Schwangerschafts-abbruch

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 Präsentation transkript:

Schwangerschafts-abbruch Institut für Erziehungswissenschaft Seminar: Moralerziehung Leitung: Prof. Dr. Detlef Horster WiSe 15/16 Schwangerschafts-abbruch Ein moralisches Dilemma Referentinnen: Mina Wardak & Aylin Allak

Gliederung Einstieg Rechtslage Konservative vs. liberale Position Gruppenarbeit: Philosophische Debatte am Beispiel von Peter Singer und Don Marquis Fazit Literaturverzeichnis

I Einstieg Um welche Schwangerschaftswoche könnte es sich handeln? Würdet Ihr dieses Lebewesen als ,vollwertigen’ Menschen bezeichnen?

Ein Perspektivenwechsel Stimmt Ihr mit dem obigen Zitat überein? Berücksichtigt Pro- und Kontraargumente.

Und im Falle einer Vergewaltigung? Gelangt zu einem ethischen Urteil, ob eine Abtreibung in Folge einer Vergewaltigung moralisch zulässig ist! Fragen nach D. Horster 2013 (Lösung moralischer Probleme): Welche objektiven Pflichten stehen in Konkurrenz? Welche Zusatzinformationen hat man im konkreten Fall? Haben eine oder mehrere Pflichten Vorrang und warum? Kann man mit der angestrebten Entscheidung leben, d.h., ohne sich zu schämen, noch in den Spiegel gucken?

II Rechtslage Strafgesetzbuch (StGB): § 218 Schwangerschaftsabbruch Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschafts- abbruch im Sinne dieses Gesetzes. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft. Strafgesetzbuch (StGB) § 218 Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Weltweite Rechtslage (www.pro-leben.de)

III Konservative vs. liberale Postion (Singer 1994) Rückblick (Präsentation PND/PID)

Das Argument der Konservativen Es ist unrecht, ein unschuldiges menschliches Wesen zu töten. Ein menschlicher Fötus ist ein unschuldiges menschliches Wesen. Daher ist es unrecht, einen menschlichen Fötus zu töten.

2. Ein menschlicher Fötus ist ein unschuldiges menschliches Wesen. Die Liberalen hinterfragen Prämisse (2) Ist der Fötus ein menschliches Wesen? Wann beginnt menschliches Leben? Die Konservativen berufen sich auf das Kontinuumsargument: Keine Trennlinie zwischen Ei und Kind als Lebewesen. Geburt? Mutterleib = moralischer Raum Lebensfähigkeit? Fötus abhängig von medizinischer Technologie und Mutter Bewegungsfähigkeit? Gelähmte haben auch ein Lebensrecht! Weitere Einschnitte?

Verschmelzen von Ei- und Samenzelle Embryo Fötus Säugling 5-6 Tage nach der Befruchtung erfolgt die Nidation. Vom 3. zum 4. Monat Geburt Das ist das Stadium zwischen befruchteter Eizelle und Abschluss der Organentwicklung. Ab da entwickeln sich Gehirnstrukturen, auf denen die Fähigkeit bewussten Erlebens beruht. 3 Tage alte Blastozyste Horster 2013 (Ab wann ist der Mensch ein Mensch?)

Zwischenfazit ,,Wir haben gesehen, daß es den Liberalen nicht gelungen ist, eine moralisch relevante Trennlinie zwischen dem Neugeborenen und dem Fötus festzulegen und [...] die Abtreibung zu rechtfertigen, ohne die konservative Behauptung zu bestreiten, daß der Fötus ein unschuldiges menschliches Wesen ist.“ (Singer 1994: 194)

Singer: Das Problem beruht auf Prämisse 1! Es ist unrecht, ein unschuldiges menschliches Wesen zu töten. Ein menschlicher Fötus ist ein unschuldiges menschliches Wesen. Daher ist es unrecht, einen menschlichen Fötus zu töten. menschlich = Person Fötus ist nicht rational Prämisse 2 falsch menschlich = Mitglied der Spezies Homo sapiens rassistisches Verhalten Prämisse 1 falsch Das Standardargument besitzt kein einheitliches Verständnis von “menschlich”

Philosophische Debatte am Beispiel von Peter Singer und Don Marquis IV Gruppenarbeit: Philosophische Debatte am Beispiel von Peter Singer und Don Marquis Lest die Euch vorliegenden Textauszüge durch, bearbeitet in Euren Gruppen die Arbeitsaufträge und verschriftlicht Eure Ergebnisse auf einem Plakat.

Reflexion Reflektiert über die Gruppenergebnisse und überlegt, welcher Haltung Ihr zustimmt. Positioniert Euch vor den entsprechenden Aussagen!

V Fazit (Singer 1994, Don Marquis 1989) Singer: Präferenz Trennlinie zwischen Lebewesen und Person als weitere Grenzziehung Nur Personen mit (Selbst-)Bewusstsein, die erkennen, was es bedeutet, wenn ihr Leben beendet wird, können sich auch wünschen, weiterzuleben. Don Marquis: future-like-ours-Argument Jeder Mensch hat eine „future like ours“ und die ist wertvoll. Das Töten von Menschen, auch von Föten und Embryonen, ist moralisch unzulässig.

Ab wann kann man von einer wertvollen Zukunft sprechen? Vor- und Nachteile des FLO-Arguments (u. a. Huther 2005) Vorteile Potentialitätsargument wird vermieden Diskussion um Personen- bzw. Menschenstatus wird vermieden Diskussion über Abbruchszeitpunkt wird vermieden Religiöse Diskussionen werden vermieden Nachteil bzw. Diskussionswürdiges Ab wann kann man von einer wertvollen Zukunft sprechen?

VI Literaturverzeichnis Horster, Detlef: Ab wann ist der Mensch ein Mensch? In: ders. (Hrsg.): Angewandte Ethik. Stuttgart: Reclam 2013, S. 31f. Horster, Detlef: Lösung moralischer Probleme, die sich jedem Einzelnen stellen können. In: ders. (Hrsg.): Angewandte Ethik. Stuttgart: Reclam 2013, S. 16ff. Marquis, Donald B.: Why Abortion is Immoral. In: Journal of Philosophy 86 (1989), S. 183-202. Singer, Peter: Praktische Ethik. 2., rev. u. erw. Aufl. Stuttgart: Reclam 1994. Spaemann, Robert: Die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. In: Horster, Detlef (Hrsg.): Angewandte Ethik. Stuttgart: Reclam 2013, S. 33f. Wertgen, Alexander: Empörung und Hilfslosigkeit. Zur Kritik deutschsprachiger Sonderpädagogen an der moralphilosophischen Position Peter Singers. Berlin u. a.: LIT 2009.

Internetquellen Bundesrepublik Deutschland: Strafgesetzbuch. In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998. http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html (14.12.15). Huther, Constanze: Ist Abtreibung prima facie moralisch verwerflich? Don Marquis' Ansatz und Antworten darauf. München 2005. http://www.constanzehuther.de/philosophie/philosophiepdfs/Huther%20(20 05)%20Abtreibung.pdf (15.01.16). Power-Point-Präsentation zum Referat PND und PID. http://www.detlef- horster.de/texte/seminare.htm (15.01.16). Rechtslage weltweit. http://www.pro-leben.de/abtr/gesetzgebung.php (07.01.16). Bildquellen Das ungeborene Kind. Stumme Zeugen der Abtreibung. http://www.pro- leben.de/abtr/uebersicht_bilder.php (07.01.16). Vergewaltigung. http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article107669563/Vergewaltigung-Darum-sind-die-Verfahren-so-schwierig.html (15.12.15).

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit und Mitarbeit!