Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

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 Präsentation transkript:

Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) Vorstellung der Arbeitsergebnisse für eine Gesetzesnovelle Sitzung des Landesteilhabebeirats am 17.02.2016

Gliederung Erfordernis einer Gesetzesänderung Anforderungen an eine Gesetzesänderung Verfahren zur Erstellung des Änderungsvorschlags Der Entwurf im Überblick Schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Einzelvorschriften

Evaluationserfordernis Gesetzesbegründung zur DS 16/90: „Die Gleichstellung behinderter Menschen ist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess. Er ist eingebunden in die gesamtgesellschaftliche Entwicklung. Es ist sinnvoll, die Wirkungen und den Fortgang, aber auch die Hemmnisse des Prozesses periodisch zu überprüfen.“

Erfordernis einer Gesetzesänderung Rechtlicher Anpassungsbedarf (insb. UN-BRK) Tatsächlicher Anpassungsbedarf (Schwächen der Rechtsdurchsetzung, Erfahrungen aus der Rechtsanwendungspraxis)

Anforderungen an Gesetzesänderung Normenklarheit Systematische Verständlichkeit Anwenderfreundlichkeit

Das Verfahren Änderungsentwurf durch LBB und Referendar Abstimmung und Weiterentwicklung des Vorschlags innerhalb der Arbeitsgruppe auf Basis einer Synopse Insgesamt drei Durchläufe

Methodik Orientierung an rechtswissenschaftlicher Debatte - Evaluation des BGG-Bund durch Prof. Welti - Normprüfung des DIMR zum BGG-Berlin - Änderungen in den geänderten Landes-BGG von Brandenburg und Sachsen-Anhalt seit Inkrafttreten der UN-BRK Möglichst weitreichende Verbesserungen für behinderte Menschen

Der Entwurf im Überblick Allgemeine Bestimmungen § 1 Gesetzesziel § 2 Behinderungsbegriff § 3 Benachteiligung § 4 Barrierefreiheit § 5 Geltungsbereich

Der Entwurf im Überblick Gleichstellungsmaßnahmen § 6 Benachteiligungsverbot § 6a Inklusion § 7 Mehrdimensionale Diskriminierung; Belange behinderter Frauen, Kinder und Eltern § 8 Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr § 9 Barrierefreiheit in der Informationstechnik § 10 Kommunikationshilfen § 10a Verständlichkeit und leichte Sprache § 11 Gestaltung von Bescheiden

Der Entwurf im Überblick Rechtsdurchsetzung § 12 Verbandsklage Berichterstattung des Senats (§ 13) Landesbehindertenbeauftragter (§§ 14, 15) Landesteilhabebeirat (§ 16)

§ 3 Benachteiligung Versagung angemessener Vorkehrungen Belästigung nach § 3 Abs. 3 und Abs. 3 AGG Beweiserleichterung

§ 5 Geltungsbereich Normadressaten auch: öffentlich beherrschte Gesellschaften Kein Haushaltsvorbehalt Öffentliche Leistungserbringer und Zuwendungsempfänger

§ 6a Inklusion Programmsatz zur Förderung inklusiver Lebensverhältnisse Ziel: Volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe

§ 7 – Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern; mehrdimensionale Benachteiligung Bisher: lediglich schwach ausgestaltet in Hinblick auf Gleichberechtigung der Frau Neu: - Besonderer Schutz von behinderten Kindern und Eltern Verpflichtung zu Maßnahmen gegen mehrdimensionale Benachteiligung

§ 8 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr Barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Neu: Nicht nur große Neu- und Umbauten Bestandsbauten mit Frist bis zum 31.12.2026 Beratungsangebote sollen Umsetzung unterstützen

§ 9 Barrierefreie Informationstechnik Nicht nur Internet und Intranet, sondern sämtliche informationstechnischen Systeme sind barrierefrei zu gestalten Frist bis zum 31.12.2019 Keine Abwälzung mehr möglich, soweit man sich gewerblicher Anbieter bedient

§ 10 Gebärdensprache und Kommunikationshilfen Kommunikation mit Behörden hat bei Bedarf mit Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen zu erfolgen Neu: Nicht nur im Verwaltungsverfahren Nicht nur eigene Rechte, sondern auch eigene Interessen

§ 10a Verständlichkeit und leichte Sprache Generelle Kodifikation eines Rechts auf Erläuterung und Übertragung in leichter Sprache Recht auf Erläuterung und Übertragung bei der Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen mit den in § 5 genannten Stellen Fachkundige Personen Kostentragung

§ 12 Verbandsklage Verband kann anstelle eines behinderten Menschen klagen Neu: Gerichtlicher Rechtsschutz Nicht nur Feststellungsklage Auch zulässig, wenn behinderter Mensch seine Rechte selbst verfolgen könnte Vorgeschaltete Schlichtungsstelle Kostenerstattungsanspruch für Kosten der Rechtsverfolgung Erweiterung der verbandsklagebewährten Vorschriften

§ 16 Landesteilhabebeirat Unterstützung des LBB Schnittstelle zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von Art. 33 UN-BRK Zusammensetzung soll Prinzip der Partizipation von behinderten Menschen als Expert*innen in eigener Sache folgen Organisiert Teilhabe auch durch Beteiligung an Rechtsverordnungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wolf Arne Frankenstein wolfarne.frankenstein@gmx.de