Das Bundesteilhabegesetz

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 Präsentation transkript:

Das Bundesteilhabegesetz - Impulsreferat - Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe Rheinland-Pfalz e.V. Das Bundesteilhabegesetz – eine große Chance für mehr Inklusion!? am 28. Januar 2016 im Landesmuseum Mainz Marc Nellen Leiter der Projektgruppe Bundesteilhabegesetz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales  

Inhaltsverzeichnis Handlungsbedarfe Koalitionsvertrag Exkurs: Bund-Länder-Finanzen Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz Ziele des Bundesteilhabegesetzes Struktur des Gesetzes Mögliche Regelungsinhalte Zeitplan

Handlungsbedarfe insbesondere: Defizitärer Behinderungsbegriff Sozialhilfe oftmals „Ausfallbürge“ für unzureichende vorgelagerte Leistungssysteme Keine Wirksamkeitskontrolle Differenzierung der Leistungen nach „ambulant“ und „stationär“ Vielzahl von Verfahren zur Bedarfsermittlung/-feststellung und Hilfeplanung Beschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben auf anerkannte WfbM In vollstationären Einrichtungen „Rundum-Versorgung“

1. Handlungsbedarfe Bewusstseinswandel – Perspektivenwechsel im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention Von der Ausgrenzung zur Inklusion Von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung Von der Fremd- zur Selbstbestimmung Von der Betreuung zur Assistenz Vom Kostenträger zum Dienstleister Von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung „Nichts über uns – ohne uns!“

2. Koalitionsvertrag Handlungsfähig in Bund, Ländern und Kommunen „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt.“ „Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“

Exkurs: Bund-Länder-Finanzen Verhinderung der Ausgabendynamik in der EGH: Die individuelle Gesamtplanung als Grundvoraussetzung für personenzentrierte Leistungsgewährung und -erbringung in der EGH wird verbessert. Die Steuerungsfunktion der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern (Vertragsrecht) wird gestärkt Flankierend werden bei den Jobcentern und der DRV Initiativen gestartet, um den Zugang von Arbeitnehmern in das System der Eingliederungshilfe („Quereinsteiger“) durch frühzeitige Unterstützungsangebote zu verringern. Gegenfinanzierung: Minderausgaben bei den Ländern aus „Trennung Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt“ entspricht ungefähr den Mehrausgaben für Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Exkurs: Bund-Länder-Finanzen Entlastung der Kommunen: BMAS tritt dafür ein, dass die im Koalitionsvertrag verabredeten 5 Mrd. € Entlastung unmittelbar bei den Kommunen wirksam wird Die 5 Mrd. € Entlastung werden an die Verabschiedung des BTHG gekoppelt Die Übertragung einer beschränkten Gesetzgebungskompetenz an die Länder mit dem Ziel der Ausgabensteuerung ist nicht sinnvoll

3. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz Alle Infos zur AG BTHG: www.gemeinsam-einfach-machen.de

4. Ziele des Bundesteilhabegesetzes Entsprechend dem Koalitionsvertrag: Verbesserung der Selbstbestimmung - Umsetzung der UN-BRK Ausgabendynamik in der EGH brechen

5. Struktur des Bundesteilhabegesetzes BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Teil 2: Eingliederungshilferecht Teil 3: Schwerbehindertenrecht Artikel 2 – …: Folgeänderungen in anderen Gesetzen

6. Mögliche Regelungsinhalte Leistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1 Verbindliche Teilhabeplanung Ziel: „Leistungen wie aus einer Hand“ durch Verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger Für alle Rehaträger verbindliche Regelungen der Prävention, Bedarfsermittlung und Leistungskoordinierung (Schärfung § 7 SGB IX) Stärkung der Bundes-arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Stärkung der Rolle der BAR durch: Verbesserung der Zusammenarbeit der unter dem Dach der BAR befindlichen Rehabilitationsträger zu verbessern Mehr Transparenz über die Zusammenarbeit durch regelmäßigen Teilhabeverfahrensbericht A B

6. Mögliche Regelungsinhalte Leistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1 Komplexleistung Frühförderung Gesetzliche Regelungen zur Komplexleistung werden präzisiert und verbindlicher ausgestaltet. Frühförderung wird als Komplexleistung erhalten. Quotale Fallkostenteilung zwischen Frühförderstellen uns sozialpädiatrischen Zentren (70:30) mit Abweichungsmöglichkeit durch Landesrahmen-vereinbarungen Unabhängige Teilhabeberatung Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen werden gestärkt Flächendeckende Beratungsangebote durch ein Bundesprogramm unter Einbindung der Länder wird etabliert Dabei ein Schwerpunkt auf „Peer Counselling“, Beratung von behinderten Menschen durch behinderte Menschen. C D

6. Mögliche Regelungsinhalte Leistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1 Prävention stärken Ziel: Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe brechen durch: Zugänge aus Jobcentern und DRV in die EGH verringern: Prüfung von Wegen und Strategien zur zielgerichteten und rechtzeitigen Erbringung von Leistungen zur Eingliederung und Rehabilitation durch präventiv ansetzende Modellvorhaben. Unterstützung an der Schwelle zum allgemeinen Arbeitsmarkt Inklusive Bildung höherer Stellenwert der Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-BRK moderate Leistungsausweitungen in der EGH (Masterstudium) Erörterung mit BMBF steht noch aus E F

6. Mögliche Regelungsinhalte Eingliederungshilfe -neu-, Teil 2 Personenzentrierte Leistungserbringung Konzentration auf die Fachleistung der Eingliederungshilfe durch: (Fach-) Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt trennen Wegfall der Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung Hinweis: Keine Abschaffung von stationären Einrichtungen! Soziale Teilhabe stärken Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung stärken, u.a. durch Leistungstatbestand für Assistenzleistungen (auch persönliche Assistenz) Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Alternativen zur WfbM schaffen durch: Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Unbefristeter Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit einer wesentlichen Behinderung beschäftigen (Budget für Arbeit) G H I

6. Mögliche Regelungsinhalte Eingliederungshilfe -neu-, Teil 2 Anrechnung von Einkommen und Vermögen Verbesserungen in zwei Stufen: 1. Stufe zum 1.1.2017 2. Stufe zum 1.1.2020 Verbesserungen auch bei Hilfe zur Pflege bei Erwerbstäigkeit Höhere Freibeträge bei Arbeitsförderungsgeld Steuerungsmöglichkeiten stärken Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe stärken durch: Passgenaue, sparsame und wirtschaftliche Leistungserbringung durch ein ergänzendes Gesamtplanverfahren Schärfungen des Vertragsrechtes (u.a. Prüfungsrechte des Leistungsträgers und Wirkungskontrolle) J K

6. Mögliche Regelungsinhalte Schwerbehindertenrecht SGB IX, Teil 3 Neufassung des Schwerbehindertenrechts Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten der behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen Benutzung von Behindertenparkplätzen Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis Verbesserungen bei der Förderung von Integrationsbetrieben L

„Grundsätzliches“ Inkrafttreten des SGB IX - neu 7. Zeitplan Januar 2017 1. Stufe der Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensheran-ziehung in der EGH Bis Januar 2020 Schrittweises Inkrafttreten weiterer Regelungen, insbesondere im SGB XII Frühjahr 2016 Kabinett Ende 2016 Verabschiedung und „vorgezogenes“ Inkrafttreten der Verbesserungen im Schwerbehindertenrecht Januar 2018 „Grundsätzliches“ Inkrafttreten des SGB IX - neu

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! „Eine Gesellschaft, die behinderte Menschen aller Art nicht als natürlichen Teil ihrer selbst zu achten und zu behandeln weiß, spricht sich selbst das Urteil.“ Gustav Heinemann Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!