Zitat aus einem RA-Schriftsatz 52

53 Rechtsprechungsbeispiel zur Dokumentation Durch die Vorlage von Protokollen über Bewehrungsabnahmen kann der beklagte Architekt den Nachweis führen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007; ibr 08, 104) Anmerkung: Im Streitfall waren Mängel (zu geringe Betonüberdeckung) vorhanden. Das führte aber nicht zu einem Überwachungsmangel, weil ausreichende Kontrolltätigkeit belegt werden konnte. Einzelne Mängel lassen also nicht ohne weiteres den Rückschluss auf Überwachungsfehler zu. Aber: Nur durch die Dokumentation der Tätigkeit konnte die Haftung abgewendet werden. 53

54 Bedeutung der Bauablaufdokumentation Zusammenfassung: 1. Aus einem vorhandenen Mangel folgt zunächst der Rückschluss auf einen Bauüberwachungsfehler (Anscheinsbeweis). 2. Der Anscheinsbeweis muss dadurch widerlegt werden, dass der Bauüberwacher substantiiert (was? wann? wie?) darlegt, was er an Bauüberwachungstätigkeit geleistet hat (nur durch Dokumentation). 3. Erst dann folgt die Beweisebene, also die Prüfung, ob die Darlegungen zur Bauüberwachung zutreffend sind und ob die durchgeführten Maßnahmen ausreichend waren. 4. Waren die Maßnahmen zur Prüfung (i.d.R. Stichproben) ausreichend, kann zwar ein Mangel vorliegen; dies ist aber dann kein Überwachungsfehler, weil Verschulden fehlt. 54

55 55 4. Gegenstand der Bauablaufdokumentation Bauablaufkorrespondenz Baustellenprotokolle Bautagebuch

56 Bauablaufkorrespondenz Eindämmen und Kanalisieren des Email-Verkehrs Checklisten und Musterbriefe einsetzen (Standardisieren und formalisieren) Kompetenzen, Vollmachten und Befugnisse hinterfragen Vollmachten erforderlich für rechtsgeschäftliche Vertretungshandlungen: z.B. Nachträge, Abnahme, Kündigungen, Vertragsänderungen, Anerkenntnisse Unterschied: originäre Architektenvollmacht (aus Übertragung der LPh 8): „technische Abnahmen“, Aufmaß, Mängelrügen, Inverzugsetzungen, Weisungen in technischer und organisatorischer Hinsicht, Abzeichnen von Stundenlohnzetteln Korrespondenz mit dem Bauherrn 56

57 Baustellenprotokolle Keine rechtliche Verpflichtung Anwesende mit Vor- und Nachnamen festhalten (Zeugenfunktion) Kompetenzen, Vollmachten und Befugnisse hinterfragen (Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht) Information an den Bauherrn (Mitwirkungspflichten einfordern) Beweiskraft – Widerspruchsfrist – rechtliche Bedeutung 57

58 58 Baustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben! Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht. BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09VII ZR 186/09

59 Führen des Bautagebuchs Grundleistung Leistungsphase 8 Architektur: Führen eines Bautagebuchs Technische Ausrüstung: Mitwirken beim Führen eines Bautagebuchs Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (Örtliche Bauüberwachung – Anlage 1 HOAI „Besondere Leistung“): Führen eines Bautagebuchs Honorarmäßige Bewertung: 0,5 bis 1 % Honoraranteil 59

60 Kein Bautagebuch – Honorarkürzung? IBR 05, 600 1. Führt der Architekt, obwohl er dazu verpflichtet ist, kein Bautagebuch, so ist die Vergütung für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI um 0,5% zu mindern.15 2. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht. Die nachträgliche Erstellung des Bautagebuches kommt nicht in Frage. OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04; BauR 2005, 1972 (Ls.); BauR 2006, 1161; OLG-Report Celle 2005, 71214 U 68/04 60

61 Honorarminderung bei nicht geführtem Bautagebuch Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.15 Hat der Architekt den geschuldeten Teilerfolg nicht erbracht, indem er kein Bautagebuch geführt hat, ist sein Werk mangelhaft (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, BGHZ 159, 376, 382).VII ZR 259/02BGHZ 159, 376 Der Auftraggeber kann dann unter den Voraussetzungen des § 634 BGB das Honorar für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI mindern.63415 Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist jedoch entbehrlich, weil ein Bautagebuch nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden kann (OLG Karlsruhe, BauR 2007, 1770, 1772). BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 vorhergehend: KG Berlin, 16.03.2010 - 7 U 53/08; LG Berlin, 22.02.2008 - 8 O 116/06BauR 2007, 17707 U 53/08 Hinweis: Sagen Sie nie, dass Sie kein Bautagebuch geführt haben ! 61

62 BGH: Zweck des Bautagebuchs Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Diese Dokumentation kann insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Dieses Dokumentationsinteresse besteht nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzung und Ausbau. Gerade bei diesen Maßnahmen kann es von großer Wichtigkeit sein, Abweichungen vom vorausgesetzten Bestand und sich daraus ergebende Probleme zu dokumentieren, weil sie erfahrungsgemäß Grundlage von Nachtragsforderungen der Bauunternehmer sein können. BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 62

63 Mindestinhalte des Bautagebuchs I (vertragliche Vereinbarungen beachten, z.B. VHB Bund) Ausführungsfristen AN Ausführungsbeginn, Zwischenfristen, Ende - Abgleich und Fortschreibung Planvorlagefristen (Abstimmung mit anderen an der Planung Beteiligten) - tatsächliche Vorlage und Übergabe von Plänen Witterungsbedingungen Eingesetzte Kapazitäten (Personal-, Geräte- und Materialausstattung) Arbeitskräfte, Führungspersonal, Großgeräte, Subunternehmer 63

64 Mindestinhalte des Bautagebuchs II Störungen, Unterbrechungen wann ? wie lange ? durch wen ? warum ? welche Auswirkungen ? Reaktionen auf Störungssituationen (Anordnungen, Anweisungen, Mängelrügen, Inverzugsetzung) wann ? an wen ? Inhalte ? Bedenkenanmeldungen / Behinderungsanzeigen welchen Inhalt ? von wem ? (z.B. AN, Projektsteuerung, AG, Dritte) welche Auswirkungen ? welche Reaktionen ? Nachträge wer ? wann ? wem gegenüber ? Inhalte ? 64

65 Mindestinhalte des Bautagebuchs III (Dokumentation der eigenen Überwachungstätigkeit) Datum, Uhrzeit, Dauer von Baustellenbesuchen wann ? wie lange ? Geprüfte Gewerke - Leistungsstände Anwesende Personen / Begleitpersonen / Gespräche z.B. Bauleiter des AN Getroffene Feststellungen „technische Abnahmen“, Ergebnisse - Abrechnungsfeststellungen, Aufmaße - Sonderfeststellungen bei Kündigungen 65

66 BGH: Pflicht zur Herausgabe des Bautagebuchs ? Zur Erfüllung der Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch zu führen, ist die Aushändigung an den Besteller grundsätzlich nicht erforderlich. Der Architekt hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibt, da es auch dazu dient, gegenüber dem Besteller eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren. BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 vorhergehend: KG Berlin, 16.03.2010 - 7 U 53/08; LG Berlin, 22.02.2008 - 8 O 116/067 U 53/08 66

67 67 Das Bautagebuch - Mindestinhalte Ausführungsbeginn notieren Geprüfte Gewerke - Leistungsstände Datum/Uhrzeit von Baustellenbesuchen Witterungsbedingungen Anwesende Personen - Begleitpersonen Erteilte Anweisungen Empfangene Bedenken und Hinweise Personal, Geräte- und Materialausstattung Besondere Vorkommnisse Verzugssituationen, Mängelrügen u.a. Kündigungen - Schnittstellensicherung Nachträge – Anordnungen Wer ? Wann ? Was ?

68 68 5. Welche rechtlichen Maßnahmen sind bei welchen Störungssituationen zu ergreifen ? Mängelrüge ? Inverzugsetzung ? Wer ? Wie ? Wem gegenüber ?

69 69 Mängelbeseitigung vor Abnahme beim VOB-Vertrag § 4 Abs. 7 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen......... Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3).

70 70 Ersatzvornahme vor der Abnahme beim VOB-Vertrag § 8 Abs. 3 Nr. 1 Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen.

71 71 Fristsetzung mit Gestaltungswirkung: Erklärung durch einen Bevollmächtigten erforderlich! 1. Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen. 2. Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos. BGH, Urteil vom 28.11.2002; BauR 2003, 299; IBR 2003, 72

72 72 Kündigung: Vollmacht des Architekten ? Die dem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B. LG Schweinfurt, Urteil vom 16.01.2007 nachfolgend: OLG Bamberg, 23.07.2007; IBR 2007, 547

73 73 Musterbrief M 25 Sehr geehrte Damen und Herren, die Ausführung Ihrer geschuldeten vertraglichen Werkleistungen ist in folgenden Bereichen mit Mängeln behaftet, die von uns nicht hingenommen werden können:.................................................................................................... Um den Bauablauf nicht zu beeinträchtigen, ist es erforderlich dass diese Mängel unverzüglich, spätestens aber bis zum........................ vollständig beseitigt werden, wozu wir Sie hiermit auffordern. Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, kündigen wir bereits jetzt an, dass wir Ihnen unter Hinweis auf § 4 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B den Auftrag (bezogen auf die Teilleistung...............) entziehen werden. Mit freundlichen Grüßen

74 74 Ersatzvornahme ohne vorherige Teilkündigung ? Vor der Abnahme darf der Bauherr grundsätzlich ohne vorherige Teilkündigung keine Ersatzvornahme zu Lasten des Unternehmers veranlassen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig die Ausführung einer (Teil-) Leistung verweigert. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2000 BGH, Beschluss vom 08.11.2001 - VII ZR 450/00 (Revision nicht angenommen) alles aus IBR 2002, 7

75 75 Fremdnachbesserung vor Abnahme: Kostenerstattung auch ohne Kündigung? Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert. BGH, Urteil vom 20.04.2000 (aus IBR 2000, 491)

76 Lösungsvorschläge Schadensminderung durch genehmigte Ersatzvornahme (Einigung mit dem AN) Grundeinweisung Musterbrief M 69Musterbrief M 69 Frühe Mängelrüge Musterbrief M 70 Androhung von Einbehalten bzgl. Mängel und Schäden Musterbrief M 71 Musterbrief M 71 Info an AG – Mitwirkung Musterbrief M 72Musterbrief M 72

77 77 6. Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung ? Welche Folgen hat sie?

78 78 Fallbeispiel: Ingenieur I wird von Lehrer L wegen fehlerhafter Bauüberwachung auf Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil die Heizungsrohrleitungen, entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung, unzureichend isoliert worden waren. Der Ingenieur wendet ein, dass L zunächst einmal den Heizungsinstallateur in Anspruch nehmen müsse, denn dieser sei für den Mangel verantwortlich und habe sogar die volle Vergütung kassiert. Hat er Recht ?

79 79 Leistungsziel: Herstellung der Leistung nach Plänen, Leistungsbeschreibung, vereinbarter Beschaffenheit und allgemein anerkannten Regeln der Technik Ausführen der Leistung Bauunternehmer, Handwerker Überwachen der Leistung Architekt, Fachingenieur Werkvertrag Auftraggeber /Bauherr Leistungsgegenstand

80 80 Ausführungsmangel des AN Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung ? Folge: beide haften in vollem Umfang gegenüber dem AG als Gesamtschuldner nach dessen Wahl fallen zusammen Überwachungsmangel des Planers

81 Haftung des überwachenden Architekten: Welche Beweisanforderungen? Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00; BauR 2002, 1296; IBR 02, 494VII ZR 81/00 Strategische Überlegungen des AG: wen soll er in Anspruch nehmen ???

82 82 Bauüberwacher - haftet als Freiberufler voll persönlich (z.B. keine GmbH- Begrenzung) - haftet auf SEA (Geld) nicht Mängelbeseitigung - Absicherung durch Berufshaftpflichtversicherung - verlängerte Verjährungshaftung durch Übernahme der LPh 9 (mindestens 9-10 Jahre) Bauunternehmer - häufig als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (z.B. GmbH) – Insolvenzrisiko - hat zunächst ein Mängelbeseitigungsrecht - keine Versicherung - regelmäßige Gewährleistungsfristen (4 bzw. 5 Jahre) Interessenabwägung

83 83 Wann beginnt die Gewährleistung des Planers ? Wann endet sie ? § 634 a BGB (Verjährung der Mängelansprüche) (1) Die in § 634 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren.... 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und [....] (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

84 84 1. Die Verjährungsfrist gegen einen Architekten beginnt erst mit Abnahme sämtlicher geschuldeter Leistungen, bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 also regelmäßig erst 5 Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks (5+5). 2. Hat der Architekt seine Pflichten im Rahmen der Bauaufsicht verletzt, so hat er den Auftraggeber, der seine Ansprüche zunächst gegen den Unternehmer verfolgt, auf die Möglichkeit einer eigenen Haftung aus fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen. BGH, Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 82/98; BauR 2001, 1513, IBR 2000, 507 Schadensersatzansprüche gegen Bauüberwacher verjährt?

85 85 Lösungsansätze zur Verkürzung der Gewährleistungspflichten des Planers ? - vertragliche Haftungsbeschränkungen ? i.d.R. Verstöße gegen AGBG (s. Beispiele) - Verzicht auf LPh 9 ? ja – aber möglichst beschränkte vertragliche Leistungsinhalte nachweisbar (schriftlich) festlegen - separaten Vertrag nur über LPh 9 - Teilabnahmevereinbarung mit Gewährleistungsbeginn nach LPh 8 (schriftlich) festlegen

86 86 Die entscheidende Vertragsklausel zur Teilabnahme: „Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Gesamtübernahme eines Leistungsbildes der HOAI (Leistungsphasen 1 bis 9) oder der Vereinbarung von Teilleistungen einschließlich der Leistungsphase 9 erfolgt eine Teilabnahme nach Erbringung der Leistungsphase 8. Mit dieser Teilabnahme beginnt die Gewährleistung bzgl. der bis dahin erbrachten Leistungen.“

87 87 Lauf der Gewährleistungsfristen LPh 8 AN 1 AN 2 AN 3 BÜ Ausführung Gewährleistung LPh 9Gewährleistung ?????

88 88 Wie komme ich zur Planer-Abnahme ? Sehr geehrte Damen und Herren, ich teile Ihnen der guten Ordnung halber mit, dass Ihre Baumaßnahme mit Abschluss und Abnahme des Gewerks...... am....... insgesamt fertiggestellt wurde. Ich habe meine Rechnungsprüfungstätigkeiten - die geprüften Rechnungen liegen Ihnen bereits vor - abgeschlossen und übergebe zum vollständigen Abschluss meiner Architekten- /Ingenieurleistungen in der Anlage die Aufstellungen "Kostenkontrolle" und "Kostenfeststellung". Sie können hieraus nachvollziehen, dass der kalkulierte Kostenrahmen eingehalten wurde. Als weitere Anlagen überlasse ich Ihnen noch folgende Unterlagen (z.B. Herstellergarantien, Bedienungsanleitungen, u.a.): Ich darf Sie bitten, den Empfang der Unterlagen wie auch die vertragsgerechte Erbringung meiner Architekten-/ Ingenieur- leistungen durch Ihre Unterschrift zu bestätigen.

89 89 Abschlussbestätigung Bauvorhaben............................ Übergabe Unterlagen - Architekten- / Ingenieurleistungen Die beauftragten Bauleistungen sind im wesentlichen abgeschlossen und abgenommen, die Abnahmeprotokolle liegen vor. Die Übergabe zur Ingebrauchnahme ist am ……………….. erfolgt. Die Rechnungsprüfungstätigkeiten sind abgeschlossen, ebenso Kostenkontrolle und Kostenfeststellung. Weiterhin werden dem Auftraggeber noch folgende Unterlagen übergeben: (z.B.) Wartungsvertrag …… (z.B.) Garantieurkunde ……. (z.B.) Bestandspläne Nr,: …. (z.B.) Bedienungsanleitung... (z.B.) Dokumentation ……… Der Auftraggeber bestätigt hiermit durch seine Unterschrift den Empfang der Unterlagen wie auch die im wesentlichen vertragsgerechte Erbringung der Architekten-/ Ingenieurleistungen

90 90 (Teil-)Abnahme der Leistungsphase 1 bis 8 durch Zahlung des Honorars? ibr 05,554 1. Kommt in der Zahlung des Auftraggebers zum Ausdruck, dass er von einer ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung ausgeht, liegt in der Zahlung des Honorars die Abnahme der Architektenleistung. 2. Wird einvernehmlich eine Teilabnahme vollzogen, kommt es nicht darauf an, ob eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen war. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005

91 91 Architektenverjährung gegenüber Unternehmerhaftung Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Aus der Sicht der Parteien könnte es sich bei einer Abnahme vor dem 23. April 1996 allenfalls um eine Teilabnahme handeln. Eine solche setzt jedoch eine entsprechende Vereinbarung voraus. Der Wille des Bauherrn zur Teilabnahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - VII ZR 155/04

92 92 Verjährungsbeginn ab Leistungsphase 8 oder 9: Wer hat Beweislast? ibr 05, 498 Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages ist und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) begonnen hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 BGH, Beschluss vom 28.04.2005 - VII ZR 221/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

93 93 Ausführungsmangel des AN Was bedeutet Gesamtschuldnerausgleich ? Folge: beide haften in vollem Umfang gegenüber dem AG als Gesamtschuldner nach dessen Wahl fallen zusammen Überwachungsmangel des Planers Gesamtschuldnerausgleich (Regress): im Innenverhältnis volle Haftung des AN; aber nur bei Überwachungs-, nicht bei Planungsfehlern Rechtsfolge: SEA in Geld Rechtsfolge: zunächst Nacherfüllung

94 Alleinige Unternehmerhaftung trotz Aufsichtspflichtverletzung des Architekten? ibr 05,221 Ein in voller Höhe vom Bauherrn in Anspruch genommener, mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt muss sich im Gesamtschuldnerinnenverhältnis zum Unternehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Fehler bei der Objektüberwachung tritt bei der Abwägung des Maßes der Mangelverursachung gegenüber der mangelhaften Leistung vollständig zurück. OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 BGH, Beschluss vom 08.12.2004 - VII ZR 78/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 94

95 Haftet der Architekt im Verhältnis zum Bauhandwerker für Ausführungsmängel ? ibr 08,282 Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nicht genügend beaufsichtigt habe. OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 95

96 96 7. Welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung sind zulässig ?

97 97 Vertragsklausel Gewährleistungsbeginn Architektenhaftung "fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit": Auslegung und Wirksamkeit? Als vom Architekten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Vereinbarung einer Gewährleistungsdauer "fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit" unwirksam. BGH, Urteil vom 15.04.2004; IBR 2004, 376

98 98 Architektenvertrag: Vorverlegung des Verjährungsbeginns in AGB unwirksam! ibr 06, 284 Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, wonach die Verjährung sämtlicher Ansprüche gegen ihn spätestens dann zu laufen beginnt, wenn das Objekt in Nutzung genommen ist, ist unwirksam. Unwirksam ist auch die AGB des Architekten, wonach die Verjährung der Ansprüche jedenfalls zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ansprüche des Bauherrn gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten verjähren. OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2005

99 99 Beratung bei einer Altbausanierung: Wenig Honorar, aber volle Haftung! ibr 05,557 Ein Architekt, der eine "beratende und prüfende Ausführung" von Sanierungsleistungen übernimmt, schuldet eine regelmäßige und angemessene Bauüberwachung gefahrträchtiger Bauabschnitte. Das gilt auch dann, wenn die Parteien hierfür nur ein Honorar in Höhe von 2.000 DM vereinbaren und mit der eigentlichen Bauüberwachung ein Dritter beauftragt worden ist. OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2004 BGH, Beschluss vom 25.08.2005 - VII ZR 30/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

100 Haftung auch bei geringem Honorar! ibr 07,380 Die Haftung für sog. Baustellenkontrollen ist unabhängig von der Honorarhöhe. Sie ist jedoch durch den übernommenen Pflichtenkreis beschränkt. Bei der Übernahme sog. technischer Baustellenkontrollen besteht grundsätzlich keine Pflicht, Abschlagszahlungen des Bauherrn an den Auftragnehmer freizugeben. OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2007 100

101 Baubegleitende Qualitätskontrolle: Werk- oder Dienstvertrag? ibr 02,87 Ein Vertrag über die stichprobenartige Kontrolle eines Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängeln ist ein Werkvertrag. Das gilt auch dann, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Baustellenbesuchen bzw. sog. “Audits” - hier: ein Audit pro Monat, fünf Audits insgesamt - vereinbart ist. BGH, Urteil vom 11.10.2001; BauR 2002, 315 101

102 Baubegleitende Qualitätskontrolle: Haftungsausschluss unzulässig ibr 02,88 Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängeln übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für “Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel” nicht wirksam vollständig ausschließen. BGH, Urteil vom 11.10.2001; BauR 2002, 315 102

103 103 Architektenhaftung: GU-Vergabe reduziert nicht Überwachungspflicht des Architekten! ibr 05,161 Schuldet auch der parallel vom Bauherrn beauftragte Generalunternehmer die umfassende Objektüberwachung, liegt darin keine Leistungskürzung des Architektenvertrages, die zum Wegfall der Überwachungspflichten des Architekten führt. Allein eine Honorarkürzung führt nicht zum Wegfall der (Überwachungs-) Pflichten aus einer ursprünglich beauftragten Leistungsphase. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 BauR 2005, 769 (Ls.) BGH, Beschluss vom 13.01.2005 - VII ZR 38/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

104 104 Aus Gefälligkeit erbrachte Architektenleistungen: Reduziert dies das Haftungsrisiko? ibr 06,38 Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder - überwachende Architektentätigkeiten ausübt, haftet nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag. Für die Haftung aus einer faktischen Übernahme von Architektenaufgaben gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragshaftung. Das gilt folglich auch für die Verjährung. OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005

105 105 8. Abgrenzung der Verantwortung zwischen Architekten und Fachingenieuren

106 Verhältnis Architekt : Fachplaner Architekt haftet nicht für fehlerhafte Fachplanerleistungen! Durch die Verwendung der von einem Fachplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen übernimmt der Architekt keine Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit gegenüber dem Bauherrn. Die sich aus der Sachwalterstellung des Architekten ergebende Einstandspflicht für fehlerhafte Aufklärung und Beratung greift nur soweit, wie der Pflichtenkreis des Architekten nach dem abgeschlossenen Architektenvertrag geht. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006; ibr 07,626 Haftpflichtversicherung: Abdeckung der berufstypischen Risiken 106

107 Architekt muss Fachplaner ausreichend informieren! ibr 06,151 Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. OLG München, Urteil vom 15.03.2005 BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 99/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 107

108 Informations- und Koordinierungspflichten des Architekten Übergeordnete Koordinierung der Baumaßnahme durch den Architekten: LPh 1: Mithilfe bei der Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter LPh 2-7: Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter LPh 8: Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

109 Schnittstellenbeispiele mit gesamtschuldnerischer Haftung Betonarbeiten: Statiker / Architekt Trockenbauarbeiten: Haustechnikplaner / Architekt Estricharbeiten: Haustechnikplaner / Architekt Situation bei Trennung von Planung und Überwachung ?

110 110 Haftung: Planer - Bauüberwacher 1. Der alleine mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. 2. Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Bauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten. OLG Köln, Urteil vom 12.09.1996 - 18 U 171/95; zitiert nach IBR 1997, 207 Anmerkung: Sind planender und bauleitender Architekt Vertragspartner des Bauherrn und ist ein Mangel auf Planungs- und Überwachungsfehler zurückzuführen, so ist die Rechtslage wie zwischen Architekt und Bauunternehmer mit beiderseitiger gesamtschuldnerischer Haftung.

111 Teilauftrag über Leistungsphasen 5 - 9: Haftung für "fremde" Planung! 1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach den Leistungsphasen 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. 2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört. 3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt. OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08; vorhergehend: LG Köln, 18.04.2008 - 32 O 290/07; IBR 12, 1557 U 99/08

112 112 SP GP AG SP Haftungssituation Haupt- / Subplaner

113 113 Die 5 schwerwiegendsten Fehler im Bereich der Bauüberwachung Unzureichende Organisation der Kontrolltätigkeiten Unzureichende Dokumentation der Tätigkeiten und Kontrollergebnisse Fehlende Abnahme der Planerleistung Fehlende vertragliche Grundlagen Ergreifen falscher rechtlicher Maßnahmen bei Störungen


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